Doppelte Staatsbürgerschaft (Doppelpass) in Deutschland 2026: Reform, Rechtslage, Praxis
Stand: April 2026 · Autor: Civitas Redaktion
TL;DR
Die doppelte Staatsbürgerschaft („Doppelpass") ist in Deutschland seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni 2024 grundsätzlich möglich. Mit der Reform wurde das frühere Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgegeben; die alten Normen § 12 (Hinnahme als Ausnahme), § 25 (Verlust beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit) und § 27 StAG (Beibehaltungsgenehmigung) wurden ersatzlos gestrichen. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft 30. Oktober 2025) hat den Doppelpass nicht angetastet — gestrichen wurde lediglich die kurz zuvor eingeführte 3-Jahres-Spur der Anspruchseinbürgerung. Ob im konkreten Fall tatsächlich zwei Staatsangehörigkeiten gehalten werden können, hängt allein vom Recht des Herkunftsstaats ab — nicht vom deutschen Recht.
Dieser Pillar-Beitrag ergänzt den Pillar Einbürgerung Deutschland. Wer die kompletten Anspruchsvoraussetzungen sucht, findet sie unter Voraussetzungen der Einbürgerung.
1. Was ist doppelte Staatsbürgerschaft
Doppelte Staatsbürgerschaft (auch: Mehrstaatigkeit, alltagssprachlich „Doppelpass") bezeichnet den rechtlichen Status einer Person, die gleichzeitig die Staatsangehörigkeit von zwei oder mehr Staaten besitzt. Der Begriff ist in dieser Form weder im Grundgesetz noch im Staatsangehörigkeitsgesetz definiert — er beschreibt eine Rechtslage, die sich aus dem Zusammenspiel deutschen und ausländischen Staatsangehörigkeitsrechts ergibt.
Im deutschen Recht ist die Staatsangehörigkeit in Art. 116 Abs. 1 GG und im Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) geregelt. Der Erwerb erfolgt klassisch durch:
- Geburt als Kind eines deutschen Elternteils (Abstammungsprinzip, § 4 Abs. 1 StAG),
- Geburt im Inland mit ausländischen Eltern, wenn ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Inland lebt und ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzt (Geburtsortsprinzip, § 4 Abs. 3 StAG),
- Einbürgerung auf Antrag (insbesondere § 10 StAG),
- Erklärung in Spezialkonstellationen (§ 5 StAG, etwa für Personen, die nach altem Recht von der Geburt deutscher Mütter ausgeschlossen waren),
- Aufnahme als Spätaussiedler:in nach BVFG i. V. m. § 7 StAG.
Mehrstaatigkeit kann auf zwei Wegen entstehen:
- Originär durch Geburt: Ein Kind erbt von zwei Elternteilen unterschiedliche Staatsangehörigkeiten oder erwirbt durch Geburt in einem ius soli-Staat eine zusätzliche.
- Nachträglich durch Erwerb: Eine Person erwirbt durch Einbürgerung oder Erklärung eine zweite Staatsangehörigkeit, ohne die erste zu verlieren.
Bis zur Reform 2024 war die zweite Variante in Deutschland systematisch erschwert: § 10 StAG verlangte die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit, § 25 StAG ordnete den automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer ausländischen an (mit Ausnahmen über § 27 StAG-Beibehaltungsgenehmigung). Diese Architektur ist seit 27. Juni 2024 Geschichte.
Eine systematische Auseinandersetzung mit den noch existierenden Erwerbs- und Verlust-Tatbeständen leistet der Pillar zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG). Pillar B hier konzentriert sich auf den Mehrstaatigkeits-Sachstand und die praktischen Konsequenzen.
Begriffsklärung. „Doppelpass" ist kein juristischer Fachausdruck; das deutsche Recht spricht von „Mehrstaatigkeit". Beide Begriffe meinen dasselbe — der Pass selbst ist nur das technische Dokument; die rechtliche Substanz ist die Staatsangehörigkeit.
2. Reform 2024 — Was hat sich konkret geändert
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Die Reform war die größte Modernisierung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts seit 25 Jahren und betrifft den Doppelpass auf vier strukturellen Ebenen:
Aufgabe des Mehrstaatigkeits-Vermeidungsprinzips
Das frühere Leitprinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wurde aufgegeben. In der Begründung des Bundeskabinetts (BMI-Kabinettsfassung StARModG, August 2023) heißt es: Einbürgerungen erfolgen künftig „grundsätzlich unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit". Eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist nicht mehr Tatbestandsmerkmal der Anspruchseinbürgerung.
§ 10 StAG — Aufgabe-Pflicht weggefallen
Die frühere Nr. 4 des § 10 Abs. 1 StAG verlangte, dass die antragstellende Person ihre bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist gestrichen. Wer die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt — fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, B1-Sprachkenntnisse, eigenständig gesicherter Lebensunterhalt, Bekenntnis und Loyalitätserklärung, kein Verstoß gegen § 11 StAG — wird eingebürgert, ohne den alten Pass abgeben zu müssen.
