Einbürgerung nach 5 Jahren — der Regelfall
Seit dem StAG 2024 genügen 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt für die Einbürgerung — statt der bisherigen 8 Jahre. Das ist der Regelfall für die meisten Antragsteller.
Die 5-Jahres-Regel
Wer seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt (B1, Selbstunterhalt, Straffreiheit, Einbürgerungstest), kann die Einbürgerung beantragen. Die Aufenthaltszeiten müssen rechtmäßig gewesen sein.
Was zählt zur Aufenthaltszeit?
Gezählt werden: Zeit mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsgestattung (Asylantrag), Duldung unter bestimmten Bedingungen. Nicht gezählt: Touristenvisum, Studium allein (nur eingeschränkt).
Was wenn ich zwischenzeitlich ausgereist bin?
Kurze Auslandsaufenthalte (Urlaub, Geschäftsreisen) unterbrechen die Frist nicht. Längere Abwesenheiten (über 6 Monate) können die Frist unterbrechen oder neu starten lassen. Im Zweifelsfall prüft die Behörde im Einzelfall.
Häufige Fragen
Gilt die 5-Jahres-Regel auch für Flüchtlinge?
Ja — auch anerkannte Flüchtlinge können nach 5 Jahren beantragen. Die zuvor mögliche Verkürzung auf 3 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) wurde zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen; es gilt einheitlich die 5-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 1 StAG.
Zählt die Zeit im Asylverfahren mit?
Zeiten mit Aufenthaltsgestattung (während des Asylverfahrens) zählen grundsätzlich mit — aber nur wenn die Aufenthaltsgestattung rechtmäßig war.
Was wenn ich weniger als 5 Jahre hier bin?
Dann besteht in der Regel noch kein Anspruch — die verkürzte 3-Jahres-Frist bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F., Sprache C1, Ehrenamt) wurde zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen. Eine Ausnahme gilt nur für Ehegatten Deutscher (§ 9 StAG: 3 Jahre Aufenthalt + 2 Jahre Ehe).
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