Der Einbürgerungstest besteht aus 33 Multiple-Choice-Fragen, die aus einem Pool von 310 Fragen des jeweiligen Wohn-Bundeslandes (300 allgemeine + 10 bundeslandspezifische) erstellt werden. Drei der 33 Fragen sind landesspezifisch. 17 richtige Antworten reichen zum Bestehen, die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten, die Gebühr 25 Euro als bundeseinheitliche Kostenpauschale nach § 2 Einbürgerungstestverordnung. Vom Test befreit sind Personen mit deutschem Schul- oder Hochschulabschluss sowie Personen, die ihn aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können (§ 10 Abs. 6 StAG). Die Reformen 2024 und 2025 (StARModG, Sechstes ÄndG StAG) haben die Test-Substanz nicht verändert.
Dieser Beitrag vertieft die Test-Voraussetzung aus dem Einbürgerung in Deutschland. Den vollständigen Voraussetzungs-Katalog finden Sie unter Voraussetzungen prüfen; zur Sprachvoraussetzung B1 vgl. Sprachnachweis B1.
Der Einbürgerungstest ist die formelle Prüfung der Anspruchsvoraussetzung „Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland" nach § 10 Absatz 1 Nummer 7 des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Er ist seit dem 1. September 2008 als bundeseinheitliches Format in der Einbürgerungstestverordnung geregelt und wird von dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) konzipiert und ausgewertet.
Die Prüfung ist kein Allgemeinwissens-Test über Deutschland, sondern ein gezielter Nachweis über jene Kenntnisse, die der Gesetzgeber als Grundlage einer informierten Teilhabe an der demokratischen Ordnung bewertet. Inhaltliche Grundlage ist das Rahmencurriculum in Anlage 2 der Einbürgerungstestverordnung, das drei Themenfelder benennt: Politik in der Demokratie, Geschichte und Verantwortung, Mensch und Gesellschaft. Hinzu treten Fragen mit Bezug auf das jeweilige Wohn-Bundesland.
Die Reformen 2024 (Staatsangehörigkeitsrechts-Modernisierungsgesetz, in Kraft seit 27.06.2024) und 2025 (Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes, in Kraft seit 30.10.2025) haben tief in das materielle Einbürgerungsrecht eingegriffen — etwa durch die Abschaffung der dreijährigen Anspruchsspur in § 10 Abs. 3 StAG —, die Test-Substanz aber nicht angetastet. Anzahl, Format, Bestehensgrenze und Gebühr sind seit 2008 unverändert.
Der Fragebogen enthält 33 Fragen, davon 30 allgemeine und 3 zum Wohn-Bundesland (§ 1 Abs. 1 EinbTestV). Jede Frage hat vier Antwortmöglichkeiten, von denen genau eine richtig ist. Die 33 Fragen werden zufällig aus einem öffentlich zugänglichen Gesamtkatalog von 310 Fragen für das jeweilige Bundesland gezogen — 300 allgemeine Fragen und 10 spezifisch landesbezogene Fragen je Bundesland. Aus diesem Katalog werden nach § 1 Abs. 2 EinbTestV insgesamt 100 zugelassene Fragebögen gebildet, die rotierend zum Einsatz kommen; die einzelnen Fragebogen-Zusammenstellungen werden nicht öffentlich gemacht.
Die thematische Gliederung des Allgemeinteils folgt der Struktur des Rahmencurriculums:
- Politik in der Demokratie — Verfassungsprinzipien des Grundgesetzes, Grundrechte, Gewaltenteilung, föderaler Aufbau, Wahlen, Aufgaben von Bundespräsident, Bundeskanzler, Bundestag, Bundesrat und Verfassungsorganen, politische Parteien, kommunale Selbstverwaltung.
- Geschichte und Verantwortung — Weimarer Republik, Nationalsozialismus, Verantwortung gegenüber dem Holocaust, geteiltes Deutschland 1949–1989, friedliche Revolution und Wiedervereinigung 1990, europäische Integration und Europäische Union.
- Mensch und Gesellschaft — Religionsfreiheit, Gleichberechtigung der Geschlechter, Menschenwürde, Schul- und Bildungssystem, Sozialordnung, Symbole und Hoheitszeichen, gesellschaftliche Vielfalt.
Der landesbezogene Teil prüft Grundwissen über das Wohn-Bundesland: Hauptstadt, Landeswappen, Aufgaben des Ministerpräsidenten beziehungsweise des Regierenden Bürgermeisters in den Stadtstaaten, Landtag und Landeswahlrecht. Die zehn Bundesland-Fragen sind je Bundesland verschieden, drei davon werden zufällig in den 33-Fragen-Bogen aufgenommen.
Inhaltlich-didaktisch folgen die Fragen einem Faktenwissen-Format mit eindeutiger Antwort: Verfassungsstrukturen, historische Eckdaten, gesellschaftliche Grundprinzipien und politische Funktionen werden überprüft. Argumentative Fragen, Aufsatz-Aufgaben oder Mehrfachantworten sind nicht vorgesehen. Das schmale Format hat den methodischen Effekt, dass die Vorbereitung auf den Test in absehbarer Zeit auch ohne tiefe vorhandene Vorkenntnisse über das politische System Deutschlands gelingen kann — die Hürde liegt im Erlernen eines abgegrenzten Stoffumfangs, nicht im freien Argumentieren.
Der vollständige Fragenkatalog ist über das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zugänglich und Bestandteil der Anlage zur Einbürgerungstestverordnung. Die konkreten Frage- und Antwortformulierungen sind urheberrechtlich geschützt und werden in diesem Beitrag bewusst nicht reproduziert; verwiesen sei auf die offiziellen Vorbereitungs-Materialien (siehe Abschnitt 5).
Der Einbürgerungstest folgt einem standardisierten Verfahren, das sich nicht nach Bundesland, Prüfstelle oder Träger unterscheidet — Teilnehmende in Hamburg legen denselben Test ab wie in München, mit identischer Frageanzahl, Bewertungsmaßstab und Gebühr. Geringfügig variabel sind lediglich Anmeldewege, Wartezeiten auf einen Termin und das Bundesland-Frageset.
Anmeldung. Die Anmeldung erfolgt direkt bei einer Prüfstelle, die von der Einbürgerungsbehörde benannt ist (§ 2 Abs. 1 EinbTestV). Das BAMF stellt für jedes der 16 Bundesländer ein Verzeichnis der zugelassenen Prüfstellen bereit (16 PDF-Dokumente, jeweils geordnet nach Stadt oder Landkreis). Trägerschaften sind typischerweise Volkshochschulen, Kreis-Volkshochschulen, Berufsschulen oder kommunale Bildungseinrichtungen. Wer einen Einbürgerungskurs besucht, kann den Termin häufig kursbezogen direkt über den Kursanbieter mit der Prüfstelle abstimmen.
Durchführung. Am Prüfungstag erhält jede teilnehmende Person einen der zugelassenen Fragebögen, der nicht mit denen anderer Personen am selben Termin identisch ist (§ 2 Abs. 2 EinbTestV). Die Identität wird vor Beginn anhand eines amtlichen Lichtbildausweises überprüft. Die Bearbeitungszeit beträgt 60 Minuten unter Aufsicht. Hilfsmittel sind nicht zugelassen, Mobiltelefone müssen abgegeben werden, im Raum gilt Einzelarbeit ohne Austausch.
Auswertung. Die ausgefüllten Fragebögen werden zur Auswertung an das BAMF gesandt, das die Prüfung zentral abrechnet. Das Ergebnis wird der teilnehmenden Person schriftlich mitgeteilt — bei Bestehen in Form einer Bescheinigung, die als Nachweis im Einbürgerungsverfahren dient. Die Auswertungs-Laufzeit liegt typischerweise bei vier bis sechs Wochen; das BAMF informiert auf seiner Sammelseite über den jeweils aktuellen Auswertungs-Stand.
Bescheinigung. Die Test-Bescheinigung des BAMF wird nicht jährlich, sondern dauerhaft anerkannt; sie ist bei der Einbürgerungsbehörde im Original oder als beglaubigte Kopie vorzulegen. Wer den Test bereits Jahre vor der Antragstellung abgelegt hat, muss ihn nicht wiederholen.
Der Gesetzgeber sieht keine verpflichtende Test-Vorbereitung vor. Wer sich vorbereiten will, hat im Wesentlichen drei Pfade, die sich auch kombinieren lassen — die Wahl hängt von verfügbarer Zeit, Lernform-Präferenz und Sprachstand ab.
Offizielles Online-Testcenter des BAMF. Das BAMF betreibt unter oet.bamf.de ein interaktives Online-Testcenter, in dem alle 310 Fragen des jeweiligen Bundeslands geübt werden können. Nach Auswahl des Bundeslandes lassen sich vollständige 33-Fragen-Probe-Tests starten oder einzelne Fragen gezielt durchgehen, mit sofortiger Rückmeldung über die richtige Antwort. Das Testcenter ist kostenfrei zugänglich und gibt die Fragen exakt in jener Form wieder, in der sie auch im Realtest erscheinen.
Einbürgerungskurse an Volkshochschulen. Bundesweit bieten Volkshochschulen mehrtägige Einbürgerungskurse nach dem Rahmencurriculum der EinbTestV an, typischerweise im Umfang von 30 bis 60 Unterrichtseinheiten. Der Kurs verbindet Inhaltsvermittlung mit Test-Vorbereitung und endet häufig direkt mit dem Einbürgerungstest am Kursort. Die Kursgebühr variiert je VHS und Bundesland; Sozialermäßigungen werden vielfach gewährt. Eine Übersicht stellt der Deutsche Volkshochschul-Verband (DVV) bereit.
Materialien der Bundeszentrale für politische Bildung. Die Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) gibt Begleitmaterialien zur politischen Bildung heraus, die die im Test geprüften Themenfelder abdecken — von Grundgesetz-Auslegung über deutsche Nachkriegsgeschichte bis zu Parteien- und Wahlsystem. Die BpB ist nicht für die Test-Konzeption verantwortlich, ihre Materialien sind aber inhaltlich kompatibel mit dem Rahmencurriculum.
Der typische Vorbereitungsaufwand hängt stark vom Vorwissen ab. Wer bereits einen Integrationskurs „Leben in Deutschland" besucht hat, kann den Einbürgerungstest häufig ohne separate Zusatz-Vorbereitung bestehen — der Inhalt überschneidet sich erheblich. Wer ohne Integrationskurs in das Verfahren geht, plant erfahrungsgemäß zwischen 10 und 30 Lernstunden ein.
Verhältnis zum Test „Leben in Deutschland". Eine wichtige Sonderkonstellation: Der bundesweit anerkannte Test „Leben in Deutschland", der häufig am Ende eines Integrationskurses abgelegt wird, ist nach behördlicher Praxis dem Einbürgerungstest gleichgestellt. Wer den Integrationskurs-Abschlusstest mit einer Mindestpunktzahl bestanden hat, muss für die Einbürgerung keinen separaten Einbürgerungstest absolvieren — die Bescheinigung wird anerkannt. Diese Anerkennung ergibt sich nicht aus § 10 Abs. 6 StAG, sondern daraus, dass der Test „Leben in Deutschland" in Format, Fragenpool und Bewertung identisch mit dem Einbürgerungstest ist. Wer also bereits den Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen hat, sollte die Bescheinigung dieses Tests unmittelbar mit dem Einbürgerungsantrag einreichen und auf eine zweite Test-Anmeldung verzichten.
Eine ergänzende Vorbereitung über kommerzielle Lern-Apps, Test-Trainings oder private Kurs-Anbieter ist verbreitet; inhaltliche Mehrwerte gegenüber dem kostenfreien BAMF-Online-Testcenter sind aber begrenzt, da letzteres exakt die im Realtest verwendeten Fragen abbildet. Eine Empfehlung für oder gegen einen bestimmten Anbieter wird in diesem Beitrag nicht ausgesprochen.
Bestehensgrenze. Bestanden ist der Test, wenn mindestens 17 von 33 Fragen richtig beantwortet sind (§ 1 Abs. 3 EinbTestV). Das entspricht rund 52 Prozent der Fragen. Falsch beantwortete oder ausgelassene Fragen werden gleich gewichtet — es gibt keine Negativpunkte, jede Frage zählt einen Punkt. Die einzelnen Themenfelder werden nicht getrennt bewertet; entscheidend ist allein die Gesamtsumme richtiger Antworten.
Wiederholung. Die Einbürgerungstestverordnung enthält keine Begrenzung der Wiederholungsversuche. Wer den Test nicht besteht, kann sich erneut bei einer Prüfstelle anmelden, einen neuen Fragebogen ablegen und die Prüfung — gegen erneute Zahlung der Kostenpauschale — wiederholen. Eine Sperrfrist zwischen den Versuchen besteht nicht; in der Praxis hängt der nächste Termin von der Verfügbarkeit der Prüfstelle ab und liegt typischerweise zwischen vier und zwölf Wochen entfernt.
