Einbürgerung Dauer 2026: Bearbeitungszeit nach Bundesländern und Phasen
Stand: April 2026 · Autor: Civitas Redaktion
TL;DR
Die Einbürgerung in Deutschland dauert in der Regel zwischen 6 und 24 Monaten ab Vorlage vollständiger Unterlagen, mit einem deutschlandweiten Median von rund 12 Monaten. Großstadt-Behörden in Berlin, München, Frankfurt und Hamburg arbeiten Wartelisten ab, die teils 24 – 36 Monate alt sind; kleinere Landkreise in Süd- und Norddeutschland entscheiden häufig in 6 – 9 Monaten. Maßgeblich ist nicht die Antragstellung, sondern der Tag, an dem alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen — Nachforderungen verlängern das Verfahren regelmäßig um mehrere Monate. Bei behördlicher Untätigkeit über drei Monate hinaus eröffnet § 75 VwGO die Untätigkeitsklage als institutionellen Rechtsbehelf.
Dieser Beitrag vertieft die Dauer-Frage aus dem Pillar Einbürgerung Deutschland. Wer den vollen Verfahrensgang im Überblick sucht, findet ihn unter Schritt-für-Schritt-Ablauf; für die rechtliche Behandlung von Versagungsbescheiden vgl. Ablehnung und Widerspruch.
1. Was bestimmt die Dauer — Faktoren-Aufschlüsselung
Die Bearbeitungsdauer ist das Produkt mehrerer voneinander unabhängiger Faktoren. Sie lassen sich grob in strukturelle, fall-individuelle und antragstellerseitige Faktoren gliedern.
Strukturelle Faktoren (außerhalb des Einflusses der antragstellenden Person)
- Personalausstattung der Behörde. Die kommunalen Spitzenverbände berichten seit der Reform 2024 von einem Antragsanstieg von 50 – 100 % gegenüber 2023; die Personaldecke wurde nicht im gleichen Tempo aufgestockt.
- Digitalisierungsgrad. Aktenfreie Workflow-Systeme (Berlin LEA, Hamburg Service) bearbeiten Standardfälle deutlich schneller als papier-zentrierte Verfahren in Flächenkreisen.
- Auslastung nachgelagerter Stellen. Sicherheitsabfragen beim Bundesamt für Verfassungsschutz, beim BKA und beim Ausländerzentralregister hängen von deren eigenen Bearbeitungskapazitäten ab.
- Politische Steuerung. Einzelne Länder haben in 2024/2025 Sondereinheiten zur Bearbeitung von Reform-Altanträgen eingerichtet (z. B. Berlin, NRW); andere arbeiten ohne Sonderstrukturen.
Fall-individuelle Faktoren
- Komplexität der Anspruchsgrundlage — § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung) wird regelmäßig schneller geprüft als § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung mit individuellen Abwägungsschritten).
- Vollständigkeit der Identitätsnachweise — bei Personen aus Staaten ohne stabiles Urkundenwesen (Eritrea, Somalia, Afghanistan) verlängern Beschaffung und Echtheitsprüfung das Verfahren oft um 3 – 9 Monate.
- Vorstrafenlage — laufende Strafverfahren oder Tilgungsfristen im Bundeszentralregister setzen das Verfahren regelmäßig aus.
- Auslandsaufenthalte — Klärung von Aufenthaltszeiten und ggf. ECRIS-Abfragen dauern länger.
Antragstellerseitige Faktoren
- Vollständigkeit der Erstvorlage. Wer den Antrag mit allen Unterlagen vollständig stellt, vermeidet Nachforderungen.
- Reaktionsgeschwindigkeit auf Nachforderungen. Behörden setzen Fristen — typisch 4 – 8 Wochen. Wer fristgerecht antwortet, hält das Verfahren in Bewegung.
- Erreichbarkeit. Adressänderungen, fehlerhafte Postzustellung und nicht abgerufene E-Mails führen zu Liegezeiten von Wochen, ohne dass die Behörde das Verfahren aktiv vorantreibt.
Wer vor Antragstellung sauber prüft, welche Voraussetzungen vorliegen und welche Belege fehlen, vermeidet die meisten Verzögerungen. Eine systematische Übersicht der zu prüfenden Punkte bietet der Cluster-Beitrag Voraussetzungen prüfen.
