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Ratgeber

Wehrpflicht, Wehrdienst und Einbürgerung 2026: Was gilt (§ 28 StAG)

Beeinflusst der Wehrdienst im Herkunftsland die deutsche Einbürgerung? § 10 StAG kennt keine Wehrpflicht-Hürde. Seit der Reform 2024 bleibt die alte Staatsangehörigkeit — und mit ihr eine mögliche Wehrpflicht (Türkei, Israel u. a.). § 28 StAG regelt den Verlust bei Dienst in ausländischen Streitkräften; die deutsche Wehrpflicht ist seit 2011 ausgesetzt. Stand 2026.

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Das Wichtigste in Kürze

Wehrdienst und Einbürgerung berühren einander an mehreren Stellen — die Fragen dahinter werden im Alltag oft vermischt. Vier Punkte lassen sich sauber trennen:

  • Der Wehrdienst im Herkunftsland ist weder Voraussetzung noch Hindernis für die deutsche Einbürgerung. § 10 StAG nennt keine Wehrpflicht und keinen Wehrdienst als Bedingung. Ob jemand im Herkunftsland gedient hat, nicht gedient hat oder noch dienstpflichtig ist, gehört nicht zu den Prüfpunkten der Anspruchseinbürgerung.
  • Seit der Reform 2024 bleibt die bisherige Staatsangehörigkeit erhalten — und mit ihr kann eine Wehrpflicht des Herkunftsstaats fortbestehen. Weil Mehrstaatigkeit heute der Regelfall ist, entfällt der frühere Zwang zur Aufgabe des alten Passes. Damit können Pflichten, die an die Herkunfts-Staatsangehörigkeit anknüpfen — darunter eine Wehrpflicht (etwa in der Türkei, in Israel, Griechenland oder Südkorea) —, weiterlaufen.
  • Wer freiwillig in die Streitkräfte eines Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, kann die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren — so § 28 StAG, wenn keine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung vorliegt. Es gibt Ausnahmen (Minderjährigkeit, Berechtigung aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages) und die Grenze der Staatenlosigkeit.
  • Die deutsche Wehrpflicht ist seit dem 1. Juli 2011 ausgesetzt — nicht abgeschafft. Sie steht weiter im Gesetz und könnte im Spannungs- oder Verteidigungsfall wieder wirksam werden. Ein Eingebürgerter ist dabei rechtlich wie jeder andere Deutsche gestellt.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ordnet die Rechtslage ein. Er gibt keine Empfehlung, ob und wie jemand einen ausländischen Wehrdienst ableisten oder vermeiden sollte — das richtet sich allein nach dem Recht des jeweiligen Staates und ist bei dessen Auslandsvertretung zu klären.

„Wehrpflicht und Einbürgerung" ist kein einzelnes Rechtsthema, sondern ein Bündel aus drei getrennten Fragen. Wer sie auseinanderhält, erkennt schnell, dass die meisten Sorgen unbegründet sind — und wo eine echte rechtliche Weiche liegt.

  1. Der Blick zurück: der Wehrdienst im Herkunftsland und der deutsche Antrag. Spielt es für die Einbürgerung eine Rolle, ob jemand im Herkunftsland gedient hat oder noch dienstpflichtig ist? Diese Frage betrifft das deutsche Einbürgerungsrecht — und wird dort nicht gestellt (siehe Abschnitt 2).
  2. Der Blick zur Seite: die fortbestehende Wehrpflicht des Herkunftsstaats. Wenn die alte Staatsangehörigkeit erhalten bleibt, bleiben auch die daran hängenden Pflichten bestehen — soweit das ausländische Recht sie vorsieht. Das ist eine Frage des jeweiligen Herkunftsstaats, nicht des deutschen Rechts (Abschnitte 3 und 4).
  3. Der Blick nach vorn: der Dienst in ausländischen Streitkräften nach der Einbürgerung. Wer bereits Deutscher ist und danach freiwillig in eine ausländische Armee eintritt, kann die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren. Das ist die einzige der drei Ebenen, auf der das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht eine harte Rechtsfolge vorsieht — § 28 StAG (Abschnitt 5).

Hinzu kommt der deutsche Blickwinkel: die eigene, seit 2011 ausgesetzte Wehrpflicht, die einen Eingebürgerten genauso erfassen würde wie jeden anderen Deutschen (Abschnitt 6).

§ 10 StAG kennt keine Wehrdienst-Voraussetzung

Die Anspruchseinbürgerung richtet sich nach § 10 StAG. Die dort abschließend aufgezählten Voraussetzungen sind: Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung samt Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) sowie das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a), ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder gleichgestellter Titel (Nr. 2), die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts (Nr. 3), Straffreiheit oberhalb der Bagatellgrenze (Nr. 5), ausreichende Deutschkenntnisse (Nr. 6) sowie Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Nr. 7). Die frühere Nr. 4 — die Aufgabe oder der Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit — ist mit der Reform 2024 weggefallen und im amtlichen Gesetzestext als „(weggefallen)" markiert.

In dieser Liste taucht kein Wehrdienst und keine Wehrpflicht auf. Weder verlangt das deutsche Recht, dass ein Antragsteller den Wehrdienst seines Herkunftslandes abgeleistet hat, noch ist ein noch offener Wehrdienst ein Ausschlussgrund. Die Einbürgerungsbehörde prüft die Voraussetzungen des § 10 StAG — die militärische Vorgeschichte im Herkunftsland gehört nicht dazu.

Auch der Umweg über § 11 StAG (Ausschlussgründe) führt nicht dorthin: Ausgeschlossen ist die Einbürgerung insbesondere bei Anhaltspunkten für verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen. Die schlichte Tatsache, dass jemand einen Wehrdienst nicht geleistet oder sich ihm entzogen hat, ist für sich genommen kein solcher Ausschlussgrund im Sinne des deutschen Einbürgerungsrechts.

Warum die Frage trotzdem auftaucht

Dass die Frage überhaupt so häufig gestellt wird, hat einen praktischen Grund: Viele Betroffene sorgen sich nicht um den deutschen Antrag, sondern um die Folgen im Herkunftsland. Wer dort noch als wehrpflichtig geführt wird, fürchtet Konsequenzen bei einer Reise dorthin oder beim Umgang mit der eigenen Auslandsvertretung. Diese Sorge ist nachvollziehbar — sie betrifft aber nicht das deutsche Einbürgerungsverfahren, sondern das Recht des Herkunftsstaats. Genau diese Trennlinie ist der Kern des Themas und wird im nächsten Abschnitt aufgelöst.

Ein weiterer Grund für die Verwirrung liegt in der Vergangenheit: Bis zur Reform 2024 war die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit im Regelfall Voraussetzung der Einbürgerung. In diesem Zusammenhang konnte ein noch nicht abgeleisteter Wehrdienst des Herkunftsstaats mittelbar eine Rolle spielen, weil manche Staaten die Entlassung aus ihrer Staatsangehörigkeit an die Erfüllung der Wehrpflicht knüpften. Mit dem Wegfall der Aufgabepflicht ist auch dieser mittelbare Zusammenhang entfallen: Wer die bisherige Staatsangehörigkeit ohnehin behält, muss für die deutsche Einbürgerung keine Entlassung mehr erwirken — und damit auch keinen Wehrdienst nachweisen. Der frühere Kontext des § 12 StAG a. F. mit seinen Härtefall- und Zumutbarkeitsprüfungen ist überholt.

Die vollständigen Anspruchsvoraussetzungen — von der Aufenthaltsfrist über das Sprachniveau bis zum Lebensunterhalt — stehen unter Voraussetzungen der Einbürgerung.

Der Zusammenhang mit der Reform 2024

Bis zum 27. Juni 2024 galt in Deutschland das Prinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit: Die Einbürgerung setzte grundsätzlich voraus, dass die bisherige Staatsangehörigkeit aufgegeben oder verloren wurde. Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG, BGBl. 2024 I Nr. 104) wurde dieses Prinzip aufgegeben. Mehrstaatigkeit ist seither der Regelfall; die frühere Aufgabepflicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG a. F.) und die Ausnahmenorm des früheren § 12 StAG (Hinnahme von Mehrstaatigkeit als Ausnahme) sind weggefallen. Der Kontext des alten § 12 — mit seinen Härtefall- und Zumutbarkeitsprüfungen — ist damit überholt.

