- Die Einbürgerungszusicherung ist die verbindliche schriftliche Zusage der Einbürgerungsbehörde, die Einbürgerung vorzunehmen, sobald eine noch offene Voraussetzung erfüllt ist. Rechtsgrundlage ist § 38 VwVfG.
- Ihr klassischer Zweck: der Entlassungsnachweis gegenüber dem Herkunftsstaat. Sie löst ein Henne-Ei-Problem — der eine Staat verlangt die Entlassung vor der Einbürgerung, der andere die Einbürgerungsaussicht vor der Entlassung.
- Nach der Verwaltungspraxis wird die Zusicherung in der Regel auf zwei Jahre befristet; eine Verlängerung ist zulässig, wenn die Voraussetzungen weiter vorliegen.
- Die Zusicherung steht unter dem Vorbehalt, dass sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Fristablauf nicht ändert (§ 38 Abs. 3 VwVfG).
- Seit der Reform 2024 ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit für die deutsche Einbürgerung nicht mehr erforderlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG „weggefallen"). Der klassische Zweck der Zusicherung entfällt daher in aller Regel — sie bleibt aber relevant, wo eine betroffene Person die bisherige Staatsangehörigkeit dennoch aufgeben will oder muss und der Herkunftsstaat für die Entlassung einen Nachweis der bevorstehenden Einbürgerung verlangt.
- Über die Erteilung der Zusicherung entscheidet die Einbürgerungsbehörde; über die Entlassung der jeweilige Herkunftsstaat nach seinem eigenen Recht.
Die Einbürgerungszusicherung ist eine verbindliche schriftliche Zusage der Einbürgerungsbehörde, eine Person einzubürgern, sobald eine noch offene Voraussetzung erfüllt ist. Rechtlich ist sie eine Zusicherung im Sinne des § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Ihr klassischer Zweck betrifft die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit: Manche Herkunftsstaaten entlassen ihre Bürger erst dann, wenn diese nachweisen, dass die Einbürgerung in einen anderen Staat unmittelbar bevorsteht. Genau diesen Nachweis liefert die Zusicherung.
Dieser Beitrag ordnet die Einbürgerungszusicherung rechtlich ein, erklärt den Ablauf Schritt für Schritt, die Gültigkeit und Verlängerung — und beantwortet die entscheidende Frage: Braucht man sie seit der Staatsangehörigkeitsreform 2024 überhaupt noch, nachdem die Mehrstaatigkeit zum Regelfall geworden ist?
Dieser Beitrag behandelt das Dokument „Einbürgerungszusicherung" und den Entlassungsprozess. Die allgemeine Rechtslage zur Mehrstaatigkeit — welche Herkunftsstaaten den Doppelpass zulassen oder ausschließen — steht im Beitrag Doppelte Staatsbürgerschaft 2026. Die kompletten Anspruchsvoraussetzungen finden sich unter Voraussetzungen der Einbürgerung.
Eine Einbürgerungszusicherung ist keine Einbürgerung. Sie ist die rechtsverbindliche Ankündigung einer Einbürgerung — ein eigenes, vorgelagertes Verwaltungshandeln, das die Behörde an ihre eigene spätere Entscheidung bindet.
Das allgemeine Verwaltungsrecht kennt dieses Instrument als Zusicherung nach § 38 VwVfG. Dort heißt es in Absatz 1:
„Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form."
Die Einbürgerung selbst ist ein Verwaltungsakt. Die Einbürgerungszusicherung ist die schriftliche Zusage, genau diesen Verwaltungsakt zu erlassen, sobald die noch offene Bedingung erfüllt ist. Drei Merkmale sind kennzeichnend:
- Schriftform als Wirksamkeitsvoraussetzung. Eine mündliche oder telefonische Auskunft der Behörde ist keine Zusicherung. Verbindlich wird die Zusage erst durch das unterschriebene Schriftstück.
- Verbindlichkeit gegenüber der Behörde. Anders als eine bloße Auskunft bindet die Zusicherung die Behörde an ihr eigenes Wort. Liegen die Voraussetzungen vor und wird die offene Bedingung erfüllt, besteht ein Anspruch auf die zugesagte Einbürgerung.
