Der B1-Standard nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 i. V. m. Abs. 4 StAG verlangt mündliche und schriftliche Sprachkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Anerkannt sind Zertifikate der bundesweit etablierten Prüfungsstellen (Goethe, telc, ÖSD, DTZ) sowie deutsche Bildungsabschlüsse.
Die zur Schwesternorm § 10 Abs. 6 StAG ergangene BVerwG-Rspr (5 C 8.09 vom 27.05.2010 zum Analphabetismus, 10 C 2.14 vom 05.06.2014 zur Gegenwärtigkeit der Verhältnisse) ist im Voraussetzungen-Cluster vollständig zitiert.
→ Bis dahin: weiterlesen
- Voraussetzungen — Punkt 4 Sprache B1 — Detail-Tatbestand, anerkannte Zertifikate, Befreiungen § 10 Abs. 6 StAG, BVerwG-Rspr.
- Pillar Einbürgerung Deutschland — Sprache als 4. Voraussetzung im Überblick + Befreiungs-Pfad.