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Einbürgerung trotz Vorstrafe — Was ist möglich?

Nicht jede Vorstrafe verhindert die Einbürgerung. Das Gesetz kennt klare Grenzen — und Ermessensspielräume. Wir erklären was gilt.

Was sagt das Gesetz?

§12a StAG regelt wann Vorstrafen schädlich sind. Unschädlich sind: Geldstrafen bis 90 Tagessätze und Freiheitsstrafen bis 90 Tagessätze, wenn die Tat nicht vorsätzlich war. Bei mehreren Verurteilungen werden die Tagessätze addiert.

Wann ist eine Vorstrafe schädlich?

Schädlich sind: Freiheitsstrafe auf Bewährung, Verurteilungen wegen Straftaten gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung, antisemitische oder rassistische Straftaten, Verurteilungen über den Bagatellgrenzen. Auch Ermittlungsverfahren ohne Verurteilung können relevant sein.

Was kannst du tun?

Wenn die Vorstrafe grenzwertig ist: Anwaltliche Beratung einholen. Die Behörde hat Ermessensspielraum und wägt ab. Tilgungsfristen: Nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist wird die Vorstrafe im Bundeszentralregister gelöscht und gilt dann als nicht vorhanden.

Häufige Fragen

Wie lange bis eine Strafe getilgt wird?

Abhängig von der Strafhöhe: Geldstrafen bis 90 Tagessätze: 5 Jahre. Freiheitsstrafe bis 1 Jahr: 10 Jahre. Freiheitsstrafe 1–3 Jahre: 15 Jahre. Nach Tilgung gilt die Strafe als nicht vorhanden.

Muss ich eine ausländische Vorstrafe angeben?

Ja — auch im Ausland begangene Straftaten müssen angegeben werden. Falsche Angaben sind ein eigenständiger Ausschließungsgrund.

Was ist wenn das Verfahren eingestellt wurde?

Eingestellte Verfahren ohne Verurteilung sind in der Regel unschädlich. Strafbefehle zählen wie Verurteilungen.

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