Folge des Nicht-Bestehens für das Antragsverfahren. Solange die Test-Bescheinigung fehlt, ist die Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG nicht nachgewiesen, und die Einbürgerungsbehörde kann den Anspruchsfall nicht entscheidungsreif machen. Das Verfahren wird dadurch nicht abgelehnt, sondern ruht regelmäßig bis zur Vorlage des Nachweises. Manche Behörden setzen eine Frist zur Nachreichung; verstreicht diese ohne Bescheinigung, kommt eine Versagung in Betracht. Konsequenzen für künftige Anträge entstehen aus einem Nicht-Bestehen nicht.
Statistischer Hintergrund. Belastbare bundesweite Bestehensquoten werden vom BAMF nicht regelmäßig in einer eigenen Pressemitteilung veröffentlicht; punktuell zugängliche Zahlen aus Landtagsanfragen liegen je nach Bundesland und Berichtsjahr im hohen 90er-Prozent-Bereich. Konkrete Zahlen werden in diesem Beitrag bewusst nicht behauptet, da sie ohne stabile Primärquelle nicht zitierbar sind.
Die Gebühr für den Einbürgerungstest beträgt 25 Euro pro Prüfungsteilnehmer und ist bundeseinheitlich. Sie ergibt sich nicht aus der allgemeinen Gebührennorm § 38 StAG (die nur die Einbürgerung selbst mit 255 € beziffert), sondern unmittelbar aus § 2 EinbTestV, der dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Erhebung einer „Kostenpauschale von 25 Euro pro Prüfungsteilnehmer" zuweist.
Die Kostenpauschale ist getrennt von etwaigen Kursgebühren der Volkshochschulen oder anderer Träger zu zahlen. Wer einen VHS-Kurs besucht, zahlt regelmäßig zwei separate Beträge: eine Kursgebühr an die VHS und die 25-Euro-Test-Pauschale, die über die Prüfstelle an das BAMF abgeführt wird. Bei Wiederholung des Tests fällt die Kostenpauschale erneut an; sie ist nicht erstattungsfähig, wenn der Test nicht bestanden wurde.
Sozialermäßigung und Befreiung. Die EinbTestV sieht selbst keine generelle Sozialermäßigung der Test-Gebühr vor. Einzelne Träger (typischerweise VHS) reduzieren die Kursgebühr für Empfänger von Bürgergeld, Sozialhilfe oder Wohngeld, die Test-Pauschale bleibt aber regelmäßig bei 25 Euro. Die übergeordnete Einbürgerungsgebühr nach § 38 StAG kann bei Bedürftigkeit nach Maßgabe der Behörde reduziert werden — siehe hierzu im Detail Kosten der Einbürgerung.
→ Voraussetzungen für die Einbürgerung prüfen — zehn Minuten, ohne Anmeldung.
Nicht jede Person, die einen Einbürgerungsantrag stellt, muss den Test ablegen. § 10 Absatz 6 des Staatsangehörigkeitsgesetzes nennt die Konstellationen, in denen die Voraussetzung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 entfällt. Die Norm unterscheidet zwei Fallgruppen.
Erste Fallgruppe — Krankheits-, Behinderungs- oder altersbedingte Unmöglichkeit. Nach § 10 Abs. 6 Satz 1 StAG wird vom Test abgesehen, wenn die antragstellende Person ihn „wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann". Die Befreiung ist deskriptiv an drei Voraussetzungen geknüpft: Vorliegen einer benannten Beeinträchtigung beziehungsweise eines fortgeschrittenen Alters, kausale Verbindung zur Test-Anforderung und Dauerhaftigkeit. Die Beeinträchtigung wird typischerweise durch ein ärztliches Attest oder ein amtsärztliches Gutachten nachgewiesen; die Behörde entscheidet nach Vorlage in eigener Beweiswürdigung über den Befreiungsgrund. Eine starre Altersgrenze nennt das Gesetz nicht; in der behördlichen Praxis wird die altersbedingte Unmöglichkeit vor allem bei Personen ab dem 70. Lebensjahr geprüft.
Zweite Fallgruppe — Härtefall und Sprache. Über die Verweisungstechnik in § 10 Abs. 6 Satz 2 StAG entfällt die Test-Voraussetzung zusätzlich „in den Fällen des Absatzes 4 Satz 3 und des Absatzes 4a". Diese Verweisungen erfassen vor allem Konstellationen, in denen schon die Sprachvoraussetzung wegen Härtefalls reduziert ist — typischerweise bei nicht-alphabetisierten Personen oder bei langjährigen schweren Erkrankungen, die einen Erwerb der Anforderungen „trotz ernster Bemühungen" nicht zulassen oder dauerhaft wesentlich erschweren. Wer also nach Absatz 4a von der vollen B1-Anforderung befreit ist, ist über § 10 Abs. 6 Satz 2 zugleich vom Test befreit.
Praxis-relevante zusätzliche Befreiungstatbestände außerhalb von § 10 Abs. 6. Neben den ausdrücklich in Absatz 6 genannten Fällen gilt nach allgemeiner behördlicher Auslegung von § 10 Abs. 1 Nr. 7: Personen mit einem deutschen Schulabschluss (Hauptschule, Realschule, Gymnasium, vergleichbare berufliche Abschlüsse) gelten als test-äquivalent vorgebildet, ebenso Personen mit einem deutschen Hochschulabschluss in Politikwissenschaft, Rechtswissenschaft, Sozialwissenschaft oder vergleichbaren staats- und gesellschaftsbezogenen Studiengängen. Die Praxis der Bundesländer und einzelnen Behörden weicht hier nicht unerheblich voneinander ab; eine bundesweit einheitliche Liste „test-befreiender Abschlüsse" gibt es nicht. Wer einen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss vorlegt, sollte dies frühzeitig im Verfahren ansprechen, damit die Behörde die Befreiung dokumentiert.
Anforderungen an das ärztliche Attest. Wird die Befreiung auf Krankheit oder Behinderung gestützt, fordert die Behörde regelmäßig ein qualifiziertes ärztliches Attest oder ein amtsärztliches Gutachten. Ein einfacher Hausarzt-Attest reicht häufig nicht aus; verlangt wird typischerweise eine fachärztliche Bescheinigung mit konkreter Diagnose, Aussage zur Dauerhaftigkeit der Beeinträchtigung und expliziter Stellungnahme dazu, dass die Test-Anforderung nicht erfüllbar ist. Bei seelischen Krankheiten — etwa schweren posttraumatischen Belastungsstörungen — wird die Bescheinigung in der Regel von Fachärzten für Psychiatrie und Psychotherapie ausgestellt. Die Behörde kann im Zweifelsfall ein amtsärztliches Gegen-Gutachten anordnen.
Altersbedingte Befreiung in der Praxis. Eine starre Altersgrenze nennt § 10 Abs. 6 StAG nicht. Behördliche Praxis und Verwaltungsvorschriften der Länder setzen die Schwelle uneinheitlich, regelmäßig zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr; entscheidend ist nicht das Alter allein, sondern die alters-typische Verbindung mit kognitiven Einschränkungen, mangelnder Test-Erfahrung und dem regelmäßig längeren Lebensaufenthalt in Deutschland. In einigen Bundesländern ist die altersbedingte Befreiung ab dem 70. Lebensjahr de facto regelmäßig anerkannt, in anderen wird auch jenseits des 70. Lebensjahres im Einzelfall ein Test verlangt. Wer in fortgeschrittenem Alter einen Antrag stellt, sollte die altersbedingte Unmöglichkeit konkret begründen — bei Personen unter 70 typischerweise ergänzt durch ein ärztliches Attest.
Verfahrensaspekt. Die Befreiung wird nicht automatisch ausgesprochen, sondern auf Antrag oder im Rahmen der Behörden-Sachverhaltsermittlung geprüft. Es empfiehlt sich, alle relevanten Belege (Schulzeugnisse, Universitäts-Abschlusszeugnisse, ärztliche Atteste) bereits mit dem Einbürgerungsantrag einzureichen, um Nachforderungen und damit verbundene Verfahrensverzögerungen zu vermeiden — vgl. Bearbeitungszeit der Einbürgerung.
Keine Befreiung wegen guter Sprachkenntnisse oder langer Aufenthaltsdauer. Eine ausdrückliche Befreiung wegen besonders guter Deutschkenntnisse oder langer Aufenthaltsdauer in Deutschland sieht § 10 Abs. 6 StAG nicht vor. Auch wer seit Jahrzehnten in Deutschland lebt, fließend Deutsch spricht und beruflich erfolgreich ist, muss den Test ablegen, sofern er nicht unter eine der oben beschriebenen Befreiungs-Konstellationen fällt.
Träger des Tests sind die in der jeweiligen Liste des BAMF aufgeführten Prüfstellen. Diese Liste wird je Bundesland separat geführt und ist auf der BAMF-Sammelseite zum Einbürgerungstest abrufbar (16 PDF-Dokumente, eines pro Bundesland). Die Mehrheit der Prüfstellen ist an Volkshochschulen, Kreis-Volkshochschulen und Berufsschulen angesiedelt; in Stadtstaaten und großen Ballungsräumen treten Bildungseinrichtungen kommunaler Träger und kirchliche Bildungswerke hinzu.
Innerhalb eines Bundeslandes ist die Test-Bescheinigung — unabhängig vom Ort des Tests — bundesweit gültig. Wer in München lebt, kann den Test in Augsburg ablegen, wer in Berlin lebt, in Brandenburg an der Havel; entscheidend ist die Bundesland-Zugehörigkeit der Fragenkombination, die anhand der angemeldeten Prüfstelle bestimmt wird. Wechselt die antragstellende Person nach abgelegtem Test in ein anderes Bundesland, bleibt die Bescheinigung gültig — ein Wiederholen wegen Bundesland-Wechsel ist nach gegenwärtiger Praxis nicht erforderlich.
Wartezeiten auf einen Termin schwanken zwischen zwei und zehn Wochen und hängen vor allem von der Trägerstruktur und dem Antragsaufkommen vor Ort ab; in Großstädten mit hoher Antragsdichte sind Termine häufig zwei bis drei Monate ausgebucht.
Stadtstaaten- und Flächenland-Unterschiede. Die strukturelle Verteilung der Prüfstellen unterscheidet sich erheblich zwischen Stadtstaaten und Flächenländern. In Berlin, Hamburg und Bremen konzentriert sich die Test-Infrastruktur auf wenige große Anbieter, häufig die Landes-Volkshochschulen sowie kommunale Bildungseinrichtungen — die Wege sind kurz, die Termin-Dichte hoch, die Wartezeiten dafür durch hohe Antragszahlen oft länger. In Flächenländern wie Bayern, Niedersachsen oder Nordrhein-Westfalen ist die Prüfstellen-Dichte je Quadratkilometer niedriger; einzelne Kreis-Volkshochschulen decken oft mehrere Landkreise ab, sodass die Anfahrt zum Test-Ort 30 bis 60 Minuten dauern kann, dafür ist die Termin-Knappheit häufig moderater. Wer den schnellsten Test-Termin sucht, kann sich daher auch bei Prüfstellen außerhalb des Wohnorts (innerhalb desselben Bundeslandes) anmelden.
Drei Fehlerklassen kosten regelmäßig Zeit oder Geld, ohne dass sie inhaltlich am Test-Stoff hängen.
Anmeldung beim falschen Bundesland-Frageset. Wer in einem Bundesland wohnt, aber die Prüfung in einem anderen ablegt (etwa wegen Wohnortwechsels während der Antragsphase oder wegen besser erreichbarer Prüfstellen jenseits der Landesgrenze), erhält die Bundesland-Fragen jenes Landes, in dem die Prüfstelle liegt — nicht des Wohn-Bundeslandes. Die Bescheinigung ist trotzdem bundesweit gültig, das Lernen der „falschen" Bundesland-Fragen ist aber leicht vermeidbar, wenn das vorab geklärt wird.
Vorbereitung mit veralteten Fragenkatalogen. Im Internet kursieren ältere Fragenversionen, die teils Fragen enthalten, die so nicht mehr im aktuellen Pool sind. Maßgeblich ist allein der Stand, den das BAMF im Online-Testcenter abbildet. Lernmaterial, das nicht mit dem aktuellen Online-Testcenter abgeglichen ist, kann zu Frustration im Realtest führen.
Zu späte Anmeldung im Antragsverfahren. Wer mit dem Einbürgerungsantrag wartet, bis die Test-Bescheinigung vorliegt, verlängert die Verfahrensdauer um Monate. Üblich ist, den Test während laufender Antragsstellung oder kurz davor abzulegen; einige Behörden akzeptieren auch das Nachreichen, bestehen aber auf eine Nachreichungs-Frist. Die Termin-Knappheit in Großstädten — siehe Abschnitt 8 — macht eine zu späte Buchung zur häufigsten Verzögerungsursache, die nicht in der Behörde liegt.
Übersehen einer möglichen Befreiung. Personen mit deutschem Schul- oder Hochschulabschluss legen den Test gelegentlich ab, ohne im Vorfeld bei der Einbürgerungsbehörde zu klären, ob nicht eine Befreiung anerkannt würde. Die 25 Euro Test-Gebühr und der zeitliche Aufwand entstehen dann unnötig. Wer einen deutschen Schul- oder Hochschulabschluss vorweisen kann, sollte vor der Test-Anmeldung mit der zuständigen Einbürgerungsbehörde abklären, ob die Befreiung anerkannt wird; die Antwort hängt von der jeweiligen Verwaltungspraxis ab und ist innerhalb weniger Tage erhältlich.
Falsche Wahl zwischen Einbürgerungstest und Test „Leben in Deutschland". Beide Tests sind in Format und Inhalt identisch, werden aber organisatorisch über unterschiedliche Wege abgewickelt — der Einbürgerungstest direkt über eine Prüfstelle, der Test „Leben in Deutschland" als Abschluss eines Integrationskurses. Wer ohnehin einen Integrationskurs absolviert oder kürzlich abgeschlossen hat, sollte die ohnehin enthaltene Test-Bescheinigung nutzen und keinen separaten Einbürgerungstest buchen. Umgekehrt lohnt sich ein Integrationskurs nicht allein zum Zweck der Test-Vorbereitung, wenn nicht ohnehin Bedarf an strukturiertem Sprach- und Orientierungsunterricht besteht.
Wie viele Fragen hat der Einbürgerungstest?
33 Fragen werden gestellt, davon 30 allgemeine und 3 zum Wohn-Bundesland. Sie werden zufällig aus einem Pool von 310 Fragen gezogen — 300 allgemeinen und 10 bundeslandspezifischen.
Wie viele Fragen muss ich richtig beantworten, um zu bestehen?
Mindestens 17 von 33 Fragen müssen richtig beantwortet sein (§ 1 Abs. 3 EinbTestV). Das entspricht rund 52 Prozent.
Wie lange dauert der Einbürgerungstest?
60 Minuten unter Aufsicht.
Was kostet der Einbürgerungstest?
25 Euro als bundeseinheitliche Kostenpauschale nach § 2 EinbTestV. Die Gebühr ist bei jeder Wiederholung erneut zu zahlen.
Wer ist vom Einbürgerungstest befreit?
Vom Test befreit sind Personen, die ihn aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Krankheit, Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen können (§ 10 Abs. 6 Satz 1 StAG). Über die Verweisungen in Abs. 6 Satz 2 erfasst die Befreiung auch Härtefall-Konstellationen nach § 10 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 4a StAG. In der behördlichen Praxis gelten zudem Personen mit deutschem Schul- oder relevantem Hochschulabschluss als test-äquivalent vorgebildet.
Wie kann ich mich auf den Einbürgerungstest vorbereiten?
Drei Wege sind etabliert: das offizielle BAMF-Online-Testcenter unter oet.bamf.de, ein Einbürgerungskurs an einer Volkshochschule und ergänzende Materialien der Bundeszentrale für politische Bildung.
Wo kann ich den Einbürgerungstest kostenlos online üben?
Kostenlos üben Sie den Einbürgerungstest im offiziellen Online-Testcenter des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter oet.bamf.de. Dort arbeiten Sie nach Auswahl Ihres Wohn-Bundeslandes den vollständigen Fragenkatalog von 310 Fragen interaktiv durch — 300 bundesweite und 10 landesspezifische Fragen —, starten komplette 33-Fragen-Probebögen und sehen nach jeder Antwort sofort die richtige Lösung. Das BAMF-Testcenter gibt die Fragen exakt in der Form wieder, in der sie auch im Realtest erscheinen, und ist die maßgebliche, aktuell gehaltene Quelle. Ergänzend bietet civitas. einen kostenlosen Test-Trainer im Browser an: Lern-, Probetest-, Schwachstellen- und Statistik-Modus mit Bundesland-Auswahl und Fortschritts-Speicherung. Ein Vorbereitungskurs ist gesetzlich nicht vorgeschrieben.
Was passiert, wenn ich den Test nicht bestehe?
Die Wiederholung ist unbegrenzt möglich, eine Sperrfrist zwischen den Versuchen besteht nicht. Die Kostenpauschale ist erneut zu zahlen. Solange die Bescheinigung fehlt, ruht das Einbürgerungsverfahren in der Regel bis zur Nachreichung.
Wo wird der Einbürgerungstest angeboten?
An den Prüfstellen, die im jeweiligen Bundesland-Verzeichnis des BAMF aufgeführt sind — überwiegend Volkshochschulen, Berufsschulen und kommunale Bildungseinrichtungen.
Ist die Test-Bescheinigung zeitlich begrenzt?
Nein. Die Bescheinigung ist dauerhaft gültig und muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist nach dem Test im Antragsverfahren genutzt werden.
Hat die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts den Einbürgerungstest geändert?
Nein. Weder das Staatsangehörigkeitsrechts-Modernisierungsgesetz (in Kraft seit 27.06.2024) noch das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (in Kraft seit 30.10.2025) hat den Einbürgerungstest in Form, Umfang, Bestehensgrenze oder Gebühr verändert. Die Test-Substanz folgt weiterhin der seit 2008 geltenden Einbürgerungstestverordnung.
Zählt der Test „Leben in Deutschland" als Einbürgerungstest?
Ja. Der Test „Leben in Deutschland", der häufig am Ende eines Integrationskurses abgelegt wird, ist in Format, Fragenpool und Bewertung identisch mit dem Einbürgerungstest und wird von den Einbürgerungsbehörden bundesweit als Nachweis der Voraussetzung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG anerkannt. Eine separate Anmeldung zum Einbürgerungstest ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Brauche ich einen Vorbereitungskurs, oder reicht das Online-Testcenter?
Eine Kurspflicht besteht nicht. Wer alle 310 Fragen des Wohn-Bundeslandes über das BAMF-Online-Testcenter geübt hat und im Probedurchgang regelmäßig deutlich über 17 richtige Antworten erreicht, kann auf einen Kurs verzichten. Ein Kurs kann sinnvoll sein, wenn strukturierte Erklärung der historischen, politischen und rechtlichen Hintergründe gewünscht oder die Sprachbarriere bei reinem Selbststudium zu hoch ist.
→ Antrag mit civitas. starten — strukturiert, mit Belegliste und Behörden-Tracking.
Quellen & Methodik anzeigen
- § 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG — Voraussetzung „Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland"; Stand: post Sechstes ÄndG StAG (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft seit 30.10.2025; Berichtigung BGBl. 2026 I Nr. 49 vom 27.02.2026.
- § 10 Abs. 6 StAG — Befreiungstatbestände (Krankheit, Behinderung, altersbedingt; Verweis auf Abs. 4 Satz 3 und Abs. 4a).
- § 10 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 4a StAG — Härtefall-Reduktion der Sprachanforderung mit Wirkung auf die Test-Voraussetzung.
- § 38 StAG — allgemeine Gebührennorm; Einbürgerungsgebühr 255 Euro; keine Test-Gebühr.
- § 1 EinbTestV — Test-Format: 33 Fragen (30 allgemein + 3 BL-spezifisch), 17/33 Bestehensgrenze, 60 Minuten Bearbeitungszeit, 100 zugelassene Fragebögen aus Anlage 1.
- § 2 EinbTestV — Verfahren über Prüfstellen; Identitätsprüfung; Kostenpauschale 25 Euro.
- § 3 EinbTestV — Verfahren über Landesstellen.
- § 5 EinbTestV — Inkrafttreten 1. September 2008.
- Anlage 1 EinbTestV — Fragenkatalog (310 Fragen je Bundesland, 300 allgemein + 10 landesbezogen).
- Anlage 2 EinbTestV — Rahmencurriculum (Politik in der Demokratie, Geschichte und Verantwortung, Mensch und Gesellschaft).
- BAMF — Einbürgerungstest-Sammelseite (Stand 13.04.2026): Pool-Größe, Testcenter, Prüfstellen-Verzeichnisse je Bundesland.
- BAMF — Online-Testcenter unter
oet.bamf.de: interaktive Übung aller 310 Fragen mit Bundesland-Auswahl. - Staatsangehörigkeitsrechts-Modernisierungsgesetz (StARModG) — BGBl. 2024 I Nr. 104, in Kraft seit 27.06.2024; Test-Substanz unverändert.
- Sechstes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes — BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft seit 30.10.2025; Test-Substanz unverändert.
- Bundeszentrale für politische Bildung (BpB) — Begleitmaterialien zur politischen Bildung mit thematischer Überschneidung zum Rahmencurriculum.
- Deutscher Volkshochschul-Verband (DVV) — Einbürgerungskurs- und Prüfstellen-Übersicht der VHS-Träger.
Stand: April 2026 · Verifiziert am 26.04.2026 gegen Primärquellen.
Disclaimer: civitas. ist keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Beitrag fasst Rechtsstand und behördliche Praxis zur Test-Voraussetzung in der Einbürgerung zusammen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für Einzelfall-Konstellationen — insbesondere zu Befreiungstatbeständen nach § 10 Abs. 6 StAG — empfehlen wir die anwaltliche Beratung.