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03 · Recht

Doppelte Staatsbürgerschaft seit der Reform 2024

Was die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 zur Mehrstaatigkeit geändert hat.

Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts hat sich beim Thema doppelte Staatsbürgerschaft grundlegend etwas geändert. Seit dem 27. Juni 2024 ist die Mehrstaatigkeit im Regelfall zulässig. Dieser Artikel erklärt allgemein, was die Reform zur Mehrstaatigkeit geändert hat. Ob im konkreten Fall Besonderheiten gelten, prüft ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde.

Was sich geändert hat

Vor der Reform musste die bisherige Staatsangehörigkeit bei der Einbürgerung grundsätzlich aufgegeben werden — von einigen gesetzlichen Ausnahmen abgesehen. Diese Pflicht ist mit der Reform entfallen.

Seit dem 27. Juni 2024 gilt:

  • Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist im Regelfall nicht mehr erforderlich.
  • Die Mehrstaatigkeit ist zum Regelfall geworden. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt, kann die bisherige in aller Regel behalten.

Damit ist die doppelte Staatsbürgerschaft nicht mehr die begründungsbedürftige Ausnahme, sondern der gesetzliche Normalfall.

Was das praktisch bedeutet

Die Reform betrifft sowohl die Einbürgerung nach Deutschland als auch — nach den jeweiligen Regeln — den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit durch Deutsche. Für die Einbürgerung heißt das: Der Verzicht auf die Herkunftsstaatsangehörigkeit ist im Regelfall keine Voraussetzung mehr.

Die Reform vom 27. Juni 2024 hat noch weitere Punkte verändert, etwa die Verkürzung der allgemeinen Aufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre. Zum Thema Mehrstaatigkeit ist die zentrale Neuerung der Wegfall der Aufgabe-Pflicht.

Was der deutsche Staat nicht steuern kann

Ob eine bisherige Staatsangehörigkeit tatsächlich behalten werden kann, hängt nicht allein vom deutschen Recht ab. Auch das Recht des Herkunftsstaates spielt eine Rolle — etwa, ob dieser den Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit anerkennt oder ob er an eine Entlassung Bedingungen knüpft.

Knüpft der Herkunftsstaat die Entlassung an unzumutbare Bedingungen, kann nach wie vor eine Einzelfallprüfung greifen. Ob und wie eine bisherige Staatsangehörigkeit fortbesteht, richtet sich damit auch nach den Regeln des jeweiligen Herkunftsstaates. Eine allgemeingültige Länderliste lässt sich daraus nicht ableiten; maßgeblich sind die jeweiligen ausländischen Vorschriften.

Wer die Voraussetzungen prüft

Dieser Artikel gibt die deutsche Gesetzeslage allgemein wieder. Ob im konkreten Fall Mehrstaatigkeit besteht oder eine Ausnahme greift, prüft und entscheidet ausschließlich die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde — bei Fragen zum Recht des Herkunftsstaates gegebenenfalls in Abstimmung mit den dortigen Stellen.

Kein Rechtsrat im Einzelfall: Dieser Artikel gibt die allgemeine Gesetzeslage wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, prüft ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde. Für eine unverbindliche Ersteinschätzung nutzen Sie den Anspruchs-Check; bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei.