§ 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) regelt die sogenannte Anspruchseinbürgerung. Sie ist der häufigste Weg zur deutschen Staatsangehörigkeit. Dieser Artikel erklärt allgemein, was „Anspruch" in diesem Zusammenhang bedeutet und welche Voraussetzungen das Gesetz nennt. Ob diese Voraussetzungen in einem konkreten Fall vorliegen, prüft ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde.
Was „Anspruchseinbürgerung" bedeutet
Bei der Anspruchseinbürgerung handelt es sich um einen Rechtsanspruch: Sind alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt, muss die Behörde einbürgern — sie hat insoweit keinen eigenen Ermessensspielraum. Das unterscheidet § 10 von der Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, bei der die Behörde einbürgern „kann", aber nicht muss.
Die Voraussetzungen des § 10 StAG
Das Gesetz verlangt für die Anspruchseinbürgerung insbesondere:
- Fünf Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG).
- Ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.
- Ein bestehendes Aufenthaltsrecht.
- Ein gesicherter Lebensunterhalt ohne laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII.
- Ausreichende Deutschkenntnisse, in der Regel auf dem Niveau B1.
- Ein bestandener Einbürgerungstest.
- Grundsätzliche Straffreiheit; § 12a StAG enthält dazu eine Bagatellgrenze.
Hinzu kommt eine geklärte Identität und Staatsangehörigkeit.
Was sich seit 2024 geändert hat
Mit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts sind mehrere Punkte neu geregelt worden:
- Aufenthaltsdauer von acht auf fünf Jahre verkürzt (seit 27. Juni 2024).
- Kein „Turbo"-Weg mehr: Die zwischenzeitlich mögliche Verkürzung auf drei Jahre bei besonderen Integrationsleistungen wurde zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen. Einen Drei-Jahres-Weg über § 10 gibt es seither nicht mehr.
- Mehrstaatigkeit als Regelfall: Die frühere Pflicht, die bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben, ist seit dem 27. Juni 2024 entfallen. Die Beibehaltung der bisherigen Staatsangehörigkeit ist damit im Regelfall möglich.
- Neues Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens.
Wer über den Antrag entscheidet
Ein Aufenthalt von weniger als fünf Jahren erfüllt die Voraussetzung des § 10 nicht. Ob im Übrigen alle Voraussetzungen vorliegen, prüft und entscheidet ausschließlich die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde. Dieser Artikel nennt nur die gesetzlichen Maßstäbe, keine Bewertung eines Einzelfalls.
Kein Rechtsrat im Einzelfall: Dieser Artikel gibt die allgemeine Gesetzeslage wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, prüft ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde. Für eine unverbindliche Ersteinschätzung nutzen Sie den Anspruchs-Check; bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei.