Das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) regelt im Bundesrecht, wer Deutscher ist, wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben und unter welchen Voraussetzungen sie wieder verloren wird. Die zentrale Definition liefert Art. 116 GG, die Operationalisierung erfolgt im StAG. Drei Reformen haben das Gesetz in den letzten zwei Jahren grundlegend umgebaut: das Staatsangehörigkeitsrechts-Modernisierungsgesetz (StARModG) vom 26. März 2024 mit Inkrafttreten 27. Juni 2024 hat die Aufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre verkürzt und Mehrstaatigkeit zugelassen; das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 mit Inkrafttreten 30. Oktober 2025 hat die kurzlebige dreijährige Anspruchsspur wieder gestrichen; das Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten vom 22. Dezember 2025 hat mit Wirkung ab 24. Dezember 2025 die neue Sperrfrist nach § 35a StAG eingefügt, die durch Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 49 vom 27. Februar 2026 redaktionell präzisiert wurde. Hauptweg in die Einbürgerung bleibt die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG mit fünf Jahren rechtmäßigem Aufenthalt, B1-Sprache, Einbürgerungstest, Identitätsnachweis und Selbstunterhaltsfähigkeit; daneben stehen die Ehegatten-Einbürgerung nach § 9 StAG, die Ermessens-Einbürgerung nach § 8 StAG sowie die Auslandseinbürgerung nach §§ 13 und 14 StAG.
Dieser Beitrag ist die Übersichtsseite zum Staatsangehörigkeitsrecht. Wer den Hauptweg im Detail sucht, findet ihn unter Einbürgerung in Deutschland; zur Frage der Mehrstaatigkeit vgl. Doppelte Staatsbürgerschaft; zu den Reform-Folgen für laufende Verfahren siehe die Cluster zur Bearbeitungszeit der Einbürgerung und zur Sperrfrist § 35a.
Die deutsche Staatsangehörigkeit ist verfassungsrechtlich in Art. 116 GG verankert. Absatz 1 definiert in zwei Alternativen, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist: zum einen, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, zum anderen, wer als Flüchtling oder Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit oder als dessen Ehegatte oder Abkömmling im Gebiet des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31. Dezember 1937 Aufnahme gefunden hat. Absatz 2 regelt die Wiedereinbürgerung der zwischen 1933 und 1945 aus politischen, rassischen oder religiösen Gründen Ausgebürgerten — einschließlich ihrer Nachkommen — und behandelt sie als nicht ausgebürgert, wenn sie nach 1945 ihren Wohnsitz in Deutschland genommen und keinen entgegenstehenden Willen geäußert haben.
Das Staatsangehörigkeitsgesetz geht auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913 zurück (RGBl. 1913, S. 583), wurde mehrfach in seiner Geschichte überarbeitet — am tiefgreifendsten 1999 mit der Einführung des Geburtsortprinzips nach § 4 Abs. 3 StAG, 2014 mit der Lockerung der Optionspflicht und zuletzt 2024 mit der durch das StARModG eingeführten Mehrstaatigkeits-Toleranz. Trotz aller Reformen ist die Grundsystematik unverändert geblieben: zentrale Definitionen in den ersten Paragrafen, Erwerbsgründe in den §§ 3 bis 7, Einbürgerungstatbestände in den §§ 8 bis 16, Verlustgründe in den §§ 17 bis 28, Verfahrens- und Verwaltungsvorschriften in den §§ 30 bis 38a sowie Übergangsbestimmungen in §§ 40a, 41 und 42.
Die historische Kontinuität spiegelt sich auch in der amtlichen Fundstelle. Das Gesetz wird in der Sammlung des Bundesministeriums der Justiz unter der Identifikations-Signatur BJNR005830913 geführt — die letzten vier Ziffern (1913) markieren das Erstverabschiedungsjahr. Die laufenden Reformen werden über Artikelgesetze in das Stammgesetz eingewoben, ohne dass das Gesetz selbst neu erlassen werden müsste. Wer den heutigen Wortlaut sucht, sollte deshalb stets die online aktualisierte Fassung auf gesetze-im-internet.de heranziehen, nicht ältere Druckfassungen oder Privat-Ausgaben.
Eine Besonderheit der Sammlung ist, dass weggefallene Paragrafen nicht entfernt, sondern als „(weggefallen)" gekennzeichnet bleiben — eine Konvention, die der Bestands-Sicherheit dient und Bezug-Brüche bei Querverweisen vermeidet. Wer im StAG die §§ 12, 18 bis 25, 27 oder 29 sucht, findet sie in der Liste — markiert als aufgehoben. Diese Lücken sind nicht zufällig, sondern dokumentieren die Reform-Geschichte: § 12 (Mehrstaatigkeits-Vermeidung) fiel mit dem StARModG 2024, §§ 18 bis 23 wurden überwiegend in den 1970er- und 1980er-Jahren überholt, § 24 in der Reform 1999, §§ 25 und 27 ebenfalls 2024, § 29 (Optionspflicht) zwischen 2014 und 2024.
§ 1 StAG schließt den Kreis zu Art. 116 GG mit einer schlichten, aber für das gesamte Folgegebäude konstitutiven Bestimmung: „Deutscher im Sinne dieses Gesetzes ist, wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt." Die Klammer-Norm verweist also vom Gesetz auf den Verfassungsstand und zurück.
Innerhalb von zwei Jahren hat das Staatsangehörigkeitsrecht drei materielle Reformen und eine Berichtigung erfahren. Wer das StAG aktuell anwendet, muss alle vier Stufen kennen.
StARModG — Staatsangehörigkeitsrechts-Modernisierungsgesetz (BGBl. 2024 I Nr. 104)
Verkündet am 26. März 2024, Inkrafttreten der Hauptbestimmungen am 27. Juni 2024. Die Reform ist die größte Umgestaltung des StAG seit der Reform 1999. Kernänderungen:
- Aufenthaltsdauer für Anspruchseinbürgerung von acht auf fünf Jahre verkürzt (§ 10 Abs. 1 StAG).
- Mehrstaatigkeit wird grundsätzlich zugelassen — die §§ 12, 25 und 27 StAG (Vermeidung der Mehrstaatigkeit, Verlust durch fremden Erwerb ohne Beibehaltungsgenehmigung, Genehmigungsvorbehalt) sind weggefallen. Damit ist der Doppelpass für die meisten Konstellationen Standard, nicht Ausnahme.
- Geburtsortprinzip (jus soli) in § 4 Abs. 3 StAG: erforderliche Eltern-Aufenthaltsdauer im Inland von acht auf fünf Jahre abgesenkt.
- Härtefall-Sprache § 10 Abs. 4a StAG NEU: Reduktion auf mündliche Alltagsverständigung bei strukturell erschwertem Spracherwerb.
- Gastarbeiter-/Vertragsarbeiter-Erleichterung § 10 Abs. 4 Satz 3 StAG NEU: Mündliche Alltagsverständigung reicht für die Anwerbe-Generation der Bundesrepublik (bis 30. Juni 1974) und die Vertragsarbeiter der DDR (bis 13. Juni 1990) sowie deren nachgezogene Ehegatten.
- Drei-Jahres-Spur als Sondertatbestand in § 10 Abs. 3 a.F. StAG eingeführt: bei besonderen Integrationsleistungen und C1-Sprachniveau Verkürzung auf drei Jahre. Diese Spur ist mit dem Sechsten ÄndG 2025 wieder gestrichen worden (siehe unten).
- Berichtigung in BGBl. 2025 I Nr. 98 zum StARModG: redaktionelle Korrektur, materielle Substanz unverändert.
Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 256)
Inkrafttreten 30. Oktober 2025. Die Reform ist eng begrenzt:
- Streichung der Drei-Jahres-Spur nach § 10 Abs. 3 a.F. StAG. Die nur 16 Monate aktive Verkürzungsoption wurde mit dem Argument abgeschafft, dass die regulär fünfjährige Anspruchsspur bereits eine starke Verkürzung gegenüber dem alten Acht-Jahres-Standard darstelle.
- Übrige Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung (B1, Test, Identität, Selbstunterhalt) blieben unverändert.
Das Bundesverfassungsgericht hat zu diesem Reform-Schritt entschieden: Mit Beschluss 2 BvR 1792/25 vom 19. Dezember 2025 nahm der Zweite Senat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Anwendung des Sechsten ÄndG auf einen bereits am 13. Mai 2025 gestellten Einbürgerungsantrag nicht zur Entscheidung an. Begründung: fehlende Rechtswegerschöpfung und unzureichende Substantiierung der Rüge; das Gericht verwies auf § 8 StAG (Ermessens-Einbürgerung) als Auffang-Möglichkeit. Die Entscheidung ist die bislang einzige höchstrichterliche Befassung mit der Sechsten Änderungsnovelle.
Sicherer-Herkunftsstaaten-Gesetz, Artikel 3 (BGBl. 2025 I Nr. 364)
Verkündet am 22. Dezember 2025, in Kraft seit 24. Dezember 2025. Artikel 3 dieses Gesetzes hat die neue Norm § 35a StAG eingeführt — die Sperrfrist nach Rücknahme oder Täuschungs-Feststellung. Wer wegen Erschleichung nach § 35 StAG die Staatsangehörigkeit verliert oder dem die Behörde bereits im laufenden Verfahren nachweist, dass er die Einbürgerung durch Täuschung anstrebt, kann zehn Jahre lang keinen erneuten Einbürgerungsantrag stellen. Die Maßnahme ist sofort vollziehbar.
Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 49 (27. Februar 2026)
Redaktionelle Berichtigung des § 35a StAG mit Klarstellung der Vorsatz-Anforderung („vorsätzlich"). Die Norm ist materiell unverändert, sprachlich präziser. Diese Berichtigung wird in unseren redaktionellen Inhalten als gegenwärtig geltender Wortlaut zitiert.
→ Vertiefung: Zur Rücknahme- und Sperrfrist-Materie siehe das eigenständige Cluster Sperrfrist § 35a.
Die folgende Tabelle gibt den heutigen Aufbau des StAG nach Sinnabschnitten wieder. Sie umfasst die geltenden Paragrafen mit ihrem Regelungsgegenstand und die als „weggefallen" markierten Stellen. Stand: 26. April 2026, nach Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 49.
| Block | Paragraf | Regelungsgegenstand | Status |
|---|---|---|---|
| Definition | § 1 | Deutscher im Sinne des Gesetzes | geltend |
| Erwerbsgründe (Übersicht) | § 3 | Auflistung Erwerbsgründe + Vertrauensschutz | geltend |
| Erwerb durch Geburt | § 4 | jus sanguinis + jus soli (5 Jahre Eltern-Aufenthalt) | geltend |
| Erklärungserwerb | § 5 | historische Wiedergutmachung Sondergruppen | geltend |
| Adoption | § 6 | Erwerb durch Annahme als Kind | geltend |
| Spätaussiedler | § 7 | Erwerb durch BVFG-Bescheinigung | geltend |
| Ermessens-Einbürgerung | § 8 | Inland, Ermessens-Tatbestand | geltend |
| Ehegatten / Lebenspartner | § 9 | 3 Jahre Aufenthalt + 2 Jahre Ehe + § 10-Voraussetzungen | geltend |
| Anspruchs-Einbürgerung | § 10 | Hauptweg: 5 Jahre, B1, Test, Selbstunterhalt | geltend (3-Jahres-Spur in Abs. 3 weggefallen) |
| Ausschlussgründe | § 11 | Sicherheit, falsche Bekenntniserklärung, Ausweisungsinteresse, Mehrehe | geltend |
| Mehrstaatigkeits-Vermeidung (alt) | § 12 | weggefallen (StARModG 2024) | aufgehoben |
| Bagatell-Klausel Strafe | § 12a | geringfügige Straftaten unschädlich | geltend |
| Auslandseinbürgerung ehem. Deutsche | § 13 | Antragsweg für ehemalige Deutsche im Ausland | geltend |
| Auslandseinbürgerung Ausländer | § 14 | „Bindungen an Deutschland" als Tatbestand | geltend |
| Wiedergutmachung NS | § 15 | NS-Verfolgte und Nachkommen | geltend |
| Wirkung der Einbürgerung | § 16 | Aushändigung Urkunde + Bekenntnis | geltend |
| Verlust-Übersicht | § 17 | Verzicht / Streitkräfte / Rücknahme + Kinder-Schutz | geltend |
| §§ 18 – 25, 27, 29 | weggefallen / historisch | mehrfach abgeschafft | aufgehoben |
| Verzicht | § 26 | nur bei Mehrstaatigkeit, Genehmigungspflicht | geltend |
| Streitkräfte / Terror | § 28 | Verlust mit Staatenlosigkeits-Schutz | geltend |
| Verfahren / Register / Datenschutz | §§ 30 – 37 | Feststellung, Zuständigkeit, Behördenverfahren | geltend |
| Rücknahme | § 35 | 10-Jahres-Frist; Rückwirkung; Staatenlosigkeit zulässig | geltend |
| Sperrfrist nach Rücknahme | § 35a | 10 Jahre, sofort vollziehbar | NEU 24.12.2025, Berichtigung 27.02.2026 |
| Gebühren | § 38 | 255 € Einbürgerung; weitere Gebühren | geltend |
| Anhörung | § 38a | Anhörungspflicht | geltend |
| Übergang StARModG | § 40a | Anträge bis 23.08.2023 unter altem § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 | geltend, abnehmend relevant |
| Schlussvorschriften | §§ 41, 42 | Inkrafttreten / Gesetzes-Umfang | geltend |
→ Voraussetzungen für die Einbürgerung prüfen — zehn Minuten, ohne Anmeldung.
Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG ist der quantitativ bedeutendste Erwerbsgrund. „Anspruch" bedeutet rechtstechnisch: Wer alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, hat ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einbürgerung — die Behörde hat kein Ermessen. Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 10 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit den Detailregelungen in Abs. 4, 4a, 6 und Abs. 7.
Kernvoraussetzungen (§ 10 Abs. 1 StAG):
- Fünf Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland — vor StARModG 2024 waren acht Jahre erforderlich.
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes.
- Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung.
- Selbstunterhaltsfähigkeit für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige.
- Klärung der Identität und Staatsangehörigkeit.
- Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (B1 GER, § 10 Abs. 4 Satz 1; mit Erleichterungen nach Abs. 4 Satz 3 und Abs. 4a).
- Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse (Einbürgerungstest, mit Befreiungstatbeständen nach Abs. 6).
- Keine Verurteilung wegen rechtswidriger Tat über die Bagatell-Schwelle hinaus (zusammengelesen mit § 12a).
- Keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG.
Ausführlich werden die Einzelvoraussetzungen im Einbürgerung in Deutschland und in den thematischen Beiträgen entwickelt: Voraussetzungen prüfen gibt den Gesamt-Katalog, Sprachnachweis B1 den B1-Standard mit Härtefall-Klauseln und Einbürgerungstest die Test-Komponente. Verfahrens-relevant sind außerdem Bearbeitungszeit der Einbürgerung, Kosten der Einbürgerung und der Verfahrensvergleich Online-Antrag vs. Papier.
Wer mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, kann nach § 9 StAG eingebürgert werden, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind: rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland von mindestens drei Jahren, Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren und Vorliegen der § 10-Voraussetzungen. Die Drei-Jahres-Aufenthaltsfrist kann verkürzt werden, wenn die Ehe bereits seit drei Jahren besteht und die Einbürgerung im öffentlichen Interesse liegt.
Eine besondere Schutz-Situation regelt Abs. 2: Bei Tod des deutschen Ehegatten oder gerichtlicher Auflösung der Ehe besteht für ein Jahr ein Antragsrecht des überlebenden ausländischen Partners, sofern dieser Sorgeberechtigung für ein gemeinsames minderjähriges deutsches Kind hat. Damit verhindert das StAG, dass eine Einbürgerung an persönlichem Schicksal scheitert, wenn die familiäre Bindung an Deutschland durch das gemeinsame Kind fortbesteht.
Praktisch ist § 9 StAG der zweitwichtigste Anspruchsgrund nach § 10. Das eigenständige Vertiefungs-Cluster wird in einer späteren Sprint-Phase produziert.
Wirkungsweise des Verweises auf § 10. § 9 baut auf den Voraussetzungen des § 10 auf — Bekenntnis zur Verfassung, Selbstunterhalt, B1-Sprachnachweis, Einbürgerungstest, Identitätsklärung, keine Ausschlussgründe nach § 11. Was § 9 ändert, ist primär die Aufenthaltsfrist: drei Jahre statt fünf. Die übrigen Voraussetzungen bleiben dieselben. Insofern ist § 9 keine eigenständige Erleichterungsnorm im Sinne reduzierter Anforderungen, sondern eine zeitliche Vorzugsbehandlung für familiäre Bindungen an deutsche Staatsangehörige.
Eingetragene Lebenspartnerschaft. Seit der Reform 2017 ist die Eheschließung gleichgeschlechtlicher Paare in Deutschland möglich; bestehende Lebenspartnerschaften können beibehalten werden. § 9 StAG gilt sowohl für Ehegatten als auch für eingetragene Lebenspartner — die Norm ist insoweit gleichberechtigungs-konform. Wer in einer Lebenspartnerschaft lebt, kann damit denselben Erleichterungs-Pfad nutzen wie ein Ehegatte.
Während § 10 ein Anspruchsrecht begründet, eröffnet § 8 StAG der Behörde ein Ermessen. Die Norm ist Auffangtatbestand für Konstellationen, in denen die § 10-Voraussetzungen nicht (vollständig) erfüllt sind, eine Einbürgerung aber im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung einer besonderen Härte angezeigt erscheint.
Voraussetzungen § 8 Abs. 1: rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland, Geschäftsfähigkeit oder gesetzliche Vertretung, keine Vorstrafen oberhalb der Bagatell-Schwelle und keine sicherheitsgefährdenden Maßnahmen gegen die Person, eigene Wohnung oder Unterkunft sowie Selbstunterhaltsfähigkeit. Abs. 2 lässt zu, dass die Voraussetzungen Vorstrafenfreiheit und Selbstunterhalt bei Vorliegen eines öffentlichen Interesses oder einer besonderen Härte ausnahmsweise unterschritten werden.
In der Behördenpraxis findet § 8 vor allem in zwei Konstellationen Anwendung: bei Personen, die kurz vor Erreichen der Fünf-Jahres-Frist nach § 10 stehen und ein gewichtiges öffentliches Interesse anführen können, sowie bei Härtefall-Konstellationen außerhalb der § 10 Abs. 4a/Abs. 6-Tatbestände — etwa bei langjährig in Deutschland wohnenden, aber nie eingebürgerten Personen, deren Selbstunterhalt aufgrund nicht selbst zu vertretender Erwerbsbiografien-Brüche nicht durchgehend gegeben ist. Auch das Bundesverfassungsgericht verwies in seinem Beschluss vom 19. Dezember 2025 ausdrücklich auf § 8 StAG als Vertrauensschutz-Auffang nach Wegfall der Drei-Jahres-Spur.
Verfahrensrechtliche Folge des Ermessens-Charakters. Weil § 8 ein Ermessens-Tatbestand ist, hat die Behörde Spielraum bei Würdigung des öffentlichen Interesses oder der Härte; die Gerichte beschränken die Kontrolle nach § 114 VwGO auf Ermessensfehler. Wer einen § 8-Antrag stellt, sollte die für die Behörde relevanten Tatsachen umfassend und belegt darlegen — von der Erwerbsbiografie über die familiäre Situation bis zur konkreten Härte. Anders als bei § 10 entscheidet die Behörde nicht nach festem Maßstab, sondern abwägend. Das macht § 8 zu einem rechtlich-fragilen, aber gerade deshalb in atypischen Konstellationen wertvollen Instrument.
Verhältnis zu § 9 und § 10. § 8 wird typischerweise nur dann geltend gemacht, wenn weder § 10 (Anspruchsgrund) noch § 9 (Ehegatten-Anspruch) anwendbar sind. Wer den Anspruchsweg eröffnen kann, sollte ihn nutzen — ein Anspruchsanspruch ist sicherer als eine Ermessens-Entscheidung. § 8 ist als Auffang konstruiert, nicht als parallele Wahl-Norm.
Für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb Deutschlands eröffnet das StAG zwei Wege.
§ 13 StAG richtet sich an ehemalige Deutsche und ihre minderjährigen Kinder im Ausland. Sie können eingebürgert werden, wenn Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 (rechtmäßiger Aufenthaltsstatus im Sinne der allgemeinen Voraussetzungen, Geschäftsfähigkeit) erfüllt werden. Die Norm ist insbesondere relevant für Personen, die in der Vergangenheit aus rechtlichen oder familiären Gründen die Staatsangehörigkeit verloren haben und jetzt erneut deutsche Staatsangehörige werden wollen.
§ 14 StAG öffnet die Auslandseinbürgerung für Ausländer mit Bindungen an Deutschland. Voraussetzung sind die § 8-Standards plus glaubhaft gemachte „Bindungen an Deutschland" — typische Konstellationen sind langjährige berufliche oder wissenschaftliche Verbindungen, deutschsprachige Familienherkunft ohne formelle Staatsangehörigkeit oder kontinuierliche kulturelle Vereins-Tätigkeit. Ehegatten und Lebenspartner Deutscher mit Auslands-Aufenthalt im öffentlichen Interesse stehen ebenfalls unter § 14.
Eigenständige Vertiefungs-Cluster zu §§ 13 und 14 werden in späterer Sprint-Phase produziert; die Auslandseinbürgerung ist in der civitas.-Roadmap ausdrücklich als zukünftiger Cluster A-Zweig vorgesehen.
Praxis-relevante Konstellationen. § 13 trifft typisch Konstellationen, in denen die deutsche Staatsangehörigkeit zwischen den 1950er- und 1990er-Jahren etwa durch Annahme einer ausländischen Staatsangehörigkeit ohne Beibehaltungsgenehmigung verloren ging — diese Verluste sind nach der heute geltenden Mehrstaatigkeits-Toleranz nicht mehr drohend, aber rückwirkend bestehen die historischen Verluste fort. Wer in solch einer Konstellation steht, kann über § 13 zurück in die deutsche Staatsangehörigkeit kommen; die Anforderungen sind im Vergleich zu § 14 reduziert, weil die Bindungen an Deutschland aus der vormaligen Staatsangehörigkeit unterstellt werden.
§ 14 dagegen ist relevant für Personen ohne historisches Band an Deutschland, die aber gleichwohl substantielle Bindungen aufweisen — etwa langjährige berufliche Tätigkeit für deutsche Unternehmen im Ausland, langfristige akademische Verbindungen mit deutschen Universitäten oder kulturelle Vereins-Tätigkeit über deutschsprachige Vereine. Die Behörde prüft die „Bindungen" in einer Gesamt-Würdigung; einzelne Faktoren reichen häufig nicht, das kumulative Bild ist entscheidend. Die Zuständigkeit liegt für Auslandseinbürgerungen nach § 13 wie § 14 beim Bundesverwaltungsamt in Köln, nicht bei einer Inlands-Einbürgerungsbehörde.
Der Reform-Sturm 2024 – 2026 hat das StAG nicht nur erweitert, sondern auch geleert. Drei Streichungs-Komplexe sind für die Anwendungs-Praxis besonders wichtig.
Mehrstaatigkeits-Vermeidung weggefallen. Die §§ 12, 25 und 27 StAG (Vermeidung der Mehrstaatigkeit, Verlust durch fremden Erwerb ohne Beibehaltungsgenehmigung, Genehmigungsvorbehalt) sind durch das StARModG am 27. Juni 2024 abgeschafft worden. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seitdem grundsätzlich neben anderen Staatsangehörigkeiten bestehen. Die ausführliche Behandlung dieses Komplexes findet sich im Doppelte Staatsbürgerschaft; festzuhalten ist nur der Befund: Die Mehrstaatigkeits-Sondernormen existieren nicht mehr, die §§ in der amtlichen Sammlung sind als „(weggefallen)" markiert.
Drei-Jahres-Spur weggefallen. Die zwischen 27. Juni 2024 und 30. Oktober 2025 mögliche Verkürzung auf drei Jahre bei C1-Sprachniveau und besonderen Integrationsleistungen (alter § 10 Abs. 3 StAG) ist mit dem Sechsten ÄndG 2025 wieder gestrichen. Wer den Antrag zwischen 27.06.2024 und 30.10.2025 unter dieser Norm gestellt hat und dessen Verfahren bei Inkrafttreten des Sechsten ÄndG noch nicht abgeschlossen war, fällt seither unter die regelmäßige Fünf-Jahres-Spur — das Bundesverfassungsgericht hat diese Anwendung in seinem Beschluss 2 BvR 1792/25 nicht beanstandet.
Optionspflicht weggefallen. § 29 StAG, der jus-soli-Erwerber zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr zur „Option" zwischen deutscher und ausländischer Staatsangehörigkeit zwang, ist seit 2014 schrittweise und schließlich vollständig weggefallen. Die Norm steht in der amtlichen Sammlung als „(weggefallen)" — die Optionspflicht hat keine praktische Bedeutung mehr.
Der zweite Block des StAG regelt die Wege aus der Staatsangehörigkeit hinaus. § 17 StAG gibt eine Übersicht: Verlust durch Verzicht (§ 26), durch Eintritt in fremde Streitkräfte oder Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) sowie durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 35). Hinzu kommt die in Abs. 2 geregelte Sonder-Konstellation für Kinder, deren Erwerbs-Voraussetzungen entfallen — mit Schutz-Tatbeständen, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, weiterhin mit einem deutschen Elternteil verwandt ist, auf andere Weise die Staatsangehörigkeit erworben hätte oder andernfalls staatenlos würde.
§ 26 — Verzicht. Der Verzicht auf die deutsche Staatsangehörigkeit ist nur möglich, wenn die antragstellende Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt. Die Erklärung bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörde. Beamtinnen, Beamte, Richterinnen, Richter und Soldatinnen/Soldaten erhalten die Genehmigung nur ausnahmsweise; wehrpflichtige Personen brauchen die Zustimmung der Wehrverwaltung. Beide Beschränkungen entfallen, wenn die antragstellende Person seit mindestens zehn Jahren im Ausland lebt oder bereits Wehrdienst in einem Heimatstaat geleistet hat.
§ 28 — Streitkräfte und Terror. Verlust tritt ein bei freiwilligem Eintritt in ausländische Streitkräfte ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung sowie bei konkreter Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland. Wichtige Schranke: Der Verlust tritt nicht ein, wenn dadurch Staatenlosigkeit entsteht. § 28 ist durch das StARModG sprachlich präzisiert worden, blieb aber in seiner materiellen Substanz unverändert.
§ 35 — Rücknahme. Die Einbürgerungsbehörde kann eine erteilte Einbürgerung zurücknehmen, wenn sie durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen erschlichen wurde. Die Rücknahme wirkt rückwirkend, das heißt, die antragstellende Person galt rechtlich nie als deutsche Staatsangehörige. Eine zehnjährige Frist ab Bekanntgabe der Einbürgerung begrenzt die Rücknahme-Möglichkeit. Im Unterschied zu § 28 ist die daraus entstehende Staatenlosigkeit kein Hindernis der Rücknahme — der Gesetzgeber hat diese Diskrepanz bewusst akzeptiert, weil die Erschleichungs-Konstellation als Vertrauensbruch gegenüber dem Aufnahmestaat gewertet wird.
§ 35a — Sperrfrist. Die NEUE Norm seit 24. Dezember 2025 (Berichtigung 27. Februar 2026) zieht eine zehnjährige Anschluss-Sperre nach Rücknahme nach § 35 ein. Sie greift zudem schon dann, wenn die Behörde im laufenden Einbürgerungsverfahren Täuschung oder vorsätzlich unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen feststellt. Die Maßnahme ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage entfalten keine aufschiebende Wirkung. Die ausführliche Behandlung der neuen Norm — Tatbestände, Verfahren, Rechtsschutz — findet sich im eigenständigen Cluster Sperrfrist § 35a.
Was regelt das Staatsangehörigkeitsgesetz?
Das StAG regelt im Bundesrecht, wer Deutscher ist (§ 1 StAG, in Verbindung mit Art. 116 GG), wie die deutsche Staatsangehörigkeit erworben wird (§§ 3 bis 16) und unter welchen Voraussetzungen sie wieder verloren geht (§§ 17, 26, 28, 35, 35a).
Was sind die wichtigsten Reformen seit 2024?
Drei Reformen plus eine Berichtigung: das Staatsangehörigkeitsrechts-Modernisierungsgesetz (StARModG) vom 26. März 2024 (Inkrafttreten 27. Juni 2024) mit Verkürzung von acht auf fünf Jahre und Mehrstaatigkeits-Toleranz; das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 (Inkrafttreten 30. Oktober 2025) mit Streichung der Drei-Jahres-Spur; das Sicherer-Herkunftsstaaten-Gesetz Artikel 3 vom 22. Dezember 2025 (Inkrafttreten 24. Dezember 2025) mit Einführung der Sperrfrist nach § 35a; sowie die Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 49 vom 27. Februar 2026 zur Vorsatz-Klarstellung in § 35a.
Was ist der Hauptweg in die Einbürgerung?
Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG mit fünf Jahren rechtmäßigem gewöhnlichen Aufenthalt, Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, Selbstunterhaltsfähigkeit, geklärter Identität, B1-Sprache und Einbürgerungstest. Wer alle Voraussetzungen erfüllt, hat einen Rechtsanspruch — die Behörde hat insoweit kein Ermessen.
Was unterscheidet § 10 von § 8 StAG?
§ 10 StAG (Anspruchseinbürgerung) gewährt einen subjektiv-öffentlichen Rechtsanspruch bei Erfüllung aller Tatbestandsmerkmale. § 8 StAG (Ermessens-Einbürgerung) räumt der Behörde dagegen Ermessen ein und greift typischerweise als Auffang-Tatbestand für Konstellationen, in denen § 10 nicht vollständig erfüllt ist, eine Einbürgerung aber im öffentlichen Interesse oder zur Vermeidung einer besonderen Härte angezeigt erscheint.
Ist die Drei-Jahres-Einbürgerung noch möglich?
Nein. Das Sechste Änderungsgesetz vom 27. Oktober 2025 hat die zwischen 27. Juni 2024 und 30. Oktober 2025 mögliche Drei-Jahres-Spur (alter § 10 Abs. 3 StAG) ersatzlos gestrichen. Maßgeblich ist seit 30. Oktober 2025 die Fünf-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 1 StAG.
Ist Doppelpass weiterhin möglich?
Ja. Die §§ 12, 25 und 27 StAG (Vermeidung der Mehrstaatigkeit) sind mit dem StARModG am 27. Juni 2024 weggefallen. Die deutsche Staatsangehörigkeit kann seither grundsätzlich neben anderen Staatsangehörigkeiten bestehen — siehe ausführlich Doppelte Staatsbürgerschaft.
Wann kann die Einbürgerung zurückgenommen werden?
Nach § 35 StAG bei Erschleichung durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtige beziehungsweise unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen, längstens bis zum Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Einbürgerung. Die Rücknahme wirkt rückwirkend und ist auch bei daraus entstehender Staatenlosigkeit zulässig — anders als bei § 28 StAG.
Was bedeutet die neue Sperrfrist nach § 35a StAG?
Wer die Staatsangehörigkeit nach § 35 StAG verliert oder wem die Behörde im laufenden Verfahren Täuschung nachweist, kann zehn Jahre lang keinen erneuten Einbürgerungsantrag stellen. Die Maßnahme ist sofort vollziehbar; Widerspruch und Klage haben keine aufschiebende Wirkung. Die Norm trat am 24. Dezember 2025 in Kraft, mit redaktioneller Berichtigung am 27. Februar 2026.
Welche Rolle spielt Art. 116 GG?
Art. 116 GG ist die verfassungsrechtliche Anker-Norm. Abs. 1 definiert in zwei Alternativen, wer Deutscher im Sinne des Grundgesetzes ist — über die Staatsangehörigkeit oder über die Aufnahme als Flüchtling/Vertriebener deutscher Volkszugehörigkeit nach Stand 31. Dezember 1937. Abs. 2 regelt die Wiedereinbürgerung NS-Verfolgter und ihrer Nachkommen.
Wie kann ich die Einbürgerung praktisch beantragen?
