§ 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) regelt die Einbürgerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern deutscher Staatsangehöriger. Er ermöglicht eine kürzere Aufenthaltsdauer als die allgemeine Anspruchseinbürgerung nach § 10, knüpft dies aber an zusätzliche Bedingungen. Dieser Artikel nennt die gesetzlichen Eckpunkte allgemein. Ob sie in einem konkreten Fall vorliegen, prüft ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde.
Die beiden zentralen Voraussetzungen
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 StAG müssen zwei Bedingungen zugleich erfüllt sein:
- Drei Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland, und
- eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen.
Beides ist zwingend. Fehlt die Zwei-Jahres-Dauer der Ehe, trägt der verkürzte Aufenthalt allein nicht; es bleibt dann bei der allgemeinen Fünf-Jahres-Regelfrist des § 10 StAG. Vorausgesetzt wird außerdem, dass die Ehe oder Lebenspartnerschaft zum Zeitpunkt der Einbürgerung noch besteht.
Verhältnis zu § 10 StAG
§ 9 verkürzt gegenüber § 10 nur die Aufenthaltsdauer — von fünf auf drei Jahre. Die übrigen Voraussetzungen entsprechen denen der Anspruchseinbürgerung. Das Gesetz verweist dafür auf den Katalog des § 10 Abs. 1 StAG:
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung,
- bestehendes Aufenthaltsrecht,
- gesicherter Lebensunterhalt ohne laufende Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII,
- ausreichende Deutschkenntnisse, in der Regel auf dem Niveau B1,
- bestandener Einbürgerungstest,
- grundsätzliche Straffreiheit im Rahmen des § 12a StAG.
Auch die seit dem 27. Juni 2024 geltenden Neuregelungen wirken hier: Die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist im Regelfall nicht mehr erforderlich, sodass Mehrstaatigkeit auch bei der Einbürgerung von Ehegatten der Regelfall ist.
Ein eigenständiger Weg
Nach der Reform ist § 9 der einzige verbliebene Weg mit einer verkürzten Aufenthaltsdauer unterhalb der Fünf-Jahres-Frist. Der frühere „Turbo"-Weg über besondere Integrationsleistungen wurde zum 30. Oktober 2025 gestrichen.
Wer über den Antrag entscheidet
Dieser Artikel beschreibt die gesetzlichen Voraussetzungen abstrakt. Ob sie in einem konkreten Fall vorliegen — etwa der Bestand der Ehe oder die Berechnung der Fristen — prüft und entscheidet ausschließlich die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
Kein Rechtsrat im Einzelfall: Dieser Artikel gibt die allgemeine Gesetzeslage wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, prüft ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde. Für eine unverbindliche Ersteinschätzung nutzen Sie den Anspruchs-Check; bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei.