Die Einbürgerung in Deutschland ist an gesetzliche Voraussetzungen geknüpft. Der häufigste Weg ist die sogenannte Anspruchseinbürgerung nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Dieser Überblick fasst die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen zusammen — als Orientierung, nicht als Einzelfallprüfung. Ob diese Voraussetzungen in einem konkreten Fall vorliegen, prüft ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde.
Die Voraussetzungen nach § 10 StAG
Das Gesetz nennt für die Anspruchseinbürgerung im Kern die folgenden Voraussetzungen:
- Aufenthalt: fünf Jahre rechtmäßiger und gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG). Seit der Reform vom 27. Juni 2024 gilt diese verkürzte Frist von fünf statt zuvor acht Jahren.
- Aufenthaltsrecht: ein zum Zeitpunkt der Einbürgerung bestehender Aufenthaltstitel oder ein gleichgestelltes Aufenthaltsrecht.
- Gesicherter Lebensunterhalt: der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige muss ohne laufende Leistungen nach dem SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) gesichert sein.
- Sprachkenntnisse: ausreichende Deutschkenntnisse, in der Regel auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens.
- Einbürgerungstest: Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland, die üblicherweise durch den bestandenen Einbürgerungstest nachgewiesen werden.
- Bekenntnis: ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie — seit der Reform 2024 — zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens.
- Geklärte Identität und Staatsangehörigkeit.
- Straffreiheit: grundsätzlich keine relevanten Vorstrafen. § 12a StAG kennt eine Bagatellgrenze; bestimmte Taten führen jedoch zum Ausschluss.
Verkürzte Frist bei Ehe mit Deutschen
Ein gesonderter Weg ist die Einbürgerung von Ehegatten nach § 9 StAG. Hier verkürzt sich die Aufenthaltsdauer auf drei Jahre, wenn zusätzlich die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen seit mindestens zwei Jahren besteht. Beides muss zusammen vorliegen.
Mehrstaatigkeit ist der Regelfall
Seit dem 27. Juni 2024 ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Regelfall nicht mehr erforderlich. Die frühere Pflicht dazu ist entfallen; die Mehrstaatigkeit ist damit zum Regelfall geworden.
Wer die Voraussetzungen prüft
Die hier genannten Punkte geben die gesetzliche Lage allgemein wieder. Wer sie erfüllt, hat dem Grundsatz nach einen Rechtsanspruch auf Einbürgerung. Ob die Voraussetzungen in einem konkreten Fall tatsächlich vorliegen, entscheidet ausschließlich die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.
Weiterführende Themen
Zu den einzelnen Voraussetzungen gibt es vertiefende Artikel im Hilfe-Center — etwa zu § 10 (Anspruchseinbürgerung), zu § 9 (Ehegatten), zur doppelten Staatsbürgerschaft seit der Reform 2024, zum Einbürgerungstest und zum Sprachnachweis B1.
Kein Rechtsrat im Einzelfall: Dieser Artikel gibt die allgemeine Gesetzeslage wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, prüft ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde. Für eine unverbindliche Ersteinschätzung nutzen Sie den Anspruchs-Check; bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei.