Einbürgerung Voraussetzungen: Alle 9 Punkte nach § 10 StAG
Stand: April 2026 · Autor: Civitas Redaktion
TL;DR
Die deutsche Staatsbürgerschaft beantragen darf, wer alle neun Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG erfüllt: rechtmäßiger Aufenthalt seit fünf Jahren, passender Aufenthaltstitel, eigenständig gesicherter Lebensunterhalt, B1-Sprachkenntnisse, bestandener Einbürgerungstest, Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, neue Loyalitätserklärung, keine relevanten Vorstrafen oberhalb der Bagatellgrenze und Klärung der Identität. Die zwischen 27. Juni 2024 und 30. Oktober 2025 geltende verkürzte 3-Jahres-Spur bei besonderen Integrationsleistungen wurde durch das Sechste Änderungsgesetz zum Staatsangehörigkeitsgesetz ersatzlos gestrichen. Die frühere Pflicht zur Aufgabe der Altstaatsangehörigkeit ist seit der Reform 2024 entfallen — der Doppelpass ist Regelfall. Dieser Cluster-Beitrag beleuchtet jede Voraussetzung mit Tatbestand, Ausnahmen, Praxis und Quelle.
Dieser Beitrag vertieft die Voraussetzungen aus dem Pillar Einbürgerung Deutschland. Eine systematische Auseinandersetzung mit der Anspruchsgrundlage § 10 StAG folgt im künftigen Pillar-C-Beitrag zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Überblick — die neun Voraussetzungen
Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG verlangt das kumulative Vorliegen aller Voraussetzungen. Fehlt eine, ist der Anspruch zu verneinen — auf eine Ermessensentscheidung kommt es bei § 10 nicht an. Im Überblick:
| # | Voraussetzung | Norm |
|---|---|---|
| 1 | Rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt seit 5 Jahren | § 10 Abs. 1 StAG |
| 2 | Aufenthaltstitel mit Bleibeperspektive | § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG i. V. m. AufenthG |
| 3 | Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts | § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG |
| 4 | Sprachkenntnisse B1 | § 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4 StAG |
| 5 | Bestandener Einbürgerungstest | § 10 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 StAG |
| 6 | Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung | § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG |
| 7 | Keine Verurteilung oberhalb Bagatellgrenze | § 10 Abs. 1 Nr. 5, § 12a StAG |
| 8 | Aufgabe alter Staatsangehörigkeit (seit 2024 entfallen) | früher § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG |
| 9 | Loyalitätserklärung (Reform 2024) | § 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a StAG |
1. Aufenthaltszeit — fünf Jahre
Tatbestand
Antragsteller:innen müssen seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG). Maßgeblich ist die durchgehende Anrechenbarkeit des Aufenthalts.
Die zwischen 27. Juni 2024 und 30. Oktober 2025 geltende verkürzte 3-Jahres-Spur (§ 10 Abs. 3 StAG a. F. — bei besonderen Integrationsleistungen) wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) ersatzlos gestrichen. Eine entsprechende Verkürzungsoption über § 10 StAG besteht nicht mehr.
Ausnahmen und Anrechnungen
- Aufenthaltszeiten als minderjähriges Kind zählen mit, sofern in Deutschland wohnhaft.
- Aufenthaltszeiten während des Asylverfahrens (Aufenthaltsgestattung) zählen nicht mit; ab Bestandskraft der Anerkennung als Asylberechtigte:r oder Konventionsflüchtling werden sie angerechnet.
- Auslandsaufenthalte bis sechs Monate sind unschädlich; Aufenthalte über zwölf Monate unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt grundsätzlich (§ 12b StAG).
- Mit einer Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU oder Niederlassungserlaubnis erworbene Vorzeiten in einem anderen Mitgliedstaat sind nicht direkt anrechenbar; sie können aber im Rahmen der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG berücksichtigt werden.
- Für Spätaussiedler:innen entfällt die Frist; sie erwerben die Staatsangehörigkeit unmittelbar nach BVFG.
- Für Ehegatt:innen Deutscher gelten reduzierte Zeiten nach § 9 StAG (drei Jahre Aufenthalt + zwei Jahre Ehe).
Praxis
Zur Berechnung der Aufenthaltszeit ist auf den Tag des rechtmäßigen Beginns des gewöhnlichen Aufenthalts abzustellen. Bei einer früheren Aufenthaltsgestattung beginnt die Frist erst mit der Bestandskraft der Anerkennung als Asylberechtigte:r oder Konventionsflüchtling — dann aber rückwirkend ab Beginn der Aufenthaltsgestattung (§ 12b Abs. 2 StAG). Wer mit Niederlassungserlaubnis nach erfolgreichem Studium in Deutschland geblieben ist, kann die Studienzeiten ab dem Tag der ersten Aufenthaltserlaubnis zum Studium anrechnen lassen, wenn der Wohnsitz durchgehend bestand.
Anträge, die unter alter Rechtslage (27. Juni 2024 – 29. Oktober 2025) auf die 3-Jahres-Spur gerichtet waren, werden seit Inkrafttreten der Streichung nach Verwaltungspraxis über § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung) abgehandelt; eine gesetzliche Übergangsregelung wurde nicht geschaffen. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die Streichung erhobene Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 19. Dezember 2025, 2 BvR 1792/25, verworfen.
Quelle
§ 10 Abs. 1 StAG und § 12b StAG: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html; Sechstes Gesetz zur Änderung des StAG, BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft 30.10.2025.
2. Aufenthaltstitel mit Bleibeperspektive
Tatbestand
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG verlangt einen Aufenthaltstitel, der eine dauerhafte Aufenthaltsperspektive vermittelt. Reine Übergangsbescheinigungen, Aufenthaltsgestattungen während des Asylverfahrens oder Duldungen genügen nicht.
Ausnahmen und Sonderfälle
Anerkannt sind insbesondere:
- Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG),
- Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§ 9a AufenthG),
- Blaue Karte EU (§ 18b Abs. 2 AufenthG),
- Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 23 Abs. 2/4, § 25 Abs. 1 oder Abs. 2 AufenthG (anerkannte Asylberechtigte, Konventionsflüchtlinge, Resettlement-Flüchtlinge),
- Aufenthaltserlaubnis als Familienangehörige:r Deutscher nach § 28 AufenthG,
- Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG (Daueraufenthalt-EU eines anderen MS),
- Aufenthaltserlaubnis nach § 18c AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte),
- Freizügigkeitsbescheinigung für EU-Bürger:innen (Daueraufenthaltsrecht nach § 4a FreizügG/EU).
Ausgenommen sind Aufenthaltserlaubnisse, die ihrer Natur nach vorübergehend sind: Studium, Sprachkurs, Au-Pair, Saisonbeschäftigung, Au-Pair-Bezüge ohne nachfolgende Qualifizierung.
Praxis
Bei Personen mit § 25 Abs. 5 AufenthG (Aufenthalt aus humanitären Gründen, wenn Ausreise unmöglich ist) ist die Bleibeperspektive umstritten. Ein Aufenthalt aus humanitären Gründen, der absehbar nicht in einen Daueraufenthalt mündet, genügt regelmäßig nicht. Vertiefend zu diesen Fragen die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts.
Quelle
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG, AufenthG: https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/.
3. Eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts
Tatbestand
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG verlangt, dass die antragstellende Person ihren Lebensunterhalt und den ihrer unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Bürgergeld (SGB II) oder Sozialhilfe (SGB XII) sicherstellen kann. Die Reform 2024 hat den Maßstab präzisiert: Schädlich ist jede Inanspruchnahme dieser Leistungen, soweit sie selbst zu vertreten ist.
Ausnahmen
Nicht selbst zu vertreten und damit unschädlich sind insbesondere:
- Hilfebedürftigkeit aufgrund von Pflege Angehöriger im Inland,
- Hilfebedürftigkeit aufgrund einer schweren Erkrankung oder Behinderung, die die Erwerbsfähigkeit erheblich einschränkt,
- Hilfebedürftigkeit während der Mutterschutz- oder Elternzeit,
- Hilfebedürftigkeit infolge eines unverschuldeten Arbeitsplatzverlusts mit dokumentierten Eigenbemühungen,
- Sondertatbestände für „Gastarbeiter"-Generationen und ihre Ehepartner:innen, die vor 1974 zugewandert sind, sowie für Vertragsarbeiter:innen der ehemaligen DDR und ihre nachgezogenen Familienangehörigen.
Kindergeld, Elterngeld, Wohngeld, BAföG und andere zweckgebundene Sozialleistungen sind keine Sozialleistungen im Sinne des § 10 StAG und stehen der Einbürgerung nicht entgegen.
Praxis — Bürgergeld-Vergleich und Prognose
Maßgeblich ist eine Prognoseentscheidung: Reicht das Einkommen voraussichtlich aus, um den Bedarf der antragstellenden Person und ihrer unterhaltsberechtigten Familie ohne öffentliche Hilfen zu decken? Vergleichsmaßstab ist der monatliche Bürgergeld-Regelbedarf nach SGB II für die jeweilige Bedarfsgemeinschaft, zuzüglich der angemessenen Kosten der Unterkunft. Die genauen Regelbedarfe werden jährlich von der Bundesregierung fortgeschrieben und in einer Verordnung veröffentlicht.
Bei Selbstständigen verlangt die Behörde regelmäßig Steuerbescheide der letzten zwei bis drei Jahre, betriebswirtschaftliche Auswertungen und ggf. Bestätigungen einer Steuerberatung. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen prüft die Behörde, ob eine Verlängerung oder unbefristete Anschlussbeschäftigung absehbar ist. Bei niedrigen Stundenlöhnen wird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit über die letzten zwölf Monate herangezogen.
Die Kosten der Einbürgerung selbst — insbesondere die Bearbeitungsgebühr von 255 € — gelten nicht als Hindernis für die Lebensunterhaltsprognose, da sie einmalig anfallen.
Rechtsprechung
Zur Auslegung des Lebensunterhalts-Tatbestands hat das Bundesverwaltungsgericht zwei Grundsatzentscheidungen geprägt:
- BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 — 5 C 22.08: Zweck der Norm ist die wirtschaftliche Integration; bei nur teilweise auf Sozialleistungen angewiesener Lebensführung ist der Verschuldensanteil quantitativ zu gewichten.
- BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 — 1 C 23.14: Die Prognose stützt sich auf die individuelle Lebenssituation; künftige unterhaltsberechtigte Familienangehörige werden nur einbezogen, soweit sie bereits im Inland leben oder konkrete Anhaltspunkte für einen Zuzug bestehen.
Quelle
§ 10 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 1 Satz 2 StAG; SGB II: https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/; BVerwG 5 C 22.08 vom 19.02.2009 — https://www.bverwg.de/190209U5C22.08.0; BVerwG 1 C 23.14 vom 28.05.2015 — https://www.bverwg.de/280515U1C23.14.0.
4. Sprachkenntnisse — B1 als Standard
Tatbestand
§ 10 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 4 StAG verlangt ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Ausreichend sind Kenntnisse auf der Stufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens — in mündlicher und schriftlicher Form.
Anerkannte Nachweise
- Zertifikat Goethe B1, telc Deutsch B1, ÖSD-Zertifikat B1, DTZ B1 (Deutsch-Test für Zuwanderer auf B1-Niveau).
- Deutscher Schulabschluss (mindestens Hauptschulabschluss).
- Versetzung in Klasse 10 einer deutschsprachigen Schule nach mindestens vier Jahren erfolgreichem Schulbesuch.
- Abschluss einer deutschsprachigen Berufsausbildung.
- Abschluss eines deutschsprachigen Hochschulstudiums (Diplom, Bachelor, Master, Staatsexamen).
Inoffizielle Sprachkurszertifikate (z. B. interne Zertifikate von Sprachschulen) sind regelmäßig nicht ausreichend — auch wenn sie B1 bescheinigen, soweit sie nicht durch eine vom BAMF anerkannte Prüfungsstelle abgenommen wurden.
Ausnahmen
Befreit von der Sprachvoraussetzung sind insbesondere:
- Personen, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung den Nachweis nicht erbringen können (§ 10 Abs. 6 StAG, fachärztliches Attest erforderlich),
- Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens 12 Jahren rechtmäßig in Deutschland leben — hier genügen Kenntnisse, die die Verständigung im Alltag ermöglichen (Praxis: meist A2-Niveau),
- Personen mit deutschem Schulabschluss (siehe oben).
Praxis
Die Erfahrung der Prüfungsstellen zeigt: Wer im Alltag und im Beruf Deutsch spricht, kann B1 mit gezielter Vorbereitung von 4 – 8 Wochen erreichen. Schwächste Komponente ist regelmäßig der schriftliche Teil — insbesondere die Briefform. Probetests und Kurse bei Volkshochschulen, Goethe-Institut, telc-Partnern oder integrationskursnahen Anbietern sind weit verbreitet. Detaillierte Hinweise zur Auswahl der Prüfung und zu typischen Stolpersteinen finden sich im Cluster-Beitrag zum Sprachnachweis B1.
Wer den DTZ im Rahmen eines Integrationskurses ablegt, erhält bei B1-Niveau einen Nachweis, der die Sprachvoraussetzung des § 10 Abs. 4 StAG vollständig erfüllt — gleichgültig, ob das Niveau in einer Teilkomponente nur knapp erreicht wurde, solange das Gesamtergebnis B1 ausweist. Bei Goethe, telc und ÖSD ist das Bestehen jedes Moduls (Hören, Lesen, Schreiben, Sprechen) Voraussetzung für die Anerkennung als geschlossenes B1-Zertifikat; einzelne Modulzertifikate sind nicht ausreichend, wenn nicht alle vier Module bestanden wurden. Sprachzertifikate haben kein gesetzliches Verfallsdatum für Einbürgerungszwecke; einige Behörden verlangen bei sehr alten Zertifikaten (zehn Jahre und älter) jedoch eine Aktualisierung im Rahmen der Antragsprüfung.
Rechtsprechung
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Maßstab für § 10 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 6 StAG in zwei Leitentscheidungen geklärt:
- BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 — 5 C 8.09: Der Sprachnachweis ist erbracht, wenn die antragstellende Person die Anforderungen der B1-Prüfung mündlich und schriftlich erfüllt. Analphabetismus als solcher ist keine Krankheit oder Behinderung im Sinne des § 10 Abs. 6 StAG; eine Befreiung kommt nur in Betracht, wenn die unzureichenden Sprachkenntnisse ihre wesentliche Ursache in einer ärztlich attestierten Krankheit oder Behinderung haben.
- BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 — 10 C 2.14: Für die Anwendung des Befreiungstatbestands § 10 Abs. 6 StAG sind allein die gegenwärtigen Verhältnisse maßgeblich; ein Vorwurf, in der Vergangenheit zu wenig zum Spracherwerb beigetragen zu haben, ist unbeachtlich.
Quelle
§ 10 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 4, Abs. 6 StAG; BVerwG 5 C 8.09 vom 27.05.2010 — https://www.bverwg.de/270510U5C8.09.0; BVerwG 10 C 2.14 vom 05.06.2014 — https://www.bverwg.de/050614U10C2.14.0.
5. Einbürgerungstest „Leben in Deutschland"
Tatbestand
§ 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG verlangt Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland. Standardweg ist die erfolgreiche Teilnahme am bundeseinheitlichen Test „Leben in Deutschland". Der Test umfasst 33 Multiple-Choice-Fragen, davon 30 Fragen aus einem allgemeinen Bundes-Pool und 3 Fragen mit landesspezifischem Bezug. Bestanden hat, wer mindestens 17 Fragen richtig beantwortet.
Ausnahmen
Befreit sind insbesondere Personen mit:
- einem deutschen Schulabschluss (mindestens Hauptschule),
- einem deutschen Hochschulabschluss in Politik-, Sozial- oder Rechtswissenschaft,
- körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit oder Behinderung, die die Teilnahme nicht zumutbar erscheinen lässt (fachärztliches Attest),
- bei Minderjährigkeit (Test erst ab Vollendung des 16. Lebensjahres erforderlich).
Praxis
Der gesamte Fragenkatalog von 310 Fragen ist über die Bundeszentrale für politische Bildung öffentlich abrufbar. Eine Vorbereitungsdauer von zwei bis vier Wochen mit Online-Probetests gilt als ausreichend. Die Testkosten betragen 25 €. Anbieter sind die kommunalen Volkshochschulen und vom BAMF zugelassene Testzentren. Die Testteilnahme ist beliebig oft wiederholbar; eine Wiederholungsfrist gibt es nicht. Vertiefende Hinweise zu Fragen, Wiederholungsstrategie und Auswahl des Testzentrums liefert der Einbürgerungstest-Cluster.
Quelle
§ 10 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 5 StAG; BpB: https://www.bpb.de/themen/migration-integration/laenderprofile/deutschland-einbuergerungstest/.
6. Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung
Tatbestand
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG verlangt das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes. Das Bekenntnis ist Tatbestandsmerkmal — es muss aktiv abgegeben werden, schriftlich und auf einem von der Behörde vorgesehenen Formular. Eine bloße Unterzeichnung ohne inhaltliches Verständnis genügt nicht.
Ausschlussgründe (§ 11 StAG)
Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass die antragstellende Person verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen verfolgt oder unterstützt — namentlich:
- Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand des Bundes oder eines Landes,
- Bestrebungen, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange Deutschlands gefährden,
- antisemitische, rassistische oder sonstige menschenverachtende Handlungen, die mit der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unvereinbar sind.
Praxis
Die Behörde fragt im Rahmen der Sicherheitsabfrage beim Bundesamt für Verfassungsschutz und beim BKA, ob entsprechende Erkenntnisse vorliegen. Reine Mitgliedschaften in religiösen oder kulturellen Organisationen begründen ohne weitere Anhaltspunkte keine Verfassungsfeindlichkeit. Bei begründeten Zweifeln kann die Behörde ein Anhörungsgespräch durchführen.
Rechtsprechung
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Begriff des „Bekenntnisses" in BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 — 1 C 15.17 wie folgt eingeordnet: Der Begriff der freiheitlich-demokratischen Grundordnung ist auf die Struktur der Staatsordnung und ihres Handelns bezogen und damit enger als der weiter gefasste Maßstab des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StAG (Integration in die deutschen Lebensverhältnisse). Verlangt wird ein Bekenntnis zu einer auf Recht und Gesetz gegründeten Gemeinschaft sowie zur Achtung und zum Schutz der im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte. Hinweis: Die in dieser Entscheidung behandelte Frage einer im Ausland geschlossenen Mehrehe wird seit der Reform 2024 in § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG ausdrücklich als Hinderungsgrund geregelt; insoweit ist die Entscheidung punktuell überholt.
Quelle
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, § 11 StAG; BVerwG 1 C 15.17 vom 29.05.2018 — https://www.bverwg.de/290518U1C15.17.0.
7. Keine Verurteilung — Bagatellgrenzen nach § 12a StAG
Tatbestand
§ 10 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 12a StAG schließt die Einbürgerung aus, wenn die antragstellende Person wegen einer Straftat verurteilt wurde. Bagatellfälle bleiben jedoch außer Betracht.
Bagatellgrenzen
Außer Betracht bleiben — d. h. sind unschädlich:
- Geldstrafen bis 90 Tagessätze,
- Freiheits- und Jugendstrafen bis drei Monate, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und die nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen wurden,
- Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach Jugendgerichtsgesetz (Verwarnungen, Auflagen),
- Verurteilungen zu Maßregeln der Besserung und Sicherung, soweit der Strafausspruch insgesamt unter der Bagatellgrenze bleibt.
Mehrere kleinere Verurteilungen werden zusammengerechnet: Drei Geldstrafen zu je 30 Tagessätzen ergeben in der Summe 90 Tagessätze und sind damit gerade noch im Bagatellbereich; 91 Tagessätze sind es nicht mehr.
Praxis
Die Behörde holt eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein. Im polizeilichen Führungszeugnis nicht mehr aufgeführte, aber noch nicht im BZR getilgte Verurteilungen werden mitgeteilt. Bei Überschreiten der Bagatellgrenze ist der Antrag abzulehnen — außer die Behörde wendet § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG an, wonach die Strafe „außer Betracht bleiben kann", wenn die Strafe nur unwesentlich über der Bagatellgrenze liegt und im Übrigen Wohlverhalten erwartet wird. In der Praxis warten viele Behörden bis zur Tilgung der Eintragung im BZR; Tilgungsfristen ergeben sich aus dem Bundeszentralregistergesetz (i. d. R. drei bis fünfzehn Jahre je nach Strafhöhe).
Laufende Strafverfahren — Anklage erhoben, aber noch keine rechtskräftige Verurteilung — führen regelmäßig zur Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens bis zum Verfahrensabschluss.
Bei der Bewertung von Geldstrafen ist die Tagessatzhöhe unerheblich; entscheidend ist die Anzahl der verhängten Tagessätze. Eine Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 50 Euro liegt bei 4.500 Euro Strafsumme — und bleibt dennoch im Bagatellbereich des § 12a StAG. Werden mehrere Strafen aus unterschiedlichen Verfahren in einem Gesamtstrafenbeschluss zusammengeführt, gilt die im Beschluss festgesetzte Gesamtstrafe als maßgeblicher Wert.
Rechtsprechung
Zur Auslegung des Tatbestandsmerkmals „geringfügig" über der Bagatellgrenze in § 12a Abs. 1 Satz 4 StAG gibt BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 — 5 C 5.11 Maßstab: Ein Überschreiten der Bagatellgrenze um nicht mehr als 30 Tagessätze (bei Geldstrafen) bzw. einen Monat (bei Freiheitsstrafen) gilt regelmäßig als geringfügig im Sinne der Norm; in diesem Bereich kann die Strafe im Einzelfall außer Betracht bleiben, wenn im Übrigen Wohlverhalten erwartet wird. Die konkrete Ermessensausübung obliegt der Behörde.
Quelle
§ 10 Abs. 1 Nr. 5, § 12a StAG: https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__12a.html; BVerwG 5 C 5.11 vom 20.03.2012 — https://www.bverwg.de/200312U5C5.11.0.
8. Aufgabe der alten Staatsangehörigkeit — seit 2024 grundsätzlich entfallen
Tatbestand vor und nach Reform
Vor dem 27. Juni 2024 verlangte § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit. Nur in Sonderfällen (EU-/Schweiz-Bürger:innen, Iran-Klausel, Härtefall) war eine Beibehaltung möglich.
Mit der Reform 2024 ist diese Voraussetzung gestrichen. Mehrstaatigkeit ist seit 27. Juni 2024 grundsätzlich zulässig. Antragsteller:innen müssen sich nicht mehr aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen.
Verbleibende Sonderfälle
Die Reform betrifft nur das deutsche Recht. Das Recht des Herkunftsstaats bleibt unberührt. Einige Staaten verlieren ihre Staatsangehörigen automatisch beim Erwerb einer ausländischen — Beispiele aus der Praxis: Singapur, China, einzelne Golfstaaten, in Übergangsregelungen auch Indien (PIO/OCI-Konstruktion). Andere Staaten verlangen einen ausdrücklichen Verzicht, der bei der eigenen Auslandsvertretung zu erklären ist.
Wer Beibehaltung der Altstaatsangehörigkeit wünscht, sollte das Recht des Herkunftsstaats vor Antragstellung klären — die deutsche Behörde nimmt seit 2024 keine eigene Prüfung mehr vor.
Praxis
Frühere Beibehaltungsgenehmigungen sind durch die Reform gegenstandslos geworden, soweit die Einbürgerung nach dem 27. Juni 2024 erfolgt. Wer vor der Reform unter altem Recht eine Genehmigung beantragt hatte, profitiert vom Günstigkeitsprinzip: Sein Antrag wird nach neuem Recht geprüft, eine Beibehaltung ist nicht mehr nötig.
Quelle
§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG (in der bis 26.06.2024 geltenden Fassung); Art. 1 des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, BGBl. 2024 I Nr. 104.
9. Loyalitätserklärung — der neue Tatbestand der Reform 2024
Tatbestand
§ 10 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1a StAG verlangt seit der Reform 2024 eine schriftliche Loyalitätserklärung mit drei Kernelementen:
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes;
- Anerkennung der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands aus der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft und ihrer Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens;
- Bekenntnis zur Ablehnung jeder Art antisemitischer, rassistischer und sonstiger menschenverachtender Handlungen.
Ausschluss bei widersprüchlichem Verhalten
§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG (in der seit 2024 geltenden Fassung) sieht vor: Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn die antragstellende Person eine Mehrehe führt oder durch ihr Verhalten zeigt, dass sie die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet — beispielsweise wenn sie einer Person des anderen Geschlechts den Handschlag verweigert, soweit dies nicht religiös begründet ist und der Person des anderen Geschlechts auch sonst die Anerkennung als gleichwertig versagt wird.
Praxis
Die Behörde verwendet bundesweit weitgehend einheitliche Formularvorlagen, deren Wortlaut von BMI und Innenministerien der Länder abgestimmt ist. Die Erklärung wird im Antrag unterzeichnet und im Anschluss an die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde nochmals mündlich bekräftigt. Wer sich weigert, die Erklärung in der vorgegebenen Form abzugeben, kann nicht eingebürgert werden — der Anspruch auf Einbürgerung ist zwingend an die abgegebene Erklärung geknüpft.
Quelle
§ 10 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 1a, Abs. 1 Nr. 2 StAG (Fassung seit 27.06.2024); BGBl. 2024 I Nr. 104.
Zusammenspiel der Voraussetzungen — was die Praxis lehrt
Die neun Voraussetzungen wirken kumulativ, nicht alternativ. Eine Behörde, die einen Anspruch nach § 10 StAG prüft, arbeitet sie systematisch ab und versagt die Einbürgerung, sobald eine fehlt. Drei praktische Beobachtungen ergänzen den formellen Befund:
- Grenzwertige Punkte verstärken sich. Wer beim Lebensunterhalt knapp im Bürgergeld-Bereich liegt, sollte zu den anderen Voraussetzungen besonders saubere Nachweise liefern. Eine grenzwertige Lebensunterhaltsprognose plus eine offene strafrechtliche Bagatelle plus knappe B1-Punktzahl summieren sich in der Wahrnehmung der Sachbearbeitung zu einem unklaren Gesamtbild — auch wenn jede Einzelfrage isoliert noch im Rahmen wäre.
- Identitätsklärung ist Querschnittsvoraussetzung. Sie wird in § 10 Abs. 1 Nr. 1 nicht ausdrücklich genannt, ergibt sich aber aus § 3 PassG und der ständigen Verwaltungspraxis. Wer Identität und Staatsangehörigkeit nicht zweifelsfrei nachweist, kann nicht eingebürgert werden — selbst wenn alle übrigen neun Punkte zweifelsfrei erfüllt sind. Für Personen aus Staaten ohne funktionierendes Urkundenwesen (Eritrea, Somalia, Afghanistan, Teile Syriens) gelten behördlich definierte Erleichterungen, die im Einzelfall genau dokumentiert werden müssen.
- Reform-Übergänge prüfen. Wer vor dem 27. Juni 2024 einen Antrag gestellt hat, wird nach dem Günstigkeitsprinzip unter dem jeweils günstigeren Recht geprüft. In der Praxis bedeutet das fast immer: nach neuem Recht. Eine Beibehaltungsgenehmigung ist gegenstandslos; eine fehlende achte Aufenthaltsjahresgrenze ist seit Reform unschädlich.
Die Selbstprüfung sollte daher nicht jede Voraussetzung isoliert bejahen oder verneinen, sondern das Gesamtbild würdigen. Genau dazu dient der civitas. Selbstcheck.
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FAQ — die häufigsten Fragen zu den Voraussetzungen
Welche Voraussetzung ist die häufigste Versagungsgrundlage?
Nach Erfahrungen der kommunalen Spitzenverbände und der Verwaltungsgerichte ist es regelmäßig der eigenständig gesicherte Lebensunterhalt. Knapp dahinter folgt die Identitätsklärung bei Personen aus Staaten ohne funktionierendes Urkundenwesen. Sprachkenntnisse und Einbürgerungstest werden dagegen vergleichsweise selten zum Versagungsgrund — sie sind durch klare, wiederholbare Prüfungen objektiv feststellbar.
Reicht ein „guter" Job für den Lebensunterhalt?
Maßgeblich ist nicht die Branche oder das Bruttojahreseinkommen abstrakt, sondern die Prognose: Reicht das verfügbare Einkommen voraussichtlich auch in den kommenden Jahren, um den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft ohne Bürgergeld zu decken? Bei einer alleinstehenden Vollzeitkraft mit unbefristetem Arbeitsvertrag und Mindestlohn ist das in den meisten Mietregionen erfüllt. Bei einer fünfköpfigen Familie mit einer alleinverdienenden Person und Niedriglohn häufig nicht.
Zählt das Bürgergeld der Eltern, mit denen ich zusammenwohne, gegen mich?
Solange Sie selbst kein Bürgergeld beziehen und in keiner Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern erfasst sind, zählt der Bezug der Eltern nicht gegen Sie. Bei volljährigen Kindern, die im selben Haushalt leben, prüft das Jobcenter regelmäßig, ob eine Bedarfsgemeinschaft vorliegt — entscheidend ist die Selbstverantwortung der Lebenshaltung.
Gibt es noch eine 3-Jahres-Frist über besondere Integrationsleistungen?
Nein. Die zwischen 27. Juni 2024 und 30. Oktober 2025 geltende verkürzte 3-Jahres-Spur (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) ersatzlos gestrichen. Seit 30. Oktober 2025 gilt die einheitliche fünfjährige Mindestaufenthaltszeit nach § 10 Abs. 1 StAG. Anträge, die unter alter Rechtslage auf die 3-Jahres-Spur gerichtet waren, werden über § 8 StAG (Ermessen) abgehandelt — eine gesetzliche Übergangsregelung gibt es nicht. Verfassungsbeschwerde gegen die Streichung verworfen: BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2025, 2 BvR 1792/25.
Bin ich vom Sprachnachweis befreit, wenn meine Kinder in Deutschland zur Schule gehen?
Nein. Der Schulbesuch der Kinder ist für die Sprachvoraussetzungen der Eltern irrelevant. Sie selbst müssen entweder ein anerkanntes B1-Zertifikat vorlegen, einen eigenen deutschen Schul- oder Berufsabschluss nachweisen oder unter eine der gesetzlichen Befreiungstatbestände nach § 10 Abs. 6 StAG fallen.
Kann ich den Einbürgerungstest mehrfach wiederholen?
Ja. Eine Wiederholung ist beliebig oft möglich, eine Sperrfrist gibt es nicht. Jede Teilnahme kostet erneut 25 €. Empfehlenswert ist die intensive Vorbereitung mit dem öffentlich verfügbaren Fragenkatalog (310 Fragen + landesspezifische Fragen).
Werden Vorstrafen aus dem Ausland angerechnet?
Grundsätzlich ja, soweit die deutschen Strafrechtsmaßstäbe vergleichbar sind und die Tat auch nach deutschem Recht strafbar wäre. Die Behörde verlangt regelmäßig ein Führungszeugnis aus dem Herkunftsstaat und prüft anhand der mitgeteilten Tatsachen, ob die Verurteilung nach deutschem Recht zu einer entsprechenden Strafe geführt hätte. Politische Verfolgung wird nicht als Vorstrafe gewertet.
Was ist ein „Härtefall" nach altem Recht und gilt das noch?
Vor der Reform 2024 sah § 12 StAG einen Härtefall bei der Aufgabe der Altstaatsangehörigkeit vor. Da die Aufgabepflicht entfallen ist, hat die Härtefallklausel praktisch ihre Funktion verloren. Sie spielt nur noch eine Rolle bei der Einbürgerungszusicherung in Konstellationen, in denen die Altstaatsangehörigkeit aufgrund des Rechts des Herkunftsstaats verloren geht und eine Übergangsphase überbrückt werden muss.
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Die neun Voraussetzungen sind für sich genommen klar definiert — die Schwierigkeit liegt in der Subsumtion auf den eigenen Lebenssachverhalt und in der vollständigen Beleg-Lieferung. Genau hier setzt civitas. an: Wir prüfen Ihre Unterlagen vor dem Versand, identifizieren Lücken und führen Sie strukturiert durch das Behördenverfahren. Antrag mit civitas. starten — die Konditionen sind transparent unter Preise von civitas..
Quellen
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der seit 27.06.2024 geltenden Fassung — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/.
- § 10 StAG — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html.
- § 11 StAG (Ausschlussgründe) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__11.html.
- § 12a StAG (Straftatfolgen) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__12a.html.
- § 12b StAG (Aufenthaltsunterbrechung) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__12b.html.
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) — https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/.
- Sozialgesetzbuch SGB II (Bürgergeld) — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/.
- Bundeszentralregistergesetz — https://www.gesetze-im-internet.de/bzrg/.
- Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, BGBl. 2024 I Nr. 104 — https://www.bgbl.de/.
- Bundesministerium des Innern — Themenseite Staatsangehörigkeit — https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit-node.html.
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) — Einbürgerung — https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html.
- Bundeszentrale für politische Bildung — Einbürgerungstest „Leben in Deutschland" — https://www.bpb.de/themen/migration-integration/laenderprofile/deutschland-einbuergerungstest/.
- Goethe-Institut — Sprachprüfungen B1 — https://www.goethe.de/de/spr/kup/prf/prf/gzb1.html.
- telc gGmbH — Deutsch B1 — https://www.telc.net/pruefungsteilnehmende/sprachpruefungen/pruefungen/detail/telc-deutsch-b1.html.
- ÖSD — Zertifikat B1 — https://www.osd.at/die-pruefungen/oesd-pruefungen/oesd-zertifikat-b1/.
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) — https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/.
- Bundesverwaltungsgericht — Entscheidungssuche — https://www.bverwg.de/de/suche?q=&db=e.
- Statistisches Bundesamt — Einbürgerungsstatistik — https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/_inhalt.html.
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 — https://www.bgbl.de/; Gesetzgebungsverfahren: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/VII5/gesetz-6-aenderung-des-staatsangehoerigkeitsrechts.html.
- BT-Drs 21/537 (Regierungsentwurf), 21/1373 und 21/1634 (Beschlussempfehlung) zur Sechsten Änderung des StAG — https://www.bundestag.de/dip.
- BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2025 — 2 BvR 1792/25 (Verfassungsbeschwerde gegen die Streichung der 3-Jahres-Spur verworfen) — abrufbar über https://www.bundesverfassungsgericht.de.
- BVerwG, Urteil vom 19. Februar 2009 — 5 C 22.08 (Lebensunterhalt § 10 StAG, wirtschaftliche Integration) — https://www.bverwg.de/190209U5C22.08.0.
- BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2015 — 1 C 23.14 (Lebensunterhalt-Prognose, Berücksichtigung von Familienangehörigen) — https://www.bverwg.de/280515U1C23.14.0.
- BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2010 — 5 C 8.09 (Sprachnachweis B1, Analphabetismus und § 10 Abs. 6 StAG) — https://www.bverwg.de/270510U5C8.09.0.
- BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 — 10 C 2.14 (§ 10 Abs. 6 StAG, gegenwärtige Verhältnisse maßgeblich) — https://www.bverwg.de/050614U10C2.14.0.
- BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2018 — 1 C 15.17 (Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung, Auslegung) — https://www.bverwg.de/290518U1C15.17.0.
- BVerwG, Urteil vom 20. März 2012 — 5 C 5.11 (§ 12a StAG, Auslegung „geringfügige" Überschreitung der Bagatellgrenze) — https://www.bverwg.de/200312U5C5.11.0.
Hinweis (RDG-Compliance). civitas. ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Artikel beschreibt die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG allgemein und mit Stand April 2026. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Soweit Konstellationen rechtliche Bewertung im Einzelfall erfordern — etwa bei Vorstrafen, komplexen Identitätsfragen, langen Auslandsaufenthalten oder grenzwertiger Lebensunterhaltsprognose — ist die Beratung durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt unerlässlich.