2. Bearbeitungszeiten nach Bundesländern
Eine bundeseinheitliche, monatlich aktualisierte Statistik der Einbürgerungs-Bearbeitungsdauer gibt es nicht. Die folgende Übersicht beruht auf Erfahrungswerten der kommunalen Spitzenverbände, Antworten auf kleine Anfragen im Bundestag und in Landesparlamenten sowie öffentlich kommunizierten Selbstauskünften einzelner Behörden (Stand: April 2026). Sie sind als Spannweiten zu verstehen, nicht als amtlicher Median.
| Bundesland | Typische Spannweite | Hinweise zur Praxis |
|---|---|---|
| Berlin | 18 – 36 Monate | LEA-Zentralisierung 2024, große Antragsbestände; digitales Verfahren beschleunigt Standardfälle |
| Hamburg | 12 – 24 Monate | Hamburg Service zentrales Portal; Schwerpunkt auf digitale Erstprüfung |
| Bremen | 9 – 18 Monate | Stadtstaat-Format, vergleichsweise zügig |
| Nordrhein-Westfalen | 12 – 30 Monate | starke kommunale Streuung; EfA-Portal-Roll-out 2025/26 |
| Bayern | 9 – 24 Monate | BayernPortal/BayernID; Großstädte (München, Nürnberg) am oberen Ende |
| Baden-Württemberg | 9 – 24 Monate | digitale Verfahren in Stuttgart, Freiburg, Karlsruhe; Landkreise schneller |
| Hessen | 12 – 30 Monate | Frankfurt am oberen Ende; Mittelhessen schneller |
| Rheinland-Pfalz | 9 – 18 Monate | Ressort-Bündelung beim Innenministerium |
| Saarland | 8 – 14 Monate | kleine Antragsmenge, kurze Bearbeitung |
| Schleswig-Holstein | 8 – 18 Monate | zentrale Landeseinbürgerungsbehörde |
| Niedersachsen | 9 – 24 Monate | starke kommunale Streuung |
| Sachsen | 9 – 18 Monate | Großstädte (Leipzig, Dresden) am oberen Ende |
| Sachsen-Anhalt | 9 – 18 Monate | Landesverwaltungsamt mit zentraler Bündelung |
| Thüringen | 8 – 18 Monate | kleinere Bestände, mittlere Geschwindigkeit |
| Brandenburg | 12 – 24 Monate | Berliner Speckgürtel-Effekte spürbar |
| Mecklenburg-Vorpommern | 8 – 14 Monate | überschaubares Antragsvolumen |
Die genannten Spannweiten sind keine amtlichen Bearbeitungszeiten. Aktuelle Zahlen veröffentlichen einzelne Innenministerien gelegentlich auf Anfrage; eine bundesweite Vergleichsstudie liegt nicht vor.
Bundesweiter Median und Trend
Erfahrungswerte aus der Verbandspraxis und Veröffentlichungen einzelner Migrationsbeauftragter weisen auf einen deutschlandweiten Median von rund 12 Monaten hin. Seit Inkrafttreten der Reform am 27. Juni 2024 ist die Antragslast deutlich gestiegen — die Spitzen in den Großstädten sind dadurch in den Quartalen Q4/2024 und Q1/2025 weiter angewachsen. Eine Trendwende ist erst zu erwarten, wenn die Behörden ihre Personalkapazitäten an das neue Antragsniveau angepasst haben.
3. Großstadt vs. Kleinstadt — realistische Erwartungen
Die deutlichste Unterscheidungslinie verläuft nicht zwischen Bundesländern, sondern zwischen urbanen Großbehörden und Landkreisverwaltungen.
Großstadt-Profil
- Antragsvolumen pro Sachbearbeiter:in regelmäßig dreistellig pro Monat;
- digitale Antragstellung und aktenfreier Workflow weit verbreitet, aber Backlogs von 2.000 – 10.000 Altakten pro Behörde;
- Standardfälle (klare Aufenthaltszeit, sicheres Einkommen, B1, keine Vorstrafen) werden im aktuellen Lauf-Workflow bearbeitet — Bearbeitungszeiten typisch 12 – 24 Monate;
- komplexe Fälle wandern in spezialisierte Sachbearbeitung mit längerer Wartezeit (24 – 48 Monate keine Seltenheit).
Kleinstadt- und Landkreis-Profil
- Antragsvolumen pro Sachbearbeiter:in deutlich niedriger (oft unter 30 pro Monat);
- häufig papierbasierte Verfahren, dafür weniger Backlog;
- persönlicher Kontakt zur Sachbearbeitung wahrscheinlicher;
- Bearbeitungszeiten typisch 6 – 14 Monate für Standardfälle.
Wer die Wahl zwischen Wohnsitzwechseln hat, sollte die Behördenwahl nicht über die Einbürgerung steuern — der Wohnsitz muss tatsächlich bestehen, und ein Wohnsitzwechsel während des laufenden Verfahrens führt regelmäßig zur Aktenabgabe an die neue Behörde mit Verzögerung. Eine strategische Behördenwahl scheidet rechtlich aus.
4. Online-Antrag vs. Papier — quantifizierter Zeitvorteil
Die Reform 2024 hat die Digitalisierung beschleunigt; bundesweit einheitlich ist sie aber bis April 2026 nicht. Vergleichswerte:
- Berlin LEA (vollständig digital seit 2024): Eingangsbestätigung in 1 – 7 Tagen, erste Prüfung in 4 – 12 Wochen.
- Hamburg Service (digital): Eingangsbestätigung in 3 – 14 Tagen, erste Prüfung in 6 – 14 Wochen.
- EfA-Portal NRW (im Roll-out): Eingangsbestätigung 1 – 4 Wochen, erste Prüfung 12 – 20 Wochen.
- Papierverfahren (kleine Landkreise): Eingangsbestätigung 4 – 12 Wochen, erste Prüfung 16 – 28 Wochen.
Der Zeitvorteil digitaler Verfahren liegt überwiegend in der Eingangsphase und in der Geschwindigkeit der Nachforderungen — die eigentliche Sachprüfung und die externen Sicherheitsabfragen bleiben jedoch zeitlich gleich. Der Gesamtvorteil eines reinen Online-Verfahrens liegt nach Erfahrungswerten bei 2 – 6 Monaten gegenüber dem klassischen Papierverfahren. Eine vertiefte Diskussion mit Praxis-Beispielen findet sich im Cluster-Beitrag Online-Antrag vs. Papierverfahren.
5. Phasen des Verfahrens mit typischer Dauer
Die Bearbeitung zerfällt regelmäßig in sechs Phasen. Die folgenden Werte sind Erfahrungswerte für Standardfälle.
Phase 1 — Einreichung → Eingangsbestätigung
- Digitale Verfahren: 1 Tag bis 2 Wochen.
- Papierverfahren: 2 – 12 Wochen.
- Inhalt: Aktenzeichen wird vergeben, formale Eingangsbestätigung erfolgt schriftlich oder elektronisch.
Phase 2 — Prüfung der Vollständigkeit
- Typisch 2 – 16 Wochen.
- Die Behörde prüft, ob alle Pflichtunterlagen vorliegen. Lücken führen zu Nachforderungen mit gesetzten Fristen (üblich 4 – 8 Wochen).
- In der Praxis ist diese Phase der größte Hebel für die Gesamtdauer: Vollständige Erstvorlagen sparen oft 2 – 4 Monate.
Phase 3 — Sicherheitsabfragen
- Bundesamt für Verfassungsschutz / Landesamt (LfV/BfV) — typisch 4 – 12 Wochen.
- Bundeszentralregister — typisch 2 – 4 Wochen.
- Ausländerzentralregister (AZR) — typisch 1 – 4 Wochen.
- ECRIS-Abfrage für EU-Vorzeiten — typisch 6 – 16 Wochen.
- Die Phase läuft regelmäßig parallel zur Sachprüfung; sie wird erst dann zum Engpass, wenn aus den Abfragen Erkenntnisse zurückkommen.
Phase 4 — Sachprüfung
- Typisch 8 – 32 Wochen (Median ca. 16 Wochen).
- Inhalt: Subsumtion der Voraussetzungen § 10 StAG (Aufenthalt, Lebensunterhalt, Sprache, Test, fdGO, Loyalitätserklärung, Vorstrafen, Identität); Erstellung des Bescheidsentwurfs; ggf. Anhörungen.
Phase 5 — Entscheidung
- Typisch 2 – 8 Wochen.
- Inhalt: Bescheidserstellung, Vier-Augen-Prüfung, Versand. In komplexen Konstellationen wird die Entscheidung der Amtsleitung vorgelegt — das verlängert Phase 5 um 2 – 6 Wochen.
Phase 6 — Aushändigung der Urkunde / Einbürgerungsfeier
- Typisch 2 – 12 Wochen nach Bescheid.
- Inhalt: Termin zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde — vielfach im Rahmen einer Einbürgerungsfeier der Kommune, die quartalsweise oder halbjährlich stattfindet.
- Mit Aushändigung wird die Person Deutsche:r; ab diesem Zeitpunkt können Reisepass und Personalausweis beantragt werden.
Phasen-Summary in Zahlen
Die einzelnen Phasen können sich überlappen. In Standardfällen wirken sie typischerweise so:
| Phase | Spannweite digital | Spannweite Papier |
|---|---|---|
| 1 — Eingangsbestätigung | 1 Tag – 2 Wochen | 2 – 12 Wochen |
| 2 — Vollständigkeitsprüfung | 4 – 12 Wochen | 8 – 16 Wochen |
| 3 — Sicherheitsabfragen (parallel) | 4 – 16 Wochen | 4 – 16 Wochen |
| 4 — Sachprüfung | 8 – 24 Wochen | 12 – 32 Wochen |
| 5 — Entscheidung | 2 – 6 Wochen | 2 – 8 Wochen |
| 6 — Aushändigung | 2 – 8 Wochen | 4 – 12 Wochen |
| Gesamt (Erfahrungswerte) | 6 – 18 Monate | 12 – 30 Monate |
Die Tabelle ist eine Faustregel, keine amtliche Berechnungsformel — sie verdeutlicht aber den großen Spielraum, den schon der Antragskanal allein eröffnet.
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6. Typische Verzögerungsgründe
Sicherheitsabfrage-Hits
Liefern BfV, BKA oder ECRIS Erkenntnisse, wird das Verfahren angehalten und eine Stellungnahme der antragstellenden Person eingeholt. Bei mehrjährigen früheren Aufenthaltszeiten in Krisenstaaten oder bei (auch unbedeutend wirkenden) Mitgliedschaften in beobachteten Vereinen kann die Klärung mehrere Monate dauern.
Fehlende oder ungeeignete Unterlagen
- Beglaubigte Übersetzungen ohne Apostille,
- Sprachzertifikate von nicht anerkannten Anbietern,
- Identitätsdokumente mit Schreibweisen-Differenz zur Geburtsurkunde,
- Einkommensnachweise nur über drei Monate statt über zwölf.
Jede einzelne Nachforderung kostet im Schnitt 4 – 8 Wochen; mehrere Nachforderungen summieren sich oft zu 6 – 12 Monaten zusätzlicher Verfahrensdauer.
Personalengpässe
Großstadt-Behörden mit Krankenständen, Stellenwechsel und Vakanzen melden seit 2024 verlängerte Wartezeiten. Eine Aktenübergabe innerhalb der Behörde (alter Sachbearbeiter:in nicht mehr zuständig) kostet typisch 4 – 12 Wochen.
Komplexe Fälle nach § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung)
§ 8 StAG-Anträge erfordern eine individualisierte Ermessensbegründung — die Behörde wertet öffentliches Interesse, Integrationsleistungen, Lebensumstände und ggf. Stellungnahmen anderer Stellen aus. Diese Anträge dauern typischerweise 4 – 8 Monate länger als § 10 StAG-Anträge.
Strafrechtliche Schwebezustände
Laufende Ermittlungs- oder Strafverfahren führen regelmäßig zur Aussetzung des Einbürgerungsverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss; auch nach Verfahrensabschluss warten manche Behörden bis zur Tilgungsreife im BZR.
Identitätsklärung mit Auslandsbeteiligung
Wenn die Identität nicht durch in Deutschland anerkannte Urkunden vollständig nachweisbar ist, holt die Behörde regelmäßig Auskünfte über die Auslandsvertretung des Herkunftsstaats ein oder beauftragt das Bundesverwaltungsamt mit einer Identitätsprüfung. Die Korrespondenz mit Auslandsvertretungen verlängert das Verfahren typischerweise um 4 – 12 Monate; in Staaten mit eingeschränkter konsularischer Zusammenarbeit (Eritrea, Somalia) kann die Klärung ein bis zwei Jahre dauern. Behörden akzeptieren in diesen Konstellationen auf Antrag eidesstattliche Erklärungen kombiniert mit indirekten Identitätsbelegen (Schul- und Arbeitszeugnisse, Heiratsurkunden, Anerkennung durch nahe Angehörige).
Sondereffekte 2024/2025 — Reform-Welle
Mit Inkrafttreten der Reform am 27. Juni 2024 sind in vielen Behörden zusätzliche Antragswellen zugekommen: zum einen Personen, die vor der Reform unter altem Recht zurückgestellt waren (Aufenthaltszeit unter 8 Jahren) und nun nach 5 Jahren anspruchsberechtigt sind; zum anderen Personen, die zuvor wegen der Aufgabepflicht abwartend waren. Die kommunalen Spitzenverbände beziffern den Zusatz-Antragsanstieg auf 50 – 120 % gegenüber 2023.
7. Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO — der institutionelle Rechtsbehelf
§ 75 VwGO regelt das verwaltungsgerichtliche Rechtsmittel gegen behördliche Untätigkeit. Die Norm ist eine zentrale Säule des Verwaltungsrechts und stellt sicher, dass Antragsteller:innen vor unangemessen langer Bearbeitungsdauer nicht rechtlos sind. Dieser Abschnitt beschreibt das Institut rein deskriptiv — eine konkrete Empfehlung zur Erhebung im Einzelfall ist Sache der Rechtsanwaltschaft.
Tatbestand
Die Untätigkeitsklage ist nach § 75 VwGO eröffnet, wenn
- ein Antrag auf einen begünstigenden Verwaltungsakt gestellt wurde (Einbürgerung ist begünstigend),
- die Behörde ohne zureichenden Grund in angemessener Frist nicht entschieden hat,
- regelmäßig drei Monate seit Antragstellung verstrichen sind (§ 75 Satz 2 VwGO).
Die Drei-Monats-Frist ist eine regelmäßige Mindestfrist, kein abschließender Maßstab. Die Verwaltungsgerichte prüfen, ob der konkrete Sachverhalt einen längeren Bearbeitungszeitraum rechtfertigt — namentlich Komplexität, ausstehende Sicherheitsabfragen, Mitwirkungspflichten der antragstellenden Person.
Verfahren
- Klage zum örtlich zuständigen Verwaltungsgericht (Wohnsitz der antragstellenden Person);
- Streitwert in Einbürgerungssachen wird regelmäßig mit 10.000 € angesetzt;
- Gerichtsgebühren und ggf. Rechtsanwaltsgebühren richten sich nach GKG und RVG;
- Ausgang: Bei Erfolg verpflichtet das Gericht die Behörde zur Bescheidung innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist (regelmäßig 2 – 4 Monate); eine inhaltliche Vorprüfung der Einbürgerung erfolgt im Untätigkeitsverfahren nicht.
Kostenfolge
- Bei Klagestattgabe trägt die unterlegene Behörde die notwendigen Verfahrenskosten (§ 154 VwGO).
- Bei Klageabweisung trägt die antragstellende Person die Kosten.
- Erledigterklärung bei zwischenzeitlicher Bescheidung führt zur Kostenentscheidung nach billigem Ermessen (§ 161 Abs. 2 VwGO) — meist zulasten der Behörde, wenn sie ohne zureichenden Grund untätig war.
Die Untätigkeitsklage ist ein rechtsstaatliches Korrektiv, kein Beschleunigungsinstrument, das man routinemäßig erhebt. Die rechtliche Bewertung im Einzelfall — Frage des „zureichenden Grundes", Streitwertbemessung, Anwaltsbedarf — gehört in die Hand zugelassener Rechtsanwält:innen.
Was als „zureichender Grund" anerkannt ist
Die Verwaltungsgerichte erkennen den „zureichenden Grund" für eine längere Bearbeitungsdauer regelmäßig an, wenn
- ausstehende Sicherheitsabfragen nachweislich noch nicht zurückgekommen sind,
- die antragstellende Person ihre Mitwirkungspflichten nicht oder nur teilweise erfüllt hat,
- der Sachverhalt — insbesondere bei § 8 StAG — eine substantielle Ermessensbegründung erfordert,
- ein strafrechtliches Schwebeverhältnis der Klärung bedarf,
- die Behörde nachweisbar einen Antragsstau aus Reformfolgen abarbeitet, soweit konkrete Zuteilung und Fortschritt dargelegt werden.
Nicht als zureichend anerkannt werden regelmäßig: pauschale Verweise auf „Personalmangel" ohne konkrete Bezifferung, dauerhafte Liegezeit ohne erkennbaren Bearbeitungsfortschritt sowie Verzögerungen, die ausschließlich behördlicher Organisation zuzurechnen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht hat den Maßstab in BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 — 1 C 18.17 verwaltungsverfahrensrechtlich allgemein fortgeschrieben (Sachgebiet: Asylrecht, der Maßstab gilt aber für § 75 VwGO insgesamt): Außergewöhnliche Behördenbelastung kann einen „zureichenden Grund" darstellen, muss aber durch organisatorische Maßnahmen bekämpfbar bleiben; bei einer Bearbeitungsdauer von 22 Monaten ohne Bescheidung wurde im konkreten Fall kein zureichender Grund mehr anerkannt. Die Übertragbarkeit auf Einbürgerungsverfahren ist Sache der jeweiligen verwaltungsgerichtlichen Einzelfall-Bewertung. Hinweise zur Behandlung negativer Bescheide finden sich vertiefend unter Ablehnung und Widerspruch.
8. Was Sie selbst beschleunigen können
Auch wenn der Großteil der Verfahrensdauer durch strukturelle Faktoren bestimmt wird, hat die antragstellende Person Hebel.
- Vollständig einreichen. Die häufigste Verzögerungsursache sind Nachforderungen wegen fehlender Unterlagen. Eine Vorab-Plausibilisierung der Unterlagen — entweder selbst (Checkliste der zuständigen Behörde) oder über digitale Tools wie civitas. — spart oft 2 – 4 Monate.
- Nachforderungen sofort bedienen. Wer auf Schreiben binnen einer Woche reagiert statt erst nach einem Monat, hält das Verfahren in Bewegung.
- Adressänderungen melden. Postrückläufe sind ein häufiges, bequem vermeidbares Hindernis.
- Sprachzertifikat und Test früh ablegen. Wer Sprachzertifikat und Einbürgerungstest vor der Antragstellung absolviert hat, reduziert die Anzahl der „Lücken" im Erst-Antrag.
- Übersetzungen aktuell halten. Manche Behörden verlangen Übersetzungen, die nicht älter als sechs Monate sind. Wer früh übersetzt und dann lange wartet, hat unter Umständen die Übersetzung doppelt.
- Akteneinsicht beantragen. Bei langer Liegezeit kann ein Antrag auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG) Aufschluss über den Bearbeitungsstand geben; viele Behörden reagieren mit einer aktualisierten Statusmeldung.
- Status-Anfragen sparsam dosieren. Häufige Statusanfragen erzeugen Bearbeitungsaufwand bei der Sachbearbeitung — Quartalsabstände sind im Verhältnis sinnvoller als monatliche Mails.
- Bei Vollständigkeitsmängeln aktiv mitwirken. Wer schon in der Erstvorlage selbst auf erkennbare Lücken (z. B. fehlende Übersetzung einer Zusatzurkunde) hinweist und die Beibringung in Aussicht stellt, gibt der Behörde ein klares Signal und vermeidet vermeidbare Nachforderungsschleifen.
- Mehrere Pässe oder Identitätsdokumente parallel beibringen. Wenn in der Geburtsurkunde ein anderer Namensstand steht als im aktuellen Pass (z. B. nach Heirat im Ausland), spart die proaktive Vorlage einer beglaubigten Übersetzung der Heiratsurkunde plus Namenserklärung im StaG-Antrag oft 8 – 12 Wochen Klärungsaufwand.
9. Reform 2024 — Hat sich die Dauer verbessert?
Die Reform vom 27. Juni 2024 hat die Voraussetzungen materiell vereinfacht (kürzere Aufenthaltszeit, Doppelpass, klarere Lebensunterhaltsregel) — aber die Bearbeitungsdauer regelmäßig verlängert, weil die Antragslast deutlich gestiegen ist.
Datenlage
- Die amtliche Einbürgerungsstatistik des Statistischen Bundesamts wies für 2023 die höchste Zahl an Einbürgerungen seit 2002 aus; 2024 hat dieser Wert nochmals deutlich zugenommen (Pressemitteilungen Destatis Frühjahr 2024 und Frühjahr 2025).
- Antworten der Bundesregierung auf kleine Anfragen zur Einbürgerungspraxis (Bundestags-Drucksachen) belegen einen Antragsanstieg in den meisten Großstädten von 50 – 120 % zwischen 2022 und 2024.
- Einzelne Innenministerien (NRW, Bayern, Baden-Württemberg) berichten in Landtagsdrucksachen über Bearbeitungs-Backlogs und Sondereinheiten.
Ausblick
Die Personalaufstockungen einzelner Großstadt-Behörden (Berlin, Hamburg, Frankfurt) ab 2025 sowie die fortschreitende Digitalisierung (EfA-Portale, einheitlicher Bund-Länder-Standard für die Antragstellung) lassen mittelfristig eine Stabilisierung der Bearbeitungszeiten erwarten — eine kurzfristige Verkürzung gegenüber den Werten 2024/Anfang 2025 ist nach Einschätzung der Verbände für 2026 nicht durchgängig zu erwarten.
Was die Reform an der Bearbeitungslogik geändert hat
Materiell prüft die Behörde seit 2024 weniger Tatbestandsmerkmale — die Aufgabe der Altstaatsangehörigkeit entfällt komplett, die Aufenthaltsfrist liegt bei 5 (statt 8) Jahren, die Loyalitätserklärung wird zwar neu eingeführt, ist im Verfahrensaufwand aber gering. Das verkürzt die Sachprüfung pro Akte im Standardfall um geschätzt 2 – 4 Wochen. Dem entgegen steht der Antragsanstieg, der pro Sachbearbeiter:in mehr Akten in der Pipeline bedeutet. In der Saldenrechnung neutralisieren sich beide Effekte in vielen Behörden — die Gesamtdauer bleibt für 2026 in der bisher genannten Spannweite.
10. FAQ — die häufigsten Fragen zur Dauer
Wie lange dauert die Einbürgerung wirklich?
Bundesweit liegt der Median bei rund 12 Monaten. Großstadt-Behörden mit hohem Antragsbestand brauchen 18 – 36 Monate, kleinere Landkreise oft weniger als 12 Monate. Maßgeblich ist nicht die Antragstellung, sondern der Tag, an dem alle Pflichtunterlagen vollständig vorliegen.
Beginnt die Bearbeitung mit Eingang des Antrags oder mit Vollständigkeit?
Formal mit Eingang. Praktisch geht die Phase der Sachprüfung erst los, wenn alle Pflichtunterlagen vorliegen. Solange Nachforderungen offen sind, verbleibt das Verfahren in der Vollständigkeitsprüfung.
Hat ein Online-Antrag wirklich Vorteile?
Ja, vor allem in den Anfangsphasen. Eingangsbestätigung und erste Prüfung gehen 4 – 12 Wochen schneller, weil Aktenanlage und Erfassung digital geschehen. Die Sachprüfung selbst und externe Sicherheitsabfragen laufen aber unabhängig vom Antragskanal.
Was ist eine Untätigkeitsklage?
§ 75 VwGO regelt die verwaltungsgerichtliche Klage, wenn eine Behörde ohne zureichenden Grund über einen Antrag nicht entscheidet. Sie wird regelmäßig nach Ablauf einer Drei-Monats-Mindestfrist möglich. Ergebnis ist im Erfolgsfall die Verpflichtung der Behörde, innerhalb einer vom Gericht gesetzten Frist zu entscheiden — nicht die direkte Einbürgerung.
Sollte ich nach drei Monaten Untätigkeitsklage erheben?
Diese Frage betrifft eine individuelle Rechtsbewertung und gehört in die Hand zugelassener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. § 75 VwGO ist ein institutioneller Rechtsbehelf; ob seine Erhebung im konkreten Fall sinnvoll, aussichtsreich und verhältnismäßig ist, hängt von vielen Einzelfaktoren ab.
Wie erfahre ich den aktuellen Bearbeitungsstand?
Direkte Statusabfragen sind möglich — telefonisch, per E-Mail oder über das jeweilige Behördenportal. Bei längerer Untätigkeit kommt ein Antrag auf Akteneinsicht (§ 29 VwVfG) in Betracht; er offenbart, in welcher Phase das Verfahren steht.
Was passiert, wenn ich während des Verfahrens umziehe?
Die Akte wird an die nun zuständige Behörde abgegeben. Die Bearbeitung pausiert während der Aktenübergabe (typisch 4 – 12 Wochen). Eine zusätzliche Gebühr fällt nicht an; das Verfahren wird bei der neuen Behörde fortgesetzt.
Wird der Antrag durch eine Einbürgerungsfeier verzögert?
Die Einbürgerungsfeier liegt am Ende des Verfahrens — nach Erlass des positiven Bescheids. Sie verzögert nicht die rechtliche Entscheidung; sie verschiebt nur den Termin der Aushändigung. Wer keinen Festakt wünscht, kann die Urkunde regelmäßig zu einem regulären Termin abholen.
Wann sollte ich frühestens nachfragen?
Eine Statusanfrage nach 3 – 4 Monaten ist üblich und unproblematisch. Bei sehr langer Wartezeit (über 12 Monate) lohnt eine schriftliche Sachstandsanfrage, ggf. mit Bitte um Akteneinsicht. Ständige wöchentliche Anfragen erhöhen den Aufwand der Sachbearbeitung und beschleunigen das Verfahren regelmäßig nicht.
Kann ich meinen Pass schon beantragen, bevor die Urkunde ausgehändigt ist?
Nein. Reisepass und Personalausweis können erst nach Aushändigung der Einbürgerungsurkunde beantragt werden. Davor ist die Person nicht deutsch im Sinne des Pass- und Ausweisrechts. Die Ausstellung der Urkunde ist also der entscheidende Stichtag.
Was tue ich während der Wartezeit?
Während des laufenden Verfahrens lohnt es, die persönliche Dokumentenlage aktuell zu halten: Sprachzertifikat in Reichweite der Sechs-Monats-Frist mancher Behörden lassen, Übersetzungen aktuell halten, Adressänderungen sofort melden, Einkommens- und Aufenthaltsnachweise periodisch aktualisieren. Wer im laufenden Verfahren in einen anderen Anspruchstatbestand wechselt — etwa eine Heirat mit deutscher Staatsangehörigkeit (§ 9 StAG, drei Jahre Aufenthalt + zwei Jahre Ehe) — sollte das umgehend mitteilen; die Behörde prüft dann, ob die Anspruchsgrundlage gewechselt werden kann. Eine zwischen 27. Juni 2024 und 29. Oktober 2025 mögliche Verkürzung auf drei Jahre über besondere Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) besteht seit dem Sechsten Änderungsgesetz nicht mehr.
Verlängert eine Reise ins Ausland das Verfahren?
Ein Auslandsaufenthalt von wenigen Wochen während des laufenden Verfahrens ist regelmäßig unproblematisch — die Behörde fordert keine ständige Erreichbarkeit. Längere Auslandsaufenthalte (über sechs Monate) können den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 12b StAG unterbrechen und damit die Voraussetzungen rückwirkend gefährden. In Zweifelsfällen empfiehlt sich eine kurze Mitteilung an die Behörde mit Beifügung der Reiseplanung.
