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Ratgeber · Einbürgerung

Einbürgerung als Rentner/in

Rentnerinnen und Rentner können sich einbürgern lassen — auch wenn sie keine Erwerbstätigkeit mehr ausüben. Entscheidend ist, ob die Rente den Lebensunterhalt ohne staatliche Ergänzungsleistungen sichert.

Rente als Einkommensnachweis

Wer von der eigenen Rente oder Betriebsrente lebt, ohne staatliche Ergänzungsleistungen (Grundsicherung im Alter, Bürgergeld) zu beziehen, gilt als wirtschaftlich eigenständig. Die Rentenabrechnung ersetzt den Gehaltsnachweis.

Was wenn die Rente nicht reicht?

Wer Grundsicherung im Alter (nach SGB XII) bezieht, hat ein Problem — denn das ist staatliche Unterstützung. Ausnahme: Wenn der Bezug nicht selbst verschuldet ist, kann die Behörde im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Eigenes Vermögen kann die Situation verbessern.

Einbürgerungstest im Alter

Der Einbürgerungstest ist auch für Rentner verpflichtend — es sei denn, sie haben einen deutschen Schulabschluss. Von Sprachnachweis und Einbürgerungstest wird abgesehen, wenn man die Anforderungen wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit, einer Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann (§ 10 Abs. 6 StAG). Über die Befreiung entscheidet die Einbürgerungsbehörde im Verfahren — nicht das BAMF, das nur den Test durchführt.

Frequently asked questions

Ich bin 70 Jahre alt — kann ich mich noch einbürgern?

Ja — es gibt keine Altersgrenze für die Einbürgerung. Die Voraussetzungen sind für alle gleich, unabhängig vom Alter.

Meine Frau arbeitet noch — hilft das?

Wenn ihr zusammenlebt und gemeinsam wirtschaftet, kann das Einkommen der Ehefrau berücksichtigt werden. Die Behörde prüft die Gesamtsituation des Haushalts.

Muss ich den Sprachnachweis B1 erbringen?

Ja — Regel ist B1 (§ 10 Abs. 4 StAG); ein deutscher Schulabschluss ersetzt den Nachweis. Eine Befreiung ist möglich, wenn man die Sprachprüfung wegen Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann (§ 10 Abs. 6 StAG).

Welche Voraussetzungen gelten für Rentner ohne eigenes Einkommen?

Auch Rentnerinnen und Rentner ohne ausreichende eigene Rente können sich einbürgern lassen, wenn der Lebensunterhalt auf anderem Weg ohne Grundsicherung gesichert ist. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG verlangt, dass der Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem Zweiten Buch (Bürgergeld) oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch — dazu zählt die Grundsicherung im Alter — bestritten werden kann. Reicht die eigene Rente nicht, kann der Nachweis auch über eigenes Vermögen oder, in familiärer Gemeinschaft, über das Einkommen der Ehegattin oder des Ehegatten geführt werden. Wer dagegen Grundsicherung im Alter (SGB XII) bezieht, erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht; eine allgemeine Härtefallklausel für diese Voraussetzung sieht das Gesetz nicht mehr vor. Die übrigen Voraussetzungen (rechtmäßiger Aufenthalt, B1-Deutschkenntnisse, Einbürgerungstest, Straffreiheit) gelten unabhängig vom Alter.

Haben Rentner ohne deutschen Schulabschluss Anspruch auf den Doppelpass ohne Einbürgerungstest?

Ein Verzicht auf den Einbürgerungstest hängt nicht am Alter oder am fehlenden deutschen Schulabschluss, sondern an einer besonderen gesetzlichen Erleichterung: Für die sogenannte Gastarbeiter-Generation sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass kein Einbürgerungstest verlangt wird. Das betrifft Personen, die aufgrund eines Anwerbeabkommens bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die DDR eingereist sind, sowie deren im zeitlichen Zusammenhang nachgezogene Ehegatten. Für diese Gruppe genügt es zudem, sich im Alltag mündlich auf Deutsch ohne nennenswerte Probleme verständigen zu können — eine B1-Prüfung ist nicht erforderlich (§ 10 Abs. 4 Satz 3, Abs. 6 Satz 2 StAG). Die doppelte Staatsbürgerschaft ist davon unabhängig: Sie ist seit der Reform von 2024 grundsätzlich für alle Eingebürgerten möglich, nicht nur für diese Gruppe. Wer nicht zu dieser Generation gehört, ist von Sprachnachweis und Test nur bei Krankheit, Behinderung oder altersbedingter Unfähigkeit befreit (§ 10 Abs. 6 Satz 1 StAG) — eine pauschale Altersgrenze gibt es nicht.

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