Zum Hauptinhalt springen
civitas.
Einbürgerung · Cluster-Cornerstone

Einbürgerung Kosten 2026 255 € Gebühr plus Nebenkosten realistisch

Die deutsche Einbürgerung kostet als reine Bearbeitungsgebühr 255 € pro Erwachsener:m (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 StAG), für miteingebürgerte Kinder ohne eigenes Einkommen 51 € je Kind (§ 38 Abs. 2 StAG, Ermäßigungssatz). Hinzu kommen typische Nebenkosten von 150 – 450 € für Sprachzertifikat, Einbürgerungstest, beglaubigte Übersetzungen, Apostille und Urkunden — abhängig vom Herkunftsland und der Dokumentenlage. Realistisch sollten Antragsteller:innen mit Gesamtkosten zwischen rund 400 € (Standardfall) und 1.200 € (Familie mit Auslandsdokumenten) rechnen. Wer Sozialleistungen bezieht oder geringes Einkommen hat, kann eine Gebührenermäßigung nach § 38 Abs. 4 StAG beantragen.

Einbürgerung Kosten 2026: 255 € Gebühr plus Nebenkosten

Stand: April 2026 · Autor: Civitas Redaktion

TL;DR

Die deutsche Einbürgerung kostet als reine Bearbeitungsgebühr 255 € pro Erwachsener:m (§ 38 Abs. 2 Nr. 1 StAG), für miteingebürgerte Kinder ohne eigenes Einkommen 51 € je Kind (§ 38 Abs. 2 StAG, Ermäßigungssatz). Hinzu kommen typische Nebenkosten von 150 – 450 € für Sprachzertifikat, Einbürgerungstest, beglaubigte Übersetzungen, Apostille und Urkunden — abhängig vom Herkunftsland und der Dokumentenlage. Realistisch sollten Antragsteller:innen mit Gesamtkosten zwischen rund 400 € (Standardfall) und 1.200 € (Familie mit Auslandsdokumenten) rechnen. Wer Sozialleistungen bezieht oder geringes Einkommen hat, kann eine Gebührenermäßigung nach § 38 Abs. 4 StAG beantragen.

Dieser Beitrag vertieft die Kostenfrage aus dem Pillar Einbürgerung Deutschland. Wer die Voraussetzungen vorab prüfen möchte, findet die systematische Übersicht unter Voraussetzungen der Einbürgerung.

1. Grundgebühr nach § 38 StAG

Tatbestand

§ 38 StAG regelt die bundesweit einheitliche Grundgebühr. Die Norm definiert Beträge, die nicht durch Landesrecht verschoben werden können — eine Behörde in München erhebt dieselbe Gebühr wie eine Behörde in Flensburg:

TatbestandGebührNorm
Einbürgerung einer erwachsenen Person255,00 €§ 38 Abs. 2 Nr. 1 StAG
Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes ohne eigenes Einkommen51,00 €§ 38 Abs. 2 StAG (Ermäßigungssatz)
Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes mit eigenem Einkommen255,00 €§ 38 Abs. 2 Nr. 1 StAG
Eigenständige Einbürgerung minderjähriger Person255,00 €§ 38 Abs. 2 Nr. 1 StAG
Sonstige Bescheinigung in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten5 – 51 €§ 38 Abs. 2 Nr. 3 StAG
Gebührenfreiheit für Wiedergutmachungs-/§ 5- und § 15-Erwerbe0 €§ 38 Abs. 3 StAG

Sondertatbestände

Für Wiedergutmachungs-Einbürgerungen nach § 15 StAG (NS-Verfolgte und ihre Nachkommen) ist das Verfahren gebührenfrei. Auch die Erklärungserwerbe nach § 5 StAG (für vor dem 1. Januar 2000 geborene Kinder ehemals deutscher Mütter und ähnliche Konstellationen) sind gebührenfrei. Bei der Einbürgerung im Ausland nach § 13 StAG durch das Bundesverwaltungsamt fällt die Standardgebühr von 255 € an, im Einzelfall ergänzt um Auslagen für die konsularische Mitwirkung.

Wann ist die Gebühr fällig?

Die Gebühr wird regelmäßig mit der Antragstellung erhoben — viele Behörden verlangen die Vorab-Zahlung als Voraussetzung für die Antragsbearbeitung. Bei Rücknahme oder Ablehnung des Antrags sieht § 38 Abs. 2 StAG eine Gebühr „in Höhe von 25 Euro bis zu dem Betrag" vor, „der als Gebühr für die Vornahme der beantragten Leistung vorgesehen ist oder zu erheben wäre" — bei der Anspruchseinbürgerung also zwischen 25 € und 255 €. Die konkrete Höhe setzt die Behörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Eine Rückforderung des nicht beanspruchten Differenzbetrags ist auf schriftlichen Antrag möglich.