§§ 12, 25 und 27 StAG ersatzlos weggefallen
Drei Normen wurden mit der Reform vollständig gestrichen, weil sie durch das neue Leitprinzip gegenstandslos wurden:
- § 12 StAG regelte früher die Hinnahme von Mehrstaatigkeit als Ausnahme (z. B. bei Unmöglichkeit der Aufgabe, EU-/Schweiz-Bürger:innen, Iran-Klausel, Härtefälle). Wenn Hinnahme jetzt der Regelfall ist, braucht es keine Ausnahmeregel mehr.
- § 25 StAG ordnete den automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit an, wenn eine deutsche Staatsangehörige eine ausländische erwarb. Dieser Verlust-Automatismus ist mit dem neuen Prinzip unvereinbar und wurde aufgehoben.
- § 27 StAG sah die Beibehaltungsgenehmigung vor, die deutsche Staatsangehörige beantragen mussten, um beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit ihre deutsche zu behalten. Mit dem Wegfall des § 25 ist die Genehmigung gegenstandslos.
Die drei „weggefallenen" Paragraphen sind im Bundes-Konsolidierungs-Service unter gesetze-im-internet.de/stag/ als entsprechend markiert.
Optionspflicht für ius soli-Kinder weggefallen
Kinder, die nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt im Inland mit ausländischen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, mussten nach altem Recht zwischen ihrem 18. und 23. Lebensjahr zwischen der deutschen und der elterlichen Staatsangehörigkeit wählen (Optionspflicht, alter § 29 StAG). Diese Optionspflicht ist mit der Reform 2024 ersatzlos entfallen — die deutsche Staatsangehörigkeit bleibt dauerhaft erhalten, unabhängig davon, ob die ausländische Staatsangehörigkeit nach dem 23. Geburtstag noch besteht.
Bekenntnis und Loyalitätserklärung — neue Anforderungen unverändert in Kraft
Mit der Reform 2024 wurde das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG) durch die neue Loyalitätserklärung in Abs. 1a flankiert: Anerkennung der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands aus der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie Bekenntnis zur Ablehnung antisemitischer, rassistischer und sonstiger menschenverachtender Handlungen. Diese Anforderungen gelten unabhängig von der Frage des Doppelpasses und stehen mit dessen Möglichkeit nicht in einem Spannungsverhältnis: Wer sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung bekennt und die Loyalitätserklärung abgibt, kann seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten.
3. Geltende Rechtslage 2026 — Reform-Timeline
Wer den Stand April 2026 sauber einordnen will, muss drei Reformschritte unterscheiden. Nur der erste Schritt hat den Doppelpass eingeführt; die zwei folgenden haben andere Themen geregelt und den Doppelpass-Sachstand nicht angetastet.
Schritt 1 — StARModG vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104, in Kraft 27. Juni 2024)
Inhalt: Doppelpass als Regelfall, Aufenthaltsfrist § 10 StAG von 8 auf 5 Jahre verkürzt (mit einer eng zugeschnittenen 3-Jahres-Spur bei besonderen Integrationsleistungen), neue Loyalitätserklärung mit Bezug auf NS-Verantwortung, Wegfall der Optionspflicht, ersatzloser Wegfall der §§ 12, 25, 27 StAG.
Schritt 2 — Sechstes Gesetz zur Änderung des StAG vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft 30. Oktober 2025)
Inhalt: ersatzloser Wegfall der zwischen 27. Juni 2024 und 30. Oktober 2025 geltenden 3-Jahres-Spur (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.). Bundestag-Beschluss am 8. Oktober 2025 (450 zu 134 Stimmen, 2 Enthaltungen); Bundesrat ohne Einspruch am 17. Oktober 2025 (BR-Drs 545/25). Verfassungsbeschwerde gegen die Streichung mit BVerfG-Beschluss vom 19. Dezember 2025, 2 BvR 1792/25, verworfen.
Doppelpass-Auswirkung: keine. Das Sechste Änderungsgesetz lässt §§ 4, 5, 8, 9, 10 (mit Ausnahme der dort gestrichenen 3-Jahres-Spur) unberührt; Mehrstaatigkeit bleibt der Regelfall.
Schritt 3 — weitere Änderungen 2025/2026
Im Jahresabschluss 2025/2026 sind weitere StAG-Änderungen in Kraft getreten, die jedoch die Doppelpass-Architektur nicht berühren und in einem eigenen Cluster-Beitrag behandelt werden. Pillar B konzentriert sich auf den Mehrstaatigkeits-Sachstand; alle Doppelpass-bezogenen Aussagen in diesem Beitrag stehen unter Reform-Stand post-Sechstes-ÄndG, 30. Oktober 2025.
Wichtig zur Abgrenzung gegen Verwirrung im Netz. Das Sechste Änderungsgesetz wird in der Berichterstattung gelegentlich als „Rückabwicklung der Reform 2024" zusammengefasst. Diese Verkürzung trifft nicht zu: gestrichen wurde ausschließlich die 3-Jahres-Spur. Doppelpass, 5-Jahres-Frist, B1-Niveau und Loyalitätserklärung bleiben unverändert in Kraft.
4. Wer profitiert konkret von der Reform
Die praktische Bedeutung der Reform 2024 hängt entscheidend vom Staatsangehörigkeitsrecht des Herkunftsstaats ab. Drei Konstellationen lassen sich unterscheiden.
Konstellation A — Herkunftsstaat lässt Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu
Beispiele: Türkei (mit Mavi-Kart-Konstruktion), Russland, Ukraine (seit 2024 erleichtert), Marokko, viele lateinamerikanische und subsaharische Staaten.
Hier war der Doppelpass schon vor der Reform faktisch realistisch — die Aufgabe der Herkunfts-Staatsangehörigkeit war oft praktisch nicht zumutbar (zähes Entlassungsverfahren, hohe Gebühren, teils Verweigerung). Die Reform 2024 macht aus einer faktischen Hinnahme nun eine rechtliche Selbstverständlichkeit: Es genügt, in Deutschland die Voraussetzungen des § 10 StAG zu erfüllen. Die Sondergenehmigung nach altem § 12 StAG entfällt komplett.
Konstellation B — Herkunftsstaat verbietet Mehrstaatigkeit grundsätzlich
Beispiele: China, Singapur, Saudi-Arabien, Vereinigte Arabische Emirate.
In diesen Staaten endet die Herkunfts-Staatsangehörigkeit automatisch oder zwingend, sobald die deutsche Einbürgerung wirksam wird. Die Reform 2024 ändert nichts an dieser Konstellation — das deutsche Recht macht keinen Verlust mehr zur Bedingung, aber das Recht des Herkunftsstaats kann den Verlust eigenständig vorsehen. Wer den deutschen Pass annimmt, gibt damit faktisch — wenngleich nicht juristisch nach deutschem Recht — die Herkunfts-Staatsangehörigkeit auf.
Konstellation C — Herkunftsstaat verlangt explizite Aufgabe-Erklärung
Beispiele: einzelne Staaten verlangen, dass die betroffene Person aktiv bei der eigenen Auslandsvertretung erklärt, die Herkunfts-Staatsangehörigkeit aufzugeben. Tut sie das nicht, bleibt die Herkunfts-Staatsangehörigkeit erhalten — auch nach deutscher Einbürgerung. Hier ist die echte Doppelpass-Wahl Sache der antragstellenden Person.
Datenlage zur faktischen Häufigkeit
Die Einbürgerungsstatistik des Statistischen Bundesamtes (Destatis, Tabelle 12511 Genesis-Online) erfasst seit 2024 die Hinnahme von Mehrstaatigkeit als Standardfall. Die Pressemitteilung Destatis vom Frühjahr 2025 zur Einbürgerungsstatistik 2024 weist aus, dass die Mehrheit der Einbürgerungen unter Hinnahme der bisherigen Staatsangehörigkeit erfolgte — frühere Aufgabe-Quoten sind seit der Reform faktisch obsolet.
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5. Praktische Konsequenzen — was sich mit zwei Staatsangehörigkeiten ändert
Reisepass und Visumsfreiheit
Mit zwei Staatsangehörigkeiten kommen typischerweise zwei Reisepässe. Der deutsche Reisepass öffnet visumsfreien Zugang zur EU, zu Schengen-Staaten und einer breiten Liste von Staaten weltweit. Der Pass des Herkunftsstaats kann in einigen Konstellationen vorteilhaft sein — etwa bei Reisen in Staaten, die keine deutschen Reisende ohne Visum aufnehmen (wie Russland, Indien, China).
Wichtig: Bei der Einreise ist regelmäßig der Pass des Einreisestaats zu nutzen, dessen Staatsangehörigkeit man besitzt; bei der Ausreise aus Deutschland gilt deutsches Pass-Recht. Konsultarisch wird die Person bei einer Reise in den Herkunftsstaat regelmäßig als Bürger:in dieses Staates behandelt — der deutsche konsularische Schutz greift im Herkunftsstaat nicht (siehe Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen, Art. 5 lit. e).
Wahlrecht (Deutschland und Herkunftsstaat)
Mit der deutschen Staatsangehörigkeit erwirbt die Person das aktive und passive Wahlrecht zum Bundestag (§§ 12, 15 BWahlG) sowie zu Land- und Kommunalparlamenten — abhängig vom jeweiligen Wahlrecht. Das Wahlrecht im Herkunftsstaat bleibt grundsätzlich erhalten, soweit das dortige Recht es vorsieht; einige Staaten beschränken jedoch das Wahlrecht ihrer im Ausland lebenden Staatsangehörigen erheblich oder schließen es ganz aus.
Erbrecht und Erbschaftsteuer
Beim Erbrecht greift das Sachrecht des Mitgliedstaats des letzten gewöhnlichen Aufenthalts (Art. 21 Abs. 1 EU-ErbVO 650/2012) — die deutsche Staatsangehörigkeit eröffnet jedoch in Art. 22 EU-ErbVO eine Rechtswahl-Option. Bei mehrfachen Staatsangehörigkeiten kann die Person frei wählen, welches Heimatrecht sie für die Erbfolge anordnet. Das deutsche Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) knüpft im Übrigen am Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt der Beteiligten an und ist von der Mehrstaatigkeit unberührt.
Steuerrecht — Doppelbesteuerung und FATCA
Deutschland besteuert grundsätzlich nach dem Wohnsitz- oder gewöhnlichen Aufenthaltsprinzip (§§ 1 Abs. 1, 8 AO; § 1 Abs. 1 EStG). Die Staatsangehörigkeit ist für die deutsche Steuerpflicht im Regelfall nicht entscheidend — wer in Deutschland lebt und arbeitet, ist hier unbeschränkt steuerpflichtig, unabhängig davon, ob er eine, zwei oder drei Staatsangehörigkeiten hat. Die Bundesrepublik hat mit über 90 Staaten Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen, die Doppelbelastungen vermeiden.
Sonderfall USA. Die Vereinigten Staaten besteuern ihre Staatsangehörigen weltweit nach dem Citizenship-based-Taxation-Prinzip — mit Steuerpflicht in den USA unabhängig vom Wohnsitz. Wer die US-Staatsangehörigkeit (etwa durch Geburt im US-Konsulat oder durch US-Eltern) besitzt und zugleich eingebürgert wird, hat eine fortdauernde US-Steuerpflicht. Hinzu kommt das Foreign Account Tax Compliance Act (FATCA)-Regime, das deutsche Banken zur Meldung von US-Personen-Konten an die US-Steuerbehörde verpflichtet. Eine konkrete Bewertung dieser Konstellation gehört in die Hand einer Steuerberatung mit US-Tax-Erfahrung; civitas. liefert hierzu keine Steuerberatung.
Wehrpflicht im Herkunftsstaat
Einige Herkunftsstaaten kennen eine Wehrpflicht ihrer Bürger:innen auch im Ausland (Beispiele: Türkei, Israel, Süd-Korea, Schweiz). Mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit zusätzlich zur ursprünglichen kann die Wehrpflicht im Herkunftsstaat fortbestehen, soweit das dortige Recht es vorsieht. In Deutschland ist die allgemeine Wehrpflicht seit 2011 ausgesetzt; sie wirkt rechtlich aber fort und kann durch politische Entscheidung reaktiviert werden. Wer von einer Wehrpflicht im Herkunftsstaat betroffen ist, sollte vor einer geplanten Reise dorthin den aktuellen Stand bei der jeweiligen Auslandsvertretung klären.
Konsularischer Schutz
Doppelstaatler:innen genießen im dritten Staat (also nicht in Deutschland und nicht im Herkunftsstaat) regelmäßig deutschen konsularischen Schutz wie alle anderen Deutschen auch. Im Herkunftsstaat dagegen kann der dortige Staat seine Bürger:innen nach Art. 5 lit. e Wiener Übereinkommen vorrangig behandeln und deutscher konsularischer Schutz ist regelmäßig eingeschränkt. Bei Reisen in den Herkunftsstaat ist diese Einschränkung mit zu bedenken.
Mitwirkung bei Strafverfahren — Auslieferung
Deutsche Staatsangehörige genießen den Schutz aus Art. 16 Abs. 2 GG: Auslieferung an einen anderen Staat ist nur unter engen Bedingungen zulässig (insbesondere an EU-Mitgliedstaaten oder den IStGH). Doppelstaatler:innen haben diesen Schutz, soweit sie in Deutschland sind. Im Herkunftsstaat hingegen sind sie der dortigen Strafgerichtsbarkeit als eigene Bürger:innen ausgesetzt.
Sozialleistungen, Aufenthaltsrecht, Niederlassungsfreiheit
Mit Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit endet die Notwendigkeit eines aufenthaltsrechtlichen Titels nach AufenthG. Die Person hat freie Wahl des Wohnsitzes im Bundesgebiet, freie Berufswahl, freie Niederlassung in der gesamten EU (Art. 21 AEUV — Unionsbürgerschaft), Zugang zu allen Sozialleistungen wie andere Deutsche auch und uneingeschränktes Recht auf Familiennachzug. Die zusätzliche ausländische Staatsangehörigkeit verschafft daneben — je nach Staat — abweichende oder ergänzende Rechte (z. B. Aufenthalt im Herkunftsstaat, Eigentumserwerb, Rentenansprüche aus dortiger Versicherungsbiografie).
6. Top-Herkunftsländer in der Praxis
Die folgenden Konstellationen prägen den deutschen Doppelpass-Alltag stärker als andere — entweder durch hohe Antragszahlen oder durch typische rechtliche Besonderheiten.
Türkei — Mavi Kart und Doppelpass
Die Türkei lässt Doppelpass für eigene Staatsangehörige grundsätzlich zu; eine Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit war jedoch lange üblich, weil das deutsche Recht es bis 2024 verlangte. Wer die türkische Staatsangehörigkeit zugunsten der deutschen abgegeben hatte, konnte mit dem Mavi Kart („Blauer Ausweis") in der Türkei viele bürgerliche Rechte behalten — Eigentumserwerb, Erbrecht, Aufenthalt ohne Visum. Mit der Reform 2024 ist der Wechsel über den Mavi Kart praktisch obsolet: Wer heute in Deutschland eingebürgert wird, kann seinen türkischen Pass behalten. Vertiefend zu diesem Themenkreis der Cluster-Beitrag Einbürgerung mit türkischer Staatsangehörigkeit.
Ukraine
Die ukrainische Verfassung erkannte Mehrstaatigkeit lange Zeit nicht an; 2024 wurde das ukrainische Staatsangehörigkeitsrecht angepasst und Mehrstaatigkeit für Bürger:innen ausgewählter Staaten — darunter Deutschland — zugelassen. Die Reform 2024 in Deutschland und die Anpassung in der Ukraine zusammen machen den Doppelpass für Ukrainer:innen seit 2024 erstmals systematisch möglich. Vertiefend Einbürgerung mit ukrainischer Staatsangehörigkeit.
Russland
Russland akzeptiert Doppelpass grundsätzlich; die russische Verfassung kennt jedoch eine Meldepflicht für die Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit. Das deutsche Recht stellt seit 2024 keine Anforderungen mehr an die Aufgabe der russischen Staatsangehörigkeit; betroffene Personen sollten prüfen, ob die russische Meldepflicht im konkreten Fall beachtet werden muss.
Syrien
Syrien lässt eine Aufgabe der eigenen Staatsangehörigkeit nur unter engen, kaum erfüllbaren Bedingungen zu. Schon vor der Reform 2024 wurde Mehrstaatigkeit für syrische Staatsangehörige in Deutschland deshalb regelmäßig faktisch hingenommen (alter § 12 StAG-Härtefall). Mit der Reform ist der Härtefall-Charakter weggefallen — die Hinnahme ist jetzt der ausdrückliche Regelfall.
Iran
Iran lässt eine Aufgabe der iranischen Staatsangehörigkeit nach iranischem Recht praktisch nicht zu. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, behält die iranische rechtlich weiterhin. Die Reform 2024 hat damit den Iran-Spezial-Härtefall des alten § 12 StAG ersatzlos überholt: Hinnahme war bis 2024 Ausnahme, ist jetzt Regel. Eine spezifische Konstellation bleibt: Wer in den Iran reist, wird dort regelmäßig als iranische:r Bürger:in behandelt; deutscher konsularischer Schutz ist eingeschränkt.
USA — Citizenship-based Taxation
Die USA akzeptieren Doppelpass und führen kein eigenes Verbot der Mehrstaatigkeit. Wer durch Geburt oder Erklärung US-Staatsangehörige:r ist und in Deutschland eingebürgert wird, hält die US-Staatsangehörigkeit weiter. Die Besonderheit liegt im US-Steuerrecht (siehe oben Section 5): fortdauernde US-Steuerpflicht weltweit, FATCA-Meldepflicht der deutschen Banken, hoher administrativer Aufwand. Eine US-Staatsbürgerschaft kann in Ausnahmefällen freiwillig aufgegeben werden („Renunciation"), was selbst wiederum Steuerfolgen auslösen kann (Exit-Tax). Steuerliche Bewertung ist Sache spezialisierter US-Tax-Berater.
Marokko
Marokko kennt das Prinzip der unverlierbaren Staatsangehörigkeit: Wer in Marokko geboren wird oder von marokkanischen Eltern abstammt, bleibt sein Leben lang marokkanisch — eine Aufgabe ist rechtlich praktisch ausgeschlossen. Die Reform 2024 ändert daran nichts, macht aber das deutsche Verfahren erheblich einfacher: keine Härtefall-Argumentation mehr nötig.
Vereinigtes Königreich (UK) und EU-Staaten
Mit dem Brexit gilt UK seit dem 1. Januar 2021 als Drittstaat. Die UK lässt Mehrstaatigkeit ohne Einschränkung zu; deutsch-britische Doppelstaatigkeit war auch unter altem deutschen Recht zumindest in der Konstellation EU-Bürgerschaft (vor Brexit) automatisch hinnehmbar. Seit der Reform 2024 ist die deutsch-britische Doppelstaatigkeit als Regelfall ausgestaltet. Bürger:innen der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz waren schon vor 2024 von der Aufgabe-Pflicht freigestellt; die Reform 2024 macht aus dieser Sonderregel den allgemeinen Standard für alle Antragsteller:innen.
Brasilien, Mexiko, Argentinien und weitere Lateinamerika-Staaten
Diese Staaten lassen Mehrstaatigkeit grundsätzlich zu; eine Aufgabe der Herkunfts-Staatsangehörigkeit ist rechtlich oft schwer durchzusetzen. Schon vor 2024 wurden deutsche Einbürgerungen in diesen Konstellationen regelmäßig unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit ausgesprochen. Mit der Reform ist das Sonder-Verfahren entbehrlich — Einbürgerung folgt dem Standard-Schema des § 10 StAG.
7. Sonderfälle und häufige Probleme
Iran — Aufgabe nicht möglich
Wie oben beschrieben: Eine Aufgabe der iranischen Staatsangehörigkeit nach iranischem Recht ist faktisch ausgeschlossen. Vor 2024 wurde Mehrstaatigkeit über die Härtefall-Klausel des alten § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG hingenommen; das Verfahren war aufwendig, aber etabliert. Seit 2024 ist die Hinnahme ohne Sonder-Verfahren der Regelfall.
China — keine Anerkennung von Doppelpass
Das chinesische Staatsangehörigkeitsrecht (Gesetz der Volksrepublik China über die Staatsangehörigkeit von 1980) lehnt Doppelstaatigkeit ausdrücklich ab. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, verliert nach chinesischem Recht automatisch die chinesische. Die deutsche Reform 2024 hat darauf keinen Einfluss. Praktische Konsequenz: Wer die deutsche Einbürgerung anstrebt, gibt damit faktisch die chinesische auf — das deutsche Recht stellt es nur nicht mehr zur Bedingung.
USA — Steuerpflicht und FATCA
Die USA besteuern ihre Staatsangehörigen weltweit. Wer als deutsch-amerikanische:r Doppelstaatler:in in Deutschland lebt, ist weiterhin verpflichtet, jährlich eine US-Steuererklärung einzureichen (Form 1040), Foreign Bank Account Reports (FBAR) zu erstatten und ggf. weitere Compliance-Pflichten zu erfüllen. Deutsche Banken sind nach FATCA verpflichtet, US-Personen-Konten an die US-Steuerbehörde zu melden. Die rechtliche und steuerliche Beurteilung dieser Konstellation gehört in die Hand einer Steuerberatung mit US-Tax-Schwerpunkt; civitas. nimmt zu Steuerfragen keine Beratung vor.
Wegfall der Beibehaltungsgenehmigung — was Auswanderer:innen jetzt wissen müssen
Vor dem 27. Juni 2024 verloren deutsche Staatsangehörige ihre deutsche Staatsangehörigkeit automatisch, wenn sie eine ausländische erwarben (alter § 25 Abs. 1 StAG). Eine Ausnahme bestand nur, wenn vorab eine Beibehaltungsgenehmigung nach altem § 25 Abs. 2 i. V. m. § 27 StAG eingeholt worden war. Tausende deutsche Auswanderer:innen mussten dieses bürokratische Vorab-Verfahren durchlaufen, bevor sie z. B. die kanadische, australische oder amerikanische Staatsangehörigkeit beantragen konnten.
Mit der Reform 2024 ist sowohl der automatische Verlust als auch die Beibehaltungsgenehmigung ersatzlos weggefallen. Wer als deutsche:r Staatsangehörige:r heute eine ausländische Staatsangehörigkeit erwirbt, behält die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne dafür eine Genehmigung einholen zu müssen. Anders gestaltete sich die Rechtslage bis 26. Juni 2024: Wer in dieser Zeit ohne Beibehaltungsgenehmigung eine ausländische Staatsangehörigkeit angenommen hat, ist mit dem Erwerb deutsche:r Staatsangehörige:r geblieben nur, soweit zwischenzeitliche Wiedereinbürgerungs- oder Klage-Wege beschritten wurden — die Sachverhalte vor dem Stichtag sind nicht rückwirkend geheilt.
Praktischer Hinweis für Auswanderer:innen: Eine Beibehaltungsgenehmigung, die noch unter altem Recht beantragt wurde, ist gegenstandslos, soweit der Erwerb der ausländischen Staatsangehörigkeit nach dem 26. Juni 2024 erfolgte.
Wiedergutmachungs-Einbürgerung — Art. 116 Abs. 2 GG
NS-Verfolgte und ihre Abkömmlinge haben nach Art. 116 Abs. 2 GG einen Anspruch auf Wiedereinbürgerung — auch dann, wenn sie inzwischen eine andere Staatsangehörigkeit erworben haben. Das Bundesverfassungsgericht hat diesen Bereich in mehreren Entscheidungen geprägt; zuletzt mit BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2020 — 2 BvR 2628/18, in dem der Begriff der „Abkömmlinge" so ausgelegt wurde, dass auch nichtehelich gezeugte Kinder eines ausgebürgerten deutschen Vaters erfasst sind. Schon vor der Reform 2024 betonte das BVerfG, dass im Wiedergutmachungs-Kontext der Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit zurücktreten muss. Mit der Reform 2024 ist der frühere Spannungs-Punkt vollständig aufgelöst — Mehrstaatigkeit ist jetzt der Regelfall, ungeachtet des Wiedergutmachungs-Hintergrunds.
8. Wie Doppelpass praktisch entsteht — Antragsweg
Doppelpass „beantragen" ist in Deutschland nicht mehr Gegenstand eines eigenständigen Verfahrens — die Mehrstaatigkeit ergibt sich automatisch aus dem Zusammenspiel des Einbürgerungs- oder Erwerbs-Verfahrens und des Rechts des Herkunftsstaats. Drei Wege führen typischerweise zur Mehrstaatigkeit:
-
Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG — der Standardfall. Antrag bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde, Erfüllung der Voraussetzungen (5 Jahre Aufenthalt, B1, Test, Bekenntnis, Loyalitätserklärung, Lebensunterhalt, keine Vorstrafen über Bagatellgrenze). Die deutsche Behörde verlangt seit 27. Juni 2024 keine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit mehr; was das Recht des Herkunftsstaats vorsieht, prüft sie nicht eigenständig. Vollständige Voraussetzungen siehe Voraussetzungen der Einbürgerung.
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Geburt in Deutschland mit ausländischen Eltern — Geburtsortsprinzip nach § 4 Abs. 3 StAG; die deutsche Staatsangehörigkeit entsteht zusätzlich zur elterlichen, soweit die ausländische nicht durch Geburt verloren geht. Optionspflicht ist seit 2024 weggefallen, der Doppelstatus bleibt dauerhaft.
-
Wiedergutmachungs-Einbürgerung nach Art. 116 Abs. 2 GG i. V. m. § 15 StAG für NS-Verfolgte und ihre Abkömmlinge. Zuständig: Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln. Die Mehrstaatigkeit ist hier seit langer Praxis akzeptiert; mit der Reform 2024 erst recht.
Die bürokratische Detailprüfung — welche Dokumente, welche Bestätigungen aus dem Herkunftsstaat, welche Übersetzungen — ist Sache des konkreten Verfahrens. civitas. begleitet das digital und prüft die vollständige Unterlagenlage; das eigentliche Recht des Herkunftsstaats bleibt aber außerhalb der civitas.-Leistung und ist gegebenenfalls bei der dortigen Auslandsvertretung zu klären.
Auch die Aushändigung der deutschen Einbürgerungsurkunde ändert nichts am Bestand der Herkunfts-Staatsangehörigkeit — sie löst lediglich die deutsche Staatsangehörigkeit aus. Wer wissen will, ob der Herkunftsstaat seinerseits eine Verlust-Folge anordnet, sollte vorab bei der Botschaft oder dem Generalkonsulat anfragen. Eine Bestätigung von dort schützt vor unangenehmen Überraschungen bei späteren Reisen.
9. FAQ — die zehn häufigsten Fragen
Ist der Doppelpass in Deutschland wirklich seit 2024 grundsätzlich erlaubt?
Ja. Mit dem StARModG vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104, in Kraft 27. Juni 2024) wurde das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgegeben. Wer nach § 10 StAG eingebürgert wird, kann seine bisherige Staatsangehörigkeit behalten — soweit das Recht des Herkunftsstaats es zulässt.
Hat das Sechste Änderungsgesetz von 2025 den Doppelpass abgeschafft?
Nein. Das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 hat ausschließlich die zwischen Juni 2024 und Oktober 2025 geltende 3-Jahres-Spur (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) gestrichen. Doppelpass, B1-Sprachniveau, Loyalitätserklärung und 5-Jahres-Frist bleiben unverändert.
Brauche ich eine Beibehaltungsgenehmigung, wenn ich als Deutsche:r eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerbe?
Nein. Die Beibehaltungsgenehmigung nach altem § 25 Abs. 2 i. V. m. § 27 StAG ist mit der Reform 2024 ersatzlos entfallen. Deutsche Staatsangehörige verlieren ihre deutsche Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer ausländischen seitdem nicht mehr automatisch. Eine Genehmigung ist nicht mehr erforderlich.
Was passiert mit meiner alten Staatsangehörigkeit, wenn ich in Deutschland eingebürgert werde?
Das hängt allein vom Recht des Herkunftsstaats ab. Einige Staaten (Türkei, Marokko, Iran) lassen Mehrstaatigkeit zu — die alte Staatsangehörigkeit bleibt. Andere (China, Singapur) ordnen den Verlust automatisch an, sobald eine andere erworben wird. Wieder andere verlangen eine ausdrückliche Aufgabe-Erklärung. Die deutsche Behörde prüft das nicht.
Verliere ich meine deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ich später eine dritte Staatsangehörigkeit erwerbe?
Nein. Mit der Reform 2024 ist auch der Verlust-Tatbestand des alten § 25 Abs. 1 StAG entfallen. Wer als Deutsche:r weitere Staatsangehörigkeiten erwirbt, behält die deutsche Staatsangehörigkeit unverändert.
Hat der Doppelpass praktische Nachteile?
In den meisten Fällen nicht. Die Hauptpunkte sind: Wehrpflicht im Herkunftsstaat (z. B. Türkei), eingeschränkter konsularischer Schutz im Herkunftsstaat sowie — als Ausnahmefall — die fortdauernde US-Steuerpflicht für US-Staatsangehörige. Die genaue Einschätzung gehört in die Hand einer Steuer- oder Rechtsberatung mit Bezug zum konkreten Herkunftsstaat.
Können meine Kinder die deutsche Staatsangehörigkeit erben, wenn ich Doppelstaatler bin?
Ja. § 4 Abs. 1 StAG (Abstammungsprinzip) macht die Vererbung der deutschen Staatsangehörigkeit unabhängig davon, ob das deutsche Elternteil Doppelstaatler ist. Die zusätzliche Staatsangehörigkeit der Eltern wird ggf. nach dem Recht des Herkunftsstaats ebenfalls vererbt; das ist eine Frage des dortigen Rechts.
Ich bin durch Geburt in Deutschland deutscher Staatsangehöriger und habe noch eine türkische Staatsangehörigkeit. Muss ich noch eine Wahl treffen?
Nein. Die frühere Optionspflicht (alter § 29 StAG) — Wahl zwischen 18 und 23 Jahren — ist mit der Reform 2024 ersatzlos entfallen. Die deutsche Staatsangehörigkeit bleibt dauerhaft erhalten.
