Zum Hauptinhalt springen
Ratgeber · Einbürgerung

Einbürgerung nach 5 Jahren — der Regelfall

Seit dem StAG 2024 genügen 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt für die Einbürgerung — statt der bisherigen 8 Jahre. Das ist der Regelfall für die meisten Antragsteller.

Erfüllen Sie die Voraussetzungen?

In drei Minuten sehen Sie, wo Sie stehen — welche Voraussetzungen Sie heute schon erfüllen. Kostenlos und ohne Anmeldung.

Jetzt kostenlos prüfen

Kostenlos · ohne Anmeldung · in 3 Minuten · privater Dienstleister, keine Behörde

Die 5-Jahres-Regel

Wer seit mindestens 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis hat und die weiteren Voraussetzungen erfüllt (B1, Selbstunterhalt, Straffreiheit, Einbürgerungstest), kann die Einbürgerung beantragen. Die Aufenthaltszeiten müssen rechtmäßig gewesen sein.

Was zählt zur Aufenthaltszeit?

Gezählt werden: Zeit mit Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis, Aufenthaltsgestattung (Asylantrag), Duldung unter bestimmten Bedingungen. Nicht gezählt: Touristenvisum, Studium allein (nur eingeschränkt).

Was wenn ich zwischenzeitlich ausgereist bin?

Kurze Auslandsaufenthalte (Urlaub, Geschäftsreisen) unterbrechen die Frist nicht. Längere Abwesenheiten (über 6 Monate) können die Frist unterbrechen oder neu starten lassen. Im Zweifelsfall prüft die Behörde im Einzelfall.

Häufige Fragen

Gilt die 5-Jahres-Regel auch für Flüchtlinge?

Ja — auch anerkannte Flüchtlinge können nach 5 Jahren beantragen. Die zuvor mögliche Verkürzung auf 3 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) wurde zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen; es gilt einheitlich die 5-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 1 StAG.

Zählt die Zeit im Asylverfahren mit?

Zeiten mit Aufenthaltsgestattung (während des Asylverfahrens) zählen grundsätzlich mit — aber nur wenn die Aufenthaltsgestattung rechtmäßig war.

Was wenn ich weniger als 5 Jahre hier bin?

Dann besteht in der Regel noch kein Anspruch — die verkürzte 3-Jahres-Frist bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F., Sprache C1, Ehrenamt) wurde zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen. Eine Ausnahme gilt nur für Ehegatten Deutscher (§ 9 StAG: 3 Jahre Aufenthalt + 2 Jahre Ehe).

Preis-Transparenz
civitas. Antragspaket
ab 149 €einmalig

Ein einmaliger Preis für die Antragsaufbereitung — ohne Termin, ohne Anwaltsmandat.

Zum Vergleich
255 €Behördengebühr

Die Verwaltungsgebühr (255 € pro Erwachsenen, 51 € pro Kind nach § 38 StAG) wird direkt an Ihre Einbürgerungsbehörde gezahlt — nicht an civitas.

Klassische Kanzlei-Honorare liegen häufig im vierstelligen Bereich. civitas. ist ein Software-Service. Alle Pakete ansehen

Unterlagen-Checkliste per E-Mail

Tragen Sie sich ein — wir senden Ihnen die Unterlagen-Checkliste für die Einbürgerung nach § 10 StAG direkt per E-Mail. Den Anspruchs-Check können Sie sofort starten.

Weiterlesen

Verwandte Artikel.

Alle Artikel im Newsroom
Einbürgerung

Einbürgerung in Deutschland — der Überblick

Voraussetzungen, Wege nach §§ 8–13 StAG, Ablauf, Kosten und Dauer im Überblick. Reform 2024/2025 vollständig eingearbeitet.

22 Min
Einbürgerung

Voraussetzungen — Alle 9 Punkte nach § 10 StAG

Aufenthaltszeit, Lebensunterhalt, B1, Test, Bekenntnis, Loyalität, Vorstrafen — Tatbestand, Ausnahmen, Praxis, BVerwG-Rspr.

18 Min
Einbürgerung

Kosten — 255 € plus Nebenkosten

Bearbeitungsgebühr, Sozialermäßigung § 38 Abs. 4 StAG, Beispielrechnungen, civitas. vs. Anwalt vs. DIY.

17 Min
Bereit, den Antrag zu beginnen?

Drei Minuten Voraussetzungs-Check.
Vier Pakete. Ein Ziel.

Prüfen Sie strukturiert, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ohne Anmeldung. Anschließend wählen Sie das passende Paket — civitas. begleitet die Antragstellung digital, ohne Anwaltsmandat.

Antrag mit civitas. starten Pakete vergleichen