2. Sozialermäßigung — wer zahlt weniger

Rechtsgrundlage

§ 38 Abs. 4 StAG erlaubt der Behörde, die Gebühr zu ermäßigen oder zu erlassen, wenn dies aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer unbilligen Härte geboten ist. Praktisch wendet die Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht zwei Fallgruppen an:

  • Bezug von Sozialleistungen (Bürgergeld, Sozialhilfe, Wohngeld in Verbindung mit niedrigem Erwerbseinkommen) — hier wird die Gebühr regelmäßig auf den hälftigen Betrag (ca. 127,50 €) ermäßigt, in Härtefällen erlassen.
  • Geringes Erwerbseinkommen unterhalb definierter Grenzen — die Behörden orientieren sich an der Pfändungsfreigrenze der ZPO und am Bürgergeld-Regelbedarf. Eine bundeseinheitliche Einkommensschwelle gibt es nicht; die Praxis variiert von Bundesland zu Bundesland.

Wie beantragen?

Die Ermäßigung ist schriftlich zu beantragen, regelmäßig im Antragsformular selbst oder in einem gesonderten Antrag. Beizufügen sind:

  • aktuelle Verdienstabrechnungen der letzten drei Monate,
  • aktueller Bürgergeld-, Sozialhilfe- oder Wohngeldbescheid (falls einschlägig),
  • Mietvertrag bzw. Nachweis der Wohnkosten,
  • Nachweis von Unterhaltsverpflichtungen (Kindergeld-Bescheid, Unterhaltstitel).

Die Behörde entscheidet im pflichtgemäßen Ermessen. Eine Ablehnung der Ermäßigung ist rechtsmittelfähig — sie wird in den Bescheid über die Einbürgerung integriert oder gesondert erlassen.

Praxisbeobachtung

Familien mit mehreren Kindern profitieren überproportional: Wird die Hauptgebühr von 255 € auf 127,50 € halbiert und werden zusätzlich die Kindergebühren (je 51 €) erlassen, sinken die behördlichen Kosten in einer Vier-Personen-Familie von 408 € auf rund 128 €. Die Ermäßigung ist für viele Antragsteller:innen finanziell entscheidend — wird in der Antragsformular-Praxis aber oft nicht aktiv gefragt, weshalb der Antrag in vielen Fällen schlicht „auf Standard" läuft.

Bundesländer-Praxis im Vergleich

Auch wenn die Grundgebühr bundesweit identisch ist (§ 38 StAG ist Bundesrecht), variiert die Anwendung der Ermäßigung erheblich:

  • Berlin (LEA) und Hamburg Service wenden die Ermäßigung in Bürgergeld- und Niedrigeinkommens-Fällen regelmäßig automatisiert an — Ermäßigung muss formell beantragt, wird aber bei Vorlage des SGB-II-Bescheids stets gewährt.
  • Bayern und Baden-Württemberg prüfen einzelfallbezogener; eine Ermäßigung wird seltener von Amts wegen, häufiger nur auf konkreten Antrag erteilt.
  • Nordrhein-Westfalen behandelt die Ermäßigung kommunal unterschiedlich; einzelne Stadtverwaltungen (z. B. Köln, Düsseldorf) haben interne Leitlinien zur Anwendung des § 38 Abs. 4 StAG, die nicht öffentlich publiziert sind.
  • Sachsen, Thüringen, Mecklenburg-Vorpommern wenden die Ermäßigung am restriktivsten an — eine Härtefallargumentation muss schlüssig dokumentiert sein.

Die Höhe der Ermäßigung schwankt zwischen 50 % der Standardgebühr (häufig) und vollständigem Erlass (Härtefälle, regelmäßig nur auf Antrag und mit ausführlicher Einkommens-/Bedürftigkeitsdokumentation). Vertiefend zur unterschiedlichen Verwaltungspraxis und Bearbeitungsdauer der Behörden auch der Cluster-Beitrag zur Bearbeitungsdauer.

Rechtsprechung

Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Parallel-Entscheidungen den Maßstab der Billigkeits-Ermäßigung präzisiert:

  • BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 — 5 C 26.05 und 5 C 27.05: Eine Billigkeits-Ermäßigung kann in Betracht kommen, wenn die antragstellende Person — oder einbürgerungsberechtigte Familienangehörige — auf Sozialleistungen nach SGB II oder SGB XII angewiesen ist, ohne dass dies der Einbürgerung nach § 10 StAG entgegensteht, und wenn absehbar keine Änderung der Lebenssituation in absehbarer Zeit eintritt. Die Ermäßigung kommt nur für individuelle Härtefälle in Betracht; allgemeine gesetzliche Regelungen dürfen nicht durch Billigkeitsentscheidungen korrigiert werden.

3. Nebenkosten — realistische Spannweiten

Beglaubigte Übersetzungen

Geburtsurkunde, Eheurkunde, Scheidungsurteile, ggf. Zeugnisse aus dem Herkunftsland müssen durch in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer:innen übersetzt werden. Übliche Preise:

  • Standard-Personenstandsurkunde (Geburts-/Eheurkunde): 30 – 80 € je Urkunde,
  • Schul-/Hochschulzeugnis: 60 – 150 €,
  • gerichtliche Entscheidung (Scheidungsurteil, Sorgerechtsentscheidung): 80 – 200 €.

Online-Übersetzungsplattformen liegen am unteren Ende der Spanne; Übersetzer:innen mit gerichtlicher Bestellung in Großstädten am oberen.

Apostille und Legalisation

Urkunden aus dem Ausland müssen häufig apostilliert (Haager Übereinkommen) oder legalisiert (Nicht-Apostille-Staaten) werden. Kosten:

  • Apostille im Herkunftsland: 15 – 80 € je Urkunde,
  • Legalisation über deutsche Auslandsvertretung: 25 – 100 € je Urkunde,
  • ggf. Rückgriff auf eine Botschaftsbestätigung oder ein Urkundenüberprüfungsverfahren (UPV) bei zweifelhafter Echtheit: zusätzlich 100 – 300 €.

Geburtsurkunde aus dem Herkunftsland

Wer keine in Deutschland anerkannte Geburtsurkunde besitzt, muss diese im Herkunftsland neu beschaffen. Direkte Behördengebühren liegen meist unter 50 €, der Versand und ggf. Anwalts- oder Vermittlerkosten für die Beschaffung können den Gesamtpreis auf 80 – 250 € treiben.

Polizeiliches Führungszeugnis

Das Bundeszentralregister erteilt eine erweiterte Auskunft an die Behörde direkt — Kosten von Antragstellerseite fallen hierfür nicht an. Wer zusätzlich ein Führungszeugnis aus dem Herkunftsland beibringen muss, zahlt dort regelmäßig 20 – 60 €, plus Apostille und Übersetzung.

Sprach-Zertifikate

Goethe-Institut, telc und ÖSD bieten B1-Prüfungen an. Übliche Preisspanne:

  • Goethe-Zertifikat B1: 200 – 280 € (je nach Standort),
  • telc Deutsch B1: 130 – 200 €,
  • ÖSD-Zertifikat B1: 150 – 220 €,
  • DTZ B1 (Integrationskurs): häufig kostenfrei nach Kursteilnahme bzw. 100 – 130 € als Wiederholerprüfung,
  • C1-Zertifikat (Premium-Sprachnachweis, optional über das B1-Mindestniveau hinaus; eine verkürzte 3-Jahres-Frist auf Basis von C1 besteht seit 30. Oktober 2025 nicht mehr — vgl. Sechstes ÄndG StAG): 220 – 320 €.

Einbürgerungstest

Der bundeseinheitliche Test „Leben in Deutschland" kostet 25 € je Teilnahme. Wiederholungen sind beliebig oft möglich (jeweils 25 €). Der vollständige Fragenkatalog ist über die Bundeszentrale für politische Bildung kostenlos abrufbar — eine vorbereitende Beschäftigung mit dem Katalog reicht in den meisten Fällen aus. Vertiefend zum Test der Einbürgerungstest-Cluster.

Foto, Porto, Fahrtkosten

  • Biometrische Lichtbilder (zwei bis vier Stück): 10 – 30 €,
  • Beglaubigungen einfacher Kopien (Notar, Bürgeramt, Pfarramt): 1 – 10 € pro Beglaubigung,
  • Porto für Einschreiben mit Rückschein: 5 – 10 €,
  • Fahrtkosten zu Behördenterminen, ggf. mehrfach: einzelfallabhängig.

Übersicht Nebenkosten

PostenSpanne
Beglaubigte Übersetzungen (alle Urkunden)60 – 350 €
Apostille/Legalisation15 – 200 €
Beschaffung Geburtsurkunde Ausland0 – 250 €
Sprachzertifikat130 – 280 €
Einbürgerungstest25 € (mehrfach möglich)
Foto, Porto, Beglaubigungen20 – 60 €
Summe Nebenkosten typisch~150 – 1.000 €

Detaillierte Hinweise zum Sprachnachweis B1 liefert der eigene Cluster-Beitrag.

4. Beispielrechnungen — realistische Gesamtkosten

Die folgenden Beispiele sind generische Modellrechnungen. Sie ersetzen keine individuelle Kostenkalkulation, geben aber realistische Größenordnungen.

Beispiel A — Single-Erwachsener (Türkei, Standardfall)

Person, 32 Jahre, lebt seit 7 Jahren in Deutschland, festangestellt, keine Sozialleistungen, B1 über VHS-Kurs erworben.

PostenKosten
Bearbeitungsgebühr § 38 StAG255 €
Einbürgerungstest25 €
Goethe-Zertifikat B1 (telc)160 €
Übersetzung Geburtsurkunde + Apostille90 €
Biometrische Lichtbilder15 €
Fahrtkosten / Porto20 €
Summe~565 €

Beispiel B — Familie mit zwei Kindern (Syrien, Schutzstatus seit 6 Jahren)

Vater (Hauptantragsteller, B1), Mutter (B1), zwei Kinder (5 und 9 Jahre), eigeninitiierte Aufstockerleistungen wegen kurzfristiger Pflegezeiten der Großmutter.

PostenKosten
Bearbeitungsgebühr Vater255 €
Bearbeitungsgebühr Mutter255 €
Miteinbürgerung Kinder (2 × 51 €)102 €
Einbürgerungstest beide Eltern (2 × 25 €)50 €
Sprachzertifikat beide (2 × 160 €)320 €
Übersetzungen Familienurkunden + Apostillen250 €
Biometrische Lichtbilder Familie60 €
Beschaffung Personenstandsurkunden Syrien180 €
Fahrtkosten / Porto30 €
Summe ohne Ermäßigung~1.502 €
Mit Sozialermäßigung (§ 38 Abs. 4 StAG)~ 750 – 900 €

Beispiel-Hinweise

Die obigen Zahlen sind Erfahrungswerte aus typischen Konstellationen — sie schwanken nach Wohnort (Übersetzerdichte und -honorare in Großstädten höher), nach Herkunftsstaat (Apostille-Verfahren günstig in EU-Staaten, teurer und langwieriger in Staaten ohne stabiles Urkundenwesen) und nach Familienstand (jede zusätzliche Person produziert eigene Übersetzungs- und Apostille-Kosten). Wer mit dem DTZ-Zertifikat aus einem absolvierten Integrationskurs ankommt, spart die externen Sprachzertifikat-Kosten oft vollständig — der Test ist im Rahmen des Kurses förderfähig.

Beispiel C — Ehepaar Ukraine (Schutzstatus seit 4 Jahren)

Beide Anfang 30, in Vollzeit beschäftigt, ohne Kinder, B1 über DTZ erworben, keine Sozialleistungen.

PostenKosten
Bearbeitungsgebühr beide510 €
Einbürgerungstest beide50 €
DTZ B1 beide (Wiederholerprüfung)240 €
Übersetzungen ukrainischer Urkunden160 €
Apostille Ukraine80 €
Biometrische Lichtbilder30 €
Porto / Fahrtkosten20 €
Summe~1.090 €

Mid-Content-CTA. Eine vollständige, fall-individuelle Kostenkalkulation — inklusive Vorab-Check, ob eine Sozialermäßigung einschlägig ist — bietet civitas. im Verfahren: Vollständige Kostenübersicht mit civitas.

5. Was civitas. im Preis konkret enthält

Der civitas. Tarif startet bei 149 € (Stand April 2026, Standard-Tarif). Im Preis enthalten sind:

  • Strukturierter Voraussetzungs-Selbstcheck mit Lückenanalyse pro § 10 StAG-Tatbestand,
  • persönliche, ländersicht-spezifische Unterlagenliste mit Verweis auf die zuständige Behörde,
  • digitaler Antragsschriftsatz mit vorausgefüllten Pflichtfeldern (auf Basis der eingegebenen Daten),
  • Vorab-Plausibilitätsprüfung der Unterlagen vor Versand an die Behörde,
  • Verweise auf anerkannte Sprachprüfungsstellen, Testzentren und vereidigte Übersetzer:innen im Wohnumkreis,
  • strukturierte Erinnerungen während des Verfahrens (Termine, Nachforderungen, Statusabfragen),
  • bei Bedarf Vermittlung an spezialisierte Partneranwält:innen zu transparent kommunizierten Zusatzkonditionen.

Nicht enthalten sind: die Behördengebühr selbst (255 € bzw. 51 € pro Kind), Sprachzertifikat- und Testkosten, Übersetzer- und Apostille-Gebühren — diese sind systemisch von der antragstellenden Person an die jeweiligen Stellen direkt zu entrichten und werden nicht über civitas. abgerechnet.

Eine vollständige Tarifübersicht und die jeweils aktuelle Preisstaffelung finden sich unter Preise von civitas..

6. civitas. vs. Anwalt vs. DIY — sachlicher Vergleich

AspektDIY (selbst)civitas.Fachanwalt:in
Behördengebühr255 €255 €255 €
Service-/Honorar0 €ab 149 €meist 800 – 2.500 €
Zeitaufwand antragstellende Person20 – 40 h5 – 10 h3 – 8 h
Strukturierte Vor-Prüfungnein (Internet-Recherche)digital, geführtindividuell rechtlich
Vermeidung typischer Form-/Vollständigkeitsfehlerabhängig vom Selbststudiumsystematischsystematisch
Vertretung im Streitverfahrenneinnein (Vermittlung)ja
Abdeckung komplexer Konstellationenneinbegrenztja

Wann lohnt sich was?

  • DIY ist sinnvoll bei klaren Konstellationen: lange Aufenthaltszeit, festes Einkommen, B1, keine Vorstrafen. Wer Zeit hat, Behördensprache versteht und Geduld für Nachforderungen mitbringt, kommt damit aus.
  • civitas. ist sinnvoll, wenn der Lebenssachverhalt typisch ist, der Antrag aber form-/vollständig sein soll, ohne Wochenende um Wochenende mit Recherche zu verbringen. Die digitale Geführtenstrecke deckt etwa 80 % der Standardfälle ab.
  • Fachanwält:in ist sinnvoll bei rechtlich komplizierten Fragen: drohende Versagung, laufende Strafverfahren, Widerspruchs-/Klageverfahren, schwierige Identitätsfragen, Streit um Reform-Übergangsregelungen.

civitas. ersetzt keine Rechtsberatung. Soweit eine solche im Einzelfall erforderlich ist, vermittelt civitas. an das eigene Partner-Anwaltsnetzwerk.

Was treibt die Anwaltskosten?

