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Ratgeber

Deutsche Staatsangehörigkeit verlieren: Wann es geht (§ 17 StAG)

Wann kann die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehen? § 17 StAG nennt seit 2024 nur noch drei Gründe: Verzicht (§ 26), ausländische Streitkräfte/Terror (§ 28) und Rücknahme (§ 35). Der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit kostet die deutsche nicht mehr (§ 25 weggefallen) — Stand 2026.

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Das Wichtigste in Kürze
  • Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz). Ein Verlust ist nur auf gesetzlicher Grundlage möglich — und gegen den Willen der betroffenen Person nur, wenn dadurch keine Staatenlosigkeit eintritt.
  • Die Verlustgründe sind in § 17 StAG abschließend geregelt. Seit dem 27. Juni 2024 nennt § 17 Abs. 1 StAG nur noch drei Gründe: Verzicht (§ 26), Eintritt in ausländische Streitkräfte oder Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) und Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 35).
  • Der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit führt seit der Reform 2024 nicht mehr zum Verlust der deutschen: Der frühere automatische Verlust nach § 25 StAG a. F. ist weggefallen, und die Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Abs. 2 StAG a. F.) ist entbehrlich geworden.
  • Ersatzlos gestrichen wurden außerdem die frühere Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit (§§ 18 bis 24 StAG a. F.), der Verlust durch Annahme als Kind (§ 27 StAG a. F.) und die Optionspflicht für in Deutschland geborene Kinder (§ 29 StAG a. F.).
  • Ein Verzicht (§ 26 StAG) ist nur möglich, wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt — niemand soll durch Verzicht staatenlos werden. Er ist schriftlich zu erklären und bedarf einer behördlichen Genehmigung.
  • Eine Einbürgerung kann nach § 35 StAG innerhalb von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn sie durch Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich falsche Angaben erwirkt wurde. Daran kann sich eine zehnjährige Einbürgerungssperre nach § 35a StAG anschließen.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt — sei es von Geburt an oder durch Einbürgerung —, fragt sich manchmal: Kann ich sie wieder verlieren? Und wenn ja, wodurch? Die kurze Antwort lautet: Die deutsche Staatsangehörigkeit ist verfassungsrechtlich stark geschützt, und die Fälle, in denen sie verloren gehen kann, sind gesetzlich abschließend aufgezählt. Seit der großen Reform des Staatsangehörigkeitsrechts, die am 27. Juni 2024 in Kraft getreten ist, ist diese Liste sogar kürzer geworden. Dieser Beitrag erklärt neutral und ohne Rechtsberatung, welche Verlustgründe § 17 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) heute noch kennt, welche Vorschriften ersatzlos weggefallen sind — und warum der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit die deutsche seit 2024 nicht mehr kostet.

Bevor man über einzelne Verlustgründe spricht, lohnt der Blick auf die verfassungsrechtliche Grundlage. Das Grundgesetz stellt die deutsche Staatsangehörigkeit unter einen besonderen Schutz. Art. 16 Abs. 1 GG lautet:

„Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird."

Aus diesem einen Satz ergeben sich drei tragende Prinzipien:

  1. Verbot der Entziehung. Eine gezielte „Ausbürgerung" durch staatlichen Willkürakt — wie sie das nationalsozialistische Regime praktizierte — ist verfassungsrechtlich ausgeschlossen. Der Staat darf einer Person die Staatsangehörigkeit nicht einseitig und gezielt „wegnehmen".
  2. Gesetzesvorbehalt. Ein Verlust kann nur eintreten, wenn ein förmliches Gesetz ihn vorsieht. Genau das leistet § 17 StAG: Er zählt die zulässigen Verlusttatbestände auf. Was dort nicht steht, ist kein Verlustgrund.
  3. Schutz vor Staatenlosigkeit. Tritt der Verlust gegen den Willen der betroffenen Person ein, ist er nur zulässig, wenn die Person dadurch nicht staatenlos wird. Dieses Prinzip zieht sich durch das gesamte Staatsangehörigkeitsrecht — es ist der Grund, warum ein Verzicht nur bei Mehrstaatigkeit möglich ist und warum der Verlust wegen Eintritts in ausländische Streitkräfte nicht eintritt, wenn er zur Staatenlosigkeit führen würde.

