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Einbürgerung nach Heirat mit einem Deutschen

Die Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verkürzt die Wartezeit auf die Einbürgerung. Schon nach 3 Jahren Aufenthalt ist der Antrag möglich — wenn die Ehe mindestens 2 Jahre besteht.

Die 3-Jahres-Regel bei Ehe

Wer mit einer Deutschen oder einem Deutschen verheiratet ist und seit mindestens 3 Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, kann die Einbürgerung beantragen — statt der üblichen 5 Jahre. Zusätzliche Voraussetzung: Die Ehe muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung mindestens 2 Jahre bestehen.

Welche weiteren Voraussetzungen gelten?

Auch bei Ehegattennachzug gelten alle anderen Einbürgerungsvoraussetzungen: B1-Deutschkenntnisse, Straffreiheit, Sicherung des Lebensunterhalts, Einbürgerungstest und Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit (außer bei Doppelstaatsangehörigkeit-Ausnahmen nach StAG 2024).

Was wenn die Ehe scheitert?

Wird die Ehe nach der Einbürgerung geschieden, hat das keine Auswirkungen auf die deutsche Staatsbürgerschaft. Wer die Einbürgerung erschlichen hat (z.B. Scheinehe), kann sie verlieren — aber eine ehrliche Scheidung nach der Einbürgerung ist kein Problem.

Häufige Fragen

Reicht eine eingetragene Lebenspartnerschaft?

Ja — eingetragene Lebenspartnerschaften mit einem deutschen Staatsangehörigen werden der Ehe gleichgestellt und ermöglichen ebenfalls die Einbürgerung nach 3 Jahren.

Zählt die Zeit vor der Heirat mit?

Ja. Die 3-Jahres-Aufenthaltsfrist läuft ab dem Zeitpunkt des rechtmäßigen Aufenthalts — nicht ab dem Hochzeitsdatum. Die Ehe muss aber bei Antragstellung mindestens 2 Jahre bestehen.

Was wenn mein Partner noch kein Deutscher ist?

Dann gilt die normale 5-Jahres-Frist. Die verkürzte Frist gilt nur wenn der Ehegatte bereits deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger ist.

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