- Erforderlich: unbefristetes Aufenthaltsrecht (Niederlassungserlaubnis, Daueraufenthalt-EU) oder ein qualifizierter befristeter Titel (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG).
- Blaue Karte EU berechtigt zur Einbürgerung.
- Reiner Studien-Titel (§ 16b AufenthG) und bestimmte humanitäre Kurzzwecke sind ausgenommen.
- Aufenthaltsgestattung und Duldung sind keine Aufenthaltstitel und genügen nicht.
- Eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 4 AufenthG) erhält den bisherigen Titel bis zur Entscheidung.
- Die abschließende Bewertung trifft die Einbürgerungsbehörde.
Die Art des Aufenthaltstitels ist eine der neun Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung. Sie ist in § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG geregelt und wird oft unterschätzt: Nicht jeder Aufenthaltstitel genügt. Dieser Beitrag erklärt welche Titel für die Einbürgerung qualifizieren und welche nicht — als vertiefender Baustein zum vollständigen Überblick aller Voraussetzungen. Er beschreibt die Rechtslage neutral und empfiehlt keinen bestimmten Titel; welchen Aufenthaltsstatus jemand anstrebt, ist eine individuelle rechtliche Frage.
Nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG muss die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Einbürgerung entweder
- ein unbefristetes Aufenthaltsrecht besitzen — typischerweise die Niederlassungserlaubnis oder die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU — oder
- einen befristeten Aufenthaltstitel, der grundsätzlich zu einem Daueraufenthalt führen kann und nicht zu einem der im Gesetz ausgenommenen, nur vorübergehenden Zwecke erteilt wurde.
Das Gesetz nimmt bestimmte Aufenthaltszwecke ausdrücklich aus. Dazu zählen unter anderem Titel zu Studienzwecken (§ 16b AufenthG) sowie mehrere humanitäre Kurzzeit- und Sonderzwecke. Eine Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) berechtigt dagegen zur Einbürgerung.
Zwei Aufenthaltsstatus sind keine Aufenthaltstitel und berechtigen daher nicht zur Einbürgerung nach § 10 StAG:
- Die Aufenthaltsgestattung während eines laufenden Asylverfahrens. Sie erlaubt den Aufenthalt nur für die Dauer des Verfahrens, ist aber kein Titel.
- Die Duldung (§ 60a AufenthG). Sie setzt lediglich die Abschiebung vorübergehend aus; die Ausreisepflicht besteht fort.
Erst nach einer Anerkennung (etwa als Asylberechtigter oder Flüchtling) und der Erteilung eines entsprechenden Aufenthaltstitels kann der Weg in die Einbürgerung offenstehen. Welche Zeiten dabei mitzählen, behandelt der Beitrag Welche Aufenthaltszeiten zählen.
Ein Aufenthaltstitel allein zu Studienzwecken (§ 16b AufenthG) genügt für die Einbürgerung nicht, weil § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG diesen Zweck ausnimmt. Wer während des Studiums in einen anderen, qualifizierenden Titel wechselt — etwa nach dem Abschluss in eine Beschäftigung mit entsprechendem Titel oder in eine Niederlassungserlaubnis —, kann die Voraussetzung dann erfüllen. Die Studienzeit selbst kann bei der Aufenthaltsdauer berücksichtigt werden; das ist von der Titel-Frage zu trennen.
Wer rechtzeitig die Verlängerung seines Titels beantragt hat und eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG besitzt, dessen bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend. Der rechtmäßige Aufenthalt reißt in dieser Zeit nicht ab.
Kann ich mich mit einer Duldung einbürgern lassen?
Nein. Eine Duldung (§ 60a AufenthG) ist kein Aufenthaltstitel, sondern setzt die Abschiebung nur vorübergehend aus. § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG verlangt einen zur Einbürgerung berechtigenden Aufenthaltstitel; die Duldung genügt dafür nicht.
Berechtigt die Aufenthaltsgestattung im Asylverfahren zur Einbürgerung?
Nein. Die Aufenthaltsgestattung erlaubt nur den Aufenthalt während des Asylverfahrens und ist kein Aufenthaltstitel. Erst nach einer Anerkennung und Erteilung eines Titels kann der Weg in die Einbürgerung offenstehen.
Reicht mein Studenten-Aufenthaltstitel für die Einbürgerung?
Nein. Ein Titel allein zu Studienzwecken (§ 16b AufenthG) ist in § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG ausgenommen. Nach einem Wechsel in einen qualifizierenden Titel — etwa zur Erwerbstätigkeit oder in eine Niederlassungserlaubnis — kann die Voraussetzung erfüllt sein.
Berechtigt die Blaue Karte EU zur Einbürgerung?
Ja. Die Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG) ist ein qualifizierender Aufenthaltstitel im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG.
Welcher Aufenthaltstitel ist „der richtige" für mich?
Das lässt sich pauschal nicht sagen und wäre eine individuelle rechtliche Einschätzung. civitas. informiert nur darüber, welche Titel-Arten das Gesetz zur Einbürgerung zulässt, und empfiehlt keinen bestimmten Aufenthaltsstatus. Für die eigene Aufenthaltsplanung ist die Ausländerbehörde bzw. eine zugelassene Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.
Quellen & Methodik anzeigen
- § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG — zur Einbürgerung berechtigender Aufenthaltstitel, ausgenommene Zwecke — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html
- § 16b AufenthG — Aufenthaltserlaubnis zum Studium — https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__16b.html
- § 18g AufenthG — Blaue Karte EU — https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__18g.html
- § 81 Abs. 4 AufenthG — Fiktionswirkung / Fiktionsbescheinigung — https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__81.html
- § 60a AufenthG — Duldung — https://www.gesetze-im-internet.de/aufenthg_2004/__60a.html
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein über die Titel-Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob ein konkreter Titel zur Einbürgerung berechtigt, entscheidet die zuständige Einbürgerungsbehörde.