Die Rechtsprechung unterscheidet dabei sauber zwischen Entziehung und Verlust: Die Entziehung ist ein zielgerichteter, dem Betroffenen die Angehörigkeit gerade wegen seiner Person absprechender Akt — und absolut verboten. Der Verlust dagegen ist eine an sachliche, im Gesetz vorab festgelegte Tatbestände geknüpfte Rechtsfolge, die verfassungsrechtlich zulässig sein kann. Auch die Rücknahme einer erschlichenen Einbürgerung (§ 35 StAG) ist nach ständiger Rechtsprechung keine verbotene Entziehung, weil sie an eine Täuschung des Betroffenen anknüpft und nicht an eine hoheitliche Willkür.

§ 17 Abs. 1 StAG ist die zentrale Norm. Sie zählt seit dem 27. Juni 2024 die Gründe auf, aus denen die deutsche Staatsangehörigkeit verloren gehen kann. Der Wortlaut ist knapp und lautet sinngemäß: Die deutsche Staatsangehörigkeit geht verloren

  1. durch Verzicht (§ 26),
  2. durch Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder durch konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) und
  3. durch Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes (§ 35).

Diese Aufzählung ist abschließend (enumerativ): Was nicht in § 17 StAG steht, kann keinen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit auslösen. Das ist die praktische Kehrseite des Entziehungsverbots aus Art. 16 Abs. 1 GG.

Zusätzlich regelt § 17 Abs. 2 StAG einen eng umgrenzten Sonderfall: den rückwirkenden Verlust bei Kindern, wenn eine für den Erwerb der Staatsangehörigkeit erforderliche Voraussetzung nachträglich entfällt (dazu unten Abschnitt 6). Auch dieser Fall enthält Schutzregeln zugunsten des Kindes und tritt insbesondere nicht ein, wenn das Kind dadurch staatenlos würde.

Wichtig ist, was in § 17 StAG heute nicht mehr steht. Bis zum 26. Juni 2024 war die Liste deutlich länger und enthielt unter anderem die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit (§§ 18 bis 24 a. F.), den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 a. F.), den Verlust durch Annahme als Kind (§ 27 a. F.) sowie die Erklärung nach § 29 im Rahmen der Optionspflicht (§ 29 a. F.). Alle diese Tatbestände sind mit der Reform 2024 entfallen. Warum das so ist und was an ihre Stelle getreten ist, klären die folgenden Abschnitte.

Begriffsklärung. Im Alltag werden „Verlust", „Aberkennung", „Entziehung" und „Ausbürgerung" oft synonym gebraucht. Juristisch ist das nicht dasselbe. „Entziehung" ist der verbotene Willkürakt; „Verlust" ist die an einen Gesetzestatbestand geknüpfte Rechtsfolge; „Rücknahme" ist die Aufhebung einer von Anfang an rechtswidrigen Einbürgerung. Eine „Aberkennung" der Staatsangehörigkeit als eigenständiges Instrument kennt das deutsche Recht nicht.

Der Verzicht ist der einzige Weg, auf dem eine Person ihre deutsche Staatsangehörigkeit heute aus eigenem Entschluss aufgeben kann. Er ist in § 26 StAG geregelt und an mehrere Bedingungen geknüpft.

Mehrstaatigkeit als Voraussetzung. Ein Verzicht ist nur möglich, wenn die Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt (§ 26 Abs. 1 StAG). Der Hintergrund ist der Schutz vor Staatenlosigkeit aus Art. 16 Abs. 1 GG: Niemand soll sich durch Verzicht selbst zur staatenlosen Person machen. Wer nur die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, kann folglich nicht wirksam verzichten.

Form und Genehmigung. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde (§ 26 Abs. 2 StAG). Die Genehmigung ist zu versagen, solange die Person in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis steht — das betrifft insbesondere Beamte, Richter und Soldaten während dieses Verhältnisses — sowie bei Wehrpflichtigen, solange nicht das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm bestimmte Stelle zustimmt. Ausnahmen bestehen unter anderem, wenn sich die Person seit mindestens zehn Jahren dauernd im Ausland aufhält oder in einem anderen Staat, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, den Wehrdienst geleistet hat.

Eintritt des Verlusts. Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde ein, die die zuständige Behörde ausfertigt (§ 26 Abs. 3 StAG). Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt die Staatsangehörigkeit bestehen.

Minderjährige und nicht voll Geschäftsfähige. Für Personen, die nicht geschäftsfähig sind, erklärt der gesetzliche Vertreter den Verzicht; hierfür ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich (§ 26 Abs. 4 StAG). Bei geschäftsfähigen Minderjährigen ist deren Zustimmung nötig.

Der Verzicht spielt in der Praxis eine untergeordnete Rolle. Er wird vor allem dann relevant, wenn das Recht eines anderen Staates, dessen Staatsangehörigkeit die Person ebenfalls besitzt oder erwerben möchte, die Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit verlangt. Ob und wie ein Verzicht im Einzelfall sinnvoll oder überhaupt zulässig ist, prüft die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

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Der zweite Verlustgrund betrifft eine besondere Konstellation. Nach § 28 Abs. 1 StAG verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, wer

  1. aufgrund freiwilliger Verpflichtung ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung (oder der von ihm bezeichneten Stelle) in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder
  2. sich konkret an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland beteiligt.

Für die erste Variante ist eine Einschränkung wichtig: Sie betrifft Mehrstaatler, die in die Streitkräfte desjenigen ausländischen Staates eintreten, dessen Staatsangehörigkeit sie ebenfalls besitzen. Wer als Deutscher ohne weitere Staatsangehörigkeit in eine fremde Armee einträte, fällt nicht unter diese Norm. Und selbst bei Mehrstaatlern tritt der Verlust nicht ein, wenn eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung vorliegt.

Ausnahmen — kein Verlust (§ 28 Abs. 2 StAG). Der Verlust nach Absatz 1 tritt nicht ein,

  • wenn die Person noch minderjährig ist, oder
  • im Fall des Eintritts in ausländische Streitkräfte (Abs. 1 Nr. 1), wenn die Person aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt berechtigt ist.

Hinzu kommt die übergreifende Grenze aus § 28 Abs. 1 a. E. und Art. 16 Abs. 1 GG: Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Person dadurch staatenlos würde.

Verfahren bei Terror-Beteiligung (§ 28 Abs. 3 StAG). Im Fall der konkreten Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung (Abs. 1 Nr. 2) wird der Verlust von Amts wegen festgestellt. Zuständig ist bei gewöhnlichem Aufenthalt im Inland die oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht bestimmte Stelle. Befindet sich die betroffene Person noch im Ausland, findet gegen die Verlustfeststellung kein Widerspruch statt; eine Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Diese Regelung ist jung: Die Erweiterung um die Terror-Beteiligung und den „vergleichbaren bewaffneten Verband" geht auf eine Gesetzesänderung aus dem Jahr 2019 zurück und ist auch nach der Reform 2024 in Kraft geblieben. Praktisch ist § 28 StAG ein eng zugeschnittener Ausnahmetatbestand; die weit überwiegende Zahl der Menschen mit deutscher Staatsangehörigkeit ist davon in keiner Weise berührt.

Der dritte und in der Praxis wichtigste behördliche Verlustgrund ist die Rücknahme einer Einbürgerung, die von Anfang an rechtswidrig war, weil sie erschlichen wurde.

Voraussetzungen (§ 35 Abs. 1 StAG). Eine rechtswidrige Einbürgerung darf nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, die für seinen Erlass wesentlich waren. Eine bloß fahrlässige Falschangabe oder ein nachträglicher Wegfall von Voraussetzungen genügt nicht — es muss um eine vorsätzliche, für die Einbürgerung ursächliche Täuschung gehen.

Staatenlosigkeit steht nicht entgegen (§ 35 Abs. 2 StAG). Anders als beim regulären Verlust hindert eine drohende Staatenlosigkeit die Rücknahme grundsätzlich nicht — der Grundgedanke ist, dass niemand aus einer eigenen Täuschung Vorteile ziehen soll. Verfassungsrechtlich ist das anerkannt, weil die Rücknahme an das eigene Verhalten der betroffenen Person anknüpft.

Zehn-Jahres-Frist (§ 35 Abs. 3 StAG). Die Rücknahme ist nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung zulässig. Danach ist sie ausgeschlossen — die Einbürgerung erstarkt gewissermaßen in Bestandskraft.

Wirkung (§ 35 Abs. 4 und 6 StAG). Die Rücknahme wirkt grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Einbürgerung zurück. Der Verlust der Staatsangehörigkeit tritt ein, sobald die Rücknahmeentscheidung unanfechtbar geworden ist.

Drittbetroffene (§ 35 Abs. 5 StAG). Erstreckt sich die Rücknahme auf Dritte — etwa auf Kinder, die ihre Staatsangehörigkeit von der getäuscht handelnden Person ableiten —, ist für jede betroffene Person eine gesonderte Ermessensentscheidung zu treffen, in der ihre Belange und insbesondere das Kindeswohl mit den Umständen der Täuschung abzuwägen sind.

Einbürgerungssperre (§ 35a StAG). An eine Rücknahme kann sich eine zehnjährige Einbürgerungssperre anschließen. § 35a StAG schließt die erneute Einbürgerung für zehn Jahre aus, wenn eine Einbürgerung nach § 35 bestandskräftig zurückgenommen wurde oder die Behörde feststellt, dass die Person im Verfahren arglistig getäuscht, gedroht, bestochen oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Voraussetzungen gemacht hat. Diese Sperrfrist wurde eigenständig ins Gesetz aufgenommen; Einzelheiten und Rechtsstand stehen im Beitrag Rücknahme und Sperrfrist (§ 35, § 35a StAG).

Ein eigener, eng begrenzter Fall betrifft Kinder. Nach § 17 Abs. 2 StAG kann ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, die es nach § 4 (Erwerb durch Geburt) oder § 6 (Erwerb durch Annahme als Kind) erworben hat, mit Wirkung für die Vergangenheit wieder verlieren, wenn eine für den Erwerb erforderliche Voraussetzung nachträglich entfällt. In Betracht kommen insbesondere:

  • eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, mit der das Nichtbestehen der Vaterschaft festgestellt, die für den Erwerb maßgebliche Niederlassungserlaubnis eines Elternteils als von Anfang an unwirksam behandelt, die Annahme als Kind für unwirksam erklärt oder der Verlust der Staatsangehörigkeit des Elternteils festgestellt wird,
  • die wirksame Anerkennung der Vaterschaft eines Dritten, die eine zuvor bestehende Vaterschaft rückwirkend beseitigt, oder
  • der Gegenbeweis nach § 4 Abs. 2 StAG.

Dieser rückwirkende Verlust ist jedoch stark eingehegt. Er tritt insbesondere nicht ein, wenn das Kind

  • das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat,
  • in einer fortbestehenden Beziehung zu einem deutschen Elternteil steht,
  • die deutsche Staatsangehörigkeit auf einer anderen Grundlage (etwa § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG) erworben hätte, oder
  • dadurch staatenlos würde.

Diese Schutzregeln sorgen dafür, dass Kinder nicht wegen später aufgedeckter Erwerbsmängel rückwirkend ihren Status verlieren, sobald sie ein Mindestalter erreicht oder eine gefestigte Bindung zu einem deutschen Elternteil haben. Ob im konkreten Fall ein solcher Tatbestand vorliegt, prüft und entscheidet die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Der praktisch bedeutsamste Punkt für die meisten Menschen ist nicht einer der drei verbliebenen Verlustgründe, sondern ein weggefallener: der frühere § 25 StAG.

Die frühere Rechtslage (§ 25 StAG a. F., bis 26.06.2024). Nach altem Recht verlor ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit automatisch (kraft Gesetzes), sobald er auf eigenen Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb (§ 25 Abs. 1 StAG a. F.). Dieser Verlust trat ohne behördliche Entscheidung ein — allein durch den Erwerb der fremden Angehörigkeit. Die einzige Möglichkeit, die deutsche Staatsangehörigkeit dennoch zu behalten, war die vorherige Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG a. F. Wer beispielsweise als Deutscher die kanadische, australische oder US-amerikanische Staatsangehörigkeit annehmen wollte und dabei deutscher Staatsangehöriger bleiben wollte, musste diese Genehmigung vor dem Erwerb der ausländischen Angehörigkeit einholen und ein Fortbestehen besonderer Bindungen an Deutschland darlegen.

Die heutige Rechtslage (seit 27.06.2024). Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) wurde die allgemeine Hinnahme von Mehrstaatigkeit zum Leitprinzip. § 25 StAG wurde aufgehoben und ist im amtlichen Gesetzestext als „(weggefallen)" gekennzeichnet. Damit ist auch die Beibehaltungsgenehmigung entbehrlich geworden. Das bedeutet: Wer heute als deutscher Staatsangehöriger zusätzlich eine weitere — auch eine dritte oder vierte — Staatsangehörigkeit erwirbt, behält die deutsche Staatsangehörigkeit, ohne dass es dafür einer Genehmigung bedarf.

Wichtige Abgrenzung zum Stichtag. Die Aufhebung des § 25 StAG wirkt nicht rückwirkend. Ein Verlust, der bis zum 26. Juni 2024 nach altem Recht bereits eingetreten war — etwa weil jemand vor diesem Datum ohne Beibehaltungsgenehmigung eine fremde Staatsangehörigkeit angenommen hat —, ist durch die Reform nicht automatisch geheilt. Solche Altfälle sind nach der jeweils damals geltenden Rechtslage zu beurteilen; ob und wie sich der Status wiederherstellen lässt, entscheidet die zuständige Behörde.

Dieser Wandel ist der Grund, warum viele Auswanderer und viele Menschen mit Migrationsgeschichte heute deutlich freier über ihre Staatsangehörigkeiten verfügen als noch vor wenigen Jahren. Wie das Zusammenwirken von deutschem Recht und dem Recht des Herkunfts- oder Ziellandes im Detail aussieht — und in welchen Konstellationen zwei Pässe tatsächlich bestehen bleiben —, behandelt der Beitrag Doppelte Staatsbürgerschaft.

Neben § 25 StAG hat das StARModG (in Kraft 27. Juni 2024) weitere Verlustvorschriften ersatzlos beseitigt. Sie werden hier ausdrücklich als frühere Fassung (a. F.) dargestellt — als geltendes Recht existieren sie nicht mehr.

Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit (§§ 18 bis 24 StAG a. F.)

Bis zum 26. Juni 2024 kannte das StAG das Rechtsinstitut der Entlassung: Auf Antrag konnte eine Person aus der deutschen Staatsangehörigkeit „entlassen" werden — typischerweise, um die Voraussetzung eines anderen Staates zu erfüllen, der für seine Einbürgerung die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verlangte. Die Entlassung wurde mit der Aushändigung der Entlassungsurkunde wirksam und war in den §§ 18 bis 24 StAG a. F. ausgestaltet (unter anderem Wirkung der Entlassung, Entlassung Minderjähriger, Versagungsgründe für Beamte und Wehrpflichtige, Aushändigung der Urkunde). Mit der Reform 2024 wurden die tragenden Vorschriften dieses Instituts aufgehoben; die Entlassung als eigenständiger Verlustgrund ist entfallen und wird in § 17 Abs. 1 StAG nicht mehr genannt. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit heute freiwillig aufgeben möchte, ist auf den Verzicht nach § 26 StAG verwiesen — der jedoch das Bestehen einer weiteren Staatsangehörigkeit voraussetzt.

Verlust durch Annahme als Kind (§ 27 StAG a. F.)

§ 27 StAG a. F. ordnete an, dass ein noch nicht volljähriger Deutscher die Staatsangehörigkeit verlor, wenn er von einem Ausländer als Kind angenommen (adoptiert) wurde und dadurch die Staatsangehörigkeit des Annehmenden erwarb. Auch diese Vorschrift wurde durch das StARModG aufgehoben und ist im Gesetzestext als „(weggefallen)" gekennzeichnet. Eine Adoption durch einen ausländischen Elternteil führt für sich genommen also nicht mehr zum Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit.

Häufige Verwechslung. In manchen Ratgebern wird die frühere Beibehaltungsgenehmigung irrtümlich dem § 27 StAG zugeordnet. Das ist unzutreffend: Die Beibehaltungsgenehmigung war in § 25 Abs. 2 StAG a. F. geregelt. § 27 StAG a. F. betraf ausschließlich den Verlust durch Annahme als Kind. Beide Vorschriften sind heute nicht mehr in Kraft.

Optionspflicht (§ 29 StAG a. F.)

Kinder, die nach dem Geburtsortsprinzip (§ 4 Abs. 3 StAG) als in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, mussten nach altem Recht in der Regel zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr zwischen der deutschen und der ausländischen Staatsangehörigkeit wählen (Optionspflicht, § 29 StAG a. F.). Wer sich nicht rechtzeitig für die deutsche entschied oder die Erklärung nicht abgab, verlor sie. Diese Optionspflicht ist mit der Reform 2024 ersatzlos entfallen — § 29 StAG wurde aufgehoben. In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern behalten ihre deutsche Staatsangehörigkeit heute dauerhaft und müssen keine Wahl mehr treffen.

Der zweite Reformschritt 2025 — die Verlustgründe blieben unberührt

Am 30. Oktober 2025 ist eine weitere StAG-Novelle in Kraft getreten (Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256). Sie hat die zwischenzeitlich eingeführte verkürzte Einbürgerung nach drei Jahren wieder gestrichen, betrifft also die Voraussetzungen der Einbürgerung. An den Verlustgründen des § 17 StAG und an der Mehrstaatigkeit als Regelfall hat diese Novelle nichts geändert. Die in diesem Beitrag dargestellte Rechtslage zum Verlust der Staatsangehörigkeit gilt unverändert.

Weil die Alltagssprache hier unscharf ist, hilft eine klare Unterscheidung:

  • Entziehung (Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG): der gezielte, gegen die Person gerichtete hoheitliche Akt, ihr die Staatsangehörigkeit „wegzunehmen". Absolut verboten. Es gibt in Deutschland kein Verfahren, mit dem einer rechtmäßig erworbenen Staatsangehörigkeit willkürlich der Boden entzogen werden könnte.
  • Verlust (§ 17 StAG): die an einen im Gesetz vorab festgelegten Tatbestand geknüpfte Rechtsfolge — Verzicht (§ 26), ausländische Streitkräfte/Terror (§ 28) oder rückwirkender Kindesverlust (§ 17 Abs. 2). Verfassungsrechtlich zulässig, solange keine unfreiwillige Staatenlosigkeit eintritt.
  • Rücknahme (§ 35 StAG): die Aufhebung einer von Anfang an rechtswidrigen, weil erschlichenen Einbürgerung. Keine Entziehung im Sinne des Art. 16 GG, weil sie an eine Täuschung anknüpft.

Aus dieser Systematik folgt eine beruhigende Grundaussage: Eine rechtmäßig — ohne Täuschung — erworbene deutsche Staatsangehörigkeit kann einer Person nicht gegen ihren Willen aus heiterem Himmel genommen werden. Die verbleibenden Verlustgründe setzen entweder ein eigenes Handeln (Verzicht, Eintritt in fremde Streitkräfte, Terror-Beteiligung) oder eine ursprüngliche Täuschung (Rücknahme) voraus.

Die folgende Tabelle stellt die Rechtslage bis zum 26. Juni 2024 (frühere Fassung, „a. F.") der heute geltenden Rechtslage gegenüber. Sie ersetzt keine Prüfung des Einzelfalls durch die zuständige Behörde.

SachverhaltRechtslage bis 26.06.2024 (a. F.)Rechtslage seit 27.06.2024 (heute)Fundstelle
Erwerb einer weiteren (ausländischen) Staatsangehörigkeit auf eigenen AntragAutomatischer Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (§ 25 Abs. 1 a. F.)Kein Verlust — Mehrstaatigkeit ist Regelfall§ 25 StAG („weggefallen")
Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit beim Erwerb einer fremdenNur mit Beibehaltungsgenehmigung (§ 25 Abs. 2 a. F.), vorab zu beantragenEntfallen — keine Genehmigung mehr nötig§ 25 StAG
Freiwillige Aufgabe der deutschen Staatsangehörigkeit über die EntlassungEigenständiger Verlustgrund (§§ 18–24 a. F., § 17 Abs. 1 Nr. 1 a. F.)Abgeschafft — Aufgabe nur noch über Verzicht (§ 26), der Mehrstaatigkeit voraussetzt§§ 18–24 StAG a. F. (aufgehoben)
Verlust durch Annahme als Kind (Adoption durch einen Ausländer)Verlustgrund (§ 27 a. F.)Kein eigener Verlustgrund mehr§ 27 StAG („weggefallen")
Optionspflicht für in Deutschland geborene Kinder (Wahl 18–23)Verlust bei Nichtausübung der Option (§ 29 a. F.)Entfallen — dauerhafter Erhalt, keine Wahl§ 29 StAG a. F. (aufgehoben)
Verzicht bei MehrstaatigkeitMöglich (§ 26)Unverändert in Kraft (§ 26)§ 26 StAG
Eintritt in ausländische Streitkräfte / Terror-BeteiligungVerlustgrund (§ 28)Unverändert in Kraft (§ 28)§ 28 StAG
Rücknahme einer erschlichenen EinbürgerungMöglich, 10 Jahre (§ 35)In Kraft (§ 35) — zzgl. Sperrfrist § 35a§ 35 StAG
Verliere ich die deutsche Staatsbürgerschaft, wenn ich eine andere Staatsangehörigkeit annehme?

Nein, nicht mehr. Der frühere automatische Verlust beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG a. F.) ist mit der Reform 2024 weggefallen; die Vorschrift ist im Gesetzestext als „(weggefallen)" gekennzeichnet. Seit dem 27. Juni 2024 ist Mehrstaatigkeit allgemein zulässig, und eine Beibehaltungsgenehmigung ist nicht mehr erforderlich. Ob eine weitere Staatsangehörigkeit tatsächlich neben der deutschen bestehen bleibt, richtet sich nach dem Recht des jeweils anderen Staates — nicht mehr nach deutschem Recht.

Welche Verlustgründe gibt es überhaupt noch?

§ 17 Abs. 1 StAG zählt sie abschließend auf: Verzicht (§ 26), Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates bzw. konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) und Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 35). Hinzu kommt der eng begrenzte rückwirkende Verlust bei Kindern nach § 17 Abs. 2 StAG. Andere Gründe kennt das geltende Recht nicht.

Gibt es die „Entlassung" aus der deutschen Staatsangehörigkeit noch?

Nein. Das frühere Rechtsinstitut der Entlassung (§§ 18 bis 24 StAG a. F.) wurde mit der Reform 2024 abgeschafft und wird in § 17 StAG nicht mehr als Verlustgrund genannt. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit heute freiwillig aufgeben möchte, kann dies nur über den Verzicht nach § 26 StAG tun — und der ist nur möglich, wenn die Person mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, damit keine Staatenlosigkeit entsteht.

Kann ich freiwillig auf die deutsche Staatsangehörigkeit verzichten?

Nur, wer mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann nach § 26 StAG verzichten — niemand soll durch Verzicht staatenlos werden. Der Verzicht ist schriftlich zu erklären und bedarf der Genehmigung der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde; er wird mit der Aushändigung der Verzichtsurkunde wirksam. Für Beamte, Richter, Soldaten und Wehrpflichtige gelten Einschränkungen. Ob ein Verzicht im Einzelfall zulässig ist, entscheidet die Behörde.

Verliere ich die Staatsangehörigkeit, wenn ich im Ausland Wehrdienst leiste?

Ein Eintritt in ausländische Streitkräfte kann nach § 28 StAG zum Verlust führen, wenn eine Person als Mehrstaatler ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung freiwillig in die Streitkräfte des anderen Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt. Der Verlust tritt nicht ein, wenn eine Zustimmung oder eine Berechtigung aus einem zwischenstaatlichen Vertrag vorliegt, wenn die Person noch minderjährig ist oder wenn sie dadurch staatenlos würde. Die Bewertung im Einzelfall trifft die zuständige Behörde.

Kann eine Einbürgerung rückgängig gemacht werden?

Ja, aber nur bei Täuschung. § 35 StAG erlaubt die Rücknahme innerhalb von zehn Jahren nach der Bekanntgabe, wenn die Einbürgerung durch arglistige Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt wurde, die für sie wesentlich waren. Eine drohende Staatenlosigkeit steht der Rücknahme grundsätzlich nicht entgegen. An eine Rücknahme kann sich eine zehnjährige Einbürgerungssperre nach § 35a StAG anschließen. Details im Beitrag Rücknahme und Sperrfrist (§ 35, § 35a StAG).

Kann mir die deutsche Staatsangehörigkeit einfach „entzogen" werden?

Nein. Art. 16 Abs. 1 Satz 1 GG verbietet die Entziehung der deutschen Staatsangehörigkeit ausdrücklich. Ein Verlust ist nur auf gesetzlicher Grundlage möglich und tritt gegen den Willen der betroffenen Person nur ein, wenn sie dadurch nicht staatenlos wird. Eine rechtmäßig — also ohne Täuschung — erworbene Staatsangehörigkeit kann nicht willkürlich aberkannt werden.

Müssen in Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern noch zwischen zwei Pässen wählen?

Nein. Die frühere Optionspflicht (§ 29 StAG a. F.), nach der solche Kinder zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr wählen mussten, ist mit der Reform 2024 ersatzlos entfallen. Die deutsche Staatsangehörigkeit bleibt dauerhaft erhalten, unabhängig davon, ob daneben eine ausländische Staatsangehörigkeit besteht.

Was war § 25 StAG — und gilt er noch?

§ 25 StAG a. F. ordnete an, dass ein Deutscher seine Staatsangehörigkeit automatisch verlor, sobald er auf eigenen Antrag eine ausländische erwarb — es sei denn, er hatte vorab eine Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG a. F. eingeholt. Dieser Verlust-Automatismus ist mit dem StARModG (27. Juni 2024) aufgehoben; im amtlichen Gesetzestext steht an dieser Stelle heute nur noch „§ 25 (weggefallen)". Für Erwerbsvorgänge vor dem 27. Juni 2024 ohne Beibehaltungsgenehmigung sind die damaligen Verlustfolgen allerdings nicht rückwirkend geheilt.

Die gute Nachricht vorweg: Die rechtmäßig erworbene deutsche Staatsangehörigkeit ist verfassungsrechtlich geschützt und kann nur in den wenigen, klar umrissenen Fällen des § 17 StAG verloren gehen — der Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit gehört seit 2024 nicht mehr dazu. Wer den umgekehrten Weg geht und die Einbürgerung anstrebt, sollte auf eine saubere, vollständige und wahrheitsgemäße Antragstellung achten — schon weil unrichtige Angaben nach § 35 StAG später zur Rücknahme führen können. Antrag mit civitas. starten — strukturiert, vollständig geprüft und transparent in den Preisen. Einen Überblick über alle Anspruchskriterien gibt der Beitrag Voraussetzungen der Einbürgerung; zunächst unverbindlich testen, ob sie erfüllt sind? Voraussetzungen prüfen.

Quellen & Methodik anzeigen
  1. § 17 StAG — Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit (abschließende Verlustgründe), Fassung seit 27.06.2024 — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__17.html
  2. § 25 StAG — „(weggefallen)" (aufgehoben durch das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, in Kraft seit 27.06.2024) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__25.html
  3. § 26 StAG — Verzicht — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__26.html
  4. § 27 StAG — „(weggefallen)" (früher: Verlust durch Annahme als Kind) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__27.html
  5. § 28 StAG — Eintritt in ausländische Streitkräfte, Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__28.html
  6. § 35 StAG — Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__35.html
  7. § 35a StAG — Sperrfrist (zehnjährige Einbürgerungssperre) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__35a.html
  8. Art. 16 Abs. 1 GG — Schutz vor Entziehung der Staatsangehörigkeit, Verlust nur auf gesetzlicher Grundlage und ohne Staatenlosigkeit — https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16.html
  9. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) — Gesamttext in der geltenden Fassung — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/
  10. Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 (Aufhebung u. a. der §§ 18–24, 25, 27, 29 StAG a. F.; in Kraft 27.06.2024) — https://www.bgbl.de/
  11. Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 (in Kraft 30.10.2025; Verlustgründe unberührt) — https://www.bgbl.de/
  12. BMI — FAQ und Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsrechthttps://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html
  13. asyl.net — Verlust der Staatsangehörigkeit (Themenüberblick, Stand nach der Reform 2024)https://www.asyl.net/themen/staatsangehoerigkeit-und-einbuergerung/verlust-der-staatsangehoerigkeit
  14. asyl.net — Staatsangehörigkeits-Modernisierungsgesetz im Bundesgesetzblatt (Änderungsübersicht)https://www.asyl.net/view/staatsangehoerigkeits-modernisierungsgesetz-im-bundesgesetzblatt-erschienen
  15. Auswärtiges Amt — Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit bei Erwerb einer ausländischen (Regelung bis 27.06.2024)https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo/staatsangehoerigkeitsrecht

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Ob im Einzelfall ein Verlustgrund vorliegt, entscheidet die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

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