Habe ich als Doppelstaatler:in das Wahlrecht in beiden Ländern?
Im Grundsatz ja, soweit das jeweilige Wahlrecht des Heimatstaats es vorsieht. Das Bundeswahlgesetz knüpft am Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit, am Wohnsitz und am Eintrag im Wählerverzeichnis an; die zweite Staatsangehörigkeit ist für das deutsche Wahlrecht irrelevant. Im Herkunftsstaat hängt das Wahlrecht — insbesondere für im Ausland lebende Bürger:innen — vom dortigen Recht ab.
Welche Risiken bestehen beim Reisen in den Herkunftsstaat?
Im Herkunftsstaat wird die Person dort regelmäßig als eigene Bürger:in behandelt; deutscher konsularischer Schutz ist eingeschränkt (Art. 5 lit. e Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen). Bestehende Wehrpflicht-Verpflichtungen, Steuer-Verpflichtungen oder strafrechtliche Verfahren des Herkunftsstaats können vor Ort vollstreckt werden. Vor einer Reise in den Herkunftsstaat ist eine aktuelle Lageeinschätzung beim Auswärtigen Amt und ggf. der Auslandsvertretung des Herkunftsstaats sinnvoll.
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Doppelpass ist in Deutschland seit 2024 keine juristische Sondernummer mehr — sondern der Regelfall der Anspruchseinbürgerung. Was bleibt, ist die saubere Vorbereitung: Voraussetzungen prüfen, Unterlagen vollständig zusammenstellen, das Verfahren strukturiert durchziehen. Antrag mit civitas. starten — die Konditionen sind transparent unter Preise von civitas..
Quellen
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der seit 30.10.2025 geltenden Fassung — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/.
- § 4 StAG (Erwerb durch Geburt) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__4.html.
- § 5 StAG (Erklärungserwerb) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__5.html.
- § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__8.html.
- § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html.
- Grundgesetz Art. 16 (Schutz vor Ausbürgerung und Auslieferung) — https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16.html.
- Grundgesetz Art. 116 (Begriff „Deutscher", Wiedergutmachung) — https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_116.html.
- Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 — https://www.bgbl.de/.
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 — https://www.bgbl.de/; Gesetzgebungsverfahren beim BMI: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/VII5/gesetz-6-aenderung-des-staatsangehoerigkeitsrechts.html.
- BMI — FAQ Reform Staatsangehörigkeitsrecht — https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html.
- BMI — Themenseite Staatsangehörigkeitsrecht — https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeitsrecht/staatsangehoerigkeitsrecht-node.html.
- BAMF — Einbürgerung — https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html.
- Bundesverwaltungsamt (BVA) — Wiedergutmachung Art. 116 Abs. 2 GG — https://www.bundesverwaltungsamt.de/DE/Themen/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/einbuergerung_node.html.
- Statistisches Bundesamt — Einbürgerungsstatistik (Tabelle 12511 Genesis-Online) — https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/_inhalt.html.
- Auswärtiges Amt — Konsularischer Schutz und Doppelstaatigkeit — https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/staatsangehoerigkeit.
- Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen 1963 (Art. 5) — https://www.gesetze-im-internet.de/wukbeziehk/.
- EU-Erbrechtsverordnung (Verordnung (EU) Nr. 650/2012) — https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX%3A32012R0650.
- Bundeszentralamt für Steuern — Doppelbesteuerungsabkommen-Übersicht — https://www.bzst.de/DE/Unternehmen/Internationales/Doppelbesteuerungsabkommen/doppelbesteuerungsabkommen_node.html.
- Bundesverfassungsgericht — Beschluss vom 20. Mai 2020 — 2 BvR 2628/18 (Wiedereinbürgerung Art. 116 Abs. 2 GG, Abkömmlingsbegriff) — https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/rk20200520_2bvr262818.html.
- Bundesverfassungsgericht — Entscheidungssuche — https://www.bundesverfassungsgericht.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Entscheidungensuche_Formular.html.
- Bundesverwaltungsgericht — Entscheidungssuche — https://www.bverwg.de/de/suche?q=&db=e.
- asyl.net — Übersicht der Änderungen des Staatsangehörigkeitsrechts 2024/2025 — https://www.asyl.net/recht/gesetzestexte/staatsangehoerigkeitsrecht/staatsangehoerigkeitsgesetz-stag.
Hinweis (RDG-Compliance). civitas. ist keine Rechtsanwaltskanzlei und keine Steuerberatungsgesellschaft. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick zur Mehrstaatigkeit nach deutschem Recht Stand April 2026. Aussagen zum Recht einzelner Herkunftsstaaten sind generische Einordnungen und ersetzen keine Beratung im Einzelfall durch eine im jeweiligen Land zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt. Aussagen zum Steuerrecht — insbesondere zur US-Steuerpflicht und zu Doppelbesteuerungsabkommen — sind deskriptiv und ersetzen keine Steuerberatung. In rechtlich oder steuerlich bindenden Konstellationen ist die Beratung durch eine zugelassene Steuerberaterin / einen Steuerberater bzw. Rechtsanwältin / Rechtsanwalt unerlässlich.