Die Regel: Sie müssen Ihren Lebensunterhalt selbst sichern
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG verlangt für die Anspruchseinbürgerung, dass Sie den Lebensunterhalt für sich und Ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Bürgergeld) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe und Grundsicherung) bestreiten können. Der Nachweis kann über eigenes Erwerbseinkommen, über eigenes Vermögen oder — in familiärer Gemeinschaft — über das Einkommen der Ehegattin, des Ehegatten oder der Lebenspartnerin bzw. des Lebenspartners geführt werden. Wer dagegen aktuell Bürgergeld oder Sozialhilfe bezieht, erfüllt diese Voraussetzung grundsätzlich nicht — es sei denn, eine der gesetzlichen Ausnahmen greift.
Bürgergeld und Sozialhilfe schaden — Arbeitslosengeld 1 dagegen nicht
Entscheidend ist, welche Leistung Sie beziehen. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nennt ausdrücklich nur Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und dem SGB XII (Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung). Nur diese sind der Kern-Ausschlussgrund. Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) ist dagegen eine beitragsfinanzierte Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und wird im Gesetzeswortlaut nicht genannt — der Bezug von ALG 1 steht der Einbürgerung daher in der Regel nicht entgegen. Auch Leistungen, die nicht zum SGB II oder SGB XII gehören — etwa Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz oder Kindergeld — sind nach dem Wortlaut nicht erfasst. Maßgeblich bleibt, dass der Lebensunterhalt insgesamt ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe gesichert ist; die Einbürgerungsbehörde betrachtet dafür die Gesamtsituation des Haushalts.
Aufstockendes Bürgergeld: grundsätzlich schädlich — mit einer wichtigen Ausnahme
Wer arbeitet, aber zusätzlich ergänzendes („aufstockendes") Bürgergeld bezieht, erhält damit eine Leistung nach dem SGB II — diese ist grundsätzlich auch dann schädlich, wenn sie nur ergänzend zu einem niedrigen Lohn oder zu Arbeitslosengeld 1 gezahlt wird. Es gibt jedoch eine bedeutsame Ausnahme: Wer in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war, ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StAG von der Pflicht zur eigenständigen Lebensunterhaltssicherung ausgenommen — und zwar auch dann, wenn der Haushalt daneben noch aufstockendes Bürgergeld erhält (etwa bei niedrigem Lohn oder größerer Familie). Maßgeblich ist die tatsächliche Vollzeittätigkeit über den geforderten Zeitraum; die Einbürgerungsbehörde prüft, ob diese Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.
Die drei Ausnahmen seit der Reform 2024 (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a–c)
Seit dem 27. Juni 2024 — durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (BGBl. 2024 I Nr. 104) — kennt § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nur noch einen eng gefassten Ausnahmenkatalog. Von der Pflicht, den Lebensunterhalt selbst zu sichern, wird abgesehen, wenn der Ausländer (a) als Angehöriger der Anwerbe-Generation auf Grund eines Anwerbeabkommens bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die DDR eingereist ist (oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist) und den Leistungsbezug nicht zu vertreten hat; oder (b) in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war; oder (c) als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b (also Vollzeit und 20 von 24 Monaten) erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt. Buchstabe b knüpft an die antragstellende Person selbst an, Buchstabe c an deren erwerbstätige Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. -partner.
Unverschuldete Arbeitslosigkeit, Kinderbetreuung, Pflege, Krankheit: die allgemeine Härtefall-Ausnahme ist entfallen
Bis zum 26. Juni 2024 galt eine allgemeine Ausnahme: Der Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe war unschädlich, wenn der Antragsteller ihn „nicht zu vertreten" hatte — etwa bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Kinderbetreuung, Pflege von Angehörigen oder Krankheit. Diese allgemeine „nicht zu vertreten"-Regel wurde mit der Reform zum 27. Juni 2024 gestrichen und durch den engen Katalog der Buchstaben a bis c ersetzt. Das „nicht zu vertreten"-Kriterium gilt seither nur noch für die Anwerbe- und Vertragsarbeitnehmer-Generation (Buchstabe a). Für alle anderen gibt es keine allgemeine Härtefallklausel mehr: Unverschuldete Arbeitslosigkeit allein begründet keine Ausnahme; Kinderbetreuung zu Hause kann eine Einbürgerung nur dann tragen, wenn die Voraussetzungen von Buchstabe c vorliegen (Vollzeit erwerbstätiger Partner + minderjähriges Kind). Wichtig zur Einordnung: Die viel diskutierte Gesetzesänderung vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft seit dem 30. Oktober 2025, betraf nicht diese Lebensunterhalts-Regel, sondern schaffte die verkürzte 3-Jahres-Einbürgerung (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) ab.
Zuschüsse nach § 26 SGB II und ähnliche Leistungen
Auch Leistungen, die nur an den Bürgergeld-Bezug anknüpfen, sind Leistungen nach dem SGB II — und damit grundsätzlich schädlich. § 26 SGB II regelt Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Personen, die Bürgergeld beziehen. Ein solcher Zuschuss ist akzessorisch zum Bürgergeld-Bezug: Wer ihn erhält, befindet sich im laufenden Bürgergeld-Bezug. Für die Einbürgerung gilt deshalb dasselbe wie für das Bürgergeld selbst — es sei denn, eine der drei Ausnahmen (Buchst. a–c) greift. Eine allgemeine Härtefallklausel sieht das Gesetz für diese Voraussetzung nicht mehr vor.
Zeitpunkt des Antrags und Nachweise
Maßgeblich ist die Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung, nicht allein die Vergangenheit. Wenn absehbar ist, dass Sie in Kürze wieder in Beschäftigung sind oder den Bezug von Bürgergeld beenden, kann es sinnvoll sein, den Antrag erst dann zu stellen, wenn der Lebensunterhalt eigenständig gesichert ist und Sie dies belegen können. Üblich sind aktuelle Gehaltsabrechnungen, ein Arbeitsvertrag oder Nachweise über eigenes Vermögen; bei der Ausnahme nach Buchstabe b zusätzlich Nachweise über die Vollzeittätigkeit der letzten 24 Monate. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die Einbürgerungsbehörde; bei Zweifeln lässt sich die individuelle Lage anwaltlich klären.
Studium und BAföG: keine Leistung nach SGB II oder SGB XII
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG stellt allein auf Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II, Bürgergeld) und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII, Sozialhilfe) ab. Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) gehören zu keinem dieser beiden Bücher und werden im Wortlaut der Vorschrift nicht genannt — der Bezug von BAföG steht der Einbürgerung deshalb grundsätzlich nicht entgegen. Maßgeblich bleibt, dass der Lebensunterhalt insgesamt ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe gesichert ist. Wie ein knapper Studierenden-Haushalt insgesamt bewertet wird, entscheidet die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall; im Zweifel lohnt eine anwaltliche Einschätzung.
Kinderzuschlag: eine Leistung außerhalb von SGB II und SGB XII
Der Kinderzuschlag nach dem Bundeskindergeldgesetz (§ 6a BKGG) ist — wie das Kindergeld — keine Leistung nach dem SGB II oder SGB XII und wird im Wortlaut von § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nicht genannt. Sein Zweck ist gerade, den Bezug von Bürgergeld zu vermeiden: Er wird nur gezahlt, wenn das Einkommen den eigenen Bedarf deckt und durch den Zuschlag Hilfebedürftigkeit nach dem SGB II vermieden wird. Der bloße Bezug von Kinderzuschlag steht der Einbürgerung daher grundsätzlich nicht entgegen. Ob der Lebensunterhalt insgesamt ohne Bürgergeld gesichert ist, prüft die Einbürgerungsbehörde.
Selbstständige und schwankendes Einkommen: wie der Lebensunterhalt belegt wird
Auch Selbstständige müssen den Lebensunterhalt ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe sichern (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Der Nachweis läuft hier nicht über Gehaltsabrechnungen, sondern typischerweise über Einkommensteuerbescheide, betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA), Gewinn- und Verlustrechnungen und ggf. eine Prognose der Steuerberatung. Weil das Einkommen schwanken kann, betrachtet die Behörde in der Regel einen längeren Zeitraum und die Nachhaltigkeit der Einkünfte. Eine feste Mindesteinkommensgrenze nennt das Gesetz nicht; maßgeblich ist, dass der Bedarf des Haushalts gedeckt ist. Welche Nachweise im Einzelfall genügen und wie die Behörde die Nachhaltigkeit bewertet, entscheidet die zuständige Einbürgerungsbehörde.
Häufige Fragen
Ich habe nur kurz Bürgergeld bezogen — ist das schädlich?
Maßgeblich ist die Situation zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ein in der Vergangenheit liegender, inzwischen beendeter kurzer Bürgergeld-Bezug ist regelmäßig weniger problematisch als ein aktueller Bezug. Wer bei Antragstellung seinen Lebensunterhalt eigenständig ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe sichert, erfüllt insoweit die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG. Wie ein zurückliegender Bezug gewertet wird, beurteilt die Einbürgerungsbehörde; im Zweifel lohnt sich eine anwaltliche Einschätzung.
Steht mir Arbeitslosengeld 1 bei der Einbürgerung im Weg?
Der Bezug von Arbeitslosengeld 1 (ALG 1) steht der Einbürgerung in der Regel nicht entgegen. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG verlangt nur, dass der Lebensunterhalt ohne Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Bürgergeld) oder dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) bestritten werden kann. ALG 1 ist dagegen eine beitragsfinanzierte Leistung der Arbeitslosenversicherung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) und wird im Gesetzeswortlaut nicht genannt. Maßgeblich bleibt, dass der Lebensunterhalt insgesamt ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe gesichert ist; ergänzendes „aufstockendes" Bürgergeld zusätzlich zum ALG 1 wäre dagegen wieder schädlich. Im Zweifelsfall entscheidet die Einbürgerungsbehörde anhand der Gesamtsituation des Haushalts.
Ich arbeite Vollzeit, brauche aber zusätzlich aufstockendes Bürgergeld — geht die Einbürgerung trotzdem?
Das kann möglich sein. Aufstockendes Bürgergeld ist zwar eine Leistung nach dem SGB II und damit grundsätzlich schädlich. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StAG sieht aber eine Ausnahme vor: Wer in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war, ist von der Pflicht zur eigenständigen Lebensunterhaltssicherung ausgenommen — auch dann, wenn daneben noch ergänzendes Bürgergeld bezogen wird. Ob die Vollzeit- und 20-von-24-Monate-Voraussetzung im Einzelfall erfüllt ist, prüft die Einbürgerungsbehörde.
Mein Partner arbeitet — zählt das?
Das Gesetz sieht eine Ausnahme vor, wenn Sie als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c StAG). Voraussetzung ist, dass die erwerbstätige Person die Anforderung von Buchstabe b erfüllt — also in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war. Ohne minderjähriges Kind greift diese konkrete Ausnahme nicht; ob ein gemeinsam ohne Bürgergeld gesicherter Haushalt im Einzelfall ausreicht, beurteilt die Einbürgerungsbehörde — im Zweifel anwaltlich klären lassen.
Mein Partner arbeitet Vollzeit, ich betreue unser Kind zu Hause — kann ich mich einbürgern lassen?
Ja, das kann auch dann möglich sein, wenn Sie selbst kein eigenes Einkommen haben. § 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c StAG nennt ausdrücklich eine Ausnahme: Wer als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer in Vollzeit erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt, muss den Lebensunterhalt nicht selbst sichern. Voraussetzung ist, dass die erwerbstätige Person die Vollzeit-Anforderung erfüllt — innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit. Die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen (rechtmäßiger Aufenthalt, B1-Sprachkenntnisse, Einbürgerungstest, Straffreiheit) gelten unverändert. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft die Einbürgerungsbehörde.
Ich bin unverschuldet arbeitslos geworden — gibt es dafür eine Härtefallausnahme?
Eine allgemeine Härtefallausnahme für unverschuldete Bedürftigkeit gibt es seit der Reform nicht mehr. Bis zum 26. Juni 2024 war der Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe unschädlich, wenn man ihn „nicht zu vertreten" hatte — etwa bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Kinderbetreuung, Pflege oder Krankheit. Diese allgemeine Regel wurde zum 27. Juni 2024 gestrichen. Das „nicht zu vertreten"-Kriterium gilt seither nur noch für die Anwerbe- und Vertragsarbeitnehmer-Generation (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StAG). Für alle anderen kommt eine Ausnahme nur über Vollzeittätigkeit (Buchst. b) oder die Familienkonstellation mit minderjährigem Kind (Buchst. c) in Betracht. Ob eine dieser Ausnahmen greift, prüft die Einbürgerungsbehörde.
Kann Wohngeld schädlich sein?
Wohngeld ist eine Leistung nach dem Wohngeldgesetz, nicht nach dem SGB II oder SGB XII — und wird im Wortlaut von § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nicht genannt. Der bloße Bezug von Wohngeld steht der Einbürgerung daher grundsätzlich nicht entgegen; Wohngeld setzt sogar voraus, dass kein Bürgergeld bezogen wird. Maßgeblich bleibt, dass der Lebensunterhalt insgesamt ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe gesichert ist. Wie die Behörde einen knappen Haushalt insgesamt bewertet, entscheidet sie im Einzelfall; im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.
Einbürgerung trotz Zuschuss nach § 26 SGB II — geht das?
Ein Zuschuss nach § 26 SGB II ist akzessorisch zum Bürgergeld-Bezug und damit eine Leistung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch — und solche Leistungen sind nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG grundsätzlich schädlich für die Anspruchseinbürgerung. § 26 SGB II regelt Zuschüsse zu Beiträgen zur Kranken- und Pflegeversicherung für Personen, die Bürgergeld beziehen; wer einen solchen Zuschuss erhält, ist also im Bürgergeld-Bezug. Das Gesetz kennt für Nummer 3 nur noch die drei eng umrissenen Ausnahmen der Buchstaben a bis c (Anwerbe-/Vertragsarbeitnehmer-Generation, Vollzeittätigkeit, Familienkonstellation), aber keine allgemeine Härtefallklausel mehr. Ob eine dieser Ausnahmen greift, prüft die Einbürgerungsbehörde; für eine individuelle Einschätzung ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.
Gilt der enge Ausnahmenkatalog erst seit Oktober 2025?
Nein. Der enge Ausnahmenkatalog mit den Buchstaben a bis c besteht bereits seit dem 27. Juni 2024, eingeführt durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (BGBl. 2024 I Nr. 104). Die Gesetzesänderung vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft seit dem 30. Oktober 2025, betraf eine andere Vorschrift: Sie schaffte die verkürzte 3-Jahres-Einbürgerung bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) ab. Die Lebensunterhalts-Regel des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG wurde durch das Gesetz von 2025 nicht geändert.
Ich bekomme BAföG — schadet das der Einbürgerung?
Grundsätzlich nein. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG nennt nur Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) und SGB XII (Sozialhilfe). BAföG ist eine Leistung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und gehört zu keinem dieser Bücher — der Bezug steht der Einbürgerung daher in der Regel nicht entgegen. Maßgeblich bleibt, dass der Lebensunterhalt insgesamt ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe gesichert ist; das prüft die Einbürgerungsbehörde.
Wie weise ich als Selbstständige oder Selbstständiger mein Einkommen nach?
Üblich sind Einkommensteuerbescheide, betriebswirtschaftliche Auswertungen (BWA), Gewinn- und Verlustrechnungen und gegebenenfalls eine Prognose der Steuerberatung. Weil Einkünfte schwanken, betrachtet die Behörde regelmäßig einen längeren Zeitraum und die Nachhaltigkeit. Eine gesetzliche Mindesteinkommensgrenze gibt es nicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG); entscheidend ist, dass der Bedarf ohne Bürgergeld oder Sozialhilfe gedeckt ist. Welche Nachweise genügen, entscheidet die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall.