Wer nach § 10 Staatsangehörigkeitsgesetz eingebürgert werden will, muss deutsche Sprachkenntnisse auf Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens nachweisen. Anerkannt werden insbesondere das Goethe-Zertifikat B1, telc Deutsch B1, das ÖSD Zertifikat B1 sowie der Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) mit B1-Ergebnis; höhere Zertifikate (B2, C1, C2) gelten erst recht. Ein deutscher allgemeinbildender Schulabschluss erfüllt die Voraussetzung in der Behördenpraxis ebenfalls. Mit der Reform 2024 wurden zwei Erleichterungen neu eingeführt: die Härtefall-Klausel nach § 10 Abs. 4a StAG (mündliche Alltagsverständigung reicht, wenn der B1-Erwerb dauerhaft wesentlich erschwert ist) und die Gastarbeiter-Erleichterung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 StAG (mündliche Verständigung reicht für die ehemalige Anwerbe-Generation). Das Sechste Änderungsgesetz vom 30.10.2025 hat die Sprache nicht berührt; abgeschafft wurde lediglich die früher mögliche dreijährige Einbürgerungs-Spur, die ein C1-Niveau verlangt hätte.
Dieser Beitrag vertieft die Sprach-Voraussetzung aus dem Einbürgerung in Deutschland. Den Test-Aspekt nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 finden Sie unter Einbürgerungstest; die Voraussetzungen im Überblick unter Voraussetzungen prüfen.
Die gesetzliche Grundnorm ist knapp gehalten: § 10 Absatz 1 Nummer 6 StAG verlangt, dass die antragstellende Person „über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt". Was „ausreichend" bedeutet, präzisiert § 10 Absatz 4 Satz 1 StAG: „Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen einer Sprachprüfung der Stufe B 1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erfüllt."
Was bedeutet B1 GER? Der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen für Sprachen (GER, englisch CEFR) ist ein vom Europarat konzipierter Standard, der Sprachkenntnisse auf einer sechsstufigen Skala von A1 (Anfänger) bis C2 (annähernd muttersprachlich) bemisst. Die Stufen A1 und A2 beschreiben elementare Sprachverwendung, B1 und B2 die selbstständige, C1 und C2 die kompetente Sprachverwendung. Auf Niveau B1 sind Lernende in der Lage, die Hauptpunkte vertrauter Themen aus Arbeit, Schule oder Freizeit zu verstehen, sich in den meisten Alltags- und Reise-Situationen zurechtzufinden, einfache zusammenhängende Texte über vertraute Themen zu schreiben und Erfahrungen, Ereignisse oder Träume zu beschreiben.
Warum B1, nicht A2 und nicht C1? Der Gesetzgeber hat sich bei der Festlegung auf B1 für eine mittlere Schwelle entschieden, die Sprachverwendung in Alltag, Beruf und Behördenkontakt ohne Mittler-Hilfe ermöglicht, ohne ein akademisch-präzises Sprachniveau zu fordern. A2 reicht für Touristen-Verwendung, würde aber selbstständige Teilhabe an Berufs- und Verwaltungsprozessen kaum tragen; C1 wäre eine akademische Hürde, die einen großen Teil der Berufstätigen unabhängig von der Integration zur Hürde machen würde. Die B1-Festlegung ist EU-rechtlich konsistent: ähnliche Schwellen kennen die Niederlande, Österreich und mehrere skandinavische Länder.
Vier Fertigkeiten. Eine B1-Prüfung umfasst regelmäßig vier Fertigkeiten — Hörverstehen, Leseverstehen, schriftlicher Ausdruck, mündlicher Ausdruck — die bei den meisten Anbietern modular abgelegt werden können. Nicht alle Module müssen gleichzeitig bestanden sein; modulare Anbieter erlauben das einzelne Nachholen einzelner Module. Maßgeblich für die Einbürgerung ist, dass am Ende ein Zertifikat über alle vier Fertigkeiten auf B1-Niveau vorliegt.
Welche Zertifikate als Sprachnachweis akzeptiert werden, ergibt sich nicht aus einer abschließenden Liste in der Verordnung, sondern aus der allgemeinen Auslegung des § 10 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 StAG: Anerkannt ist jedes Zertifikat, das den B1-Standard nach GER nachweist und von einer etablierten Prüfungs-Institution ausgestellt ist. In der Praxis sind dies vor allem die folgenden Zertifikate, die bundesweit ohne Einzelfall-Diskussion akzeptiert werden.
| Zertifikat | Anbieter | Aufbau | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Goethe-Zertifikat B1 | Goethe-Institut (Deutschland) | 4 Module: Lesen, Hören, Schreiben, Sprechen — modular ablegbar | weltweit verbreitet, Standard-Referenz für Einbürgerungsverfahren |
| telc Deutsch B1 | telc gGmbH (Deutschland) | Schriftlich (Hören, Lesen, Sprachelemente, Schreiben) + Mündlich paarweise | weit verbreitet an Volkshochschulen |
| ÖSD Zertifikat B1 (ZB1) | Österreichisches Sprachdiplom | 4 Module: Lesen, Hören, Schreiben, Sprechen — modular ablegbar | österreichische Anbietung, in Deutschland anerkannt |
| Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) | g.a.s.t. e.V. im Auftrag des BAMF | Schriftlich 100 Min + Mündlich ca. 15 Min, Ergebnis A2 oder B1 | Standard-Abschlusstest des Integrationskurses |
| Goethe / telc / ÖSD B2, C1, C2 | jeweils | wie oben, höheres Niveau | erfüllen B1-Anforderung erst recht |
| TestDaF, DSH | jeweils Hochschulträger / TestDaF-Institut | für Hochschulzugang konzipiert (B2.1–C1.2) | werden anerkannt, da sie über B1 liegen |
Goethe-Zertifikat B1. Das Goethe-Institut ist die offizielle Sprach- und Kulturinstitution der Bundesrepublik im Ausland und führt Prüfungen weltweit durch. Das Goethe-Zertifikat B1 prüft die vier Fertigkeiten in vier separaten Modulen, die einzeln oder gebündelt abgelegt werden können — wer beispielsweise nur das Schreib-Modul nicht besteht, kann es einzeln wiederholen, ohne die übrigen Module neu absolvieren zu müssen. Das Zertifikat selbst hat kein Ablaufdatum; aus Sicht der Einbürgerungsbehörde gilt es jedoch als belastbarer Nachweis aktueller Kenntnisse, wenn es nicht älter als wenige Jahre ist — die konkrete Einschätzung variiert je nach Behörde.
telc Deutsch B1. Die telc gGmbH ist eine Tochter des Deutschen Volkshochschul-Verbandes und betreibt ein dichtes Netz von Prüfungs-Zentren an deutschen Volkshochschulen. Die schriftliche Prüfung umfasst Hörverstehen, Leseverstehen, Sprachbausteine (Wortschatz/Grammatik) und Schreiben in einem zusammenhängenden Block von 150 Minuten ohne Pause. Die mündliche Prüfung wird in Paaren abgelegt und besteht aus drei Teilen: Kontaktgespräch, Themen-Diskussion, gemeinsame Aufgabenlösung. Wer einen Integrationskurs an einer VHS absolviert, kann häufig direkt am Kursort die telc-Prüfung ablegen.
ÖSD Zertifikat B1. Das Österreichische Sprachdiplom (ÖSD) ist ein staatlich anerkanntes Prüfungssystem mit Sitz in Wien. Es ist in Deutschland gleichwertig zum Goethe-Zertifikat anerkannt, hat aber eine etwas andere thematische Akzentuierung mit häufiger Bezug zu österreichischen Realien. Die Prüfung ist modular organisiert; einzelne Module können separat abgelegt und kumuliert werden.
Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ). Der DTZ ist ein speziell für Migranten konzipierter Test, der zugleich der Standard-Abschluss des bundesweit angebotenen Integrationskurses ist. Er ist als Skalentest auf den Stufen A2 und B1 ausgelegt: Das Ergebnis weist aus, welche Stufe in welcher Fertigkeit erreicht wurde. Für die Einbürgerung muss das Ergebnis B1 in allen vier Fertigkeiten ausweisen. Der DTZ wird von der Gesellschaft für Akademische Studienvorbereitung und Testentwicklung (g.a.s.t.) seit dem 1. Januar 2023 im Auftrag des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge bundesweit durchgeführt.
Höhere Niveaus. Wer ein Zertifikat über B1 hinaus besitzt — etwa Goethe-Zertifikat B2 oder C1, telc B2, ÖSD C1 — erfüllt die Sprachvoraussetzung erst recht. Ein gesondertes B1-Zertifikat ist nicht zusätzlich erforderlich. Auch die Hochschulzugangs-Prüfungen TestDaF (Niveau-Bandbreite B2.1–C1.2) und DSH (typischerweise B2/C1) werden in der Praxis bundesweit anerkannt.
Anmeldung und Prüfungstermin. Die Anmeldung zur B1-Prüfung erfolgt direkt beim jeweiligen Anbieter — Goethe-Institut, telc-Prüfungs-Zentrum (häufig VHS), ÖSD-Prüfungs-Zentrum oder einem DTZ-anbietenden Integrationskurs-Träger. Die Vorlaufzeit beträgt regelmäßig zwei bis acht Wochen. In Großstädten sind Goethe-Termine teils zwei bis drei Monate ausgebucht, während VHS-telc-Termine außerhalb der Ballungsräume kurzfristiger verfügbar sind.
Prüfungstag. Schriftliche und mündliche Teile finden je nach Anbieter am selben oder an unterschiedlichen Tagen statt. Mitzubringen sind ein amtlicher Lichtbildausweis und die Anmeldebestätigung. Hilfsmittel sind nicht zugelassen, Wörterbücher und Mobiltelefone werden vor Beginn abgegeben. Die schriftliche Prüfungsdauer schwankt zwischen 100 Minuten (DTZ) und 150 Minuten (telc); die mündliche Prüfung dauert typischerweise 15 bis 20 Minuten und wird häufig zu zweit abgelegt, was die Sprech-Aufgabe in dialogische Komponenten zerlegt.
Ergebnis und Zertifikat. Die Auswertung dauert je nach Anbieter zwei bis sechs Wochen. Das Zertifikat wird per Post oder im Prüfungs-Zentrum zur Abholung ausgehändigt; verlorene Zertifikate können beim Anbieter gegen Gebühr ersetzt werden, häufig nur innerhalb einer Aufbewahrungs-Frist (typischerweise 10 Jahre).
Gültigkeitsdauer im Einbürgerungsverfahren. Eine gesetzliche Gültigkeitsfrist von Sprach-Zertifikaten existiert für das Einbürgerungsverfahren nicht. In der behördlichen Praxis akzeptieren die meisten Behörden Zertifikate ohne Altersbegrenzung; einzelne Behörden setzen eine Höchst-Frist von fünf bis zehn Jahren, um aktuelle Sprachkenntnisse abzusichern. Wer ein altes Zertifikat besitzt und die Sprachpraxis erhalten hat, sollte mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde frühzeitig klären, ob das Zertifikat akzeptiert wird; alternativ kann ein persönliches Gespräch mit der Behörde die fehlende Aktualität ersetzen.
→ Voraussetzungen für die Einbürgerung prüfen — zehn Minuten, ohne Anmeldung.
Eine in der behördlichen Praxis weit verbreitete Substitut-Konstellation: Wer einen deutschen allgemeinbildenden Schulabschluss vorweist, gilt regelmäßig als sprachlich qualifiziert und benötigt kein separates B1-Zertifikat. Diese Praxis ist nicht direkt im Wortlaut von § 10 Abs. 4 StAG geregelt, sondern leitet sich aus den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern (Stand 1. Mai 2025) ab — die für die Verwaltungsbehörden zwar nicht bindend, aber faktisch maßgeblich sind.
Welche Schulabschlüsse zählen? Anerkannt werden in der Praxis die Abschlüsse einer deutschen allgemeinbildenden Schule:
- Hauptschulabschluss (oder vergleichbar)
- Mittlere Reife / Realschulabschluss
- Fachhochschulreife
- Allgemeine Hochschulreife (Abitur)
Der Schulabschluss muss an einer deutschen Schule erworben worden sein — Schulabschlüsse aus anderen deutschsprachigen Ländern (Österreich, Schweiz, Liechtenstein) werden je nach Behörden-Praxis individuell geprüft, sind aber nicht automatisch gleichgestellt. Als Nachweis genügt das Original- oder beglaubigte-Kopie-Zeugnis.
Hochschulabschluss. Ein an einer deutschen Hochschule erworbener Bachelor-, Master- oder Diplom-Abschluss zählt in der Praxis ebenfalls als Sprachnachweis-Substitut, da der Studiengang vollständig in deutscher Sprache absolviert wurde. Bei englischsprachigen Master-Studiengängen (häufig in MINT-Fächern) gilt das nur, wenn das Studium auch deutschsprachige Anteile aufweist und der Abschluss explizit in Deutschland erworben wurde.
Praktischer Hinweis. Wer einen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzt, sollte das entsprechende Zeugnis mit dem Einbürgerungsantrag einreichen und in der Antragsformulierung explizit auf die Substitut-Wirkung verweisen. Die Behörde dokumentiert dann die Befreiung vom Zertifikats-Erfordernis. Spart Antragsdauer und Kosten gegenüber der nachträglichen B1-Anmeldung.
Mit dem Staatsangehörigkeitsrechts-Modernisierungsgesetz (StARModG), das am 27. Juni 2024 in Kraft trat, hat der Gesetzgeber eine bis dahin fehlende Härtefall-Klausel für die Sprache in das StAG eingefügt. § 10 Absatz 4a StAG lautet wörtlich:
„Zur Vermeidung einer Härte kann die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 darauf beschränkt werden, dass sich der Ausländer ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann, wenn er nachweist, dass ihm der Erwerb ausreichender Kenntnisse der deutschen Sprache nach Absatz 4 Satz 1 trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich ist oder dauerhaft wesentlich erschwert ist."
Tatbestandsmerkmale. Die Norm verbindet drei kumulative Voraussetzungen:
- Härte-Vermeidung — die Behörde muss zu dem Schluss kommen, dass das Festhalten an der B1-Anforderung im konkreten Einzelfall eine unbillige Härte darstellt.
- Nachweis ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen — die antragstellende Person muss belegen, dass sie sich um den Spracherwerb intensiv bemüht hat. In der Praxis akzeptieren die Behörden Kursteilnahme-Bescheinigungen über mehrere Sprachkurse, mehrfache Test-Versuche mit Nicht-Bestehen-Bescheinigungen sowie ergänzende ärztliche oder pädagogische Stellungnahmen.
- Unmöglichkeit oder dauerhafte wesentliche Erschwerung — der weitere Spracherwerb muss objektiv ausgeschlossen oder strukturell erschwert sein. Typische Konstellationen sind schwere kognitive Einschränkungen, lese- und rechtschreibbezogene Lernstörungen mit langjähriger Therapie ohne Erfolg, schwere posttraumatische Belastungsstörungen sowie altersbedingte Einschränkungen im Lernvermögen.
Rechtsfolge. Die Anforderung wird nicht entfallen, sondern auf das niedrigere Niveau der mündlichen Alltagsverständigung abgesenkt. Wer die Härtefall-Klausel in Anspruch nimmt, muss sich „ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen" können — eine Hürde, die deutlich unter B1 liegt, aber rudimentäre Verständigungsfähigkeit voraussetzt. Die Behörde prüft das in einem persönlichen Gespräch.
Verfahrensweg. Die Härtefall-Anwendung ist nicht automatisch zu prüfen, sondern wird auf Antrag oder substantiierten Hinweis hin geprüft. Wer die Klausel beanspruchen will, sollte mit dem Einbürgerungsantrag eine Begründung der Härte beifügen, ergänzt um Kursteilnahme-Bescheinigungen, Bescheinigungen über erfolglose Test-Versuche und gegebenenfalls fachärztliche Atteste. Die Beweislast liegt bei der antragstellenden Person.
Verhältnis zu § 10 Abs. 6 StAG. Die Härtefall-Klausel des Absatzes 4a ist von der Befreiung des Absatzes 6 zu unterscheiden. § 10 Abs. 6 entlässt vollständig aus der Sprach- und Test-Voraussetzung, wenn körperliche, geistige oder seelische Krankheit, Behinderung oder altersbedingte Unmöglichkeit vorliegen. § 10 Abs. 4a dagegen reduziert das Niveau auf die mündliche Alltagsverständigung — die Anforderung bleibt also bestehen, wird aber niedriger gesetzt. Die Differenzierung ist behördlich durch die Schwere des Verhinderungs-Grundes determiniert: Vollständige Befreiung nach Abs. 6 setzt Unmöglichkeit voraus, die Härtefall-Reduktion nach Abs. 4a setzt strukturelle Erschwerung voraus.
Die zweite große Neuerung des StARModG 2024 ist die in § 10 Absatz 4 Satz 3 StAG eingefügte Erleichterung für die ehemalige Anwerbe-Generation:
„Für einen Ausländer, der auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland nach dem Stand vom 2. Oktober 1990 oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist, ist es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 ausreichend, wenn er sich ohne nennenswerte Probleme im Alltagsleben in deutscher Sprache mündlich verständigen kann."
Wer ist erfasst? Die Norm erfasst zwei klar definierte Personengruppen:
- Gastarbeiter-Generation der Bundesrepublik — Personen, die auf Grundlage eines bilateralen Anwerbe-Abkommens (Italien 1955, Spanien 1960, Griechenland 1960, Türkei 1961, Marokko 1963, Portugal 1964, Tunesien 1965, Jugoslawien 1968, Südkorea 1971) bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik eingereist sind, einschließlich derjenigen Ehegatten, die im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen sind.
- Vertragsarbeitnehmer der DDR — Personen, die als Vertragsarbeiter bis zum 13. Juni 1990 in das Gebiet der ehemaligen DDR eingereist sind, sowie deren Ehegatten im zeitlichen Zusammenhang.
Begründung. Der Gesetzgeber hat den Erleichterungs-Tatbestand mit dem historischen Befund begründet, dass beide Personengruppen seinerzeit kaum systematische Integrationsangebote zur Verfügung hatten. Der formale B1-Nachweis nach heutigem Standard wäre für viele Angehörige dieser Generation eine im Lichte ihrer realen Lebensleistung in Deutschland unverhältnismäßige Hürde.
Rechtsfolge. Es genügt — wie bei der Härtefall-Klausel des Abs. 4a — die mündliche Alltagsverständigung. Im Unterschied zur Härtefall-Klausel ist die Erleichterung an objektive Tatbestandsmerkmale (Einreise-Kategorie und -Datum) geknüpft; ein Nachweis individueller Bemühungen oder Erschwernisse ist nicht erforderlich. Der Nachweis erfolgt regelmäßig durch Vorlage des historischen Einreise-Dokuments, des damaligen Arbeitsvertrages oder einer behördlichen Bestätigung der Anwerbe-Konstellation.
Test-Befreiung. Über § 10 Abs. 6 Satz 2 StAG (Verweis auf Abs. 4 Satz 3) sind Personen unter dieser Erleichterung zugleich vom Einbürgerungstest befreit — die mündliche Sprach-Erleichterung trägt also auch durch den Test-Aspekt.
Integrationskurs nach BAMF-Konzeption. Der Integrationskurs ist das umfangreichste und am stärksten subventionierte Angebot. Er umfasst typischerweise 600 bis 900 Unterrichtseinheiten Sprachunterricht plus 100 Unterrichtseinheiten Orientierungskurs. Träger sind nach BAMF-Akkreditierung Volkshochschulen, Sprachschulen, kirchliche Bildungswerke und private Anbieter. Die Teilnahme ist für viele Migrantinnen und Migranten kostenfrei oder stark ermäßigt; für Selbstzahler liegt der Beitrag bei aktuellem Stand bei 2,29 Euro je Unterrichtseinheit. Der Kurs schließt regelmäßig mit dem DTZ ab, dessen B1-Ergebnis unmittelbar als Sprachnachweis nutzbar ist.
VHS-Sprachkurs auf B1. Außerhalb der Integrationskurs-Logik bieten Volkshochschulen offene B1-Kurse mit typischerweise 80 bis 120 Unterrichtseinheiten an, die direkt auf eine telc- oder Goethe-Prüfung vorbereiten. Die Kursgebühren variieren zwischen rund 200 und 600 Euro je Kurs und Bundesland; Sozialermäßigungen werden vielerorts gewährt. Der Vorteil gegenüber dem Integrationskurs ist die kürzere Gesamtdauer; der Nachteil, dass Vorkenntnisse auf A2-Niveau in der Regel vorausgesetzt werden.
Selbststudium. Wer bereits über solide Vorkenntnisse verfügt — etwa aus jahrelanger Erwerbstätigkeit in deutschsprachigem Umfeld oder aus einem früheren A2-Kurs — kann sich ohne Kurs auf eine B1-Prüfung vorbereiten. Geeignet sind Lehrwerke (etwa „Aspekte neu B1 plus" oder „Sicher! B1+", beide aus etablierten Verlagen), die Online-Übungs-Angebote des Goethe-Instituts und der Deutschen Welle sowie kommerzielle Apps zur Vokabel- und Grammatik-Vertiefung. Eine Empfehlung für oder gegen ein bestimmtes Selbststudium-Material wird in diesem Beitrag nicht ausgesprochen — die Wahl hängt von Lerntyp, Vorkenntnissen und verfügbarer Zeit ab.
Lernzeit-Schätzung. Vom A2-Niveau bis zum B1-Bestehen plant der Gemeinsame Europäische Referenzrahmen 200 bis 400 zusätzliche Unterrichts- oder Lerneinheiten ein, je nach Vorbildung in verwandten Sprachen, Lernintensität und Sprachpraxis im Alltag. Wer ohne Vorkenntnisse beginnt (Niveau Null), benötigt vom A1-Anfang bis zum B1-Bestehen typischerweise 400 bis 600 Stunden, was bei zwei Wochenstunden vier bis sechs Jahren entspricht — in einem Vollzeit-Integrationskurs aber nur sechs bis neun Monaten.
Die konkreten Prüfungs-Gebühren der einzelnen Anbieter schwanken nach Region, Prüfungs-Zentrum und gegebenenfalls modularer oder gebündelter Anmeldung. Die folgende Übersicht gibt typische Bandbreiten als Stand 2026 wieder; verbindliche Auskünfte erteilen die Prüfungs-Zentren direkt.
| Zertifikat | Typische Gebühren-Bandbreite | Anmerkungen |
|---|---|---|
| Goethe-Zertifikat B1 | 180 – 250 € | regional unterschiedlich; modular oft günstiger als gebündelt |
| telc Deutsch B1 | 130 – 180 € | bei VHS-Kursabschluss häufig in Kursgebühr enthalten |
| ÖSD Zertifikat B1 | 120 – 200 € | je Prüfungs-Zentrum, modulare Anmeldung möglich |
| DTZ (Deutsch-Test für Zuwanderer) | i. d. R. kostenfrei im Integrationskurs (BAMF-finanziert) bzw. extern ca. 100 – 150 € | Selbstzahler-Anteil je nach Konstellation |
Sozialermäßigung. Empfänger von Bürgergeld, Wohngeld oder Sozialhilfe erhalten bei vielen Anbietern und an Volkshochschulen ermäßigte Kursgebühren; die Prüfungs-Gebühr selbst wird seltener ermäßigt. Eine bundesweite Pflicht zur Ermäßigung besteht nicht.
Die Prüfungs-Gebühr ist getrennt von der Einbürgerungs-Gebühr nach § 38 StAG (255 Euro) zu sehen. Beide Beträge zahlen Antragstellende parallel — siehe ausführlich unter Kosten der Einbürgerung.
Wahl des falschen Zertifikat-Typs. Wer eine Goethe- oder telc-Prüfung auf einem nicht abgelegten Niveau bucht (etwa A2 statt B1), erhält am Ende kein B1-Zertifikat. Der Test-Typ ist beim Anbieter explizit auf B1 zu wählen; modulare Anbieter erlauben gegebenenfalls Niveau-Hochstufung im Lauf der Module, aber das ist nicht der Standard.
Verwechslung von DTZ A2 mit DTZ B1. Der DTZ ist ein Skalentest, der je Fertigkeit das erreichte Niveau ausweist. Wer in einer der vier Fertigkeiten nur A2 erreicht, hat zwar ein DTZ-Zertifikat, dieses gilt aber nur als A2 für diese Fertigkeit und reicht für die Einbürgerung nicht. Erforderlich ist B1 in allen vier Fertigkeiten.
Prüfung im Ausland mit unklarer Anerkennung. Wer das Goethe-Zertifikat im Ausland ablegt (etwa an einem Goethe-Institut in Istanbul, Belgrad oder Buenos Aires), erhält ein gleichwertiges Zertifikat. Bei kleineren Anbietern im Ausland, die nicht zur Goethe/telc/ÖSD-Familie gehören, ist die Anerkennung in Deutschland nicht garantiert. Vor der Buchung empfiehlt sich eine Rückfrage bei der zuständigen deutschen Einbürgerungsbehörde.
Zertifikat ohne mündliches Modul. Manche Prüfungs-Anbieter bewerben „schriftliche B1-Prüfungen", die nur drei der vier Fertigkeiten abdecken. Für die Einbürgerung ist ein vollständiges B1-Zertifikat über alle vier Fertigkeiten erforderlich. Wer modular prüft, muss am Ende vier Modul-Bescheinigungen oder ein Sammel-Zertifikat über alle Fertigkeiten vorweisen.
Übersehene Befreiungs-Konstellation. Wer einen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss besitzt oder unter die Härtefall- bzw. Gastarbeiter-Klausel fällt, legt gelegentlich dennoch eine B1-Prüfung ab, ohne die Befreiung mit der Behörde zu klären. Die Prüfungsgebühren und der Aufwand entstehen in diesen Fällen unnötig. Vor der Anmeldung lohnt der Anruf bei der Einbürgerungsbehörde, um die Sprach-Voraussetzungs-Lage individuell zu klären.
Welches Sprachniveau ist für die Einbürgerung in Deutschland gefordert?
B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen für Sprachen (§ 10 Abs. 4 Satz 1 StAG). B1 bedeutet selbstständige Sprachverwendung in Alltag, Arbeit und Behördenkontakt.
Welche Sprach-Zertifikate werden akzeptiert?
Bundesweit ohne Einzelfall-Diskussion: Goethe-Zertifikat B1, telc Deutsch B1, ÖSD Zertifikat B1 sowie der Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ) mit B1-Ergebnis in allen vier Fertigkeiten. Höhere Zertifikate (B2, C1, C2) sowie TestDaF und DSH werden anerkannt, da sie über B1 liegen.
Reicht ein deutscher Schulabschluss als Sprachnachweis?
Ja. Nach den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern erfüllt ein deutscher Hauptschul-, Realschul-, Fachhochschulreife- oder Abitur-Abschluss die Sprach-Voraussetzung in der Behördenpraxis bundesweit. Auch ein an einer deutschen Hochschule erworbener Studienabschluss zählt.
Wer fällt unter die Härtefall-Klausel nach § 10 Abs. 4a StAG?
Personen, denen der B1-Erwerb trotz ernsthafter und nachhaltiger Bemühungen nicht möglich oder dauerhaft wesentlich erschwert ist — etwa wegen schwerer kognitiver Einschränkungen, lese- und rechtschreibbezogener Lernstörungen, posttraumatischer Belastungsstörungen oder altersbedingter Einschränkungen. Erforderlich ist der Nachweis sowohl der Bemühungen als auch der Erschwerung. Rechtsfolge ist eine Reduktion auf mündliche Alltagsverständigung.
Wer fällt unter die Gastarbeiter-Erleichterung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 StAG?
Personen, die auf Grundlage eines Anwerbe-Abkommens bis zum 30. Juni 1974 in die Bundesrepublik oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in die DDR eingereist sind, sowie deren Ehegatten im zeitlichen Zusammenhang. Nachweis durch historisches Einreise-Dokument oder Arbeitsvertrag. Es genügt die mündliche Alltagsverständigung; zugleich entfällt der Einbürgerungstest.
Wann ist man vollständig vom Sprachnachweis befreit?
Nach § 10 Abs. 6 StAG entfällt die Sprachvoraussetzung vollständig, wenn die antragstellende Person sie wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann. Die Beeinträchtigung ist durch fachärztliches oder amtsärztliches Attest nachzuweisen.
Hat das Sechste Änderungsgesetz von 2025 die Sprache geändert?
Nein. Das Sechste ÄndG StAG (in Kraft seit 30.10.2025) hat zwar die früher mögliche dreijährige Anspruchs-Spur abgeschafft, die ein C1-Niveau und besondere Integrationsleistungen voraussetzte. Der B1-Standard nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 i.V.m. Abs. 4 Satz 1 StAG für die Standard-Anspruchseinbürgerung ist unverändert.
Wie lange ist ein B1-Zertifikat gültig?