Wie verlässlich sind die Online-Status-Anzeigen?
Die digitalen Portale (Berlin LEA, Hamburg Service, EfA-NRW) zeigen in der Regel den aktuellen Verfahrensstand: Eingang, Vollständigkeitsprüfung, Sachprüfung, Bescheid, Aushändigung. Die Anzeige aktualisiert sich oft mit Verzögerung von 1 – 4 Wochen gegenüber dem realen Bearbeitungsstand; sie ist eine Grobeinordnung, kein Live-Tracking. In papierbasierten Verfahren existieren Online-Statusanzeigen meist nicht — eine telefonische Sachstandsanfrage bei der Sachbearbeitung ist hier der praktische Weg, ergänzt durch eine kurze schriftliche Notiz zur Aktendokumentation.
End-CTA
Verfahren mit Übersicht über alle Phasen, Fristen und Nachforderungen — statt monatelanges Warten auf den nächsten Brief der Behörde. Verfahren beschleunigen mit civitas. — der Selbstcheck führt Sie strukturiert durch die Voraussetzungen und liefert die Grundlage für eine vollständige Erstvorlage.
Quellen
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der seit 30.10.2025 geltenden Fassung — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/.
- § 75 VwGO (Untätigkeitsklage) — https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__75.html.
- § 154 VwGO (Kostentragung) — https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__154.html.
- § 161 VwGO (Erledigterklärung) — https://www.gesetze-im-internet.de/vwgo/__161.html.
- § 29 VwVfG (Akteneinsicht) — https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__29.html.
- Statistisches Bundesamt — Einbürgerungsstatistik — https://www.destatis.de/DE/Themen/Gesellschaft-Umwelt/Bevoelkerung/Migration-Integration/_inhalt.html.
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge — Einbürgerung — https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html.
- Bundesministerium des Innern und für Heimat — Themenseite Staatsangehörigkeit — https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit-node.html.
- Deutscher Bundestag — Drucksachen und kleine Anfragen — https://www.bundestag.de/dokumente.
- Landeshauptstadt München — Einbürgerung — https://stadt.muenchen.de/service/info/einbuergerung/.
- Berlin Landesamt für Einwanderung — Einbürgerung — https://www.berlin.de/einwanderung/dienstleistungen/einbuergerung/.
- Hamburg Service — Einbürgerung — https://www.hamburg.de/service/einbuergerung.
- Innenministerium NRW — Einbürgerung — https://www.im.nrw/themen/auslaender-fluechtlinge/einbuergerung.
- Innenministerium Baden-Württemberg — Einbürgerung — https://im.baden-wuerttemberg.de/de/migration/einbuergerung/.
- Bayerisches Staatsministerium des Innern — Einbürgerung — https://www.stmi.bayern.de/sus/staatsangehoerigkeit/index.php.
- Bundesverwaltungsamt — Einbürgerung im Ausland — https://www.bundesverwaltungsamt.de/DE/Themen/Staatsangehoerigkeit/Einbuergerung/einbuergerung_node.html.
- Bundesamt für Verfassungsschutz — https://www.verfassungsschutz.de/.
- Gerichtskostengesetz (GKG) — https://www.gesetze-im-internet.de/gkg_2004/.
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 — https://www.bgbl.de/; Gesetzgebungsverfahren: https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/gesetzgebungsverfahren/DE/VII5/gesetz-6-aenderung-des-staatsangehoerigkeitsrechts.html.
- BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2025 — 2 BvR 1792/25 (Verfassungsbeschwerde gegen die Streichung der 3-Jahres-Spur verworfen) — abrufbar über https://www.bundesverfassungsgericht.de.
- BVerwG, Urteil vom 11. Juli 2018 — 1 C 18.17 (Untätigkeitsklage § 75 VwGO; Maßstab „zureichender Grund"; Sachgebiet Asylrecht, Maßstab verwaltungsverfahrensrechtlich allgemein) — https://www.bverwg.de/de/110718U1C18.17.0.
- dejure.org — Rechtsprechungs-Sammlung zu § 75 VwGO (Sammelübersicht der OVG- und VG-Entscheidungen zur Untätigkeitsklage) — https://dejure.org/dienste/lex/VwGO/75/1.html.
Hinweis (RDG-Compliance). civitas. ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick zu Bearbeitungszeiten und zum verwaltungsgerichtlichen Institut der Untätigkeitsklage Stand April 2026. Er beschreibt § 75 VwGO ausschließlich deskriptiv; eine konkrete Empfehlung zur Klage- oder Widerspruchserhebung im Einzelfall ist Sache zugelassener Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Rechtsberatung.