Rechtlicher Rahmen — RDG-Hinweis
civitas. ist ein privater Dienstleister — keine Behörde, keine Rechtsanwaltskanzlei. Unsere Leistung ist Software: Ein strukturierter Frage-Antwort-Wizard erfasst Ihre Angaben und befüllt daraus regelbasiert die amtlichen Antragsformulare — auf Grundlage vorprogrammierter, typisierter Fallkonstellationen, wie sie der Bundesgerichtshof für Dokumentengeneratoren gebilligt hat (Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20, „smartlaw“). civitas. wird dabei nicht in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit tätig und nimmt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls vor; unsere Leistung ist deshalb keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Selbst soweit einzelne Randelemente anders einzuordnen wären, blieben sie als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild der Software-Ausfüllhilfe nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.
01Was civitas. leistet
02Was civitas. bewusst nicht leistet
03Wann ein Fachanwalt übernimmt
Individuelle Rechtsfragen gehören zu einem Rechtsanwalt. Wo Ihr Fall eine echte Einzelfallprüfung braucht — etwa bei Ermessensentscheidungen nach § 8 StAG, bei Vorstrafen oder nach einem Ablehnungsbescheid — empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Migrationsrecht. Auf Wunsch vermitteln wir den Kontakt; civitas. bewertet dabei keine Erfolgsaussichten und erhält keine Provision (§ 49b Abs. 3 BRAO). Die Anwaltskosten rechnet die Kanzlei direkt mit Ihnen ab.