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Einbürgerung

Einbürgerung nach 3 Jahren: Geht das 2026 noch?

Stand: Juni 2026 · Autor: Civitas Redaktion

Aktualisiert: Rechtsstand: Juni 2026Methodik & Quellen

Die kurze Antwort

Nein — die verkürzte Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen gibt es seit dem 30. Oktober 2025 nicht mehr. Die sogenannte „Turbo-Einbürgerung" nach § 10 Abs. 3 StAG a. F. galt nur vom 27. Juni 2024 bis 29. Oktober 2025 und wurde durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) ersatzlos gestrichen. Seitdem gilt für die Anspruchseinbürgerung einheitlich die Regelfrist von fünf Jahren nach § 10 Abs. 1 StAG.

Eine Ausnahme bleibt: Wer mit einer oder einem Deutschen verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, kann sich nach § 9 StAG schon nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt einbürgern lassen — vorausgesetzt, die Ehe oder Lebenspartnerschaft besteht seit mindestens zwei Jahren. Diese Regel ist von der Reform nicht betroffen und gilt unverändert weiter.

Dieser Beitrag erklärt, was die alte Drei-Jahres-Spur war, was sich rechtlich geändert hat, was mit Alt-Anträgen passiert und welcher Drei-Jahres-Weg heute noch offensteht.

Was war die alte 3-Jahres-Spur (2024–2025)?

Mit der großen Staatsangehörigkeitsreform 2024 (Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, BGBl. 2024 I Nr. 104, in Kraft seit 27. Juni 2024) wurde neben der Verkürzung der Regelfrist auf fünf Jahre auch eine Verkürzungsoption auf drei Jahre eingeführt: § 10 Abs. 3 StAG in der damaligen Fassung.

Wer besondere Integrationsleistungen nachwies, konnte sich bereits nach drei Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt einbürgern lassen. Als besondere Integrationsleistungen galten insbesondere:

  • besonders gute Sprachkenntnisse auf Niveau C1 (statt der regulären B1-Kenntnisse nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG),
  • herausragende Leistungen in Schule, Ausbildung oder Beruf,
  • bürgerschaftliches Engagement, etwa ehrenamtliche Tätigkeit.

Zusätzlich musste — wie bei der Regeleinbürgerung — der Lebensunterhalt eigenständig gesichert sein und durften keine relevanten Vorstrafen vorliegen. Diese Spur wurde in der Öffentlichkeit oft „Turbo-Einbürgerung" genannt.

Wichtig: Diese Verkürzungsoption über § 10 StAG existiert nicht mehr. Wer im Internet noch von „drei Jahren bei guter Integration" liest, stützt sich auf eine veraltete Rechtslage.

Was hat das Sechste Änderungsgesetz geändert?

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025 (verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 256) hat die Drei-Jahres-Spur ersatzlos gestrichen. Die Streichung ist am 30. Oktober 2025 in Kraft getreten.

Konkret bedeutet das:

PunktInhalt
Was wurde gestrichen§ 10 Abs. 3 StAG a. F. (Verkürzung auf 3 Jahre bei besonderen Integrationsleistungen)
Rechtsgrundlage der StreichungSechstes Gesetz zur Änderung des StAG vom 27.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 256
In Kraft seit30. Oktober 2025
Geltungsdauer der alten Spur27.06.2024 – 29.10.2025
Ersatz / Übergangsregelungkeiner / keine — ersatzlose Streichung
Heutige Mindestfrist (Regel)5 Jahre nach § 10 Abs. 1 StAG

Seit dem 30. Oktober 2025 gibt es keine Möglichkeit mehr, die Anspruchseinbürgerung über § 10 StAG durch besondere Integrationsleistungen auf drei Jahre zu verkürzen. Die einheitliche Mindestaufenthaltszeit beträgt fünf Jahre. Mehr zu den heutigen Anforderungen findest du in unserem Überblick zu den Voraussetzungen der Einbürgerung.

Was passiert mit Alt-Anträgen auf der 3-Jahres-Spur?

Eine gesetzliche Übergangsregelung wurde nicht geschaffen. Das ist für Betroffene die zentrale und unangenehme Nachricht: Wer seinen Antrag vor dem 30. Oktober 2025 auf die Drei-Jahres-Spur gestützt hatte, kann sich nach Inkrafttreten der Streichung nicht mehr auf einen Anspruch nach § 10 Abs. 3 StAG a. F. berufen.

Nach der Verwaltungspraxis werden solche Alt-Anträge, sofern die fünfjährige Aufenthaltszeit noch nicht erreicht ist, über § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung) behandelt. Dabei entscheidet die Behörde im Rahmen ihres Ermessens — es besteht also kein Rechtsanspruch auf Einbürgerung wie bei § 10 StAG. § 8 StAG ist eine rechtlich anspruchsvolle Konstellation; ob und unter welchen Voraussetzungen eine Einbürgerung im Ermessenswege in Betracht kommt, ist eine Frage des Einzelfalls und gehört in anwaltliche Hände.

Gegen die ersatzlose Streichung wurde Verfassungsbeschwerde erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat sie mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (2 BvR 1792/25) verworfen. Die Streichung ist damit verfassungsrechtlich nicht beanstandet worden.

Der weiterhin mögliche Weg: § 9 StAG für Ehegatten Deutscher

Es gibt einen Drei-Jahres-Weg, der von der Reform nicht angetastet wurde: die Einbürgerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Deutscher nach § 9 StAG. Diese Norm ist eigenständig und hat mit der gestrichenen Integrationsleistungs-Spur nichts zu tun.

Die beiden zentralen Fristen

Nach § 9 StAG kann eingebürgert werden, wer mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist oder in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt, wenn:

  • der Antragsteller seit drei Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und
  • die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht.

Beide Fristen müssen kumulativ erfüllt sein. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Ehegatten muss zum Zeitpunkt der Einbürgerung bestehen.

Welche weiteren Voraussetzungen gelten

Über die beiden Fristen hinaus verlangt § 9 StAG die Einbürgerungsvoraussetzungen entsprechend § 10 Abs. 1 StAG — insbesondere ausreichende Deutschkenntnisse, gesicherten Lebensunterhalt, das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung sowie das Fehlen relevanter Vorstrafen. Die Mehrstaatigkeit ist seit der Reform 2024 auch hier der Regelfall; eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist grundsätzlich nicht mehr erforderlich.

Praktische Einzelheiten zur Konstellation Ehe und Einbürgerung behandeln wir vertiefend unter Einbürgerung nach Heirat.

Abgrenzung: alte 3-Jahres-Spur, § 9 StAG und die 5-Jahres-Regel

Die folgende Tabelle stellt die drei häufig verwechselten Wege gegenüber:

MerkmalAlte 3-Jahres-Spur (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.)§ 9 StAG (Ehegatten Deutscher)Regeleinbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG)
Status 2026abgeschafft (seit 30.10.2025)gilt unverändert weitergilt
Mindestaufenthalt3 Jahre3 Jahre5 Jahre
Zusätzliche Kernbedingungbesondere Integrationsleistungen (z. B. C1)Ehe/Lebenspartnerschaft mit Deutschem seit 2 Jahren
Rechtsnaturwar AnspruchAnspruchAnspruch
Galt von/seit27.06.2024 – 29.10.2025langjährig etabliertseit 27.06.2024 (5-Jahres-Fassung)

Kernunterschied: Die alte Spur war leistungsbasiert (gute Integration verkürzte für alle), § 9 StAG ist status­basiert (die Ehe mit einem Deutschen verkürzt). Nur Letzteres existiert heute noch. Wie lange ein Verfahren in der Praxis dauert, erklärt unser Beitrag zur Bearbeitungsdauer.

Häufige Fragen

Kann ich mich 2026 noch nach 3 Jahren einbürgern lassen, wenn ich sehr gut integriert bin?

Nein. Die Verkürzung auf drei Jahre bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) ist seit dem 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen. Für die Anspruchseinbürgerung gilt einheitlich die Fünf-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 1 StAG. Besonders gute Integration verkürzt die Frist nicht mehr.

Gilt die 3-Jahres-Einbürgerung für Ehepartner von Deutschen noch?

Ja. § 9 StAG ist von der Reform nicht betroffen. Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher können sich nach drei Jahren rechtmäßigem Aufenthalt einbürgern lassen, wenn die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit mindestens zwei Jahren besteht und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.

