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Ratgeber

Nach der Einbürgerung: Urkunde, deutscher Pass & Personalausweis — was jetzt zu tun ist

Sie haben die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten — das Ziel der Reise zur Einbürgerung ist erreicht. Damit sind ein paar praktische Schritte verbunden: die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde, der Antrag auf deutschen Reisepass und Personalausweis, die Frage, was mit Ihrem bisherigen Aufenthaltstitel passiert, und — falls gewünscht — die Angleichung Ihres Namens. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, was nach der Einbürgerung ansteht. Alle rechtlichen Aussagen sind mit der jeweiligen Fundstelle im Gesetz belegt.

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Wie die Einbürgerung in den Gesamtweg von der Aufenthaltserlaubnis bis zum deutschen Pass passt, zeigt der Überblick Der Weg zur Einbürgerung. Dieser Beitrag behandelt die letzte Etappe: alles, was nach der positiven Entscheidung kommt.

Der entscheidende Rechtssatz zuerst: Deutsche oder Deutscher werden Sie nicht schon mit dem positiven Bescheid, sondern erst mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde. § 16 StAG bestimmt:

„Die Einbürgerung wird wirksam mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde."

Das hat eine wichtige praktische Folge: Bis zur Aushändigung sind Sie rechtlich noch nicht deutsch. Ein bereits vorhandener Aufenthaltstitel bleibt bis dahin maßgeblich, und Sie sollten ihn nicht auslaufen lassen (siehe unten). Erst mit der Urkunde in der Hand ändert sich Ihr Status.

Üblich ist, dass die Behörde Sie zur persönlichen Übergabe einlädt — vielerorts in einer Einbürgerungsfeier, bei der vor der Aushändigung ein feierliches Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgelegt wird. Die Urkunde ist ein amtliches Dokument; bewahren Sie sie sorgfältig auf. Geht sie verloren, stellt die Staatsangehörigkeitsbehörde in der Regel eine Ersatz- bzw. Bestätigungsausfertigung aus — die Staatsangehörigkeit selbst geht durch den Verlust des Papiers nicht verloren.

Nach der positiven Entscheidung meldet sich die Behörde mit einem Termin zur Aushändigung. Zu diesem Termin bringen Sie mit, was die Einladung nennt — typischerweise ein gültiges Ausweisdokument und gegebenenfalls den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT). Erst an diesem Tag, mit der Übergabe der Urkunde, sind Sie Deutsche oder Deutscher (§ 16 StAG).

Direkt danach können Sie die deutschen Ausweisdokumente beantragen — die Einbürgerungsurkunde ist dafür der zentrale Nachweis Ihrer Staatsangehörigkeit. Praktisch lohnt es sich, den Termin beim Bürgeramt für Pass und Personalausweis zeitnah zu planen, weil die Herstellung der Dokumente einige Wochen dauert.

Als deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger haben Sie Anspruch auf einen deutschen Reisepass und einen Personalausweis — und für den Personalausweis besteht sogar eine Pflicht.

  • Personalausweis: Nach § 1 PAuswG müssen Deutsche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der Meldepflicht unterliegen, einen gültigen Personalausweis (oder Pass) besitzen. Sie sollten ihn also nach der Einbürgerung beantragen.
  • Reisepass: Nach § 6 PassG wird der Pass auf Antrag ausgestellt; § 1 PassG verlangt einen gültigen Pass für den Grenzübertritt in Staaten außerhalb des grenzkontrollfreien Raums. Für Reisen außerhalb der EU ist der Reisepass daher praktisch unverzichtbar.

Wo? Beides beantragen Sie bei der Personalausweis-/Passbehörde Ihrer Meldegemeinde — meist im Bürgeramt, Bürgerbüro oder Einwohnermeldeamt.

Welche Unterlagen? In der Regel: die Einbürgerungsurkunde (Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit), ein aktuelles biometrisches Passfoto und gegebenenfalls Ihre bisherigen Dokumente. Die abschließende Liste nennt Ihr Bürgeramt.

Wie lange gültig? Die Gültigkeitsdauer ist gesetzlich festgelegt und altersabhängig:

DokumentGültigkeit ab 24 JahrenGültigkeit unter 24 JahrenFundstelle
Reisepass10 Jahre6 Jahre§ 5 PassG
Personalausweis10 Jahre6 Jahre§ 6 PAuswG

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist bei beiden Dokumenten nicht möglich (§ 5 PassG bzw. § 6 Abs. 5 PAuswG) — nach Ablauf wird ein neues Dokument ausgestellt.

Kosten: Die Gebühren für Reisepass und Personalausweis sind bundesweit durch Verordnung geregelt und nach Alter gestaffelt; die genaue Höhe und mögliche Zuschläge (z. B. für ein Express-Verfahren) nennt Ihr Bürgeramt bzw. dessen Gebührenübersicht. Wird das Dokument dringend gebraucht, gibt es zusätzlich den vorläufigen Reisepass und den vorläufigen Personalausweis mit kurzer Gültigkeit als Übergangslösung.

Was für den Pass Ihres Herkunftslandes gilt, wenn Sie ihn während oder nach dem Verfahren brauchen, erklärt der Beitrag Nationalpass beantragen.

Verfahren mit civitas. im Blick behalten →

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Mit der Einbürgerung sind Sie nicht mehr „Ausländer" im Sinne des Aufenthaltsrechts. § 2 Abs. 1 AufenthG definiert:

„Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist."

Da das Aufenthaltsgesetz nur für Ausländer gilt, wird Ihr bisheriger Aufenthaltstitel mit der Einbürgerung gegenstandslos. Sie müssen ihn nicht mehr verlängern. Der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) sollte bei der Ausländerbehörde zurückgegeben oder entwertet werden; klären Sie das direkt mit der zuständigen Stelle, da die örtliche Handhabung unterschiedlich ist.

Wichtig: Diese Wirkung tritt erst mit der Aushändigung der Urkunde ein (§ 16 StAG). Vorher bleibt Ihr Aufenthaltstitel Ihre Aufenthaltsgrundlage — mit allen Fristen.

Einbürgerungsverfahren dauern oft viele Monate. In dieser Zeit kann Ihr Aufenthaltstitel oder Ihr Nationalpass ablaufen. Solange die Urkunde noch nicht ausgehändigt ist, sind Sie rechtlich Ausländer — deshalb gilt:

  • Aufenthaltstitel rechtzeitig verlängern: Lassen Sie den Titel nicht auslaufen, auch wenn die Einbürgerung kurz bevorsteht. Wer vor Ablauf die Verlängerung beantragt, dessen bisheriger Titel gilt nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung als fortbestehend (Fortbestandsfiktion). Ist der Titel bereits abgelaufen, greift diese Fiktion nicht mehr — klären Sie die Verlängerung dann unverzüglich mit der zuständigen Ausländerbehörde.
  • Nationalpass beim Konsulat erneuern: Für viele Verfahrensschritte (und die Identitätsklärung) wird ein gültiger Pass des Herkunftslandes benötigt. Ist er abgelaufen, erneuern Sie ihn über die Auslandsvertretung Ihres Herkunftslandes. Ausnahmen gelten für anerkannte Schutzberechtigte, die sich nicht an ihr Herkunftsland wenden können — hier hilft der Reiseausweis.

Ein durchgehend gültiger Aufenthaltstitel schützt außerdem die Fristen, die für die Einbürgerung selbst zählen (§ 10 StAG). Eine Lücke im rechtmäßigen Aufenthalt kann Sie zurückwerfen.

Wer die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben möchte und dafür zuerst die bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben muss, erhält häufig eine Einbürgerungszusicherung. Sie ist eine Zusicherung im Sinne von § 38 VwVfG:

„Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form."

Praktisch bedeutet das: Die Behörde sagt Ihnen schriftlich und verbindlich zu, Sie einzubürgern, sobald Sie die Entlassung aus Ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit nachweisen. Mit dieser Zusicherung können Sie den Entlassungsantrag in Ihrem Herkunftsland stellen, ohne staatenlos zu werden.

Wie lange gilt sie? Die Einbürgerungszusicherung wird von der Behörde befristet erteilt; in der Verwaltungspraxis sind ein bis zwei Jahre verbreitet. Läuft die Frist ab, bevor die Entlassung vorliegt, lässt sie sich in der Regel auf Antrag verlängern, solange die Einbürgerungsvoraussetzungen weiter erfüllt sind. Ändert sich die Sach- oder Rechtslage nachträglich so, dass die Zusicherung nicht mehr gegeben werden dürfte, ist die Behörde nach § 38 Abs. 3 VwVfG nicht mehr an sie gebunden. Seit der Reform des Staatsangehörigkeitsrechts 2024 ist die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit allerdings für die meisten nicht mehr nötig — mehr dazu unter Doppelte Staatsbürgerschaft. Ob eine Zusicherung in Ihrem Fall überhaupt gebraucht wird, hängt davon ab, ob Sie Ihre alte Staatsangehörigkeit behalten können.

Muss ich mich nach der Einbürgerung ummelden? Ihre Wohnanschrift ändert sich durch die Einbürgerung nicht — eine Ummeldung im melderechtlichen Sinne ist also nicht nötig, wenn Sie nicht umziehen. Die neue Staatsangehörigkeit wird im Melderegister fortgeschrieben; die Staatsangehörigkeitsbehörde informiert die Meldebehörde. Was Sie aktiv erledigen, ist der Antrag auf die neuen deutschen Ausweisdokumente (siehe oben) und — wo sinnvoll — der Hinweis an Stellen, die Ihre Staatsangehörigkeit führen (z. B. Arbeitgeber, Bank), sowie die Rückgabe/Entwertung des eAT.

Namensänderung und -angleichung. Mit der Einbürgerung unterliegt Ihr Name dem deutschen Namensrecht. War Ihr Name zuvor nach ausländischem Recht bestimmt, können Sie ihn durch Erklärung gegenüber dem Standesamt an das deutsche Recht angleichenArt. 47 EGBGB. Möglich ist danach unter anderem,

  • aus einer Namenskette Vor- und Familiennamen zu bestimmen,
  • Namensbestandteile abzulegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht,
  • die ursprüngliche Form eines nach Geschlecht oder Verwandtschaft abgewandelten Namens anzunehmen,
  • eine deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens anzunehmen (und, wenn es sie nicht gibt, einen neuen Vornamen zu wählen).

Die Erklärung nach Art. 47 EGBGB bedarf grundsätzlich der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung. Sie ist etwas anderes als eine allgemeine Namensänderung aus wichtigem Grund nach dem Namensänderungsgesetz.

Ein Sonderfall betrifft Spätaussiedler und ihre Angehörigen: Für sie eröffnet § 94 BVFG eigene Möglichkeiten der Namensänderung (z. B. Ablegen von Vatersnamen, Annahme der deutschsprachigen Namensform). Diese Vorschrift gilt nur, wenn sie einschlägig ist — also für Personen mit Spätaussiedlerstatus, nicht für die Einbürgerung im Allgemeinen.

Seit dem Staatsangehörigkeitsgesetz 2024 (in Kraft seit 27. Juni 2024) ist die Mehrstaatigkeit für die überwiegende Mehrheit möglich — die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist meist nicht mehr erforderlich. Behalten Sie Ihre bisherige Staatsangehörigkeit, bleibt auch der Pass Ihres Herkunftslandes grundsätzlich nutzbar; für dessen Gültigkeit und Erneuerung ist weiterhin die jeweilige Auslandsvertretung zuständig. Ob und wie sich beide Staatsangehörigkeiten in Ihrem Fall vertragen, hängt auch vom Recht des Herkunftslandes ab. Der Überblick steht unter Doppelte Staatsbürgerschaft.

Mit der Einbürgerung erhalten Sie die vollen staatsbürgerlichen Rechte — dazu gehören insbesondere das aktive und passive Wahlrecht bei Bundestags- und Landtagswahlen, die uneingeschränkte Freizügigkeit als Unionsbürgerin bzw. Unionsbürger innerhalb der EU, der diplomatische und konsularische Schutz durch Deutschland sowie der Zugang zu Berufen, die die deutsche Staatsangehörigkeit voraussetzen. Das ist der eigentliche Sinn des Weges: nicht ein weiteres Dokument, sondern die volle Teilhabe.

civitas. ist eine private Antragsassistenz — keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Für den Weg bis zur Einbürgerung helfen wir strukturiert beim Ausfüllen und Zusammenstellen des Antrags und beim Blick auf Fristen und Status. Die Schritte nach der Einbürgerung — Pass, Personalausweis, Namensangleichung — erledigen Sie bei den zuständigen Ämtern; dieser Leitfaden ordnet sie ein. Die Entscheidungen treffen allein die zuständigen Behörden.

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Ab wann bin ich nach der Einbürgerung Deutsche/Deutscher?

Mit der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde — nicht schon mit dem positiven Bescheid. § 16 StAG bestimmt, dass die Einbürgerung erst mit der Übergabe der Urkunde wirksam wird. Bis dahin gilt Ihr bisheriger Aufenthaltsstatus.

Wann wird die Einbürgerungsurkunde übergeben?

Die Behörde lädt Sie nach der positiven Entscheidung zu einem Aushändigungstermin ein, vielerorts im Rahmen einer Einbürgerungsfeier. Erst an diesem Termin, mit der Übergabe der Urkunde, sind Sie deutsche Staatsangehörige oder deutscher Staatsangehöriger (§ 16 StAG).

Wie beantrage ich nach der Einbürgerung einen deutschen Reisepass?

Beim Bürgeramt/Bürgerbüro Ihrer Meldegemeinde, in der Regel mit Einbürgerungsurkunde und biometrischem Passfoto. Der Pass wird auf Antrag ausgestellt (§ 6 PassG) und ist zehn Jahre gültig, bei Personen unter 24 Jahren sechs Jahre (§ 5 PassG).

Muss ich einen Personalausweis beantragen?

Ja. Nach § 1 PAuswG müssen Deutsche ab 16 Jahren, die der Meldepflicht unterliegen, einen gültigen Personalausweis oder Pass besitzen. Der Personalausweis ist zehn Jahre gültig, unter 24 Jahren sechs Jahre (§ 6 PAuswG).

Was passiert mit meinem Aufenthaltstitel nach der Einbürgerung?

Er wird gegenstandslos: Mit der Einbürgerung sind Sie kein „Ausländer" mehr im Sinne des § 2 Abs. 1 AufenthG, sodass das Aufenthaltsgesetz nicht mehr auf Sie anwendbar ist. Der elektronische Aufenthaltstitel sollte bei der Ausländerbehörde zurückgegeben oder entwertet werden. Wichtig: Diese Wirkung tritt erst mit der Aushändigung der Urkunde ein (§ 16 StAG).

Mein Aufenthaltstitel läuft ab, bevor ich eingebürgert bin — was tun?

Verlängern Sie ihn rechtzeitig, bevor er abläuft. Bis zur Aushändigung der Einbürgerungsurkunde sind Sie rechtlich Ausländer; wer vor Ablauf die Verlängerung beantragt, dessen Titel gilt nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung als fortbestehend.

Wie lange ist die Einbürgerungszusicherung gültig?

Sie ist eine schriftliche, verbindliche Zusicherung (§ 38 VwVfG), die die Behörde befristet erteilt — in der Praxis häufig ein bis zwei Jahre. Läuft die Frist ab, bevor die Entlassung aus der alten Staatsangehörigkeit vorliegt, lässt sie sich in der Regel auf Antrag verlängern. Seit der Reform 2024 ist eine Zusicherung oft gar nicht mehr nötig, weil die alte Staatsangehörigkeit meist behalten werden kann.

Kann ich nach der Einbürgerung meinen Namen ändern?

War Ihr Name zuvor nach ausländischem Recht bestimmt, können Sie ihn durch Erklärung gegenüber dem Standesamt an das deutsche Recht angleichen (Art. 47 EGBGB) — etwa Namensbestandteile ablegen, die deutschsprachige Form annehmen oder aus einer Namenskette Vor- und Familiennamen bestimmen. Die Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden. Für Spätaussiedler gilt zusätzlich § 94 BVFG.

Behalte ich meine bisherige Staatsangehörigkeit?

In den meisten Fällen ja. Seit dem StAG 2024 (in Kraft seit 27. Juni 2024) ist Mehrstaatigkeit für die überwiegende Mehrheit möglich; die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist meist nicht mehr erforderlich. Ob das in Ihrem Fall gilt, hängt auch vom Recht Ihres Herkunftslandes ab — siehe Doppelte Staatsbürgerschaft.

Quellen & Methodik anzeigen
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) — § 16 (Wirksamwerden der Einbürgerung mit Aushändigung der Urkunde), § 10 (Anspruchseinbürgerung)
  • Passgesetz (PassG) — § 1 (Passpflicht), § 5 (Gültigkeitsdauer des Reisepasses), § 6 (Ausstellung auf Antrag)
  • Personalausweisgesetz (PAuswG) — § 1 (Ausweispflicht), § 6 (Gültigkeitsdauer des Personalausweises)
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG) — § 2 Abs. 1 (Begriff des Ausländers), § 51 Abs. 1 (Erlöschensgründe), § 81 Abs. 4 (Fortbestandsfiktion)
  • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) — § 38 (Zusicherung)
  • Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) — Art. 47 (Angleichung von Namen)
  • Bundesvertriebenengesetz (BVFG) — § 94 (Namensänderung für Spätaussiedler; nur bei Einschlägigkeit)
  • Gesetzestexte im Volltext: gesetze-im-internet.de

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ist allgemeine Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die maßgeblichen Anforderungen und Entscheidungen liegen bei den zuständigen Behörden (Staatsangehörigkeits-, Pass-/Ausweis-, Melde- und Standesamt).

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