Für das Wehr-Thema hat dieser Wechsel eine unmittelbare Folge: Wer heute eingebürgert wird, behält in aller Regel seine bisherige Staatsangehörigkeit. Damit bleiben auch die Pflichten bestehen, die das Herkunftsland an diese Staatsangehörigkeit knüpft — und dazu kann eine Wehrpflicht gehören. Anders gesagt: Was den Doppelpass attraktiv macht, kann zugleich eine fortbestehende Wehrpflicht im Herkunftsstaat bedeuten. Beides sind zwei Seiten derselben Medaille „Mehrstaatigkeit".

Zu betonen ist: Diese Wehrpflicht entsteht nicht durch die deutsche Einbürgerung. Sie bestand schon vorher und bleibt schlicht bestehen, weil die Herkunfts-Staatsangehörigkeit nicht abgegeben wird. Das deutsche Recht ordnet dazu nichts an — es nimmt die Mehrstaatigkeit nur hin.

Welche Staaten betroffen sein können

Eine Reihe von Staaten kennt eine Wehrpflicht für die eigenen Staatsangehörigen, die auch im Ausland lebende Bürger erfassen kann. In der Praxis genannt werden zum Beispiel die Türkei, Israel, Griechenland und Südkorea; auch weitere Staaten unterhalten eine allgemeine Wehrpflicht. Ob eine solche Pflicht im konkreten Fall besteht, ab welchem Alter, mit welchen Fristen, Ausnahmen, Rückstellungen oder Freistellungsmöglichkeiten sie verbunden ist und welche Folgen eine Nichterfüllung hat, regelt allein das Recht des jeweiligen Staates.

Aus diesem Grund verzichtet dieser Beitrag bewusst auf konkrete länderspezifische Zahlen, Dienstzeiten oder Beträge: Sie ändern sich, unterscheiden sich von Fall zu Fall und sind nicht Gegenstand des deutschen Rechts. Verbindliche Auskunft erteilt die jeweilige Auslandsvertretung (Botschaft oder Generalkonsulat) des Herkunftsstaats. Vor einer geplanten Reise in den Herkunftsstaat ist es sinnvoll, den aktuellen Stand dort zu klären.

Wichtig zur Einordnung. Eine fortbestehende Wehrpflicht des Herkunftsstaats ist eine Folge der Herkunfts-Staatsangehörigkeit — nicht der deutschen. Der deutsche Pass ändert an dieser Pflicht nichts, hebt sie aber auch nicht auf. Der konsularische Schutz Deutschlands ist zudem eingeschränkt, solange sich die Person im Herkunftsstaat aufhält und dieser sie als eigenen Bürger behandelt.

Der Zusammenhang zwischen Mehrstaatigkeit und Wehrpflicht des Herkunftsstaats ist auch im Überblick zur Doppelte Staatsbürgerschaft eingeordnet — dort im Kontext der praktischen Folgen des Doppelpasses.

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Unter den Herkunftsländern ist die Türkei der mit Abstand häufigste Bezugspunkt — sowohl wegen der Zahl der Betroffenen als auch wegen einiger türkischer Besonderheiten. Für die deutsche Einbürgerung gilt auch hier zunächst der Grundsatz aus Abschnitt 2: Der türkische Wehrdienst ist keine Voraussetzung und kein Hindernis. Die türkischen Eigenheiten betreffen das türkische Recht.

Das türkische Recht kennt eine allgemeine Wehrpflicht für türkische Staatsangehörige. Daneben existieren Institute, die im Zusammenhang mit im Ausland lebenden Türken immer wieder auftauchen:

  • die Mavi Kart („Blaue Karte") für Personen, die die türkische Staatsangehörigkeit mit Genehmigung aufgegeben haben und in der Türkei bestimmte bürgerliche Rechte behalten;
  • die kostenpflichtige Freistellung vom Wehrdienst (bedelli askerlik), über die das türkische Recht die Ableistung unter bestimmten Bedingungen ersetzen lässt.

Die konkreten Voraussetzungen, Altersgrenzen, Beträge und Fristen dieser Institute regelt ausschließlich das türkische Recht und ändert sie von Zeit zu Zeit. Dieser Beitrag nennt dazu bewusst keine Zahlen. Maßgebliche und verbindliche Stelle ist das zuständige türkische Generalkonsulat.

Weil die Türkei Mehrstaatigkeit grundsätzlich zulässt, ist der frühere Weg über die Aufgabe der türkischen Staatsangehörigkeit seit der Reform 2024 für Neu-Einbürgerungen meist entbehrlich — der türkische Pass kann behalten werden. Wie sich das auf die Mavi Kart, den Rückerwerb und den Wehrdienst auswirkt, ist ausführlich im Beitrag Mavi Kart und Einbürgerung dargestellt. Dieser Beitrag hier bleibt beim allgemeinen Zusammenhang und verweist für die türkischen Details dorthin.

Die einzige Konstellation, in der das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht selbst eine harte Rechtsfolge an einen militärischen Vorgang knüpft, ist der Dienst in ausländischen Streitkräften nach dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit. Geregelt ist das in § 28 StAG.

Seit der Reform 2024 hat diese Norm an praktischer Bedeutung gewonnen: Weil deutlich mehr Menschen ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, gibt es auch mehr Deutsche, die zugleich Staatsangehörige eines Staates mit eigenen Streitkräften sind — und damit potenziell in den Anwendungsbereich des § 28 StAG geraten können, wenn sie später dort freiwillig Militärdienst leisten. Umso wichtiger ist es, den Tatbestand und seine Grenzen genau zu lesen.

Der Verlusttatbestand im Wortlaut

§ 28 Abs. 1 StAG lautet:

„Ein Deutscher, der

  1. auf Grund freiwilliger Verpflichtung ohne eine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung oder der von ihm bezeichneten Stelle in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, eintritt oder
  2. sich an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland konkret beteiligt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit, es sei denn, er würde sonst staatenlos."

Für das Wehr-Thema ist die Nummer 1 einschlägig. Daraus ergeben sich mehrere Tatbestandsmerkmale, die zusammentreffen müssen:

  • Es geht um den freiwilligen Eintritt („auf Grund freiwilliger Verpflichtung") in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband.
  • Der Eintritt muss in die Streitkräfte eines Staates erfolgen, dessen Staatsangehörigkeit die Person besitzt. Die Norm zielt damit auf die typische Doppelstaatler-Konstellation: ein Deutscher, der zugleich die Staatsangehörigkeit des betreffenden Staates hat.
  • Der Verlust tritt nur ein, wenn keine Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung (oder der von ihm bezeichneten Stelle) vorliegt.
  • Der Verlust tritt nicht ein, wenn die Person sonst staatenlos würde.

Weil die Norm ausdrücklich an eine freiwillige Verpflichtung anknüpft, ist die Abgrenzung zur bloßen Erfüllung einer gesetzlichen Wehrpflicht des Herkunftsstaats eine eigene Frage. Ob und unter welchen Umständen ein konkreter Dienst als „freiwillige Verpflichtung" im Sinne des § 28 StAG zu werten ist, beurteilt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde nach den Umständen des Einzelfalls. Dieser Beitrag trifft dazu keine Einordnung für einen konkreten Sachverhalt.

Die Ausnahmen (§ 28 Abs. 2 StAG)

§ 28 Abs. 2 StAG nennt zwei Fälle, in denen der Verlust nicht eintritt:

„Der Verlust nach Absatz 1 tritt nicht ein,

  1. wenn der Deutsche noch minderjährig ist oder,
  2. im Falle des Absatzes 1 Nummer 1, wenn der Deutsche auf Grund eines zwischenstaatlichen Vertrages zum Eintritt in die Streitkräfte oder in den bewaffneten Verband berechtigt ist."

Damit gibt es drei Wege, die den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit vermeiden:

  1. Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung (oder der von ihm bezeichneten Stelle) — sie steht schon im Tatbestand des Absatzes 1 und lässt den Verlust erst gar nicht entstehen.
  2. Minderjährigkeit der betroffenen Person zum maßgeblichen Zeitpunkt (Abs. 2 Nr. 1).
  3. Berechtigung aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages (Abs. 2 Nr. 2) — der Eintritt in die ausländischen Streitkräfte ist dann durch eine völkerrechtliche Vereinbarung gedeckt.

