Abgeschafft · Verkürzte Frist bei Integrationsleistungen
Die verkürzte Frist von 3 Jahren bei „besonderer Integrationsleistung" (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) galt nur vom 27. Juni 2024 bis 29. Oktober 2025 und ist seit dem 30. Oktober 2025 ersatzlos abgeschafft. Ein höheres Sprachniveau (C1), Ehrenamt oder herausragende Leistungen verkürzen die Frist nach § 10 StAG seither nicht mehr — es gilt einheitlich die 5-Jahres-Frist. Eine 3-Jahres-Einbürgerung ist nur noch für Ehegatt:innen Deutscher nach § 9 StAG möglich.
Beispiel
Beispiel 03
Rechtsgrundlage
§ 10 StAG
Konstellation
Alleinstehend · galt bis 29.10.2025
Sprache
C1 (TestDaF)
Engagement
Ehrenamt · Verein
Beruflich
Promotion · Forschung
Bewertung
Seit 30.10.2025 abgeschafft
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