Eine gesetzliche Gültigkeitsfrist existiert nicht. In der behördlichen Praxis akzeptieren die meisten Einbürgerungsbehörden Zertifikate ohne Altersbegrenzung; einzelne Behörden setzen eine Höchst-Frist von fünf bis zehn Jahren. Ein altes Zertifikat kann durch ein persönliches Gespräch mit der Behörde ergänzt werden.
Was kostet eine B1-Prüfung?
Stand 2026 typischerweise zwischen 120 und 250 Euro je nach Anbieter und Region. Der DTZ ist im Rahmen des Integrationskurses regelmäßig kostenfrei.
Reicht ein Online-Sprachtest?
Anerkannt sind die Standard-Prüfungen von Goethe, telc, ÖSD und der DTZ — alle als Präsenz-Prüfung an einem zugelassenen Prüfungs-Zentrum. Reine Online-Tests von kommerziellen Anbietern ohne Goethe/telc/ÖSD-Zertifizierung erfüllen die Voraussetzung in der Regel nicht.
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Quellen & Methodik anzeigen
- § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG — Sprach-Voraussetzung „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache"; Stand: post Sechstes ÄndG StAG (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft seit 30.10.2025; Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 49 vom 27.02.2026.
- § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG — Operationalisierung als B1 GER.
- § 10 Abs. 4 Satz 2 StAG — Minderjährige unter 16 (altersgemäße Sprachentwicklung).
- § 10 Abs. 4 Satz 3 StAG — Gastarbeiter-Erleichterung (NEU seit StARModG 27.06.2024); mündliche Alltagsverständigung reicht.
- § 10 Abs. 4a StAG — Härtefall-Klausel (NEU seit StARModG 27.06.2024); Reduktion auf mündliche Alltagsverständigung bei strukturell erschwertem Spracherwerb.
- § 10 Abs. 6 StAG — vollständige Befreiung bei Krankheit/Behinderung/Alter (Verweis-Wirkung auch für Test).
- Staatsangehörigkeitsrechts-Modernisierungsgesetz (StARModG) — BGBl. 2024 I Nr. 104, in Kraft seit 27.06.2024; Einführung Abs. 4 Satz 3 + Abs. 4a.
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes — BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft seit 30.10.2025; Sprache nicht berührt; abgeschafft wurde die C1-3-Jahres-Spur (§ 10 Abs. 3 a.F.).
- BMI Anwendungshinweise StAG (AH StAG 2025) — Stand 1. Mai 2025; Praxisleitlinie für Schulabschluss-Anerkennung und Auslegung der Sprach-Voraussetzung.
- Goethe-Institut — Goethe-Zertifikat B1 (offizielle Anbieter-Seite): Anerkennung für Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung in Deutschland bestätigt.
- telc gGmbH — telc Deutsch B1: Schriftliche und mündliche Prüfung; Anerkennung für Einbürgerung als Standard-Zertifikat.
- Österreichisches Sprachdiplom (ÖSD) — Zertifikat B1 (ZB1): Anerkennung für Einbürgerung in Deutschland; modulare Prüfung.
- g.a.s.t. e.V. / BAMF — Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ): BAMF-Standard-Test für Integrationskurs-Abschluss; B1-Ergebnis in allen vier Fertigkeiten erforderlich.
- Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen (GER/CEFR) — Europarat-Standard, Skala A1–C2.
- TestDaF-Institut — Hochschulzugangsprüfung; Niveau-Bandbreite über B1.
- Deutsche Sprachprüfung Hochschulzugang (DSH) — hochschuleigene Prüfungen; typischerweise B2/C1.
- BAMF — Einbürgerungs-Sammelseite — Hinweise zum Sprachnachweis im Verfahren.
- Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) — flankierende Materialien zur Integration und Spracherwerb.
Stand: April 2026 · Verifiziert am 26.04.2026 gegen Primärquellen.
Disclaimer: civitas. ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Beitrag fasst Rechtsstand und behördliche Praxis zur Sprach-Voraussetzung in der Einbürgerung zusammen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Einzelfall-Konstellationen — insbesondere zu Härtefall-Konstellationen nach § 10 Abs. 4a StAG, zur Gastarbeiter-Erleichterung nach § 10 Abs. 4 Satz 3 StAG oder zur Befreiung nach § 10 Abs. 6 StAG — empfehlen wir die anwaltliche Beratung.