Hinzu kommt die allgemeine Grenze aus Absatz 1: Wer durch den Verlust staatenlos würde, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit nicht. Das entspricht dem verfassungsrechtlichen Rahmen des Art. 16 Abs. 1 GG, wonach ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nur auf gesetzlicher Grundlage und — gegen den Willen des Betroffenen — nur eintreten darf, wenn dieser dadurch nicht staatenlos wird.

Einordnung in das System der Verlustgründe (§ 17 StAG)

§ 28 StAG ist kein Sonderfall im rechtsfreien Raum, sondern einer von drei abschließend geregelten Verlustgründen. § 17 Abs. 1 StAG zählt seit der Reform nur noch auf: den Verzicht (§ 26), den Eintritt in die Streitkräfte oder einen vergleichbaren bewaffneten Verband eines ausländischen Staates oder die konkrete Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung im Ausland (§ 28) sowie die Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsakts (§ 35). Der frühere automatische Verlust beim Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG a. F.) ist mit der Reform 2024 weggefallen — der bloße Erwerb eines weiteren Passes kostet die deutsche Staatsangehörigkeit also nicht mehr.

Wie diese Verlustgründe zusammenhängen und welche Verfahrensfolgen sie haben, ist im Beitrag Deutsche Staatsangehörigkeit verlieren ausführlich dargestellt. Dieser Beitrag hier beschränkt sich auf den Wehr-Bezug des § 28 StAG.

Was „ausgesetzt" bedeutet

Die allgemeine Wehrpflicht in Deutschland ist seit dem 1. Juli 2011 ausgesetzt. Umgesetzt wurde das durch das Wehrrechtsänderungsgesetz 2011; der Deutsche Bundestag beschloss die Aussetzung am 24. März 2011. „Ausgesetzt" ist dabei nicht dasselbe wie „abgeschafft": Die Wehrpflicht steht weiterhin im Grundgesetz (Art. 12a GG) und im Wehrpflichtgesetz — sie ruht lediglich.

Technisch spiegelt sich das in § 2 des Wehrpflichtgesetzes: Die zentralen Vorschriften über die Heranziehung zum Wehrdienst gelten im Spannungs- oder Verteidigungsfall; außerhalb dieser Fälle ist nur ein eng umgrenzter Teil des Gesetzes anwendbar. Im Klartext: In Friedenszeiten werden keine Wehrpflichtigen zum Grundwehrdienst einberufen. Käme es zu einem Spannungs- oder Verteidigungsfall — oder würde die Wehrpflicht durch Gesetz wieder in Kraft gesetzt —, lebte die Heranziehung auf.

Was das für Eingebürgerte bedeutet

Mit der Einbürgerung wird eine Person in jeder Hinsicht Deutscher im Sinne des Grundgesetzes. Für eine — derzeit ausgesetzte — Wehrpflicht gilt daher derselbe Maßstab wie für jeden anderen Deutschen: Es gibt keine Sonderbehandlung von Eingebürgerten, weder eine zusätzliche Belastung noch eine Freistellung. Solange die Wehrpflicht ausgesetzt ist, folgt daraus keine aktuelle Dienstpflicht. Würde sie reaktiviert, richteten sich Alter, Tauglichkeit, Ausnahmen und Zurückstellungen nach dem dann geltenden Wehrrecht — für Eingebürgerte wie für alle anderen.

Wer eine zusätzliche Staatsangehörigkeit behält, kann damit in der theoretischen Lage sein, sowohl der (derzeit ausgesetzten) deutschen als auch einer bestehenden ausländischen Wehrpflicht zu unterliegen. Für solche Doppelfälle existieren zwischen einzelnen Staaten völkerrechtliche Vereinbarungen, die eine doppelte Heranziehung vermeiden sollen; ob und wie sie greifen, ist eine Frage des jeweiligen Abkommens und des ausländischen Rechts. Die deutsche Wehrpflicht ist davon unberührt ausgesetzt.

Die folgende Übersicht ordnet die typischen Konstellationen ein. Maßgeblich ist die Trennung zwischen dem, was das deutsche Recht regelt, und dem, was ausländisches Recht bestimmt.

KonstellationBerührt die deutsche Einbürgerung?Was giltZuständige Stelle
Herkunftsland-Wehrdienst abgeleistetNeinKeine Voraussetzung, kein Vorteil, kein Nachteil nach § 10 StAGDeutsche Einbürgerungsbehörde (nur allg. Voraussetzungen)
Herkunftsland-Wehrdienst nicht abgeleistet / offenNeinKein Ausschlussgrund im deutschen EinbürgerungsrechtDeutsche Einbürgerungsbehörde
Wehrpflicht des Herkunftsstaats besteht fort (nach Einbürgerung)Nein (Folge der Herkunfts-Staatsangehörigkeit)Bleibt bestehen, soweit ausländisches Recht sie vorsieht; deutscher Pass hebt sie nicht aufAuslandsvertretung des Herkunftsstaats
Freiwilliger Eintritt in Streitkräfte eines Staates, dessen Staatsangehörigkeit man besitztJa — betrifft den Bestand der deutschen StaatsangehörigkeitMöglicher Verlust nach § 28 StAG ohne Zustimmung des BMVg; Ausnahmen: Minderjährigkeit, zwischenstaatlicher Vertrag, keine StaatenlosigkeitDeutsche Staatsangehörigkeitsbehörde; BMVg (Zustimmung)
Deutsche WehrpflichtNein (für den Erwerb)Seit 1. Juli 2011 ausgesetzt, nicht abgeschafft; Eingebürgerte sind gleichgestelltBundeswehr / zuständige Wehrbehörden (bei Reaktivierung)

Die Angaben sind eine allgemeine Orientierung ohne Gewähr. Ob im Einzelfall eine ausländische Wehrpflicht besteht, klärt verbindlich die Auslandsvertretung des Herkunftsstaats; über die deutsche Einbürgerung und über Verlustfragen entscheidet die zuständige deutsche Behörde.

Muss ich für die deutsche Einbürgerung den Wehrdienst meines Herkunftslandes abgeleistet haben?

Nein. § 10 StAG zählt die Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung abschließend auf — ein abgeleisteter Wehrdienst gehört nicht dazu. Ob jemand im Herkunftsland gedient hat, ist für die deutsche Einbürgerung ohne Bedeutung.

Ist ein offener oder nicht abgeleisteter Wehrdienst im Herkunftsland ein Hindernis für die Einbürgerung?

Nach dem deutschen Einbürgerungsrecht nicht. Weder § 10 StAG noch die Ausschlussgründe des § 11 StAG machen einen offenen Wehrdienst zum Hindernis. Das ist eine Frage des Herkunftsstaats, nicht des deutschen Verfahrens.

Bleibt meine Wehrpflicht im Herkunftsland bestehen, wenn ich Deutscher werde?

Das richtet sich allein nach dem Recht des Herkunftsstaats. Weil seit der Reform 2024 die bisherige Staatsangehörigkeit in der Regel erhalten bleibt, können auch daran anknüpfende Pflichten fortbestehen — darunter eine Wehrpflicht. Die deutsche Einbürgerung hebt eine solche Pflicht nicht auf. Verbindliche Auskunft gibt die Auslandsvertretung des Herkunftsstaats.

Kann ich die deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn ich in einer ausländischen Armee diene?

Möglich ist das nach § 28 StAG: Wer freiwillig ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung in die Streitkräfte eines Staates eintritt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, verliert die deutsche Staatsangehörigkeit — es sei denn, er würde staatenlos oder eine der Ausnahmen greift (Minderjährigkeit, Berechtigung aufgrund eines zwischenstaatlichen Vertrages). Ob ein konkreter Dienst darunterfällt, beurteilt die zuständige Staatsangehörigkeitsbehörde.

Verliere ich die deutsche Staatsangehörigkeit schon dadurch, dass ich einen zweiten Pass behalte?

Nein. Der frühere automatische Verlust beim Erwerb einer weiteren Staatsangehörigkeit (§ 25 StAG a. F.) ist mit der Reform 2024 weggefallen. § 17 StAG nennt heute nur noch drei Verlustgründe: Verzicht (§ 26), Eintritt in ausländische Streitkräfte oder Beteiligung an Kampfhandlungen einer terroristischen Vereinigung (§ 28) und Rücknahme (§ 35). Der bloße Besitz eines zweiten Passes kostet die deutsche Staatsangehörigkeit nicht.

Gibt es in Deutschland noch eine Wehrpflicht, die mich nach der Einbürgerung trifft?

Die deutsche Wehrpflicht ist seit dem 1. Juli 2011 ausgesetzt, aber nicht abgeschafft. In Friedenszeiten wird niemand zum Grundwehrdienst einberufen. Würde die Wehrpflicht im Spannungs- oder Verteidigungsfall oder durch Gesetz wieder in Kraft gesetzt, wäre ein Eingebürgerter rechtlich wie jeder andere Deutsche gestellt — ohne Sonderregeln.

Was gilt speziell für türkische Staatsangehörige und den Wehrdienst?

Für die deutsche Einbürgerung gilt derselbe Grundsatz wie für alle: Der türkische Wehrdienst ist keine Voraussetzung und kein Hindernis. Türkische Besonderheiten wie die Mavi Kart oder die kostenpflichtige Freistellung (bedelli askerlik) sind Fragen des türkischen Rechts; die konkreten Bedingungen und Beträge legt allein das türkische Recht fest und ändert sie von Zeit zu Zeit. Maßgeblich ist das türkische Generalkonsulat; die Zusammenhänge sind unter Mavi Kart und Einbürgerung dargestellt.

Kann ich zugleich der deutschen und einer ausländischen Wehrpflicht unterliegen?

Theoretisch ja, wenn beide Staatsangehörigkeiten bestehen — die deutsche Wehrpflicht ist derzeit allerdings ausgesetzt. Für Doppelfälle bestehen zwischen einzelnen Staaten völkerrechtliche Vereinbarungen, die eine doppelte Heranziehung vermeiden sollen. Ob und wie sie greifen, richtet sich nach dem jeweiligen Abkommen und dem ausländischen Recht; Auskunft gibt die Auslandsvertretung des betreffenden Staates.

Wehrdienst und Einbürgerung berühren einander seltener, als viele befürchten: Der Wehrdienst im Herkunftsland spielt für den deutschen Antrag keine Rolle, und die einzige harte Rechtsfolge des deutschen Rechts — § 28 StAG — betrifft erst den späteren freiwilligen Dienst in ausländischen Streitkräften. Was zählt, ist die saubere Vorbereitung des eigentlichen Einbürgerungsverfahrens: Voraussetzungen prüfen, Unterlagen vollständig zusammenstellen, das Verfahren strukturiert durchziehen. Antrag mit civitas. starten — oder zunächst unverbindlich die Voraussetzungen für die Einbürgerung prüfen.

Quellen & Methodik anzeigen
  1. § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html.
  2. § 11 StAG (Ausschlussgründe)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__11.html.
  3. § 17 StAG (Verlustgründe der deutschen Staatsangehörigkeit)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__17.html.
  4. § 26 StAG (Verzicht)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__26.html.
  5. § 28 StAG (Eintritt in ausländische Streitkräfte; Beteiligung an Kampfhandlungen)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__28.html.
  6. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), Gesamtausgabehttps://www.gesetze-im-internet.de/stag/.
  7. § 2 Wehrpflichtgesetz (WPflG) — Geltung im Spannungs- oder Verteidigungsfallhttps://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/__2.html.
  8. Wehrpflichtgesetz (WPflG), Gesamtausgabehttps://www.gesetze-im-internet.de/wehrpflg/.
  9. Grundgesetz Art. 16 (Verlust der Staatsangehörigkeit, Schutz vor Staatenlosigkeit)https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_16.html.
  10. Grundgesetz Art. 12a (Wehr- und Dienstpflicht)https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_12a.html.
  11. Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 — https://www.bgbl.de/.
  12. Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 — https://www.bgbl.de/.
  13. Deutscher Bundestag — Aussetzung der allgemeinen Wehrpflicht (Beschluss vom 24. März 2011, Wirkung zum 1. Juli 2011)https://www.bundestag.de/webarchiv/textarchiv/2011/33831649_kw12_de_wehrdienst-204958.
  14. Auswärtiges Amt — Konsularinfo (Staatsangehörigkeit, Doppelstaatigkeit, konsularischer Schutz)https://www.auswaertiges-amt.de/de/service/konsularinfo.
  15. BMI — FAQ Reform Staatsangehörigkeitsrechthttps://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html.
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