Untätigkeitsklage Einbürgerung: Wenn die Behörde nicht reagiert
Die Bearbeitungszeit eines Einbürgerungsantrags 2026 liegt zwischen sechs und achtzehn Monaten — je nach Kommune. In Behörden mit erheblichem Antrags-Stau (Berlin LEA, Köln, Hamburg, Frankfurt) sind auch über 24 Monate keine Seltenheit. Wenn die Behörde drei Monate ohne sachlichen Grund untätig bleibt, ermöglicht § 75 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eine Untätigkeitsklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Die Klage zwingt die Behörde, innerhalb einer gerichtlich gesetzten Frist zu entscheiden — oder das Gericht entscheidet selbst über den Antrag.
Dieser Beitrag erklärt die Voraussetzungen, zeigt den Ablauf in fünf Schritten, gibt Hinweise zur Erfolgs-Wahrscheinlichkeit anhand veröffentlichter OVG- und VG-Entscheidungen und beschreibt, wie der civitas. Antrags-Tracker den ganzen Prozess begleitet.
Wann ist eine Untätigkeitsklage zulässig?
§ 75 VwGO knüpft die Zulässigkeit an drei Voraussetzungen:
1. Antrag liegt vor. Der Antrag auf Einbürgerung muss bereits gestellt und der Antragsteller registriert sein. Die Behörde muss die Eingangsbestätigung erteilt haben.
2. Drei Monate sind verstrichen. Vom Eingang des Antrags bei der Behörde gerechnet. Wer Nachforderungen erhalten hat, muss sie ebenfalls beantwortet haben — sonst läuft die Drei-Monats-Frist erst ab vollständiger Aktenlage.
3. Kein sachlicher Grund für die Verzögerung. Die Behörde kann sich auf Sicherheitsabfragen (Verfassungsschutz, BAMF), auf Auslandsabfragen (Heimatkonsulat) oder auf erkennbare Bearbeitungs-Pipeline-Engpässe berufen. Ob ein Grund "sachlich" ist, prüft das Gericht im Einzelfall.
Die Drei-Monats-Frist ist die Untergrenze. In der Praxis warten Antragstellende häufig länger — manche Kanzleien empfehlen eine Sachstandsanfrage als Vorstufe, andere reichen die Klage ab Monat 4 ein.
Wichtige Gerichtsentscheidungen 2025
Im Jahr 2025 haben mehrere Oberverwaltungsgerichte die Linie geschärft:
OVG NRW, Urteil vom 25.09.2025 (Az. 19 A 2074/24). Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat festgestellt, dass eine Bearbeitungsdauer über drei Monate ohne individuelle Rechtfertigung der Behörde nicht hingenommen werden muss. Behördliche Standard-Verweise auf "Antrags-Stau" oder "Personal-Engpass" reichen nicht — die Verzögerung muss fall-spezifisch begründet sein.
OVG Magdeburg, Urteil vom 14.05.2025 (Az. 1 L 47/24). Ähnlich: Die Behörde muss den konkreten Stand der Sicherheits-Abfragen darlegen, nicht nur allgemein auf "Auslandsanfragen" verweisen.
VG Berlin, Beschluss vom 11.02.2026 (Az. 4 K 89/25). Die Berliner Einbürgerungsstelle (LEA) wurde zur Bescheidung innerhalb von vier Wochen verpflichtet, nachdem 18 Monate keine Bewegung im Akt war.
Diese Linie macht Untätigkeitsklagen 2026 deutlich erfolgversprechender als noch vor wenigen Jahren.
Vorstufen vor der Klage
Eine Klage ist nicht der erste Schritt. Vorstufen sind sinnvoll und in vielen Kommunen rechtlich erwartet:
1. Sachstandsanfrage
Eine schriftliche Anfrage beim Sachbearbeiter — höflich, mit Aktenzeichen, Frage nach Bearbeitungs-Stand und voraussichtlicher Erledigungs-Frist. Häufig löst die Anfrage allein eine Bearbeitung aus. Die Vorlagen-Bibliothek von civitas. enthält eine Sachstandsanfrage als ersten Schritt.
2. Anwaltliche Aufforderung
Wenn die Sachstandsanfrage nach 4–6 Wochen unbeantwortet bleibt, kann ein Anwalt eine förmliche Aufforderung mit Frist (in der Regel 4 Wochen) zur Bescheidung schicken. Diese Aufforderung dokumentiert die Untätigkeit und legt den Grundstein für eine Klage.
3. § 75 VwGO-Klage
Erst wenn die anwaltliche Aufforderung erfolglos bleibt, ist die Klage zulässig. Der Anwalt formuliert die Klageschrift, das Verwaltungsgericht setzt der Behörde eine Frist zur Bescheidung — meist zwischen vier und zwölf Wochen.
Ablauf einer Untätigkeitsklage in fünf Schritten
Schritt 1: Voraussetzungen prüfen
- Drei Monate seit Antragseingang oder seit vollständiger Nachforderungsbeantwortung verstrichen
- keine Bewegung im Akt seitens der Behörde
- ggf. Sachstandsanfrage und Anwaltsaufforderung dokumentiert
Schritt 2: Anwaltsmandat oder Selbst-Klage?
Eine § 75 VwGO-Klage kann grundsätzlich selbst erhoben werden — vor dem Verwaltungsgericht herrscht kein Anwaltszwang. In der Praxis ist anwaltliche Begleitung aber sehr empfehlenswert: die Klageschrift muss formell korrekt sein, das Aktenzeichen der Behörde muss angegeben werden, die Voraussetzungen des § 75 VwGO müssen schlüssig dargelegt werden.
Welche Pfade Selbst, civitas. oder Anwalt unterscheidet, beschreibt der Beitrag Selbst vs. Anwalt.
Schritt 3: Klage einreichen
Die Klage wird beim Verwaltungsgericht des Sitzes der Behörde eingereicht. Bei Berlin LEA also VG Berlin, bei Stadt Köln das VG Köln. Die Klage hat folgende Pflicht-Inhalte:
- Bezeichnung des Klägers (Antragsteller) und der Beklagten (kommunale Einbürgerungsbehörde)
- Antrag auf Verpflichtung zur Bescheidung
- Sachverhaltsdarstellung mit Eingangsdatum, Stand der Akten, Untätigkeit
- Verweis auf § 75 VwGO als Rechtsgrundlage
- Beifügung der relevanten Korrespondenz (Antrag, Sachstandsanfrage, Aufforderung)
Streitwert: in der Regel 5.000 € (Auffangwert, § 52 Abs. 2 GKG). Die Gerichtsgebühren liegen bei einer Erste-Instanz-Klage bei rund 285 € (Streitwert 5.000 €).
Schritt 4: Gerichtliches Verfahren
Das Gericht stellt die Klage der Behörde zu, fordert die Akten an und gibt der Behörde Gelegenheit zur Stellungnahme (in der Regel 4–8 Wochen). Häufig bescheidet die Behörde in dieser Phase, um die Klage gegenstandslos zu machen — das ist meist das Ziel.
Wenn die Behörde nicht bescheidet, urteilt das Gericht. Es kann (a) die Behörde zur Bescheidung verpflichten oder (b) im Falle eines spruchreifen Antrags selbst über den Antrag entscheiden.
Schritt 5: Vollstreckung
Wenn das Gericht die Behörde zur Bescheidung verpflichtet hat und die Behörde die Frist überschreitet, kann eine Zwangsvollstreckung nach § 167 VwGO i.V.m. § 888 ZPO eingeleitet werden — mit Zwangsgeld an die Behörde. In der Praxis kommt das selten vor, weil die Behörde nach gerichtlichem Urteil meist sehr zügig bescheidet.
Kosten und Erfolgschancen
Gerichtskosten
- Erste Instanz: ~285 € (bei Streitwert 5.000 €)
- Berufung (selten nötig): ~570 €
Anwaltskosten
- Pauschalvereinbarung 1.000–2.500 € netto je nach Kanzlei
- Nach RVG: bei Streitwert 5.000 € rund 1.150 € netto inkl. Auslagen (Erste Instanz)
Kostenerstattung bei Erfolg
Wenn die Klage erfolgreich ist (Behörde bescheidet positiv oder Gericht zwingt zur Bescheidung), trägt die Behörde die Kosten nach § 154 VwGO — Gerichtsgebühren und notwendige Anwaltskosten werden erstattet.
Erfolgsquote
Belastbare Statistiken sind rar — aber Veröffentlichungen aus 2025 von Fachanwaltsvereinigungen lassen erkennen: bei dokumentierter Bearbeitungsdauer über sechs Monate und vorgeschalteter Sachstandsanfrage liegt die Erfolgsquote (Klage führt zur Bescheidung innerhalb von drei Monaten nach Klage-Eingang) bei rund 80–90 %. Die Behörden selbst tendieren dazu, in der Frist zu bescheiden, sobald die Klage zugestellt ist.
Risiken einer Untätigkeitsklage
Wer eine Untätigkeitsklage erwägt, sollte folgende Risiken bedenken:
Bescheid kann ablehnend ausfallen. Eine Untätigkeitsklage zwingt zur Bescheidung — nicht zur Einbürgerung. Wenn die Behörde Voraussetzungen als nicht erfüllt sieht, ergeht ein Ablehnungsbescheid. Dann beginnt das Widerspruchsverfahren nach § 70 VwGO. Welche Strategien hier sinnvoll sind, beschreibt der Beitrag Ablehnung und Widerspruch.
Beziehungsstörung mit Behörde. Manche Antragstellende fürchten, dass eine Klage das Verhältnis zur Sachbearbeitung "verbrennt". In der Verwaltungspraxis 2026 ist das selten ein Problem — Sachbearbeitende sind professionell und reagieren in der Regel sachlich auf die Klage. Bei kleinen Kommunen kann es persönliche Spannung geben.
Kosten bei Klage-Abweisung. Wenn das Gericht die Klage abweist (z.B. weil ein "sachlicher Grund" für die Verzögerung anerkannt wird), trägt der Kläger die Kosten — Gerichtsgebühren und eigene Anwaltskosten.
Häufige Fragen
Ab wann macht eine Untätigkeitsklage Sinn?
Frühestens nach drei Monaten Untätigkeit. In der Praxis empfehlen viele Anwälte, ab sechs Monaten ohne Bewegung zu klagen, mit vorgeschalteter Sachstandsanfrage — das stärkt die Klage-Position.
Brauche ich einen Anwalt für die Klage?
Vor dem Verwaltungsgericht herrscht kein Anwaltszwang, das Verfahren kann selbst geführt werden. Empfohlen ist anwaltliche Begleitung dennoch, weil die Klageschrift formelle Anforderungen erfüllen muss und die Aktenanforderung über das Gericht orchestriert wird.
Was kostet die Klage insgesamt?
Bei erfolgreicher Klage: 0 €, weil die Behörde die Kosten erstattet. Bei abgewiesener Klage: rund 1.500–3.000 € (Gerichtsgebühren + eigene Anwaltskosten).
Wie lange dauert das Verfahren?
In der Regel 3–6 Monate von der Klageeinreichung bis zum Bescheid (entweder durch die Behörde oder durch das Gericht). Bei großen Verwaltungsgerichten (VG Berlin, VG Köln) kann es länger dauern.
Wirkt sich die Klage auf andere offene Anträge der Familie aus?
Eine Klage des Hauptantragstellers wirkt sich auf miteinzubürgernde Familienmitglieder in derselben Akte regelmäßig mit aus — die Behörde bearbeitet die Akte als Ganzes. Bei separaten Familien-Anträgen muss jeder einzeln klagen.
Kann ich die Klage zurückziehen, wenn die Behörde plötzlich bescheidet?
Ja. Sobald die Behörde bescheidet, ist die Klage gegenstandslos und wird vom Gericht eingestellt. Die Kosten trägt die Behörde, weil die Erledigung nach Klageeinreichung erfolgt ist.
Antrags-Tracker als Begleitung
Der civitas. Antrags-Tracker begleitet die ganze Phase:
- Wartezeit-Anzeige für Ihre Behörde — oft genauer als die offizielle Auskunft
- 3-Monats-Erinnerung ab Antragseingang — Hinweis auf § 75 VwGO-Option
- Sachstandsanfrage-Vorlage in der Vorlagen-Bibliothek
- § 75 VwGO-Hinweis-Vorlage für die Vor-Klage-Phase
- Behördenbrief-Übersetzer für die laufende Korrespondenz
Wartezeit für Ihre Behörde berechnen →
Bereits Antrag gestellt?
Wer den Antrag eingereicht hat und nun in der Wartephase ist, kann den Tracker als monatliches Begleit-Werkzeug nutzen — die Wartezeit pro Behörde wird stadt-genau angezeigt, die 3-Monats-Frist nach § 75 VwGO ist als automatischer Reminder gesetzt. Antrag tracken →
Weiterführende Artikel:
- Bearbeitungszeit der Einbürgerung
- Ablehnung und Widerspruch
- Selbst vs. Anwalt
- Staatsangehörigkeitsgesetz Hub
Rechtliche Hinweise (⚠️ Lawrence-Review pending): Dieser Beitrag erläutert die Verwaltungsgerichtsordnung § 75 und die obergerichtliche Rechtsprechung 2025. Er ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. civitas. ist keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Untätigkeitsklagen sollten mit einem Fachanwalt für Migrations- oder Verwaltungsrecht vorbereitet werden, da die Klageschrift formelle Anforderungen erfüllen muss und die Erfolgschancen einzelfallabhängig sind.
Quellen: Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) §§ 70, 75, 154, 167; Zivilprozessordnung (ZPO) § 888; Gerichtskostengesetz (GKG) § 52; OVG NRW, Urteil vom 25.09.2025 (Az. 19 A 2074/24); OVG Magdeburg, Urteil vom 14.05.2025 (Az. 1 L 47/24); VG Berlin, Beschluss vom 11.02.2026 (Az. 4 K 89/25); RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz). Stand: Mai 2026.