Mein Antrag lief noch auf die 3-Jahres-Spur — was bedeutet die Streichung für mich?

Da es keine gesetzliche Übergangsregelung gibt, kann ein vor dem 30. Oktober 2025 gestellter Antrag nach Inkrafttreten der Streichung nicht mehr auf § 10 Abs. 3 StAG a. F. gestützt werden. Nach der Verwaltungspraxis werden solche Fälle, falls die Fünf-Jahres-Frist noch nicht erreicht ist, über § 8 StAG (Ermessen) behandelt. Hier besteht kein Rechtsanspruch — die rechtliche Bewertung im Einzelfall gehört zu einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt.

Wann genau galt die alte 3-Jahres-Spur?

Vom 27. Juni 2024 (Inkrafttreten der Reform 2024) bis 29. Oktober 2025. Ab dem 30. Oktober 2025 war sie durch das Sechste Änderungsgesetz gestrichen.

Welches Gesetz hat die Turbo-Einbürgerung abgeschafft?

Das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025, verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft seit 30. Oktober 2025.

Gibt es eine Übergangsfrist für Personen, die kurz vor der 3-Jahres-Marke standen?

Nein. Der Gesetzgeber hat keine Übergangsregelung vorgesehen. Das Bundesverfassungsgericht hat die gegen die ersatzlose Streichung gerichtete Verfassungsbeschwerde mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (2 BvR 1792/25) verworfen.

Wie viele Jahre brauche ich heute regulär für die Einbürgerung?

Regulär fünf Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 10 Abs. 1 StAG. Drei Jahre genügen nur noch im Sonderfall des § 9 StAG (Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Deutschen seit mindestens zwei Jahren, drei Jahre Aufenthalt).

Zählt besonders gutes Deutsch (C1) heute noch für eine schnellere Einbürgerung?

Nein, nicht für eine Fristverkürzung. C1-Kenntnisse waren ein Beleg für die besonderen Integrationsleistungen der gestrichenen Drei-Jahres-Spur. Für die heutige Regeleinbürgerung genügen B1-Kenntnisse; darüber hinausgehende Sprachkenntnisse verkürzen die Fünf-Jahres-Frist nicht.

Fazit

Die viel beworbene „Turbo-Einbürgerung nach drei Jahren" ist Geschichte: Seit dem 30. Oktober 2025 verkürzen besondere Integrationsleistungen die Einbürgerungsfrist nicht mehr. Wer heute die deutsche Staatsangehörigkeit anstrebt, rechnet im Regelfall mit fünf Jahren nach § 10 Abs. 1 StAG. Der einzige verbliebene Drei-Jahres-Weg ist § 9 StAG für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner Deutscher. Prüfe deine konkrete Ausgangslage am besten mit unserem Voraussetzungen-Check.


Hinweis (RDG-Compliance). civitas. ist ein privater Dienstleister — keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Artikel beschreibt die Rechtslage zur verkürzten Einbürgerung mit Stand Juni 2026 allgemein und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Insbesondere die Behandlung von Alt-Anträgen über § 8 StAG (Ermessen) erfordert eine rechtliche Bewertung im Einzelfall durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt.

Quellen

  1. § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__8.html.
  2. § 9 StAG (Einbürgerung von Ehegatten und Lebenspartnern Deutscher)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__9.html.
  3. § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung, Regelfrist 5 Jahre)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html.
  4. Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts, BGBl. 2024 I Nr. 104, in Kraft 27.06.2024 — https://www.bgbl.de/.
  5. Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft 30.10.2025 (ersatzlose Streichung des § 10 Abs. 3 StAG a. F.) — https://www.bgbl.de/.
  6. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2025 — 2 BvR 1792/25 (Verfassungsbeschwerde gegen die Streichung der 3-Jahres-Spur verworfen) — https://www.bundesverfassungsgericht.de.
  7. BT-Drs 21/537 (Regierungsentwurf), 21/1373 und 21/1634 (Beschlussempfehlung) zur Sechsten Änderung des StAG — https://www.bundestag.de/dip.
  8. Bundesministerium des Innern — Themenseite Staatsangehörigkeithttps://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit-node.html.

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