Über die zuständige Einbürgerungsbehörde des Wohnortes. Verfahrensvergleich Online-Antrag versus Papierverfahren findet sich unter Online-Antrag vs. Papier; zu Bearbeitungszeiten und Beschleunigungsmöglichkeiten siehe Bearbeitungszeit der Einbürgerung; zu Gebühren und Kostenstruktur Kosten der Einbürgerung.
→ Antrag mit civitas. starten — strukturiert, mit Belegliste und Behörden-Tracking.
Quellen & Methodik anzeigen
- Art. 116 GG — verfassungsrechtliche Definition Deutscher; Abs. 1 (Staatsangehörigkeit + 1937er-Aufnahme) und Abs. 2 (Wiedereinbürgerung NS-Verfolgter).
- § 1 StAG — gesetzliche Definition Deutscher.
- § 3 StAG — Auflistung der Erwerbsgründe; Vertrauensschutz nach 12-Jahres-Behandlung.
- § 4 StAG — Erwerb durch Geburt: jus sanguinis (Abs. 1) und jus soli (Abs. 3, fünf Jahre Eltern-Aufenthalt seit StARModG).
- § 5 StAG — Erklärungserwerb für historische Sondergruppen.
- § 7 StAG — Spätaussiedler-Erwerb über BVFG-Bescheinigung.
- § 8 StAG — Ermessens-Einbürgerung mit Härtefall-Ausnahmen in Abs. 2.
- § 9 StAG — Ehegatten-/Lebenspartner-Einbürgerung mit Drei-Jahres-Aufenthalt und Zwei-Jahres-Ehedauer.
- § 10 StAG — Anspruchseinbürgerung; Stand: post Sechstes ÄndG (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft seit 30.10.2025; Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 49 vom 27.02.2026.
- § 11 StAG — Ausschlussgründe: Sicherheit, falsche Bekenntniserklärung, Ausweisungsinteresse, Mehrehe / Gleichberechtigungsverletzung.
- § 12a StAG — Bagatell-Klausel zu Vorstrafen.
- §§ 13, 14 StAG — Auslandseinbürgerung ehemaliger Deutscher und ausländischer Personen mit Bindungen an Deutschland.
- § 16 StAG — Wirkung der Einbürgerung; Aushändigung der Urkunde plus Bekenntnis.
- §§ 17, 26, 28, 35 StAG — Verlust-Tatbestände inklusive Staatenlosigkeits-Differenz zwischen § 28 (Schutz) und § 35 (kein Schutz).
- § 35a StAG — Sperrfrist nach Rücknahme oder Täuschungs-Feststellung; eingeführt durch Art. 3 des Gesetzes zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten und weiterer Vorschriften vom 22.12.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364, in Kraft seit 24.12.2025); redaktionelle Berichtigung in BGBl. 2026 I Nr. 49 vom 27.02.2026.
- § 38 StAG — Gebührenkatalog: 255 Euro Standard-Einbürgerung; Sondersätze für weitere Tatbestände.
- § 40a StAG — Übergangsbestimmung StARModG für Anträge bis 23.08.2023.
- Staatsangehörigkeitsrechts-Modernisierungsgesetz (StARModG) — BGBl. 2024 I Nr. 104, verkündet 26.03.2024, in Kraft 27.06.2024 (Hauptteil); Berichtigung in BGBl. 2025 I Nr. 98.
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes — BGBl. 2025 I Nr. 256, verkündet 27.10.2025, in Kraft seit 30.10.2025; streicht § 10 Abs. 3 a.F. (Drei-Jahres-Spur).
- Gesetz zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten und weiterer Vorschriften (Art. 3) — BGBl. 2025 I Nr. 364, verkündet 22.12.2025, in Kraft seit 24.12.2025; führt § 35a StAG ein.
- BMI Anwendungshinweise StAG (AH StAG 2025) — Stand 1. Mai 2025; faktisch maßgebliche Praxisleitlinie für Behörden.
- BVerfG, Beschluss 2 BvR 1792/25 vom 19.12.2025 — Verfassungsbeschwerde gegen Anwendung des Sechsten ÄndG auf Vor-Reform-Antrag nicht zur Entscheidung angenommen; Hinweis auf § 8 StAG als Auffang-Möglichkeit.
Stand: April 2026 · Verifiziert am 26.04.2026 gegen Primärquellen.
Disclaimer: civitas. ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Beitrag fasst Struktur, Reformstand und Anwendungsfelder des Staatsangehörigkeitsgesetzes zusammen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Einzelfall-Konstellationen — insbesondere zu Anwendungsfragen der Sechsten Änderungsnovelle, der Sperrfrist nach § 35a StAG oder der Auslandseinbürgerung nach §§ 13, 14 StAG — empfehlen wir die anwaltliche Beratung.