Einbürgerung in Deutschland: Voraussetzungen, Reform 2024/2025 und Ablauf
Stand: April 2026 · Autor: Civitas Redaktion
TL;DR
Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG verlangt seit 30. Oktober 2025 einheitlich fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt. Die durch die Reform 2024 eingeführte verkürzte 3-Jahres-Spur für besondere Integrationsleistungen wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 256) ersatzlos gestrichen. Doppelpass, B1-Sprachniveau und Loyalitätserklärung aus der Reform 2024 bleiben unverändert in Kraft. Wer einen festen Aufenthaltstitel besitzt, seinen Lebensunterhalt eigenständig sichert, B1-Deutsch nachweist, den Einbürgerungstest besteht und keine relevanten Vorstrafen hat, kann nach § 10 StAG einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung haben. Die Bearbeitung dauert je nach Behörde zwischen wenigen Monaten und mehr als zwei Jahren.
Was ist Einbürgerung
Einbürgerung ist der formale Verwaltungsakt, durch den eine ausländische Person die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Rechtsgrundlage ist das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der seit 30. Oktober 2025 geltenden Fassung — geprägt von der großen Reform vom 27. Juni 2024 (Doppelpass, 5-Jahres-Frist, Loyalitätserklärung) und der Folge-Änderung vom 30. Oktober 2025 (Streichung der 3-Jahres-Spur durch das Sechste Änderungsgesetz). Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde entstehen alle Rechte und Pflichten, die das Grundgesetz an die deutsche Staatsangehörigkeit knüpft — vom aktiven und passiven Wahlrecht über die Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU bis zum konsularischen Schutz im Ausland.
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht folgt traditionell dem Abstammungsprinzip (ius sanguinis): Wer ein deutsches Elternteil hat, wird in der Regel mit der Geburt deutsch. Seit dem Jahr 2000 ergänzt ein eingeschränktes Geburtsortsprinzip (ius soli) das System: Kinder ausländischer Eltern erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig im Inland lebt (§ 4 Abs. 3 StAG).
Die Einbürgerung ist davon zu unterscheiden. Sie ist ein nachträglicher Erwerb, der einen Antrag voraussetzt. Das StAG kennt mehrere Wege:
- Anspruchseinbürgerung (§ 10 StAG) — der Standardfall für Personen mit längerem rechtmäßigen Aufenthalt;
- Ehegatten- und Familieneinbürgerung (§ 9 StAG) — für Ehe- oder Lebenspartner:innen Deutscher;
- Ermessenseinbürgerung (§ 8 StAG) — Auffangtatbestand, wenn § 10 nicht greift;
- Wiedereinbürgerung (§ 13 StAG) — für ehemalige Deutsche und ihre Abkömmlinge;
- Einbürgerung von Spätaussiedler:innen (§ 7 StAG i. V. m. BVFG) — als Folge der Statusanerkennung.
Im Verfahren prüft die zuständige Einbürgerungsbehörde — je nach Bundesland eine Stadt, ein Landratsamt, ein Regierungspräsidium oder eine Landesbehörde —, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind. Bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG gilt: Sind die Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde einbürgern. Es besteht ein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch.
Begriffsklärung. „Einbürgerung", „deutsche Staatsangehörigkeit beantragen" und „deutscher Pass beantragen" werden im Alltag synonym verwendet. Juristisch korrekt ist „Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Einbürgerung". Den Pass selbst stellt erst die Pass- bzw. Personalausweisbehörde nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde aus.
Historischer Rahmen — von 1913 bis 2024
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist im Kern noch immer durch das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz (RuStAG) von 1913 geprägt — heute fortgeführt als StAG. Bis 1999 galt das reine Abstammungsprinzip; das Prinzip ius soli wurde erst durch das Staatsangehörigkeitsgesetz vom 15. Juli 1999 mit Wirkung zum 1. Januar 2000 in das deutsche Recht aufgenommen. Bis dahin war die Einbürgerung in der Regel an einen Aufenthalt von 15 Jahren geknüpft. Das Zuwanderungsgesetz 2005 verkürzte die Frist auf acht Jahre. Die Reform 2024 senkte die Frist auf fünf Jahre, eröffnete eine eng zugeschnittene 3-Jahres-Spur für besondere Integrationsleistungen und machte den Doppelpass zum Regelfall — eine konzeptionelle Wende, die Deutschland an die Praxis der meisten westeuropäischen Einwanderungsländer angleicht. Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft 30. Oktober 2025) wurde die 3-Jahres-Spur ersatzlos gestrichen; die übrigen Reform-2024-Punkte bleiben in Kraft.
Statistik: Einbürgerungen 2023 und 2024
Die amtliche Einbürgerungsstatistik des Statistischen Bundesamts (Destatis) zeigt seit 2022 einen deutlichen Anstieg. 2023 wurden bundesweit so viele Einbürgerungen ausgesprochen wie seit 2002 nicht mehr; die größten Herkunftsgruppen waren in den vergangenen Jahren regelmäßig Personen mit syrischer, türkischer und ukrainischer Staatsangehörigkeit. Mit dem Inkrafttreten der Reform am 27. Juni 2024 hat die Antragslast in vielen Großstadt-Behörden noch einmal stark zugenommen — das Institut der deutschen Wirtschaft und kommunale Spitzenverbände berichten seit 2024 von Antragsbergen, deren Abarbeitung mehrere Jahre Bearbeitungskapazität bindet. Aktuelle Zahlen veröffentlicht Destatis jährlich im Frühjahr in einer eigenen Pressemitteilung zur Einbürgerungsstatistik.
Wer kann sich einbürgern lassen
Die häufigste Anspruchsgrundlage ist § 10 StAG. Die Norm zählt — vereinfacht — neun zentrale Voraussetzungen auf, die kumulativ erfüllt sein müssen. Diese werden in den alle Voraussetzungen im Detail erläuterten Cluster-Beiträgen ausführlich diskutiert; an dieser Stelle stehen sie im Überblick:
- Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet seit mindestens fünf Jahren (§ 10 Abs. 1 StAG). Eine verkürzte 3-Jahres-Frist bestand zwischen 27. Juni 2024 und 30. Oktober 2025; sie wurde durch das Sechste Änderungsgesetz wieder gestrichen.
- Aufenthaltstitel mit Bleibeperspektive — typisch sind Niederlassungserlaubnis, Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU, Blaue Karte EU oder eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2, § 25 Abs. 1/2 oder § 28 AufenthG.
- Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige — ohne Inanspruchnahme von Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII), mit gesetzlich definierten Ausnahmen.
- Sprachkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens — nachgewiesen z. B. durch Goethe-, telc- oder ÖSD-Zertifikat oder einen deutschen Schul-/Ausbildungsabschluss.
- Bestandener Einbürgerungstest „Leben in Deutschland" — 33 Multiple-Choice-Fragen, davon mindestens 17 richtig (Ausnahmen für bestimmte Schulabschlüsse).
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes.
- Loyalitätserklärung in der seit 2024 geltenden Fassung mit ausdrücklichem Bezug zur Verantwortung Deutschlands aus der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, sowie zur Ablehnung antisemitischer und rassistischer Bestrebungen.
- Keine relevante Verurteilung zu Freiheits-, Geld- oder Erziehungsstrafen oberhalb der Bagatellgrenzen des § 12a StAG.
- Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit durch geeignete Urkunden.
Die frühere Voraussetzung „Aufgabe oder Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit" ist mit der Reform 2024 entfallen. Der Doppelpass ist seitdem grundsätzlich erlaubt.
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Wege zur Einbürgerung — §§ 8 bis 13 StAG im Überblick
Welcher Anspruchsgrundlage ein Antrag folgt, ist entscheidend für die Prüfungsmaßstäbe der Behörde. Die folgenden Wege sind die praxisrelevanten Tatbestände.
§ 10 StAG — Anspruchseinbürgerung (Standardfall)
Der mit Abstand häufigste Weg. Wer die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch auf die Einbürgerung. Die Behörde verfügt über keinen Ermessensspielraum, ob sie einbürgert; sie prüft lediglich, ob die Tatbestandsmerkmale erfüllt sind. Streitige Punkte können verwaltungsgerichtlich geklärt werden — beispielsweise zur Frage, wann der Lebensunterhalt im Sinne der Norm „gesichert" ist (dazu die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts).
§ 9 StAG — Einbürgerung von Ehegatten und Lebenspartnern
Ehegatt:innen und eingetragene Lebenspartner:innen Deutscher können erleichtert eingebürgert werden, wenn sie
- seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland leben,
- die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren besteht,
- die übrigen § 10-Voraussetzungen erfüllen (insbesondere Lebensunterhalt, B1, Test, fdGO-Bekenntnis).
§ 9 ist seit der Reform 2024 ein Ermessenstatbestand mit Soll-Vorschrift: Bei Erfüllung der Voraussetzungen soll eingebürgert werden, was eine Bindung im Regelfall bedeutet.
§ 8 StAG — Ermessenseinbürgerung
§ 8 ist der Auffangtatbestand, wenn die strengeren Anspruchsvoraussetzungen des § 10 nicht erfüllt sind. Die Norm verlangt — neben Identitätsklärung und Handlungsfähigkeit — vier Tatbestandsmerkmale:
- rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland,
- gesicherter Lebensunterhalt,
- keine relevanten Vorstrafen,
- eigene Wohnung oder Unterkommen.
Liegen diese vor, kann die Behörde einbürgern. Sie prüft im pflichtgemäßen Ermessen, ob ein „öffentliches Interesse" an der Einbürgerung besteht. Praktisch wird § 8 v. a. genutzt, wenn die Mindestaufenthaltszeit des § 10 (fünf Jahre) noch nicht erreicht ist, ein gesetzlicher Erleichterungstatbestand aber greift — etwa bei langjähriger qualifizierter Beschäftigung im öffentlichen Interesse.
Welche Behörde ist zuständig?
Die Zuständigkeit für die Einbürgerung liegt nach § 1 StAG bei den Ländern und ist im Föderalismus uneinheitlich organisiert. Praktisch begegnen Antragsteller:innen vier Modellen:
- Kommunale Stadt-/Kreisverwaltungen (z. B. Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen, Bayern für viele Kreise) — Antrag direkt beim Bürger-, Ordnungs- oder Migrationsamt der Wohnsitzgemeinde.
- Landratsämter (Bayern, Baden-Württemberg, Sachsen) — Sammelzuständigkeit für mehrere Gemeinden.
- Regierungspräsidien / Landesverwaltungsämter (Hessen, Rheinland-Pfalz, Saarland zentralisiert; Sachsen-Anhalt) — Bündelung der Bearbeitung auf Landesebene oder Mittelbehörden.
- Landeseinbürgerungsbehörden als Spezialbehörden (Schleswig-Holstein, Hamburg, Berlin: Landesamt für Einwanderung) — eine zentrale Behörde für das gesamte Bundesland.
Für im Ausland lebende Antragsteller:innen ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln zuständig (§ 13, § 14, § 15 StAG). Die Wahl des richtigen Adressaten ist materiell relevant: Die örtliche Zuständigkeit knüpft am gewöhnlichen Aufenthalt an, eine versehentliche Antragstellung bei der falschen Behörde führt regelmäßig zu Verzögerungen, weil Akten im Verwaltungsweg weitergereicht werden müssen.
§ 13 StAG — Einbürgerung ehemaliger Deutscher
§ 13 erlaubt die Einbürgerung von Personen, die früher Deutsche waren oder von solchen abstammen, auch wenn sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Praktisch relevant ist die Norm für Nachkommen von NS-Verfolgten, deren Vorfahren die deutsche Staatsangehörigkeit aufgrund rassischer, politischer oder religiöser Verfolgung verloren haben. Hier greifen ergänzend Art. 116 Abs. 2 GG und § 15 StAG.
Weitere Tatbestände
- § 7 StAG — Spätaussiedler:innen erwerben die Staatsangehörigkeit durch Aufnahme nach BVFG (kein gesonderter Antrag).
- § 11 StAG — Ausschlussgründe (insbesondere Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen).
- § 14 StAG — Einbürgerung im Ausland lebender Personen ohne § 13-Bezug, wenn besondere Bindungen ans Inland bestehen.
Eine vertiefte Diskussion der einzelnen Wege folgt im Cluster-Beitrag zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Reform 2024 und Folge-Änderung 2025 — Was hat sich konkret geändert
Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht hat zwischen 2024 und 2025 zwei einschneidende Änderungen erlebt: das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104, in Kraft 27. Juni 2024) und das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft 30. Oktober 2025). Die Reform 2024 war die größte Modernisierung seit 25 Jahren; das Sechste Änderungsgesetz hat einen Teil davon — die 3-Jahres-Spur — ein Jahr nach Inkrafttreten zurückgenommen, die übrigen Punkte bleiben unverändert.
1. Doppelpass als Regelfall (Reform 2024, weiter in Kraft)
Die alte Pflicht, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben (frühere Nr. 4 des § 10 Abs. 1), ist gestrichen. Mehrstaatigkeit ist seitdem ohne Sondergenehmigung möglich. Bürger:innen aus Staaten, die ihre eigenen Bürger:innen nicht oder nur unter unzumutbaren Bedingungen entlassen — etwa Iran, Afghanistan, Syrien oder Marokko —, müssen sich nicht mehr durch ein langes Entlassungsverfahren kämpfen. Vertiefend dazu der Cluster-Beitrag zur doppelte Staatsbürgerschaft.
2. Verkürzung der Aufenthaltszeit auf 5 Jahre (Reform 2024, weiter in Kraft)
Die Mindestaufenthaltszeit nach § 10 StAG wurde von acht auf fünf Jahre verkürzt. Diese Frist gilt seit 27. Juni 2024 unverändert.
3. Neue Loyalitätserklärung
Antragsteller:innen müssen seit der Reform schriftlich erklären, dass sie
- die freiheitliche demokratische Grundordnung anerkennen,
- die besondere historische Verantwortung Deutschlands aus der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, anerkennen,
- antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen ablehnen.
Wer eine Mehrehe führt oder Frauen die Gleichberechtigung praktisch verweigert, soll nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG nicht eingebürgert werden.
4. Lebensunterhalt: weniger Ausnahmen, schärferer Maßstab
Die Reform hat zugleich die Anforderung an den eigenständig gesicherten Lebensunterhalt verschärft. Der Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe schließt die Anspruchseinbürgerung künftig grundsätzlich aus, soweit die Hilfebedürftigkeit selbst zu vertreten ist. Die früheren Ausnahmen für Personen, die ohne eigenes Verschulden auf Sozialleistungen angewiesen waren, sind enger gefasst — beispielsweise gelten Erleichterungen für „Gastarbeiter"-Generationen und deren Ehepartner:innen, die vor 1974 zugewandert sind, sowie für Vertragsarbeiter:innen der ehemaligen DDR.
5. Übergangsregelungen für Altanträge der 2024-Reform
Wer bereits vor dem 27. Juni 2024 einen Einbürgerungsantrag gestellt hat, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht beschieden war, wird grundsätzlich nach neuem Recht geprüft, soweit das neue Recht günstiger ist (sogenanntes Günstigkeitsprinzip). Praktisch bedeutet das: Eine ursprünglich beantragte Beibehaltungsgenehmigung ist gegenstandslos, weil die Aufgabe der Altstaatsangehörigkeit nicht mehr verlangt wird. Wer vor der Reform die acht-jährige Aufenthaltszeit nicht erreicht hatte und daher zurückgestellt war, profitiert vom verkürzten Maßstab. Die zuständigen Behörden haben in den ersten Monaten nach Inkrafttreten zahlreiche Altakten unter den neuen Voraussetzungen neu bewertet — Landesbehörden haben dazu intern Umsetzungshinweise herausgegeben, die nicht alle öffentlich publiziert wurden.
6. Folge-Reform 2025 — Streichung der 3-Jahres-Spur
Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 hat der Bundestag die zwischen 27. Juni 2024 und 30. Oktober 2025 geltende 3-Jahres-Spur (§ 10 Abs. 3 StAG a. F. — verkürzte Frist bei „besonderen Integrationsleistungen") ersatzlos gestrichen. Bundestags-Beschluss am 8. Oktober 2025 (450:134:2), Bundesrat ohne Einspruch am 17. Oktober 2025; Inkrafttreten 30. Oktober 2025.
Praktische Konsequenz. Seit 30. Oktober 2025 gilt für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG einheitlich eine Mindestaufenthaltszeit von fünf Jahren, ohne Verkürzungsoption über § 10 StAG. Doppelpass, B1-Sprachniveau und Loyalitätserklärung aus der Reform 2024 sind nicht betroffen.
Übergangsregelung. Eine gesetzliche Übergangsregelung wurde nicht eingeführt. Anträge, die unter alter Rechtslage auf die 3-Jahres-Spur gerichtet waren, werden nach geltender Verwaltungspraxis über § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung) abgehandelt — der Vertrauensschutz wirkt damit auf Ermessensebene, nicht als zwingende Anspruchsgrundlage. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Streichung erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 19. Dezember 2025, 2 BvR 1792/25, verworfen.
Eine vollständige Vorher-/Nachher-Übersicht beider Reformschritte findet sich im Cluster-Beitrag zur Reform 2024/2025 (Pillar B).
Regionale Unterschiede in der Verwaltungspraxis
Auch nach Bundesreform bleibt die Bearbeitung Ländersache. In der Praxis bedeutet das spürbare Unterschiede.
- Berlin zentralisiert die Einbürgerung im Landesamt für Einwanderung (LEA). Seit dem 1. Januar 2024 ist die Antragstellung ausschließlich digital möglich; die Bearbeitung erfolgt aktenfrei in einem zentralen Workflow-System.
- Bayern nutzt das BayernPortal mit BayernID-Login für die Online-Antragstellung in vielen Kreisen; die fachliche Prüfung verbleibt aber bei den Landratsämtern bzw. Stadtverwaltungen.
- Hamburg hat im Hamburg Service ein eigenes Portal für Einbürgerungen geschaffen, das Termine, Statusabfragen und Nachreichungen integriert.
- Nordrhein-Westfalen rollt schrittweise das EfA-Portal (Einer-für-Alle, ein Bund-Länder-Standard) aus, das einen einheitlichen Online-Antrag für alle teilnehmenden Kommunen ermöglicht.
- Kleinere Flächenländer (Mecklenburg-Vorpommern, Saarland, Bremen) arbeiten überwiegend papierbasiert oder nur teil-digitalisiert.
Die Konsequenz für Antragsteller:innen: Anforderungen an Form, Anzahl der einzureichenden Kopien, Online-Einreichbarkeit von Nachweisen und Bearbeitungszeit unterscheiden sich erheblich. Die seit 2024 verpflichtenden Bundesvorgaben zum digitalen Verwaltungsverfahren (OZG-Nachfolger) werden voraussichtlich erst bis 2027 flächendeckend wirksam.
Ablauf des Antrags
Das Verfahren ist bundesweit im Kern gleich, im Detail aber ländersicht- und behördensicht-spezifisch. Eine vollständige Schritt-für-Schritt-Beschreibung gibt der Cluster-Artikel zum Schritt-für-Schritt-Ablauf. Die wichtigsten Stationen:
- Selbstprüfung — Voraussetzungen klären, Unterlagenliste anlegen.
- Antragsformular — bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde besorgen oder online abrufen. Einige Bundesländer (z. B. Bayern, Hamburg, Berlin) bieten Online-Anträge über Landesportale, andere arbeiten weiterhin papierbasiert.
- Unterlagen sammeln — Identitätsnachweis, Aufenthaltstitel, Lebenslauf, Einkommensnachweise, Mietvertrag, Sprachzertifikat, Testbescheinigung, Geburts- und ggf. Eheurkunde, Führungszeugnis oder Auskunft aus dem Bundeszentralregister, ggf. weitere Dokumente abhängig vom Lebenssachverhalt.
- Antragstellung — formgerecht (häufig mit eigenhändiger Unterschrift) bei der zuständigen Behörde, regelmäßig verbunden mit der Zahlung der Bearbeitungsgebühr von 255 € pro Person (Erwachsene) bzw. 51 € pro miteingebürgertem Kind ohne eigenes Einkommen.
- Behördenprüfung — Identitätsklärung, Sicherheitsabfragen (BAMF, Verfassungsschutz, BKA), Plausibilitätsprüfung der Einkommensnachweise. In dieser Phase werden häufig Nachforderungen versandt.
- Bekenntnis und Loyalitätserklärung — schriftlich und teilweise zusätzlich mündlich anlässlich der Aushändigung.
- Einbürgerungszusicherung — wird in Ausnahmefällen ausgestellt, wenn die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit noch notwendig ist (etwa bei Personen, deren Herkunftsstaat dies eigenständig verlangt).
- Aushändigung der Einbürgerungsurkunde — teils im Rahmen einer Einbürgerungsfeier; mit Aushändigung wird die Person Deutsche:r.
- Pass-/Personalausweisantrag — bei der lokalen Pass- oder Bürgerbüro-Behörde.
In der Behördenprüfung (Schritt 5) finden im Kern drei Sicherheitsabfragen statt: eine Anfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz zur Prüfung extremistischer Erkenntnisse (§ 11 StAG), eine Bundeszentralregister-Auskunft zu Vorstrafen und eine AZR-Abfrage (Ausländerzentralregister) zur Verifikation von Aufenthaltszeiten. Bei Personen, die in mehreren EU-Staaten gelebt haben, kommt eine Abfrage über das ECRIS-System hinzu. Diese Abfragen sind die häufigste Ursache für Rückfragen und Nachforderungen: Ergibt sich aus einer Auskunft eine Diskrepanz zur Selbstauskunft im Antrag, fordert die Behörde vor der Entscheidung Stellungnahmen an. Eine vollständige, ehrliche Selbstauskunft im Antrag — auch zu lange zurückliegenden Sachverhalten — verkürzt die Bearbeitung in der Praxis spürbar.
Nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sollten Antragsteller:innen unverzüglich einen deutschen Reisepass und Personalausweis beantragen (Bürger- oder Bezirksamt; Bearbeitung dauert i. d. R. zwei bis sechs Wochen, Express-Pass schneller gegen Aufpreis). Wer den bisherigen Pass nicht abgibt, sollte mit der Auslandsvertretung des Herkunftsstaats klären, ob die alte Staatsangehörigkeit fortbesteht — die deutsche Behörde nimmt dazu seit der Reform 2024 keine eigene Prüfung mehr vor.
