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Rechtsdienstleistungsgesetz

Rechtlicher Rahmen — RDG-Hinweis

civitas. ist ein privater Dienstleister — keine Behörde, keine Rechtsanwaltskanzlei. Unsere Leistung ist Software: Ein strukturierter Frage-Antwort-Wizard erfasst Ihre Angaben und befüllt daraus regelbasiert die amtlichen Antragsformulare — auf Grundlage vorprogrammierter, typisierter Fallkonstellationen, wie sie der Bundesgerichtshof für Dokumentengeneratoren gebilligt hat (Urteil vom 09.09.2021 – I ZR 113/20, „smartlaw“). civitas. wird dabei nicht in Ihrer konkreten Rechtsangelegenheit tätig und nimmt keine rechtliche Prüfung Ihres Einzelfalls vor; unsere Leistung ist deshalb keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG. Selbst soweit einzelne Randelemente anders einzuordnen wären, blieben sie als Nebenleistung zum Tätigkeitsbild der Software-Ausfüllhilfe nach § 5 Abs. 1 RDG erlaubt.

01Was civitas. leistet

Strukturierte Erfassung Ihrer Angaben im Frage-Antwort-Wizard
Regelbasierte Befüllung amtlicher Antragsformulare: Einbürgerung (BVA-Vordrucke EB und EBK) sowie Verlängerung von Aufenthaltstiteln (amtliche Formulare der Länder und Kommunen)
Automatische Vollständigkeitsprüfung der erfassten Angaben
Erstellung individueller Dokumenten-Checklisten
Mehrsprachige Bereitstellung des Tools und maschinelle Übersetzung von Anleitungen und Checklisten
Erinnerungen und Status-Verfolgung rund um Ihr Antragsverfahren
Allgemeine Informationen zum Einbürgerungs- und Aufenthaltsrecht — als Darstellung von Rechtsfragen gegenüber der Allgemeinheit keine Rechtsdienstleistung (§ 2 Abs. 3 Nr. 5 RDG)
Hinweise auf die jeweils zuständige Behörde

02Was civitas. bewusst nicht leistet

Individuelle Bewertung der Erfolgsaussichten Ihres Antrags
Rechtsberatung im Einzelfall — auch nicht zu Ermessensentscheidungen (§ 8 StAG)
Persönliche Beratung per Telefon, Videocall oder vor Ort
Vertretung gegenüber Behörden
Widerspruchsführung gegen Ablehnungsbescheide
Klageerhebung vor dem Verwaltungsgericht
Rechtliche Bewertung von Vorstrafen

03Wann ein Fachanwalt übernimmt

Individuelle Rechtsfragen gehören zu einem Rechtsanwalt. Wo Ihr Fall eine echte Einzelfallprüfung braucht — etwa bei Ermessensentscheidungen nach § 8 StAG, bei Vorstrafen oder nach einem Ablehnungsbescheid — empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Migrationsrecht. Auf Wunsch vermitteln wir den Kontakt; civitas. bewertet dabei keine Erfolgsaussichten und erhält keine Provision (§ 49b Abs. 3 BRAO). Die Anwaltskosten rechnet die Kanzlei direkt mit Ihnen ab.