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StAG-Reform 2024: Was sich für Einbürgerungswillige wirklich ändert.

Zwei Jahre nach dem Inkrafttreten der Staatsangehörigkeitsreform vom 27. Juni 2024 zeigt sich: Die neuen Regeln bringen substanzielle Erleichterungen — aber auch Fallstricke in der Praxis. Ein systematischer Überblick für Antragstellende, Behörden und Berater:innen.

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civitas. Redaktion
Redaktion · Inhalte zur Einbürgerung
Erschienen
21. April 2026
Lesezeit
8 Min.
Redaktion
civitas.-Team

Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) am 27. Juni 2024 sind rund 22 Monate vergangen. In diesem Zeitraum hat der Gesetzgeber zwei weitere Reform-Akte beschlossen, die das Bild deutlich verändert haben: das Sechste Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes vom Oktober 2025 und Artikel 3 des Sicherer-Herkunftsstaaten-Gesetzes vom Dezember 2025. Ein systematischer Stand der Reformen — ohne Bewertung, mit Quellenverweisen.

Reform 2024: Hinnahme der Mehrstaatigkeit und Verkürzung auf fünf Jahre

Das StARModG vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), in Kraft seit 27. Juni 2024, hat drei zentrale Hebel umgelegt: Verkürzung des regulären Voraufenthalts von acht auf fünf Jahre (§ 10 Absatz 1 StAG), generelle Hinnahme der Mehrstaatigkeit (Aufgabe der bisherigen Einstaatigkeitsregel) sowie die Einführung einer beschleunigten Drei-Jahres-Spur für besondere Integrationsleistungen (§ 10 Absatz 3 a.F.).

Sechstes Änderungsgesetz 2025: Drei-Jahres-Spur entfällt

Mit dem Sechsten Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes — am 8. Oktober 2025 vom Bundestag beschlossen (BT-Drucksachen 21/537, 21/1373, 21/1634), am 27. Oktober 2025 ausgefertigt und am 29. Oktober 2025 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2025 I Nr. 256) — ist die Drei-Jahres-Spur des § 10 Absatz 3 a.F. zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen worden. Der Bundesrat hat am 17. Oktober 2025 keinen Einspruch erhoben (BR-Drucksache 545/25). Die Fünf-Jahres-Regel des § 10 Absatz 1 sowie die Hinnahme der Mehrstaatigkeit gelten unverändert fort.

Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Streichung hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. Dezember 2025 (Aktenzeichen 2 BvR 1792/25) verworfen; die Kammer hat etwaigen Vertrauensschutz auf das Ermessen der Einbürgerungsbehörden nach § 8 StAG verwiesen. Für Anträge, die vor dem 30. Oktober 2025 gestellt wurden, gilt die Übergangsregelung des § 40a StAG.

Neuer § 35a StAG: Zehnjährige Sperrfrist seit Dezember 2025

Über Artikel 3 des Sicherer-Herkunftsstaaten-Gesetzes (BGBl. 2025 I Nr. 364 vom 22. Dezember 2025), in Kraft seit 24. Dezember 2025, ist eine neue Sperrnorm in das StAG eingefügt worden: § 35a regelt eine Zehnjahres-Sperrfrist nach Verlust oder Verzicht der deutschen Staatsangehörigkeit. Eine redaktionelle Berichtigung im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 49 vom 27. Februar 2026) hat das Tatbestandsmerkmal „vorsätzlich" in den Wortlaut ergänzt — der materielle Anwendungsbereich der Norm ist damit auf vorsätzliche Tatbestände präzisiert.

Was unverändert gilt

Die zentralen Erleichterungen der Reform 2024 — die Fünf-Jahres-Regel und die Hinnahme der Mehrstaatigkeit — bestehen fort. Die übrigen Tatbestandsmerkmale des § 10 StAG (gesicherter Lebensunterhalt, Sprachnachweis, Einbürgerungstest, Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung) sind durch keinen der drei Reform-Akte verändert worden. Über die Anwendung im Einzelfall — einschließlich etwaiger Übergangsfälle nach § 40a — entscheidet die zuständige Einbürgerungsbehörde.

Den vollständigen Überblick zur Reform 2024 und den fortgeltenden Voraussetzungen finden Sie auf der Pillar-Page Einbürgerung in Deutschland. Die Hinnahme der Mehrstaatigkeit ist gesondert aufbereitet; das Staatsangehörigkeitsgesetz ist als systematischer Hub mit Paragraphen-Übersicht zugänglich. Zur neuen Sperrfrist nach § 35a siehe Sperrfrist nach § 35a StAG.

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