Kosten und Dauer — Quick-Facts
Detaillierte Auswertungen finden sich in den Cluster-Beiträgen zu Kosten der Einbürgerung und Bearbeitungsdauer. Im Überblick:
| Punkt | Wert |
|---|---|
| Bearbeitungsgebühr Erwachsene | 255 € (§ 38 StAG) |
| Bearbeitungsgebühr miteingebürgerte Kinder ohne eigenes Einkommen | 51 € |
| Sprachzertifikat (extern, B1) | i. d. R. 130 – 250 € |
| Einbürgerungstest (BAMF) | 25 € |
| Beglaubigte Übersetzungen | je nach Dokument 30 – 80 € |
| Bearbeitungsdauer (Median bundesweit) | rund 12 – 24 Monate |
| Bearbeitungsdauer (Spitzenwerte Großstädte 2024) | über 36 Monate |
Eine pauschale Aussage zur Dauer ist nicht möglich. Die Bearbeitungszeiten variieren stark — Berlin, München und Frankfurt arbeiten Wartelisten ab, die teils vor der Reform 2024 begonnen wurden, während kleinere Landkreise in Süd- und Norddeutschland deutlich schneller entscheiden.
Häufige Hürden
Die folgenden drei Punkte sind nach Erfahrung der Einbürgerungsbehörden und nach den von Destatis veröffentlichten Statistiken die häufigsten Stolpersteine.
Lebensunterhalt
Der „eigenständig gesicherte Lebensunterhalt" ist die häufigste Versagungsgrundlage. Maßgeblich ist nicht das aktuelle Einkommen allein, sondern eine Prognoseentscheidung: Reicht das Einkommen voraussichtlich auch in Zukunft, um den Bedarf der antragstellenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne öffentliche Hilfen zu decken? Bei befristeten Beschäftigungsverhältnissen, niedrigen Stundenlöhnen oder unregelmäßigen Selbstständigen-Einkünften prüft die Behörde besonders genau. Der Bürgergeld-Regelbedarf nach SGB II dient als Vergleichsmaßstab; aktuelle Werte werden jährlich von der Bundesregierung fortgeschrieben.
Wichtig: Der Bezug von Wohngeld, Kindergeld, Elterngeld oder BAföG zählt grundsätzlich nicht als Sozialleistung im Sinne des § 10 StAG. Auch Aufstocker-Leistungen aus dem Bürgergeld sind nicht in jedem Fall schädlich, wenn sie auf Umständen beruhen, die nicht selbst zu vertreten sind (z. B. Pflege Angehöriger, schwere Behinderung, Mutterschutzzeiten).
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Maßstab in mehreren Grundsatz-Entscheidungen ausgelegt:
- BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 — 5 C 22.08: Zweck der Norm ist die wirtschaftliche Integration als Voraussetzung der Einbürgerung; bei nur teilweise auf Sozialleistungen angewiesener Lebensführung ist auch der Verschuldensanteil quantitativ zu gewichten.
- BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 — 1 C 23.14: Die Prognose ist auf die individuelle Lebenssituation der antragstellenden Person zu stützen. Bei der Berücksichtigung künftiger unterhaltsberechtigter Familienangehöriger sind grundsätzlich nur die im Inland lebenden Angehörigen einzubeziehen; weitere Angehörige, die nach erleichtertem Familiennachzug zuziehen könnten, fließen nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine Umzugsabsicht in die Prognose ein.
Bei Selbstständigen ist die Prognose besonders anspruchsvoll. Die Behörde verlangt regelmäßig die Steuerbescheide der letzten zwei bis drei Jahre, betriebswirtschaftliche Auswertungen, eine Übersicht der laufenden Geschäftsbeziehungen sowie ggf. Bestätigungen einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters. Nicht jedes Schwankungsjahr ist schädlich; entscheidend ist der Mittelwert über den Prognosezeitraum. Personen mit „Soloselbstständigkeit" und niedriger Auftragslage sollten vor Antragstellung sorgfältig dokumentieren, dass die laufenden Einnahmen den Bedarf decken — die Beweislast liegt bei der antragstellenden Person.
Sprache
B1-Sprachkenntnisse müssen anerkannt nachgewiesen werden. Anerkannt sind insbesondere:
- Goethe-Zertifikat B1, telc Deutsch B1, ÖSD-Zertifikat B1,
- ein DTZ-Zertifikat (Deutsch-Test für Zuwanderer) auf B1,
- ein deutscher Hauptschulabschluss oder höher,
- vier Jahre erfolgreicher Besuch einer deutschen Schule mit Versetzung in die nächsthöhere Klassenstufe,
- ein deutschsprachiger Berufsabschluss oder Hochschulabschluss.
Tests, die beim Goethe-Institut, telc oder ÖSD abgelegt werden, sind bundesweit anerkannt. Inoffizielle Sprachkurszertifikate genügen nicht — auch wenn sie B1-Niveau bescheinigen, wenn sie nicht nach den Standards des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens und durch eine vom BAMF anerkannte Prüfungsstelle abgenommen wurden.
Einbürgerungstest
Der Einbürgerungstest „Leben in Deutschland" besteht aus 33 zufällig aus einem öffentlichen Katalog von 310 Fragen ausgewählten Multiple-Choice-Items, davon drei mit landesspezifischem Bezug. Bestanden hat, wer mindestens 17 Fragen richtig beantwortet. Die Kosten betragen 25 €. Anbieter sind die kommunalen Volkshochschulen und weitere vom BAMF zugelassene Testzentren. Der vollständige Fragenkatalog ist über die Bundeszentrale für politische Bildung öffentlich abrufbar; eine vorbereitende Beschäftigung mit dem Katalog hat sich in der Praxis als ausreichend erwiesen.
Befreit vom Test sind u. a. Personen mit einem deutschen Schulabschluss (mindestens Hauptschule), einem deutschen Studienabschluss in Politik-/Sozialwissenschaft sowie Personen, die wegen einer Krankheit oder Behinderung den Test nicht ablegen können. Die genaue Liste der Befreiungstatbestände regelt § 10 Abs. 6 StAG.
Aufenthaltszeit — Sonderfälle
Der „rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt" nach § 10 Abs. 1 StAG wird durch Auslandsaufenthalte unterbrochen. Maßgeblich ist § 12b StAG. Faustregeln aus der Verwaltungspraxis:
- Aufenthalte bis sechs Monate im Ausland sind regelmäßig unschädlich.
- Aufenthalte von sechs bis zwölf Monaten schaden nicht, wenn vor der Ausreise ein Antrag auf Beibehaltung des Wohnsitzes gestellt und eine Wiedereinreise innerhalb der bewilligten Frist erfolgt ist.
- Aufenthalte über zwölf Monate unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich; die Frist beginnt nach Rückkehr neu zu laufen, soweit nicht erhebliche Gründe vorlagen.
- Studien-, Arbeits- oder Pflegeaufenthalte im Ausland werden im Einzelfall berücksichtigt, wenn der Wohnsitz im Inland nachweislich beibehalten wurde (Wohnung, Familie, persönliche Bindungen).
Weitere praxisrelevante Sonderfälle: Die Aufenthaltszeit als Kind zählt nicht doppelt, wenn die Eltern später eingebürgert werden. Eine Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens zählt grundsätzlich nicht mit, eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 AufenthG) je nach Ausgestaltung schon. Für Asylberechtigte und Konventionsflüchtlinge ist die Aufenthaltszeit ab dem Tag der unanfechtbaren Anerkennung anzurechnen — auch wenn die Anerkennung formell rückwirkend ausgesprochen wurde, gilt für die Einbürgerung der Zeitpunkt der Bestandskraft.
Identitätsklärung
Die Reform 2024 hat zudem den Maßstab an die Identitätsklärung geschärft. Wer ihre Identität nicht durch Reisepass und Geburtsurkunde belegen kann, muss alle „zumutbaren Anstrengungen" zur Beschaffung von Ersatzdokumenten unternehmen. Die Behörde wertet den Pflichtumfang nach den Verhältnissen des Herkunftsstaats. Für bestimmte Staaten — etwa Eritrea, Somalia oder Afghanistan — sind die Anforderungen seit langem behördlich definierte Erleichterungen vorgesehen.
Wann professionelle Hilfe sinnvoll ist
Viele Anträge sind unkompliziert und können eigenständig vorbereitet werden. Komplexer wird es typischerweise in folgenden Konstellationen:
- Lebensunterhalt grenzwertig — Aufstocker, Mini-Selbstständigkeit, Phasen mit Bürgergeld in der Vergangenheit;
- Identitätsklärung erschwert — Herkunftsstaaten ohne funktionierendes Urkundenwesen;
- frühere Vorstrafen — Bagatellgrenzen müssen sauber subsumiert werden;
- lange Auslandszeiten während des Aufenthalts — Frage der Unterbrechung des gewöhnlichen Aufenthalts;
- Reform-2024-Sonderfragen — z. B. Anrechnung früherer Aufenthaltszeiten, Übergangsregelungen.
In solchen Fällen kann die strukturierte Vorprüfung durch ein digitales Verfahren wie civitas. helfen, Lücken in den Unterlagen frühzeitig zu erkennen und die Wartezeit der Behörde nicht durch Nachforderungen zu verlängern. civitas. ersetzt keine Rechtsberatung — die individuelle rechtliche Bewertung im Einzelfall bleibt Volljurist:innen mit anwaltlicher Befugnis vorbehalten. Wo eine solche erforderlich ist, vermittelt civitas. an das eigene Partner-Anwaltsnetzwerk.
Wenn die Behörde ablehnt — Rechtsmittel im Überblick
Lehnt die Einbürgerungsbehörde ab, muss sie den Bescheid begründen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Standardweg ist je nach Bundesland entweder unmittelbar die Klage zum Verwaltungsgericht (in den meisten Ländern, da das Widerspruchsverfahren abgeschafft wurde) oder zunächst der Widerspruch gegen den Bescheid (z. B. in Bayern oder Rheinland-Pfalz mit eingeschränkten Tatbeständen). Die Klage- bzw. Widerspruchsfrist beträgt regelmäßig einen Monat ab Bekanntgabe des Bescheids und ist eine Ausschlussfrist — wird sie versäumt, ist der Bescheid bestandskräftig. Eine Klage wegen Untätigkeit nach § 75 VwGO ist möglich, sobald die Behörde ohne zureichenden Grund über drei Monate hinweg nicht entschieden hat. Verwaltungsgerichtliche Verfahren in Einbürgerungssachen dauern in der ersten Instanz bundesweit unterschiedlich; in stark belasteten Gerichten können bis zur Entscheidung mehrere Jahre vergehen, in kleineren Gerichtsbezirken oft weniger als ein Jahr. Bei rechtlich komplexen Konstellationen ist die Vertretung durch eine spezialisierte Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt regelmäßig sinnvoll.
FAQ — die zehn häufigsten Fragen
Wie lange dauert die Einbürgerung in Deutschland?
Die Bearbeitungszeit hängt stark von der zuständigen Behörde ab. Bundesweit liegt sie nach Erfahrungswerten der Verbände aktuell zwischen 12 und 24 Monaten ab vollständig eingereichtem Antrag. In besonders ausgelasteten Großstädten dauert die Bearbeitung teilweise mehr als drei Jahre, in kleineren Landkreisen oft weniger als zwölf Monate. Maßgeblich ist nicht die Antragstellung, sondern der Zeitpunkt, zu dem alle Unterlagen vollständig vorliegen.
Was kostet die Einbürgerung?
Die Bearbeitungsgebühr beträgt nach § 38 StAG 255 € pro Erwachsene:r. Für miteingebürgerte Kinder ohne eigenes Einkommen fallen 51 € an. Hinzu kommen Kosten für Sprachzertifikat (130 – 250 €), Einbürgerungstest (25 €) sowie beglaubigte Übersetzungen und Beschaffung von Urkunden. Realistisch sollten Antragsteller:innen mit Gesamtkosten von rund 400 – 700 € rechnen.
Brauche ich einen B1-Nachweis, wenn ich seit Kindheit in Deutschland lebe?
Ein gesondertes B1-Zertifikat ist entbehrlich, wenn ein deutscher Schulabschluss (mindestens Hauptschule), eine abgeschlossene deutsche Berufsausbildung oder ein deutschsprachiger Hochschulabschluss vorliegt. Der vier Jahre erfolgreiche Besuch einer deutschen Schule mit Versetzung in die nächsthöhere Klasse genügt ebenfalls. Maßgeblich ist § 10 Abs. 4 StAG.
Ist der Doppelpass seit 2024 immer erlaubt?
Die generelle Pflicht zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist entfallen. Mehrstaatigkeit ist seit 27. Juni 2024 grundsätzlich zulässig. In wenigen Konstellationen kann der Herkunftsstaat selbst einen Verlust seiner Staatsangehörigkeit vorsehen, sobald eine andere erworben wird (z. B. Singapur, China). Das ist eine Frage des Rechts des Herkunftsstaats, nicht des deutschen Rechts.
Was wurde durch die Reform 2025 abgeschafft?
Das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) hat die 2024 eingeführte 3-Jahres-Spur (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) ersatzlos gestrichen. Seit 30. Oktober 2025 gilt für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG einheitlich eine fünfjährige Mindestaufenthaltszeit. Doppelpass-Möglichkeit, B1-Sprachniveau und Loyalitätserklärung bleiben unverändert. Eine gesetzliche Übergangsregelung wurde nicht geschaffen; Anträge unter alter Rechtslage werden nach Verwaltungspraxis über § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung) behandelt. Die Verfassungsbeschwerde gegen die Streichung wurde vom Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2025, 2 BvR 1792/25, verworfen.
Schließt jede Vorstrafe die Einbürgerung aus?
Nein. § 12a StAG enthält Bagatellgrenzen: Geldstrafen bis 90 Tagessätze, Freiheits- oder Jugendstrafen bis drei Monaten zur Bewährung sowie Verurteilungen, die nach Jugendrecht ausgesprochen wurden, bleiben außer Betracht. Mehrere kleinere Verurteilungen werden zusammengerechnet. Bei Überschreiten der Bagatellgrenze kann die Behörde im Einzelfall warten, bis die Strafe getilgt ist; eine pauschale Ablehnung ist unzulässig.
Was passiert, wenn ich Bürgergeld beziehe?
Der Bezug von Bürgergeld schließt eine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG grundsätzlich aus, soweit die Hilfebedürftigkeit selbst zu vertreten ist. Ausnahmen gelten bei Pflege Angehöriger, ausbildungsbedingter Hilfebedürftigkeit, Mutterschutzzeiten oder bei Personen, die ihren Lebensunterhalt aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, vorübergehend nicht decken können. Die Prüfung ist einzelfallabhängig.
Kann ich aus dem Ausland einen Antrag stellen?
In bestimmten Konstellationen ja: § 13 StAG erlaubt die Einbürgerung ehemaliger Deutscher und ihrer Abkömmlinge, § 14 StAG die Einbürgerung im Ausland lebender Personen mit besonderen Inlandsbindungen, § 15 StAG die Wiedergutmachungs-Einbürgerung für NS-Verfolgte und ihre Nachkommen. Zuständig ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) in Köln.
Werden meine Kinder automatisch mit eingebürgert?
Minderjährige Kinder können nach § 10 Abs. 2 StAG mit ihren Eltern miteingebürgert werden, wenn sie selbst seit mindestens drei Jahren rechtmäßig in Deutschland leben. Sie sind in dieser Konstellation nicht an die fünfjährige Aufenthaltsfrist gebunden. Die Bearbeitungsgebühr beträgt 51 € pro Kind ohne eigenes Einkommen.
Welche Unterlagen brauche ich konkret?
Behörden verlangen je nach Bundesland leicht unterschiedliche Listen, der Kern ist aber bundesweit gleich: gültiger Pass und Aufenthaltstitel, biometrische Lichtbilder, ausgefüllter Antrag, tabellarischer Lebenslauf, Geburtsurkunde (mit beglaubigter Übersetzung), bei Verheirateten Eheurkunde, Einkommensnachweise der letzten 12 Monate, Mietvertrag oder Eigentumsnachweis, Sprachzertifikat B1 (oder Befreiungsnachweis), Bescheinigung über den bestandenen Einbürgerungstest, Erklärung zum Bekenntnis und zur Loyalität sowie eine aktuelle Meldebescheinigung. Bei Selbstständigen kommen Steuerbescheide und betriebswirtschaftliche Auswertungen hinzu, bei Personen mit Vorstrafen Auszüge aus dem Bundeszentralregister. Eine vollständige, ländersichtspezifische Checkliste hält civitas. im Verfahren bereit.
Verliere ich automatisch meine alte Staatsangehörigkeit?
Das hängt allein vom Recht des Herkunftsstaats ab. Deutsche Behörden verlangen seit 27. Juni 2024 keinen Verzicht mehr. Einige Staaten — etwa Singapur, China oder einige Golfstaaten — sehen jedoch in ihrem nationalen Recht vor, dass die eigene Staatsangehörigkeit automatisch endet, sobald eine andere erworben wird. Andere Staaten verlangen eine explizite Aufgabe-Erklärung gegenüber den eigenen Behörden. Die deutschen Einbürgerungsbehörden weisen auf diese Konstellationen hin, prüfen sie aber nicht selbst. Eine Klärung bei der Auslandsvertretung des Herkunftsstaats vor Antragstellung ist sinnvoll.
Was passiert, wenn die Behörde nicht entscheidet?
Bei der Anspruchseinbürgerung besteht ein Rechtsanspruch. Bleibt die Behörde nach drei Monaten ab vollständig eingereichtem Antrag ohne zureichenden Grund untätig, ist die Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO eröffnet. Sie kann zum zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden und führt regelmäßig zu einer Bescheidung innerhalb weniger Monate. Anträge auf Akteneinsicht sind ebenfalls möglich und liefern oft konkrete Hinweise auf den Bearbeitungsstand.
Werde ich nach der Einbürgerung wahlberechtigt?
Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde gilt die Person als deutsch. Aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag bestehen, sobald die Voraussetzungen des Bundeswahlgesetzes erfüllt sind — insbesondere die Vollendung des 18. Lebensjahres und der Eintrag im Wählerverzeichnis der Wohnsitzgemeinde. Auf Landes- und Kommunalebene gelten die jeweiligen Wahlgesetze; eingetragen wird grundsätzlich automatisch durch das Einwohnermeldeamt. Wer in einem Wahljahr eingebürgert wird, sollte den Eintrag im Wählerverzeichnis prüfen — Übermittlungsverzögerungen zwischen Behörden sind möglich.
End-CTA
Wenn die Voraussetzungen vorliegen, ist die Einbürgerung kein juristisches Schwerstgewicht — sie ist vor allem ein Verwaltungsverfahren mit vielen Formularen, Fristen und Nachforderungen. civitas. macht die Vorbereitung digital, prüft Ihre Unterlagen vor dem Versand und begleitet das Verfahren bis zur Aushändigung der Urkunde. Antrag mit civitas. starten — die Konditionen sind transparent unter Preise von civitas..
Quellen
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der seit 27.06.2024 geltenden Fassung — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/.
- § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html.
- § 9 StAG (Ehegatten/Lebenspartner) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__9.html.
- § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__8.html.
- § 12a StAG (Straftatfolgen) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__12a.html.
- § 38 StAG (Gebühren) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html.
- Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, BGBl. 2024 I Nr. 104 — https://www.bgbl.de/.
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) — https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/.
- Bundesministerium des Innern und für Heimat — Themenseite Staatsangehörigkeit — https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit-node.html.
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) — Einbürgerung — https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html.
- Bundeszentrale für politische Bildung — Einbürgerungstest — https://www.bpb.de/themen/migration-integration/laenderprofile/deutschland-einbuergerungstest/.
- Statistisches Bundesamt (Destatis) — Einbürgerungsstatistik — https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/_inhalt.html.
- Bundesverwaltungsamt (BVA) — Einbürgerung im Ausland — https://www.bundesverwaltungsamt.de/DE/Themen/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/einbuergerung_node.html.
- Bundesverwaltungsgericht — Entscheidungssuche — https://www.bverwg.de/de/suche?q=&db=e.
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) — https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/.
- Grundgesetz Art. 16, Art. 116 — https://www.gesetze-im-internet.de/gg/.
- Sozialgesetzbuch SGB II (Bürgergeld) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/.
- Goethe-Institut — Sprachprüfungen — https://www.goethe.de/de/spr/kup/prf.html.
- telc gGmbH — Deutschprüfungen — https://www.telc.net/pruefungsteilnehmende/sprachpruefungen/pruefungen/detail/telc-deutsch-b1.html.
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 — https://www.bgbl.de/; Gesetzgebungsverfahren beim BMI: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/VII5/gesetz-6-aenderung-des-staatsangehoerigkeitsrechts.html.
- BT-Drs 21/537 (Regierungsentwurf), 21/1373 und 21/1634 (Beschlussempfehlung) zur Sechsten Änderung des StAG — abrufbar über https://www.bundestag.de/dip.
- BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2025 — 2 BvR 1792/25 (Verfassungsbeschwerde gegen die Streichung der 3-Jahres-Spur verworfen) — abrufbar über die Entscheidungssuche unter https://www.bundesverfassungsgericht.de.
- Bundesrat-Drucksache 545/25 zum Sechsten Änderungsgesetz — abrufbar über https://www.bundesrat.de.
- BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 — 5 C 22.08 (Lebensunterhalt § 10 StAG, wirtschaftliche Integration) — https://www.bverwg.de/190209U5C22.08.0.
- BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 — 1 C 23.14 (Lebensunterhalt-Prognose, Berücksichtigung von Familienangehörigen) — https://www.bverwg.de/280515U1C23.14.0.
Hinweis (RDG-Compliance). civitas. ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick über die Rechtslage Stand April 2026. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. In rechtlich bindenden Konstellationen — etwa bei drohender Versagung, laufenden Strafverfahren oder komplexen Identitätsfragen — ist die Beratung durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt unerlässlich.