Die Spanne von 800 € bis 2.500 € im obigen Vergleich erklärt sich aus mehreren Faktoren:

  • Beratungsgespräch zur Erstprüfung (Erstberatungsgebühr nach RVG: bis 190 € netto bei Vollberatung).
  • Antragsbearbeitung mit Mandantengespräch, Unterlagensichtung, Antragsschriftsatz: Pauschale i. H. v. 600 – 1.200 € üblich.
  • Begleitung der Behördenprüfung (Stellungnahmen zu Nachforderungen, Akteneinsicht): zusätzlich 200 – 600 €.
  • Vertretung im Streitverfahren (Widerspruch, Klage, Untätigkeitsklage): nach Streitwert (typisch 10.000 € — RVG-Gebührenrahmen ergibt rund 600 – 1.500 € pro Instanz).

Bei Erfolg im gerichtlichen Verfahren trägt die unterlegene Behörde nach § 154 VwGO die notwendigen Verfahrenskosten der antragstellenden Partei — die anwaltlichen Honorare werden bis zur RVG-Höhe erstattet. Honorarvereinbarungen über RVG-Grenzen hinaus bleiben in der Eigenkostenlast.

6. Versteckte Kosten / häufige Fehler

Die folgenden Punkte erscheinen in keiner Behördenliste, ziehen aber regelmäßig Mehrkosten nach sich.

  • Übersetzungen abgelaufen. Manche Behörden verlangen Übersetzungen, die nicht älter als sechs Monate sind. Wer die Übersetzung früh anfertigt und dann lange auf den Behördentermin wartet, muss neu übersetzen lassen.
  • Apostille-Versäumnis. Wer Urkunden ohne Apostille einreicht, erhält Nachforderungen. Die nachträgliche Beschaffung kostet zusätzlich Zeit (oft 4 – 8 Wochen) und Geld (15 – 80 € plus Versand).
  • Falsche Übersetzer:in. Übersetzungen von im Ausland tätigen Übersetzer:innen sind in Deutschland regelmäßig nicht anerkannt. Anerkannt sind nur in Deutschland öffentlich bestellte und vereidigte Übersetzer:innen.
  • Sprachzertifikat falsch. Modulzertifikate (nur Hören oder nur Schreiben) reichen nicht; nur das vollständige B1-Zertifikat wird anerkannt.
  • Test zu früh. Wer den Einbürgerungstest mehr als drei Jahre vor Antragstellung abgelegt hat, kann auf Wiederholungs-Anforderungen treffen — gesetzlich nicht zwingend, aber in einzelnen Behörden Verwaltungspraxis.
  • Mehrfach-Beglaubigungen. Manche Behörden akzeptieren digitale Kopien, andere nur original beglaubigte. Wer zweimal beglaubigen lässt, zahlt doppelt.
  • Fehlende Mitteilung von Adressänderungen. Wer während des Verfahrens umzieht und die Behörde nicht informiert, riskiert Postrücklauf, mehrfache Termin-Verschiebungen und in Einzelfällen die Annahme einer Antragsrücknahme.
  • Antrag zu früh. Wer den Antrag vor Erfüllung aller Voraussetzungen stellt, kann formal abgelehnt werden — und zahlt nach § 38 Abs. 2 StAG eine Gebühr zwischen 25 € und der vollen Standardgebühr (255 €) für die Bearbeitung des nicht erfolgreichen Antrags.
  • Identitätsnachweis durch Behelfsdokumente. Wer keinen Reisepass hat und mit Personalausweis, Geburtsurkunde und nachträglicher Identitätsklärung arbeitet, riskiert Mehrfach-Übersetzungen und Beglaubigungen — der Behelfspass aus dem Herkunftsstaat (40 – 120 €) ist oft die günstigere Lösung.
  • Vereinzelt erhobene Auslagen-Pauschalen. Einzelne Behörden erheben über die Standardgebühr hinaus Pauschalen für Sicherheitsabfragen, Anhörungen oder die Aushändigungsfeier. Solche Pauschalen sind nicht bundeseinheitlich geregelt; ein Blick in die Gebührensatzung der Wohnsitz-Kommune lohnt sich.
  • Mehrkosten durch Wohnsitzwechsel während des Verfahrens. Ein Umzug in einen anderen Behördenbezirk während des laufenden Antrags führt regelmäßig zur Aktenabgabe an die neue Behörde. Eine zweite Bearbeitungsgebühr ist gesetzlich nicht vorgesehen, einzelne Behörden erheben jedoch Auslagen für die Aktenübersendung.

7. Finanzierung und Ratenzahlung

Was Behörden anbieten

Die Bearbeitungsgebühr nach § 38 StAG ist eine Verwaltungsgebühr. Nach § 18 Bundesgebührengesetz (BGebG) und den entsprechenden Landesgebührengesetzen ist eine Stundung oder Ratenzahlung auf Antrag möglich, wenn die sofortige Zahlung eine erhebliche Härte bedeuten würde. Die Praxis variiert stark:

  • Einige Großstadt-Behörden (z. B. Berlin LEA, Hamburg Service, München KVR) bieten Ratenzahlung auf formlosen Antrag an.
  • Kleinere Kreisverwaltungen entscheiden im Einzelfall, regelmäßig nach Vorlage von Einkommens- und Ausgabennachweisen.
  • Stundung über sechs Monate hinaus ist die Ausnahme und erfordert besondere Begründung.

Eigenfinanzierung

Wer die Gebühr nicht aus laufendem Einkommen aufbringen kann, sollte zunächst die Sozialermäßigung nach § 38 Abs. 4 StAG prüfen. Eine Kreditfinanzierung über Verbraucherkredite ist möglich, wirtschaftlich aber selten sinnvoll — die effektiven Zinskosten übersteigen die ursprüngliche Gebühr schnell.

Förderung und Zuschüsse

Eine staatliche Einbürgerungsförderung gibt es nicht. Migrationsberatungsstellen der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO, Paritätischer, DRK) beraten kostenfrei zu den Voraussetzungen und können in Härtefällen auf Härtefallfonds einzelner Stiftungen verweisen. Eine Übersicht regionaler Beratungsangebote führt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge.

Einzelne Kommunen bezuschussen die Einbürgerung sozial schwacher Antragsteller:innen aus eigenen kommunalen Mitteln; eine bundesweite Systematik dazu existiert nicht. Wer Bürgergeld bezieht oder Leistungen nach SGB XII erhält, sollte beim eigenen Jobcenter bzw. Sozialamt anfragen, ob die Einbürgerungsgebühr im Einzelfall als einmaliger Bedarf nach § 24 SGB II übernommen werden kann — eine bundeseinheitliche Regelung gibt es nicht.

8. Folgekosten nach der Einbürgerung — Pass und Ausweis

Mit Aushändigung der Einbürgerungsurkunde wird die Person Deutsche:r, der bisherige Aufenthaltstitel verliert seine Funktion. Beantragt werden müssen — soweit gewünscht — der deutsche Reisepass und der Personalausweis. Die Kosten:

DokumentKostenBearbeitungsdauer regulär
Reisepass (32 Seiten, 18+)70 €4 – 6 Wochen
Reisepass (48 Seiten, 18+)92 €4 – 6 Wochen
Reisepass Express+ 38 € Aufpreisi. d. R. 3 Werktage
Personalausweis (18+)37 €3 – 4 Wochen
Vorläufiger Personalausweis10 €sofort
Reisepass für Kinder unter 24 Jahren37,50 €4 – 6 Wochen

Hinzu kommt — bei Bedarf — der Internationale Führerschein (rund 18 €), die Aktualisierung von Versicherungs- und Bankunterlagen (regelmäßig kostenfrei), der Eintrag im Meldewesen (kostenfrei mit der Meldung) und ggf. die Anpassung von Nachnamen-Schreibweisen in offiziellen Dokumenten. Wer aus einem Staat mit anderem Schriftsystem (Arabisch, Kyrillisch) eingebürgert wird, sollte beim Bürgerbüro die einheitliche Schreibweise des Namens festhalten lassen — abweichende Transliterationen führen später regelmäßig zu Nachweisproblemen.

Eine vollständige Übersicht der Folge-Termine — Bürgerbüro, Pass, Ummeldungen, ggf. Konsulat des Herkunftsstaats — ist Bestandteil der civitas. Begleitung im Verfahren.

9. Einbürgerung im Ausland — zusätzliche konsularische Kosten

Wer aus dem Ausland einen Antrag stellt (§§ 13, 14, 15 StAG, Zuständigkeit Bundesverwaltungsamt Köln), zahlt die Standardgebühr von 255 € sowie zusätzlich:

  • Auslagen für die konsularische Mitwirkung (Identitätsprüfung, Beglaubigung von Unterschriften und Kopien) — je nach Auslandsvertretung 25 – 80 € pro Termin,
  • ggf. eine Aushändigungsgebühr der Auslandsvertretung,
  • erhöhte Kosten für internationale Übersetzungen und Apostillen (siehe oben Punkt 3).

Das BVA bietet das Verfahren weitgehend digital (Antrag per De-Mail oder Online-Portal) — die Bearbeitungszeit ist regelmäßig länger als im Inland. Eine pauschale Aussage zur konsularischen Zusatzbelastung lässt sich nicht treffen; die Auslandsvertretungen veröffentlichen ihre Gebührentarife auf den eigenen Webseiten unter „Konsularische Dienstleistungen".

10. Steuerliche Absetzbarkeit — kurz: nein

Die Bearbeitungsgebühr nach § 38 StAG ist steuerlich nicht absetzbar. Sie ist weder Werbungskosten (kein hinreichend spezifischer beruflicher Veranlassungszusammenhang) noch außergewöhnliche Belastung (die Einbürgerung ist keine zwangsläufige Aufwendung im Sinne des § 33 EStG). Auch Sprachzertifikat und Einbürgerungstest sind nicht abzugsfähig. Die einzige denkbare Konstellation einer steuerlichen Berücksichtigung wäre eine Übernahme durch den Arbeitgeber als geldwerter Vorteil im Rahmen einer beruflich veranlassten Auslandsentsendung — dies betrifft jedoch Spezialfälle, die mit der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nichts zu tun haben.

11. FAQ — die häufigsten Fragen zu den Kosten

Muss ich die 255 € sofort bezahlen?

Die meisten Behörden verlangen die Vorab-Zahlung mit der Antragstellung. Eine Ratenzahlung oder Stundung ist auf formlosen Antrag möglich, wenn die sofortige Zahlung unzumutbar wäre. Bei Bürgergeld-Bezug oder geringem Einkommen kommt zusätzlich die Sozialermäßigung nach § 38 Abs. 4 StAG in Betracht.

Bekomme ich die Gebühr zurück, wenn der Antrag abgelehnt wird?

Nicht in voller Höhe. § 38 Abs. 2 StAG sieht für die Rücknahme oder Ablehnung des Antrags eine Gebühr zwischen 25 Euro und dem vollen Tarifbetrag (bei der Anspruchseinbürgerung also bis 255 €) vor — die konkrete Höhe setzt die Behörde im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen fest. Bei Antragsrücknahme vor inhaltlicher Prüfung wird regelmäßig ein größerer Teil erstattet als bei Ablehnung nach abgeschlossener Sachprüfung.

Sind Kinder gebührenfrei?

Nein. Miteingebürgerte Kinder ohne eigenes Einkommen kosten 51 € pro Kind. Selbstständig eingebürgerte Minderjährige (etwa nach § 8 StAG ohne gleichzeitige Einbürgerung der Eltern) zahlen wie Erwachsene 255 €.

Kann ich die Sozialermäßigung auch nachträglich beantragen?

Eine nachträgliche Ermäßigung nach Einzahlung der vollen Gebühr ist im Einzelfall möglich, in der Praxis aber schwierig. Sinnvoll ist die Beantragung gleichzeitig mit dem Einbürgerungsantrag.

Kostet ein Anwalt mehr als civitas.?

Ja, regelmäßig deutlich mehr. Anwaltliche Vertretung in Einbürgerungsverfahren wird nach RVG bzw. nach Honorarvereinbarung abgerechnet und liegt typischerweise zwischen 800 € und 2.500 €. Einbürgerungsverfahren mit gerichtlicher Vertretung (Untätigkeitsklage, Klage gegen Ablehnung) sind teurer.

Werden die Kosten erstattet, wenn die Behörde untätig bleibt?

Bei einer erfolgreichen Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO trägt die unterlegene Behörde die notwendigen Verfahrenskosten der antragstellenden Partei nach § 154 VwGO. Die ursprüngliche Bearbeitungsgebühr wird nicht erstattet — sie war für die behördliche Bearbeitung selbst zu zahlen.

Wie viel kostet die Apostille genau?

Die Apostille wird vom Herkunftsland ausgestellt. Die Gebühr richtet sich nach dem dortigen Recht und liegt typischerweise zwischen 15 € und 80 €. In Staaten ohne Haager Übereinkommen ist die Legalisation über die deutsche Auslandsvertretung erforderlich; sie kostet meist 25 – 100 €.

Lohnt sich der Einbürgerungstest, wenn ich vom Hauptschulabschluss befreit bin?

Wer einen deutschen Schulabschluss (mindestens Hauptschule) besitzt, ist nach § 10 Abs. 6 StAG vom Einbürgerungstest befreit. Eine freiwillige Teilnahme ist nicht erforderlich und kostet unnötig 25 €. Anders kann es sich darstellen, wenn die Schulabschluss-Anerkennung formell unklar ist; in solchen Konstellationen prüft die Behörde im Einzelfall.

Was kostet die Einbürgerungsfeier?

Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde im Rahmen einer Feier ist regelmäßig gebührenfrei. Einzelne Kommunen erheben symbolische Beträge für die Bewirtung; viele bieten die Feier als kostenfreien Festakt an. Die Teilnahme ist freiwillig — wer keinen Festakt wünscht, kann die Urkunde im üblichen Behördentermin entgegennehmen.

Sind Bewerbungs-/Arbeitsplatzbedingte Folgekosten abzugsfähig?

Folgekosten der Einbürgerung — beispielsweise die Beantragung des deutschen Reisepasses (60 €), des Personalausweises (37 €) oder die spätere Aktualisierung von Verträgen und Verzeichnissen — sind ebenfalls nicht steuerlich abzugsfähig (siehe Punkt 10).

Was passiert, wenn ich nach Antragstellung umziehe?

Ein Umzug innerhalb des bisherigen Behördenbezirks ist regelmäßig unproblematisch — eine kurze Mitteilung an die Sachbearbeitung mit der neuen Anschrift genügt. Bei einem Umzug in einen anderen Bundesländer- oder Kreisbezirk wird die Akte an die nun zuständige Behörde abgegeben. Die Bearbeitung dort kann sich verzögern; eine zusätzliche Gebühr für den Behördenwechsel ist gesetzlich nicht vorgesehen.

Werden Kosten der Migrationsberatung erstattet?

Migrationsberatung der Wohlfahrtsverbände (Caritas, Diakonie, AWO, Paritätischer, DRK, JMD-Jugendmigrationsdienste) ist für Antragsteller:innen kostenfrei und bundesweit verfügbar. Die Beratung umfasst Voraussetzungs-Klärung, Unterlagen-Hilfe und ggf. Begleitung zu Behördenterminen. Eine Erstattung erübrigt sich, da keine Eigenkosten anfallen.

End-CTA

Klare Kosten, klares Verfahren, kein Anwaltshonorar: civitas. begleitet die Einbürgerung digital — von der ersten Voraussetzungsprüfung bis zur Aushändigung der Urkunde. Die Konditionen sind transparent. Antrag starten ab 149 € — siehe Preise von civitas..

Quellen

  1. § 38 StAG (Gebühren)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html.
  2. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/.
  3. Bundesgebührengesetz (BGebG)https://www.gesetze-im-internet.de/bgebg/.
  4. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrechthttps://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/.
  5. Bundesverwaltungsamt — Einbürgerung im Ausland & Gebührenhttps://www.bundesverwaltungsamt.de/DE/Themen/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/einbuergerung_node.html.
  6. BAMF — Einbürgerung & Testhttps://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html.
  7. Bundeszentrale für politische Bildung — Einbürgerungstesthttps://www.bpb.de/themen/migration-integration/laenderprofile/deutschland-einbuergerungstest/.
  8. Goethe-Institut — B1-Prüfung Preisehttps://www.goethe.de/de/spr/kup/prf/prf/gzb1.html.
  9. telc gGmbH — telc Deutsch B1https://www.telc.net/pruefungsteilnehmende/sprachpruefungen/pruefungen/detail/telc-deutsch-b1.html.
  10. ÖSD — Zertifikat B1https://www.osd.at/die-pruefungen/oesd-pruefungen/oesd-zertifikat-b1/.
  11. Bundesamt für Justiz — Apostille und Legalisationhttps://www.bundesjustizamt.de/DE/Themen/Buergerdienste/InternationalerRechtsverkehr/InternationalerRechtsverkehr_node.html.
  12. Auswärtiges Amt — Übersicht Personenstandsurkunden im Auslandhttps://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/staatsangehoerigkeit.
  13. Verband der Beeidigten und Ermächtigten Übersetzer — VVUhttps://vvu-bayern.de/.
  14. § 33 EStG (außergewöhnliche Belastungen)https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html.
  15. § 9 EStG (Werbungskosten)https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html.
  16. Bundeszentralregistergesetz (BZRG)https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/.
  17. Statistisches Bundesamt — Einbürgerungsstatistikhttps://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/_inhalt.html.
  18. § 75, § 154 VwGOhttps://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/.
  19. Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 — https://www.bgbl.de/; Gesetzgebungsverfahren: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/VII5/gesetz-6-aenderung-des-staatsangehoerigkeitsrechts.html.
  20. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2025 — 2 BvR 1792/25 (Verfassungsbeschwerde gegen die Streichung der 3-Jahres-Spur verworfen) — abrufbar über https://www.bundesverfassungsgericht.de.
  21. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 — 5 C 26.05 (Billigkeits-Ermäßigung der Einbürgerungsgebühr bei dauerhaftem Sozialleistungsbezug) — https://www.bverwg.de/161106U5C26.05.0.
  22. BVerwG, Urteil vom 16. November 2006 — 5 C 27.05 (Parallel-Entscheidung zu 5 C 26.05; Billigkeits-Ermäßigung nur für individuelle Härtefälle) — https://www.bverwg.de/161106U5C27.05.0.

Hinweis (RDG-Compliance). civitas. ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick zur Kostensituation der Einbürgerung Stand April 2026. Beträge in den Beispielrechnungen sind generische Größenordnungen und keine individuelle Kostenkalkulation. Er ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung.

Verwandte Artikel.

Alle Artikel im Newsroom →
Einbürgerung

Einbürgerung in Deutschland — der Pillar-Hub

Voraussetzungen, Wege nach §§ 8–13 StAG, Ablauf, Kosten und Dauer im Überblick. Reform 2024/2025 vollständig eingearbeitet.

22 Min · Pillar A
Einbürgerung

Voraussetzungen — Alle 9 Punkte nach § 10 StAG

Aufenthaltszeit, Lebensunterhalt, B1, Test, Bekenntnis, Loyalität, Vorstrafen — Tatbestand, Ausnahmen, Praxis, BVerwG-Rspr.

18 Min · Cluster A1
Einbürgerung

Dauer — Bearbeitungszeit nach Bundesländern

6–24 Monate je nach Behörde. Phasen, Verzögerungsgründe, § 75 VwGO Untätigkeitsklage als institutioneller Rechtsbehelf.

18 Min · Cluster A3

Hinweis. civitas. ist ein privater Dienstleister — keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage Stand April 2026 und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.

Bereit, den Antrag zu beginnen?

Drei Minuten Voraussetzungs-Check.
Vier Pakete. Ein Ziel.

Prüfen Sie strukturiert, ob die Voraussetzungen vorliegen. Ohne Anmeldung. Anschließend wählen Sie das passende Paket — civitas. begleitet die Antragstellung digital, ohne Anwaltsmandat.

Antrag starten ab 149 € Pakete vergleichen →