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Ratgeber

Aufenthalts- vs. Niederlassungserlaubnis 2026

Für die Einbürgerung in Deutschland ist der Aufenthaltstitel zentral. Aber welche Art von Aufenthaltstitel zählt? Reicht die befristete Aufenthaltserlaubnis (§§ 16ff. AufenthG), oder ist die unbefristete Niederlassungserlaubnis (§ 9 AufenthG) Pflicht? Dieser Beitrag erklärt die Unterschiede 2026, ordnet die wichtigsten AufenthG-Paragraphen ein und zeigt, welche Konstellationen für die 5-Jahres-Frist nach § 10 StAG anrechenbar sind.

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Aufenthaltserlaubnis (befristet): §§ 16-26 AufenthG

Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu einem bestimmten Zweck erteilt: Arbeit, Studium, Familienzusammenführung, humanitäre Gründe. Vor Ablauf muss sie verlängert werden. Typische Spannweite: 1–3 Jahre, je nach Anlass.

Wichtige § AufenthG-Varianten:

  • § 16a AufenthG: Berufsausbildung
  • § 16b AufenthG: Studium
  • § 18a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für qualifizierte Beschäftigte
  • § 18g AufenthG: Blaue Karte EU
  • § 19c AufenthG: Beschäftigung allgemein
  • § 24 AufenthG: vorübergehender Schutz (Ukraine)
  • § 25 AufenthG: humanitäre Gründe (Asylanerkennung, subsidiärer Schutz)
  • § 28 AufenthG: Familiennachzug zu Deutschen
  • § 30 AufenthG: Familiennachzug zum ausländischen Ehepartner

Niederlassungserlaubnis (unbefristet): § 9 AufenthG

Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel und gilt grundsätzlich auf Lebenszeit. Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG:

  • Aufenthaltserlaubnis seit mindestens 5 Jahren
  • gesicherter Lebensunterhalt
  • 60 Monate Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung
  • ausreichende Deutschkenntnisse (B1)
  • ausreichender Wohnraum
  • Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung

Spezialformen mit kürzeren Wartezeiten: § 18c AufenthG (Niederlassungserlaubnis für Fachkräfte, in der Regel nach 36 Monaten, bei besonderer Qualifikation verkürzt auf 24 Monate; mit Blauer Karte EU 27 bzw. 21 Monate), § 9a AufenthG (Daueraufenthalt-EU, ähnlich Niederlassungs­erlaubnis aber EU-weit).

Hier kommt die gute Nachricht: Für die 5-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG zählt der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt mit jeder Form gültigem Aufenthaltstitel. Das bedeutet:

  • Eine durchgehende Aufenthaltserlaubnis von 5 Jahren genügt. Eine Niederlassungserlaubnis ist nicht Voraussetzung
  • Auch der Wechsel zwischen verschiedenen Aufenthaltstitel-Arten wird angerechnet, solange die Aufenthalte rechtmäßig waren

Beispiel: Ein türkischer Staatsangehöriger lebt seit 2 Jahren mit § 16b (Studium) in Deutschland, wechselt dann auf § 18a (qualifizierte Fachkraft) und arbeitet seit 3 weiteren Jahren in einem deutschen Unternehmen. Insgesamt 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt. Die § 10-Frist ist erfüllt, auch wenn nie eine Niederlassungserlaubnis bestand.

§ 24 AufenthG (vorübergehender Schutz): Ukraine

Nach BMI-Rundschreiben vom 6. September 2022 wird die § 24-Aufenthaltszeit angerechnet auf die 5-Jahres-Frist. Aber: eine direkte Einbürgerung aus dem § 24-Status ist nicht möglich. Vor der Antragstellung muss ein Wechsel auf einen anderen Aufenthaltstitel erfolgen (z.B. § 18a, § 19c, § 25a, § 25b oder § 16a/§ 16b). Detail: Einbürgerung für ukrainische Staatsangehörige.

§ 25 AufenthG (Asyl, subsidiärer Schutz)

Die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG zählt auf die 5-Jahres-Frist. Anerkannte Flüchtlinge nach GFK können in der Regel auch ohne Niederlassungserlaubnis einbürgern. Der Aufenthaltstitel selbst genügt.

§ 16a/§ 16b AufenthG (Studium, Ausbildung)

Studien- und Ausbildungs-Aufenthalte zählen auf die 5-Jahres-Frist. Wer nach dem Studium einen Arbeitsplatz findet und auf § 18g (Blaue Karte EU) wechselt, kann die Studienjahre vollständig anrechnen.

Lücken zwischen Aufenthaltstiteln (Fiktionsbescheinigung)

Wenn ein Aufenthaltstitel ausläuft und der neue erst Wochen später ausgestellt wird, entsteht eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG. Diese überbrückt rechtmäßig. Die 5-Jahres-Frist läuft weiter.

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Auch wenn die Niederlassungserlaubnis für die Einbürgerung nicht Pflicht ist, gibt es Konstellationen, in denen sie sinnvoll ist:

Stabilität. Eine Niederlassungserlaubnis ist auf Lebenszeit gültig und wird bei Arbeitslosigkeit oder beruflichem Wechsel nicht entzogen, anders als manche Aufenthaltserlaubnisse, die zweck-gebunden sind.

Schnellere Familien-Anwerbung. Mit Niederlassungserlaubnis können Familienmitglieder einfacher nachziehen.

Selbständigkeit. Selbständige Tätigkeit ist mit Niederlassungserlaubnis ohne Beschränkung möglich.

Risiko-Reduzierung. Bei drohender Aufenthaltstitel-Verlängerung-Verzögerung (lange Auslandsaufenthalte, Arbeitsplatzwechsel) ist die Niederlassungserlaubnis ein Sicherheitsnetz.

Die parallel vorbereitete Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung sind in der Praxis häufig. Beide werden rund um den 5-Jahres-Stichtag beantragt. Welche Reihenfolge sinnvoll ist, hängt vom Einzelfall ab.

Ukrainische Staatsangehörige mit § 24 AufenthG

Pfad: Wechsel auf § 18a/§ 18b/§ 19c (qualifizierte Beschäftigung), § 25a/§ 25b (humanitärer Pfad) oder § 16b (Studium) → 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt → Einbürgerung. Die § 24-Zeit wird angerechnet.

Türkische Staatsangehörige mit Niederlassungserlaubnis

Häufig: 8+ Jahre § 28 AufenthG (Familiennachzug), Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG seit X Jahren, Einbürgerung möglich. Mit Reform 2024 sind 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt ausreichend. Viele warten nicht mehr auf Niederlassungserlaubnis.

Indische Fachkräfte mit Blauer Karte EU

Pfad: § 18g AufenthG (Blaue Karte EU) → Niederlassungserlaubnis nach 21–33 Monaten → Einbürgerung nach 5 Jahren rechtmäßigen Aufenthalts. Mit Niederlassungserlaubnis ist der Pfad besonders stabil.

Studierende Internationale

Pfad: § 16b (Studium) 3–5 Jahre → § 20 AufenthG (Arbeitssuche nach Studium) 18 Monate → § 18a/§ 18b (Beschäftigung) → 5 Jahre rechtmäßiger Aufenthalt → Einbürgerung.

Das Aufenthaltsgesetz unterscheidet zwei Grundtypen von Aufenthaltstiteln, plus eine EU-weite Sonderform. Wer den Unterschied kennt, versteht auch, warum für die Einbürgerung nicht jeder Titel gleich behandelt wird.