- Bedingter Charakter. Zugesagt wird die Einbürgerung „für den Fall, dass" die betroffene Person die noch fehlende Voraussetzung — im klassischen Anwendungsfall die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit — nachweist.
Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) beschreibt diesen bedingten Charakter in Nr. 8.1.2.6.1 unmittelbar: Durch die Zusicherung wird der betroffenen Person „die Einbürgerung für den Fall zugesagt, dass er die Aufgabe seiner Staatsangehörigkeit nachweist." Erteilt wird die Zusicherung nur, wenn alle übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen bereits erfüllt sind und nur noch diese eine Bedingung aussteht. Die Behörde stellt damit fest: An der Einbürgerung hängt nichts mehr außer dem noch ausstehenden Schritt.
Der Unterschied zu einer formlosen Auskunft ist praktisch bedeutsam. Wer beim Herkunftsstaat die Entlassung beantragen möchte, braucht ein Dokument, das der dortige Staat als belastbaren Beleg akzeptiert. Eine unverbindliche Mitteilung genügt dafür nicht — die verbindliche Zusicherung nach § 38 VwVfG hingegen schon.
Der historische und praktisch wichtigste Anwendungsfall der Einbürgerungszusicherung liegt in der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit.
Die Ausgangslage: Ein Staat entlässt seine Angehörigen typischerweise nicht ins Nichts. Um Staatenlosigkeit zu vermeiden, machen viele Herkunftsstaaten die Entlassung davon abhängig, dass die betroffene Person nachweist, in einen anderen Staat eingebürgert zu werden. Ohne diesen Nachweis wird die Entlassung verweigert.
Auf der anderen Seite stand — bis zur Reform 2024 — das deutsche Recht: Die Einbürgerung setzte grundsätzlich voraus, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren wurde. Beide Anforderungen zusammen ergeben eine Blockade:
- Der Herkunftsstaat entlässt erst, wenn die deutsche Einbürgerung feststeht.
- Deutschland bürgert erst ein, wenn die Entlassung nachgewiesen ist.
Diese wechselseitige Abhängigkeit ist das klassische Henne-Ei-Problem. Die Einbürgerungszusicherung ist das Werkzeug, das es auflöst: Deutschland sagt die Einbürgerung verbindlich zu, aber unter der Bedingung des Entlassungsnachweises. Mit dieser Zusicherung in der Hand kann die betroffene Person beim Herkunftsstaat — regelmäßig über dessen Botschaft oder Generalkonsulat — die Entlassung beantragen. Der Herkunftsstaat sieht durch die deutsche Zusicherung, dass keine Staatenlosigkeit droht, und spricht die Entlassung aus. Sobald diese nachgewiesen ist, vollzieht die deutsche Behörde die Einbürgerung.
Die Zusicherung ist damit kein Selbstzweck, sondern ein Brückendokument: Sie überbrückt den Zeitraum zwischen der grundsätzlichen Einbürgerungsreife und dem endgültigen Vollzug der Einbürgerung, in dem die betroffene Person die Entlassung im Herkunftsstaat organisiert.
Eine Zusicherung, die unbegrenzt gälte, würde die Behörde dauerhaft binden — auch dann, wenn sich die Verhältnisse längst geändert haben. Deshalb wird die Einbürgerungszusicherung befristet.
Nach der Verwaltungspraxis gilt sie in der Regel zwei Jahre. Die StAR-VwV formuliert das in Nr. 8.1.2.6.1 ausdrücklich:
„In der Regel ist die Einbürgerungszusicherung auf zwei Jahre zu befristen. Die Verlängerung der Frist ist zulässig."
Der Zeitraum von zwei Jahren ist damit eine Regel der Verwaltungspraxis, keine starre gesetzliche Ausschlussfrist. Er trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Entlassungsverfahren im Herkunftsstaat je nach Staat und Aktenlage längere Zeit in Anspruch nehmen kann, ohne dass die betroffene Person darauf Einfluss hat.
Ebenso zentral ist der Vorbehalt, unter dem die Zusicherung steht. Nach der StAR-VwV wird sie erteilt „unter dem Vorbehalt, dass sich die für die Einbürgerung maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Ablauf der Frist nicht ändert." Dieser Vorbehalt entspricht der gesetzlichen Wertung in § 38 Abs. 3 VwVfG:
„Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden."
Praktisch bedeutet das: Die Zusicherung ist kein unbedingter Freifahrtschein. Fallen während der Laufzeit Voraussetzungen weg — etwa weil der Lebensunterhalt nicht mehr eigenständig gesichert ist, ein Ausschlussgrund eintritt oder sich die Rechtslage grundlegend ändert —, kann die Behörde an die Zusage nicht mehr gebunden sein. Umgekehrt bleibt die Zusicherung verbindlich, solange die maßgeblichen Verhältnisse unverändert fortbestehen und die offene Bedingung erfüllt wird.
Die Zwei-Jahres-Frist der Zusicherung wird gelegentlich mit anderen Fristen des Staatsangehörigkeitsrechts verwechselt. Sie ist nicht identisch mit der Bearbeitungsdauer des Einbürgerungsantrags und auch nicht mit Fristen, die im umgekehrten Fall — der Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit — gelten. Die zwei Jahre beziehen sich ausschließlich auf die Geltungsdauer der von der deutschen Behörde erteilten Zusicherung, innerhalb derer der Entlassungsnachweis beigebracht werden soll.
Der Weg von der Antragstellung bis zur vollzogenen Einbürgerung folgt im klassischen Entlassungsfall einer festen Reihenfolge. Die folgenden Schritte beschreiben den typischen Ablauf; die konkrete Ausgestaltung — welche Unterlagen, welche Beglaubigungen, welche Formulare — richtet sich nach der zuständigen Behörde und dem jeweiligen Herkunftsstaat.
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Einbürgerungsantrag und Prüfung. Zunächst wird der Einbürgerungsantrag bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde gestellt und geprüft. Die Behörde stellt fest, ob die Anspruchsvoraussetzungen — etwa rechtmäßiger Aufenthalt, Sprachkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt, Bekenntnis und Loyalitätserklärung, keine relevanten Vorstrafen — vorliegen. Der vollständige Katalog steht unter Voraussetzungen der Einbürgerung.
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Erteilung der Zusicherung. Sind alle Voraussetzungen bis auf die noch offene Bedingung erfüllt, erteilt die Behörde die schriftliche Einbürgerungszusicherung — regelmäßig befristet auf zwei Jahre und unter dem beschriebenen Vorbehalt. Sie bescheinigt: Die Einbürgerung erfolgt, sobald der Entlassungsnachweis vorliegt.
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Vorbereitung der Zusicherung für den Herkunftsstaat. Damit der Herkunftsstaat die Zusicherung akzeptiert, verlangt er häufig eine beglaubigte Übersetzung und je nach Staat eine Legalisation oder Apostille. Diese Formalien richten sich nach den Anforderungen der jeweiligen Auslandsvertretung.
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Entlassungsantrag im Herkunftsstaat. Mit der vorbereiteten Zusicherung beantragt die betroffene Person beim Herkunftsstaat — in der Regel über dessen Botschaft oder Generalkonsulat — die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit. Ob, unter welchen Bedingungen und in welcher Frist entlassen wird, entscheidet allein der Herkunftsstaat nach seinem eigenen Recht.
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Nachweis der Entlassung. Nach erfolgter Entlassung erhält die betroffene Person einen Entlassungsnachweis (etwa eine Entlassungsurkunde). Dieser wird bei der deutschen Einbürgerungsbehörde vorgelegt.
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Vollzug der Einbürgerung. Liegt der Entlassungsnachweis vor und bestehen die übrigen Voraussetzungen unverändert fort, vollzieht die Behörde die Einbürgerung und händigt die Einbürgerungsurkunde aus. Erst mit deren Aushändigung wird die deutsche Staatsangehörigkeit erworben. Anschließend kann der deutsche Reisepass beantragt werden.
Zwei Punkte sind für das Verständnis wichtig. Erstens: Zwischen Schritt 4 und Schritt 5 liegt der Teil des Verfahrens, den die deutsche Behörde nicht steuert — die Entlassung ist Sache des Herkunftsstaats. Zweitens: Erst Schritt 6 begründet die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Zusicherung selbst macht die betroffene Person noch nicht zum deutschen Staatsangehörigen.
Unterlagen, Beglaubigung und Kosten
Welche Unterlagen für die Zusicherung und für den anschließenden Entlassungsantrag benötigt werden, hängt von der zuständigen Einbürgerungsbehörde und vom Recht des Herkunftsstaats ab. Zwei praktische Aspekte kehren jedoch regelmäßig wieder. Zum einen verlangt der Herkunftsstaat die Zusicherung häufig in beglaubigter Übersetzung und je nach Staat mit Legalisation oder Apostille, damit das deutsche Dokument dort anerkannt wird; die konkreten Anforderungen nennt die jeweilige Auslandsvertretung. Zum anderen fallen sowohl für das Einbürgerungsverfahren als auch möglicherweise für das Entlassungsverfahren im Herkunftsstaat Verwaltungsgebühren an. Die Höhe der deutschen Einbürgerungsgebühr ergibt sich aus den gebührenrechtlichen Vorschriften des Staatsangehörigkeitsrechts; die Kosten des Entlassungsverfahrens setzt der Herkunftsstaat fest. Feste Beträge lassen sich pauschal nicht angeben, weil sie von der Konstellation und vom Herkunftsstaat abhängen.
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Ein Entlassungsverfahren im Herkunftsstaat lässt sich nicht immer in zwei Jahren abschließen. Manche Staaten bearbeiten Entlassungsanträge langsam, verlangen zusätzliche Unterlagen oder knüpfen die Entlassung an weitere Bedingungen. Für diesen Fall sieht die Verwaltungspraxis die Verlängerung der Zusicherung vor — die StAR-VwV hält ausdrücklich fest: „Die Verlängerung der Frist ist zulässig."
Voraussetzung der Verlängerung ist, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Die Behörde prüft also erneut, ob die maßgebliche Sach- und Rechtslage unverändert fortbesteht — etwa, ob der Lebensunterhalt weiter gesichert ist und keine neuen Ausschlussgründe eingetreten sind. Ist das der Fall, wird die Frist verlängert; die betroffene Person kann das Entlassungsverfahren fortsetzen.
Nach der behördlichen Praxis wird die Verlängerung schriftlich und rechtzeitig vor Fristablauf beantragt; viele Behörden lassen einen formlosen Antrag genügen, in dem dargelegt wird, warum die Entlassung noch nicht abgeschlossen werden konnte, und der die fortbestehenden Voraussetzungen belegt (etwa aktuelle Einkommensnachweise). Da die konkreten Anforderungen von Behörde zu Behörde variieren, empfiehlt es sich, den Verlängerungsantrag frühzeitig anzustoßen, bevor die Zwei-Jahres-Frist ausläuft.
Dies ist seit dem Sommer 2024 die entscheidende Frage — und ihre Antwort hat sich strukturell verändert.
Was die Reform geändert hat
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG), in Kraft seit dem 27. Juni 2024, ist das frühere Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aufgegeben worden. Konkret für die Zusicherung entscheidend: Die frühere Nummer 4 des § 10 Abs. 1 StAG, die die Aufgabe oder den Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit zur Einbürgerungsvoraussetzung machte, ist entfallen. Im amtlichen Gesetzestext steht an dieser Stelle heute nur noch „(weggefallen)".
Vor der Reform war der klassische Anwendungsfall deutlich häufiger. Weil § 10 StAG die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit grundsätzlich verlangte, war die Einbürgerungszusicherung für viele Einbürgerungswillige aus Staaten, die eine Entlassung nur gegen Nachweis der bevorstehenden Einbürgerung vornahmen, ein regelmäßiger Zwischenschritt. Ausnahmen von der Aufgabepflicht regelte das frühere Recht gesondert; diese Ausnahmetatbestände sind mit der Reform ebenfalls entfallen, weil die Hinnahme der Mehrstaatigkeit nun der Regelfall ist. Die Zusicherung im Entlassungssinn hat dadurch ihren Charakter als Standardstation verloren.
Damit fällt die Grundlage des klassischen Anwendungsfalls weg: Wenn Deutschland die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit nicht mehr verlangt, entsteht auch das Henne-Ei-Problem nicht mehr. Wer die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt, wird eingebürgert und behält die bisherige Staatsangehörigkeit — soweit deren Recht das zulässt. Ein Entlassungsnachweis ist dafür nicht erforderlich, und damit ist auch keine Einbürgerungszusicherung als Zwischenschritt nötig. In der ganz überwiegenden Zahl der heutigen Anspruchseinbürgerungen ist die Zusicherung im Entlassungssinn deshalb nicht mehr Teil des Verfahrens.
Wo die Zusicherung relevant bleibt
Der Bedeutungsverlust ist erheblich, aber nicht vollständig. Die Zusicherung behält ihre Funktion dort, wo — unabhängig vom deutschen Recht — eine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit tatsächlich angestrebt wird und der Herkunftsstaat dafür einen Nachweis der bevorstehenden Einbürgerung verlangt. Das kann etwa der Fall sein, wenn eine betroffene Person die bisherige Staatsangehörigkeit aus eigenen Gründen aufgeben möchte oder wenn der Herkunftsstaat an den Fortbestand der doppelten Staatsangehörigkeit Nachteile knüpft und deshalb eine geordnete Entlassung gewünscht ist. Verlangt der Herkunftsstaat für die Entlassung den Nachweis der bevorstehenden deutschen Einbürgerung, liefert die Zusicherung diesen Nachweis weiterhin.
Ob die bisherige Staatsangehörigkeit nach deutscher Einbürgerung überhaupt fortbesteht — und ob für eine Entlassung ein solcher Nachweis nötig ist —, richtet sich allein nach dem Recht des Herkunftsstaats. Kategorial lassen sich drei Konstellationen unterscheiden:
- Herkunftsstaat lässt Mehrstaatigkeit zu. Die bisherige Staatsangehörigkeit bleibt neben der deutschen bestehen. Eine Entlassung ist rechtlich nicht nötig; eine Zusicherung wird für diesen Zweck nicht gebraucht.
- Herkunftsstaat ordnet den Verlust automatisch an. In einigen Staaten endet die bisherige Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes, sobald eine andere erworben wird. Auch hier ist keine deutsche Zusicherung erforderlich — der Verlust tritt ohne gesondertes Entlassungsverfahren ein.
- Herkunftsstaat entlässt nur gegen Nachweis der bevorstehenden Einbürgerung. Nur in dieser Konstellation entfaltet die Einbürgerungszusicherung ihren klassischen Nutzen: Sie ist der Beleg, den der Herkunftsstaat für die Entlassung verlangt.
Welche Staaten in welche Kategorie fallen, ist eine Frage des jeweiligen ausländischen Rechts und kann sich ändern; verbindliche Auskunft erteilt die jeweilige Auslandsvertretung des Herkunftsstaats. Eine ausführliche Darstellung der Mehrstaatigkeits-Rechtslage nach Herkunftsstaaten bietet der Beitrag Doppelte Staatsbürgerschaft 2026. Dieser Beitrag nennt bewusst keine abschließende Länderliste, weil die Zuordnung im Einzelfall vom aktuellen Recht des Herkunftsstaats abhängt und nur dort verbindlich geklärt werden kann.
Einordnung — keine Empfehlung im Einzelfall
Die vorstehende Darstellung ist eine allgemeine Information, keine auf eine bestimmte Person oder ein bestimmtes Herkunftsland bezogene Empfehlung. Ob im konkreten Fall eine Zusicherung erteilt wird, entscheidet die Einbürgerungsbehörde; ob und wie eine Entlassung erfolgt, entscheidet der Herkunftsstaat. Wer die eigene Konstellation belastbar einordnen möchte, klärt die herkunftsstaatliche Seite bei der zuständigen Auslandsvertretung und die deutsche Seite bei der zuständigen Einbürgerungsbehörde.
Rund um die Einbürgerungszusicherung kursieren einige ähnlich klingende Begriffe. Die folgende Übersicht trennt sie sauber.
Einbürgerungszusicherung vs. Einbürgerungsurkunde
Die Zusicherung ist die verbindliche Zusage vor der Einbürgerung; die Einbürgerungsurkunde ist das Dokument, mit dessen Aushändigung die deutsche Staatsangehörigkeit tatsächlich erworben wird. Die Zusicherung macht die betroffene Person noch nicht zum deutschen Staatsangehörigen — erst die Urkunde tut das. Zwischen beiden liegt im klassischen Fall der Entlassungsschritt.
Einbürgerungszusicherung vs. Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit
Die Einbürgerungszusicherung, um die es in diesem Beitrag geht, ist eine Zusage Deutschlands an eine einzubürgernde Person. Davon zu unterscheiden ist die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nach §§ 18 ff. StAG — der spiegelbildliche Fall, in dem ein deutscher Staatsangehöriger Deutschland verlassen will, um eine andere Staatsangehörigkeit anzunehmen. Dort ist es umgekehrt der andere Staat, der eine Einbürgerungszusicherung ausstellt, die dem deutschen Verfahren zugrunde gelegt wird. Das ist ein eigenständiges Verfahren mit eigenen Regeln und nicht Gegenstand dieses Beitrags. Die Systematik der Erwerbs- und Verlusttatbestände stellt der Beitrag Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) dar.
Einbürgerungszusicherung vs. aufenthaltsrechtliche Zusicherung
Die Einbürgerungszusicherung betrifft die Staatsangehörigkeit, nicht den Aufenthaltstitel. Zusagen im Aufenthaltsrecht — etwa im Zusammenhang mit einer Niederlassungserlaubnis — folgen anderen Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes und sind hiervon zu trennen.
Zusicherung vs. formlose Auskunft
Eine telefonische oder mündliche Aussage der Behörde, die Einbürgerung werde „schon klappen", ist keine Zusicherung. Verbindlich ist nur die schriftliche Zusage nach § 38 VwVfG. Für die Vorlage beim Herkunftsstaat ist diese Schriftform regelmäßig auch praktisch unverzichtbar.
Die Zusicherung ist zeitlich in den Gesamtablauf eingebettet. Bis zur Erteilung durchläuft der Antrag die reguläre Prüfung der Einbürgerungsbehörde; danach folgt — im Entlassungsfall — die vom Herkunftsstaat gesteuerte Phase, deren Dauer außerhalb des deutschen Verfahrens liegt. Die Zwei-Jahres-Frist der Zusicherung und die Möglichkeit ihrer Verlängerung sind gerade darauf zugeschnitten, dass diese ausländische Phase Zeit braucht.
Wie lange das deutsche Einbürgerungsverfahren insgesamt dauert und welche Faktoren die Bearbeitungszeit beeinflussen, behandelt der Beitrag Dauer des Einbürgerungsverfahrens. Für Konstellationen ohne Entlassungsschritt — also den heutigen Regelfall der Anspruchseinbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit — entfällt die durch die Zusicherung überbrückte Phase vollständig.
Was ist eine Einbürgerungszusicherung?
Eine verbindliche schriftliche Zusage der Einbürgerungsbehörde, die Einbürgerung vorzunehmen, sobald eine noch offene Voraussetzung — im klassischen Fall die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit — erfüllt und nachgewiesen ist. Rechtlich handelt es sich um eine Zusicherung nach § 38 VwVfG. Sie wird nur erteilt, wenn alle übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen bereits vorliegen.
Wie lange gilt die Einbürgerungszusicherung?
Nach der Verwaltungspraxis in der Regel zwei Jahre. Die Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht hält fest, dass die Zusicherung „in der Regel … auf zwei Jahre zu befristen" ist. Es handelt sich um eine Regel der Verwaltungspraxis, nicht um eine starre gesetzliche Ausschlussfrist; eine Verlängerung ist zulässig.
Brauche ich seit der Reform 2024 noch eine Einbürgerungszusicherung?
In aller Regel nicht mehr. Seit dem Inkrafttreten des StARModG am 27. Juni 2024 ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit keine Einbürgerungsvoraussetzung mehr (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG „weggefallen"). Damit entfällt der klassische Zweck der Zusicherung — der Entlassungsnachweis — für die deutsche Einbürgerung. Relevant bleibt sie nur, wenn eine betroffene Person die bisherige Staatsangehörigkeit dennoch aufgeben will oder muss und der Herkunftsstaat die Entlassung an einen Nachweis der bevorstehenden Einbürgerung knüpft.
Wie beantrage ich eine Einbürgerungszusicherung?
Die Zusicherung wird von der zuständigen Einbürgerungsbehörde im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens erteilt, wenn alle Voraussetzungen bis auf die noch offene Bedingung vorliegen. Ein gesondertes „Zusicherungsverfahren" gibt es nicht — sie ergibt sich aus dem Einbürgerungsantrag. Ob und wann sie erteilt wird, entscheidet die Behörde.
Kann die Einbürgerungszusicherung verlängert werden?
Ja. Die Verwaltungsvorschrift sieht ausdrücklich vor, dass die Verlängerung der Frist zulässig ist. Voraussetzung ist, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Der Verlängerungsantrag wird nach behördlicher Praxis schriftlich und rechtzeitig vor Fristablauf gestellt; viele Behörden akzeptieren einen formlosen Antrag mit Begründung und aktuellen Nachweisen.
Was passiert, wenn sich meine Situation während der Gültigkeit ändert?
Die Zusicherung steht unter dem Vorbehalt, dass sich die maßgebliche Sach- oder Rechtslage bis zum Fristablauf nicht ändert. Nach § 38 Abs. 3 VwVfG ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden, wenn sie bei Kenntnis einer nachträglichen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder nicht hätte geben dürfen. Fallen also Voraussetzungen weg, kann die Bindung entfallen.
Macht mich die Einbürgerungszusicherung schon zum deutschen Staatsangehörigen?
Nein. Die Zusicherung ist nur die verbindliche Zusage. Die deutsche Staatsangehörigkeit wird erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde erworben. Bis dahin bleibt der bisherige aufenthaltsrechtliche Status maßgeblich.
Ist die Einbürgerungszusicherung dasselbe wie die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit?
Nein. Die hier behandelte Zusicherung ist eine Zusage Deutschlands an eine einzubürgernde Person. Die Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit nach §§ 18 ff. StAG ist der umgekehrte Fall, in dem ein deutscher Staatsangehöriger ausscheidet und ein anderer Staat die Zusicherung ausstellt. Beide Verfahren sind streng zu trennen.
Die Einbürgerungszusicherung ist seit der Reform 2024 vom Regel- zum Ausnahmefall geworden: Wer die bisherige Staatsangehörigkeit behalten darf, braucht keinen Entlassungsnachweis und damit keine Zusicherung. Entscheidend bleibt in jedem Fall die saubere Vorbereitung des Einbürgerungsantrags — vollständige Unterlagen, erfüllte Voraussetzungen, ein strukturiertes Verfahren. Antrag mit civitas. starten — die Konditionen sind transparent unter Preise von civitas.. Ob die Voraussetzungen grundsätzlich vorliegen, zeigt der Voraussetzungen-Check.
Quellen & Methodik anzeigen
- § 38 VwVfG (Zusicherung) — verbindliche schriftliche Zusage eines Verwaltungsakts; Wegfall der Bindung bei geänderter Sach- oder Rechtslage (Abs. 3) — https://www.gesetze-im-internet.de/vwvfg/__38.html
- § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung) — Wegfall der früheren Aufgabepflicht (Abs. 1 Nr. 4 „weggefallen") seit der Reform 2024 — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), insbesondere §§ 18 ff. (Entlassung aus der deutschen Staatsangehörigkeit) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) vom 13. Dezember 2000, Nr. 8.1.2.6.1 (Einbürgerungszusicherung: Zwei-Jahres-Befristung, Verlängerung, Vorbehalt) — https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_13122000_V612400513.htm
- Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 (in Kraft 27. Juni 2024) — https://www.bgbl.de/
- BMI — FAQ Reform Staatsangehörigkeitsrecht — https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html
- BAMF — Einbürgerung — https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html
- Bundesverwaltungsamt (BVA) — Staatsangehörigkeit — https://www.bundesverwaltungsamt.de/DE/Themen/Staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit_node.html
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Über die Erteilung der Einbürgerungszusicherung entscheidet die zuständige Einbürgerungsbehörde; über eine Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entscheidet der jeweilige Herkunftsstaat nach seinem eigenen Recht.