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Einbürgerung nach 5 Jahren — der Regelfall

Seit dem StAG 2024 genügen 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt für die Einbürgerung — statt der bisherigen 8 Jahre. Das ist der Regelfall für die meisten Antragsteller.

Die 5-Jahres-Regel

Wer seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt (B1, Selbstunterhalt, Straffreiheit, Einbürgerungstest), kann die Einbürgerung beantragen. Die Aufenthaltszeiten müssen rechtmäßig gewesen sein.

Was zählt zur Aufenthaltszeit?

Gezählt werden: Zeit mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsgestattung (Asylantrag), Duldung unter bestimmten Bedingungen. Nicht gezählt: Touristenvisum, Studium allein (nur eingeschränkt).

Was wenn ich zwischenzeitlich ausgereist bin?

Kurze Auslandsaufenthalte (Urlaub, Geschäftsreisen) unterbrechen die Frist nicht. Längere Abwesenheiten (über 6 Monate) können die Frist unterbrechen oder neu starten lassen. Im Zweifelsfall prüft die Behörde im Einzelfall.

Häufige Fragen

Gilt die 5-Jahres-Regel auch für Flüchtlinge?

Ja — auch anerkannte Flüchtlinge können nach 5 Jahren beantragen. Bei besonderer Integrationsleistung können es sogar 3 Jahre sein.

Zählt die Zeit im Asylverfahren mit?

Zeiten mit Aufenthaltsgestattung (während des Asylverfahrens) zählen grundsätzlich mit — aber nur wenn die Aufenthaltsgestattung rechtmäßig war.

Was wenn ich weniger als 5 Jahre hier bin?

Dann noch nicht — außer bei besonderen Integrationsleistungen (Sprache C1, Ehrenamt, besondere Leistungen), die eine verkürzte Frist ermöglichen.

Bereit für den Antrag?

Civitas führt dich Schritt für Schritt durch den Einbürgerungsantrag — von der Prüfung der Voraussetzungen bis zur fertigen Antragstellung.

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