§ 7 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis (befristet). Der amtliche Wortlaut ist knapp und eindeutig:

„Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel." — § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Die Befristung ist kein Zufall, sondern Prinzip. § 7 Abs. 2 AufenthG bindet die Geltungsdauer an den Aufenthaltszweck:

„Die Aufenthaltserlaubnis ist unter Berücksichtigung des beabsichtigten Aufenthaltszwecks zu befristen. Ist eine für die Erteilung, die Verlängerung oder die Bestimmung der Geltungsdauer wesentliche Voraussetzung entfallen, so kann die Frist auch nachträglich verkürzt werden." — § 7 Abs. 2 AufenthG

Praktisch heißt das: Die Aufenthaltserlaubnis ist zweckgebunden (Arbeit, Studium, Familie, humanitäre Gründe) und läuft ab. Entfällt der Zweck, etwa bei Verlust des Arbeitsplatzes bei einem beschäftigungsgebundenen Titel, kann die Behörde die Frist sogar nachträglich verkürzen.

§ 9 AufenthG: Niederlassungserlaubnis (unbefristet). Der Gegenpol:

„Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel." — § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Sie ist grundsätzlich nicht mehr zweckgebunden und nicht befristet, deshalb gilt sie als „Verfestigung" des Aufenthalts.

§ 9a AufenthG: Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Die europäische Schwester der Niederlassungserlaubnis (siehe eigener Abschnitt weiter unten).

Der weiter oben skizzierte Kriterienkatalog steht im Gesetz: hier der vollständige Wortlaut der Regelvoraussetzungen. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erhält ein Ausländer die Niederlassungserlaubnis, wenn kumulativ vorliegt:

  1. „er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt",
  2. „sein Lebensunterhalt gesichert ist",
  3. „er mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung geleistet hat […]",
  4. „Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung […] nicht entgegenstehen",
  5. „ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist",
  6. „er im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist",
  7. „er über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt",
  8. „er über Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet verfügt" und
  9. „er über ausreichenden Wohnraum für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt". — § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–9 AufenthG

Zwei Punkte, die in der Praxis oft missverstanden werden:

  • Nr. 3, Rentenbeiträge: Verlangt sind 60 Monate (fünf Jahre) Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die freiwillige Beitragsoption steht ausdrücklich im Gesetz. Sie ist etwa für Selbständige relevant, die nicht pflichtversichert sind.
  • Nr. 7, Sprache: Der Gesetzeswortlaut spricht von „ausreichenden Kenntnissen der deutschen Sprache", nicht ausdrücklich von einem B1-Zertifikat. In der Verwaltungspraxis wird dies regelmäßig auf B1-Niveau ausgelegt; maßgeblich ist die Anwendung durch die zuständige Ausländerbehörde im Einzelfall.

Für einzelne Fallgruppen sieht das AufenthG verkürzte Fristen oder Erleichterungen vor (z. B. § 18c AufenthG für Fachkräfte, § 28 Abs. 2 für Ehegatten Deutscher). Ob und welche Voraussetzung im konkreten Fall erfüllt oder verzichtbar ist, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde, nicht civitas.

Neben der nationalen Niederlassungserlaubnis kennt das AufenthG einen zweiten unbefristeten Titel: die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU. Der Wortlaut stellt sie ausdrücklich der Niederlassungserlaubnis gleich:

„Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. § 9 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt, ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt – EU der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt." — § 9a Abs. 1 AufenthG

Der praktische Unterschied liegt weniger in Deutschland als in der EU-Dimension: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beruht auf einer EU-Richtlinie und erleichtert den Weiterzug in andere EU-Mitgliedstaaten. Für die deutsche Einbürgerung sind beide Titel als „unbefristetes Aufenthaltsrecht" grundsätzlich gleichwertig. Die Wahl zwischen nationaler Niederlassungserlaubnis und Daueraufenthalt-EU ist eine aufenthaltsrechtliche Frage, die die Ausländerbehörde beantwortet.

Hier lohnt eine präzise Unterscheidung, weil zwei getrennte gesetzliche Ebenen leicht vermischt werden.

Ebene 1: die 5-Jahres-Aufenthaltszeit (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG). Für die Frist zählt der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt:

„Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er […]" — § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG

Wie oben beschrieben, wird für diese Zeit jede rechtmäßige Aufenthaltszeit angerechnet. Eine Niederlassungserlaubnis ist für das Erfüllen der Frist selbst keine Voraussetzung.

Ebene 2: das qualifizierende Aufenthaltsrecht zum Zeitpunkt der Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG). Zusätzlich zur Aufenthaltszeit verlangt das Gesetz, dass im Moment der Einbürgerung ein bestimmter Titel vorliegt:

„ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 […], eine Blaue Karte EU oder einen Aufenthaltstitel für andere als die in den §§ 16a, 16b, 16d, 16e, 16f, 17, 18f, 19, 19b, 19e, 20, 20a, 22, 23a, 24, 25 Absatz 3 bis 5 und § 104c des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt" — § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG

Diese Norm erklärt, warum die Niederlassungserlaubnis so oft im Zusammenhang mit der Einbürgerung genannt wird: Als „unbefristetes Aufenthaltsrecht" erfüllt sie Nr. 2 unmittelbar. Sie ist damit die häufigste, aber nicht die einzige qualifizierende Etappe, auch eine Blaue Karte EU oder eine befristete Aufenthaltserlaubnis zu einem nicht ausgeschlossenen Zweck genügt der Nr. 2. Umgekehrt sind die in Nr. 2 aufgezählten Zweck-Titel (u. a. §§ 16a/16b für Ausbildung und Studium, § 24 für vorübergehenden Schutz) als qualifizierender Titel ausgeschlossen. Das ist der gesetzliche Grund dafür, warum aus manchen Status (etwa § 24 für ukrainische Staatsangehörige) vor der Einbürgerung ein Wechsel auf einen anderen Titel nötig ist: die Aufenthaltszeit zählt (Ebene 1), der Titel selbst qualifiziert aber nicht (Ebene 2).

Kein starrer Pflichtpfad. Daraus folgt keine gesetzlich fixierte Reihenfolge „erst Niederlassungserlaubnis, dann Einbürgerung". Typisch ist die Sequenz Aufenthaltserlaubnis → Niederlassungserlaubnis → Einbürgerung, weil sich Aufenthalt und Titel über die Jahre verfestigen. Zwingend ist sie nicht: Wer eine Blaue Karte EU oder eine andere qualifizierende Aufenthaltserlaubnis hält, kann die Einbürgerung auch ohne vorherige Niederlassungserlaubnis anstreben, sofern alle übrigen Voraussetzungen der Einbürgerung erfüllt sind. Und da mit der StAG-Reform 2024 die doppelte Staatsbürgerschaft zum Regelfall geworden ist, entfällt für die meisten der frühere Zwang zur Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit.

Welcher Aufenthaltstitel im Einzelfall der richtige ist und ob er die Nr. 2 erfüllt, entscheidet die zuständige Behörde (Ausländerbehörde bzw. Einbürgerungsbehörde). Wer wissen möchte, was ein vollständiger Antrag kostet, findet die Pakete unter Preise.

Brauche ich für die Einbürgerung eine Niederlassungserlaubnis?

Nein. Die 5-Jahres-Frist nach § 10 StAG verlangt nur einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt: jede gültige Aufenthaltserlaubnis (befristet oder unbefristet) zählt.

Zählt die § 24-Zeit (Ukraine) auf die Einbürgerungsfrist?

Ja, grundsätzlich. Aber für die Antragstellung selbst muss vorher ein Wechsel auf einen anderen Aufenthaltstitel erfolgen. § 24 ist kein Einbürgerungspfad direkt.

Was passiert bei Aufenthaltstitel-Lücke?

Eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 AufenthG überbrückt rechtmäßig. Die 5-Jahres-Frist läuft durch. Bei längerer Lücke (über 2 Monate) prüft die Behörde im Einzelfall.

Lohnt es sich, vor der Einbürgerung die Niederlassungserlaubnis zu beantragen?

Steuer- und sozialversicherungsrechtlich: nein. Praktisch: kommt darauf an. Stabilität und Familien-Anwerbung sind Pluspunkte. Bei klarer Beruflage oft direkter Einbürgerungs-Antrag.

Was, wenn ich zwischen verschiedenen § AufenthG gewechselt habe?

Wechsel sind unschädlich, solange der Aufenthalt durchgehend rechtmäßig war. Die 5-Jahres-Frist ist die Summe aller rechtmäßigen Zeiten.

Wirkt sich die Niederlassungserlaubnis auf den Sprachnachweis aus?

Nein. Der B1-Nachweis ist eigenständig. Wer die Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG hat, hat dabei ohnehin B1 nachgewiesen. Die Anforderung ist deckungsgleich.

Was ist der Unterschied zwischen Aufenthaltserlaubnis und Niederlassungserlaubnis?

Die Aufenthaltserlaubnis ist nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „ein befristeter Aufenthaltstitel", zweckgebunden (Arbeit, Studium, Familie, humanitäre Gründe) und mit Ablaufdatum. Die Niederlassungserlaubnis ist nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „ein unbefristeter Aufenthaltstitel", grundsätzlich nicht mehr zweckgebunden und nicht befristet. Sie setzt nach § 9 Abs. 2 AufenthG unter anderem fünf Jahre Besitz der Aufenthaltserlaubnis, gesicherten Lebensunterhalt und 60 Monate Renten-Beiträge voraus.

Zählt die Zeit mit Aufenthaltserlaubnis für die 5 Jahre?

Ja. Für die 5-Jahres-Frist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG wird der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt angerechnet, unabhängig davon, ob er mit einer befristeten Aufenthaltserlaubnis oder einer unbefristeten Niederlassungserlaubnis bestand. Auch ein Wechsel zwischen verschiedenen Aufenthaltstiteln ist unschädlich, solange der Aufenthalt durchgehend rechtmäßig war. Zu beachten ist die zweite Ebene (§ 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG): Der Titel, mit dem man zum Zeitpunkt der Einbürgerung lebt, muss zusätzlich qualifizieren.

Ist die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU dasselbe wie die Niederlassungserlaubnis?

Rechtlich sind beide unbefristete Aufenthaltstitel und weitgehend gleichgestellt: § 9a Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU „der Niederlassungserlaubnis gleichgestellt" ist, „soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt". Der Hauptunterschied liegt in der EU-Dimension: der Daueraufenthalt-EU beruht auf einer EU-Richtlinie und erleichtert den Weiterzug in andere Mitgliedstaaten. Für die deutsche Einbürgerung gelten beide als unbefristetes Aufenthaltsrecht im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 StAG.

Verliere ich meinen Aufenthaltstitel, wenn die Einbürgerung abgelehnt wird?

Nein. Aufenthaltsrecht und Einbürgerung sind getrennte Verfahren. Der Aufenthaltstitel, die befristete Aufenthaltserlaubnis (nach § 7 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „ein befristeter Aufenthaltstitel") oder die unbefristete Niederlassungserlaubnis (nach § 9 Abs. 1 Satz 1 AufenthG „ein unbefristeter Aufenthaltstitel"), ist ein eigenständiger aufenthaltsrechtlicher Titel. Die Ablehnung eines Einbürgerungsantrags nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz berührt ihn nicht: Der Aufenthaltstitel bleibt nach seinen eigenen Voraussetzungen bestehen. Ob im Einzelfall daneben aufenthaltsrechtliche Fragen berührt sind, etwa beim Ablauf einer Befristung oder beim Wegfall des Aufenthaltszwecks, entscheidet allein die zuständige Ausländerbehörde; bei komplexen Titel-Konstellationen kann ein Rechtsanwalt die konkrete Lage prüfen.

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Weiterführende Artikel:

Rechtliche Hinweise: Komplexe Aufenthaltstitel-Konstellationen (z.B. mehrfache Wechsel, Auslandsaufenthalte, Lücken) sollten mit einem Fachanwalt für Migrations- oder Aufenthaltsrecht geprüft werden.

Quellen & Methodik anzeigen

Stand: Juli 2026. Verifiziert am 04.07.2026 gegen die Primärquellen (§§ 7, 9, 9a AufenthG; § 10 StAG). Alle verlinkten Fundstellen wurden am 30.07.2026 gegen den amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft.

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