Was wurde abgeschafft — und seit wann?
Die verkürzte 3-Jahres-Einbürgerung bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) galt nur befristet vom 27. Juni 2024 bis zum 29. Oktober 2025. Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft seit dem 30. Oktober 2025, hat diese Spur ersatzlos gestrichen. Ein höheres Sprachniveau (C1), Ehrenamt oder herausragende Leistungen verkürzen die Mindestaufenthaltszeit über § 10 StAG seither nicht mehr.
Was gilt jetzt?
Seit dem 30. Oktober 2025 gilt für die Anspruchseinbürgerung einheitlich die fünfjährige Mindestaufenthaltszeit nach § 10 Abs. 1 StAG. Die übrigen Voraussetzungen (B1-Sprachkenntnisse, Einbürgerungstest, eigenständige Lebensunterhaltssicherung, Straffreiheit, Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung) bleiben unverändert. Eine gesetzliche Übergangsregelung für Alt-Anträge wurde nicht geschaffen.
Was passiert mit Anträgen auf der alten 3-Jahres-Spur?
Anträge, die unter der alten Rechtslage (27. Juni 2024 bis 29. Oktober 2025) auf die 3-Jahres-Spur gerichtet waren, werden seit Inkrafttreten der Streichung nach Verwaltungspraxis über § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung) abgehandelt — es besteht insoweit kein Rechtsanspruch mehr. Eine gegen die fehlende Übergangsregelung gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 nicht zur Entscheidung angenommen (2 BvR 1792/25) — sie war wegen fehlender Rechtswegerschöpfung unzulässig; eine inhaltliche Sachentscheidung erging nicht.
Wichtige Abgrenzung: Ehegatten Deutscher (§ 9 StAG)
Von der Streichung unberührt bleibt die eigenständige Regelung für Ehegatt:innen und eingetragene Lebenspartner:innen Deutscher nach § 9 StAG: Hier genügen weiterhin drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, sofern die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren besteht. Diese 3-Jahres-Möglichkeit ist nicht abgeschafft und nicht mit der gestrichenen § 10 Abs. 3-Spur zu verwechseln.
Häufige Fragen
Kann ich mich noch nach 3 Jahren über besondere Integrationsleistungen einbürgern lassen?
Nein. Die verkürzte 3-Jahres-Spur bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) galt nur vom 27. Juni 2024 bis 29. Oktober 2025 und wurde durch das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen. Es gilt einheitlich die 5-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 1 StAG.
Verkürzt ein C1-Sprachzertifikat oder Ehrenamt die Frist noch?
Nein — seit dem 30. Oktober 2025 verkürzen weder ein höheres Sprachniveau (C1) noch Ehrenamt oder herausragende Leistungen die Mindestaufenthaltszeit über § 10 StAG. Für die Einbürgerung genügt das Sprachniveau B1.
Gibt es überhaupt noch eine Einbürgerung nach 3 Jahren?
Ja, aber nur für Ehegatt:innen und eingetragene Lebenspartner:innen Deutscher nach § 9 StAG: drei Jahre rechtmäßiger Aufenthalt bei einer seit mindestens zwei Jahren bestehenden Ehe oder Lebenspartnerschaft. Diese Regelung ist von der Streichung der § 10 Abs. 3-Spur nicht betroffen.