Einbürgerung nach Herkunftsland.
Seit der StAG-Reform 2024 ist die Mehrstaatigkeit für alle Herkunftsländer grundsätzlich möglich — die genauen Anforderungen an Dokumente aus dem Heimatland und die Praxis der Behörden bei länderspezifischen Eigenheiten unterscheiden sich aber weiterhin. Wählen Sie Ihr Herkunftsland für Detail-Hinweise.
Nicht-EU-Länder.
Für Staatsangehörige aus Nicht-EU-Ländern gilt der reguläre Einbürgerungsweg nach §10 StAG: 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, Niederlassungserlaubnis, B1 Deutsch, gesicherter Lebensunterhalt und Einbürgerungstest.
EU-Länder.
Bei EU-Staatsangehörigen ist die Mehrstaatigkeit ohnehin gesetzlich vorgesehen — die Einbürgerung erfolgt regulär nach §10 StAG. Aufenthaltszeiten als Unionsbürger werden vollständig angerechnet.
Mehrstaatigkeit ist die Regel.
Mit der StAG-Reform 2024 ist die doppelte Staatsbürgerschaft grundsätzlich für alle Herkunftsländer möglich. Die bisherige Pflicht zur Aufgabe der bisherigen Staatsbürgerschaft ist entfallen.
Was sich pro Herkunftsland weiterhin unterscheidet: welche Dokumente konkret aus dem Heimatland beschafft werden müssen, ob diese eine Apostille oder Legalisation brauchen, und welche praktischen Hürden bei der Beschaffung bestehen (z. B. Konsulats-Termine, Übersetzer-Verfügbarkeit).
Mehrstaatigkeit nach §10 StAG prüfen.
Der civitas. Voraussetzungs-Check prüft in 3 Minuten alle Voraussetzungen nach §10 StAG — auch die Mehrstaatigkeit. Kostenlos und ohne Anmeldung.
Voraussetzungen prüfen→