Der Einbürgerungstest weist nach, dass Bewerber die Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie die Lebensverhältnisse in Deutschland kennen. Er ist eine der Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG). Dieser Artikel erklärt Ablauf und Inhalt allgemein, wer den Test in der Regel ablegen muss und welche Ausnahmen es geben kann. Verbindliche Angaben und aktuelle Details finden Sie beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF).
Ablauf und Aufbau
Der Test wird in der Regel wie folgt durchgeführt:
- 33 Fragen im Multiple-Choice-Format, davon einige mit Bezug zum jeweiligen Bundesland.
- Bestanden ist der Test in der Regel ab 17 richtigen Antworten.
- Als Bearbeitungszeit sind üblicherweise 60 Minuten vorgesehen.
- Die Teilnahme im Inland kostet derzeit in der Regel 25 Euro.
Die Fragen stammen aus einem öffentlich einsehbaren, bundesweit einheitlichen Fragenkatalog mit einem landesspezifischen Teil. Die Bestehensquote ist erfahrungsgemäß hoch. Alle genannten Zahlen sind allgemeine Angaben und können sich ändern — maßgeblich ist die offizielle Auskunft des BAMF beziehungsweise des Bundesverwaltungsamts.
Inhalt
Geprüft werden Grundkenntnisse zu Themen wie:
- Demokratie, Grundrechte und freiheitlich-demokratische Grundordnung,
- Aufbau des Staates und Zusammenleben in der Gesellschaft,
- Geschichte und Verantwortung Deutschlands,
- landesspezifische Fragen zum jeweiligen Bundesland.
Zur Vorbereitung stellt das BAMF einen offiziellen Online-Fragenkatalog und ein Übungsangebot bereit.
Anmeldung und Wiederholung
Der Test wird bei vom BAMF zugelassenen Stellen abgelegt — häufig etwa an Volkshochschulen. Die Anmeldung erfolgt beim jeweiligen Prüfungsanbieter. Wird der Test nicht bestanden, kann er in der Regel wiederholt werden; ein neuer Prüfungstermin lässt sich bei einer zugelassenen Stelle vereinbaren.
Mögliche Ausnahmen
Nicht jeder muss den Einbürgerungstest ablegen. Das Gesetz und die Verwaltungspraxis kennen Ausnahmen, zum Beispiel:
- Personen, die einen deutschen Schulabschluss erworben haben,
- Fälle nach § 10 Abs. 6 StAG, etwa aus Alters- oder Krankheits- beziehungsweise Behinderungsgründen,
- besondere Härtefälle.
Ob eine solche Ausnahme greift, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben und der Prüfung im Einzelfall. Ob im konkreten Fall eine Ausnahme vorliegt, entscheidet ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde.
Offizielle Quelle
Die verbindlichen und aktuellen Angaben zu Ablauf, Gebühren, Terminen und Ausnahmen veröffentlicht das BAMF. Nutzen Sie für die Vorbereitung und für aktuelle Zahlen die offiziellen Informationen des Bundesamts.
Kein Rechtsrat im Einzelfall: Dieser Artikel gibt die allgemeine Gesetzeslage wieder und ist keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob die genannten Voraussetzungen in Ihrem Fall vorliegen, prüft ausschließlich die zuständige Einbürgerungsbehörde. Für eine unverbindliche Ersteinschätzung nutzen Sie den Anspruchs-Check; bei rechtlichen Fragen zu Ihrem Fall wenden Sie sich an eine Rechtsanwaltskanzlei.