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Оновлення законодавства · У фокусі

Реформа StAG 2024: що справді змінюється для тих, хто бажає отримати громадянство.

Через два роки після набрання чинності реформою Закону про громадянство від 27 червня 2024 року стало очевидно: нові правила приносять суттєві полегшення — але й підводні камені на практиці. Систематичний огляд для заявників, відомств і консультантів.

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civitas. Redaktion
Redaktion · Inhalte zur Einbürgerung
Опубліковано
21 квітня 2026
Час читання
8 хв.
Редакція
Команда civitas.

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni 2024 sind rund 22 Monate vergangen. In diesem Zeitraum hat der Gesetzgeber zwei weitere Reform-Akte beschlossen, die das Bild deutlich verändert haben: das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom Oktober 2025 und Artikel 3 des Sicherer-Herkunftsstaaten-Gesetzes vom Dezember 2025. Ein systematischer Stand der Reformen — ohne Bewertung, mit Quellenverweisen.

Reform 2024: Hinnahme der Mehrstaatigkeit und Verkürzung auf fünf Jahre

Das StARModG vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), in Kraft seit 27. Juni 2024, hat drei zentrale Hebel umgelegt: Verkürzung des regulären Voraufenthalts von acht auf fünf Jahre (§ 10 Absatz 1 StAG), generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit (Aufgabe der bisherigen Einstaatigkeitsregel) sowie die Einführung einer beschleunigten Drei-Jahres-Spur für besondere Integrationsleistungen (§ 10 Absatz 3 a.F.).

Sechstes Änderungsgesetz 2025: Drei-Jahres-Spur entfällt

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes — am 8. Oktober 2025 vom Bundestag beschlossen (BT-Drucksachen 21/537, 21/1373, 21/1634), am 27. Oktober 2025 ausgefertigt und am 29. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 256) — ist die Drei-Jahres-Spur des § 10 Absatz 3 a.F. zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen worden. Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 keinen Einspruch erhoben (BR-Drucksache 545/25). Die Fünf-Jahres-Regel des § 10 Absatz 1 sowie die Hinnahme der Mehrstaatigkeit gelten unverändert fort.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Streichung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Aktenzeichen 2 BvR 1792/25) verworfen; die Kammer hat etwaigen Vertrauensschutz auf das Ermessen der Einbürgerungsbehörden nach § 8 StAG verwiesen. Für Anträge, die vor dem 30. Oktober 2025 gestellt wurden, gilt die Übergangsregelung des § 40a StAG.

Neuer § 35a StAG: Zehnjährige Sperrfrist seit Dezember 2025

Über Artikel 3 des Sicherer-Herkunftsstaaten-Gesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 364 vom 22. Dezember 2025), in Kraft seit 24. Dezember 2025, ist eine neue Sperrnorm in das StAG eingefügt worden: § 35a regelt eine Zehnjahres-Sperrfrist nach Verlust oder Verzicht der deutschen Staatsangehörigkeit. Eine redaktionelle Berichtigung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 49 vom 27. Februar 2026) hat das Tatbestandsmerkmal „vorsätzlich" in den Wortlaut ergänzt — der materielle Anwendungsbereich der Norm ist damit auf vorsätzliche Tatbestände präzisiert.

Was unverändert gilt

Die zentralen Erleichterungen der Reform 2024 — die Fünf-Jahres-Regel und die Hinnahme der Mehrstaatigkeit — bestehen fort. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 10 StAG (gesicherter Lebensunterhalt, Sprachnachweis, Einbürgerungstest, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung) sind durch keinen der drei Reform-Akte verändert worden. Über die Anwendung im Einzelfall — einschließlich etwaiger Übergangsfälle nach § 40a — entscheidet die zuständige Einbürgerungsbehörde.

Den vollständigen Überblick zur Reform 2024 und den fortgeltenden Voraussetzungen finden Sie auf der Pillar-Page Einbürgerung in Deutschland. Die Hinnahme der Mehrstaatigkeit ist gesondert aufbereitet; das Staatsangehörigkeitsgesetz ist als systematischer Hub mit Paragraphen-Übersicht zugänglich. Zur neuen Sperrfrist nach § 35a siehe Sperrfrist nach § 35a StAG.

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