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Ratgeber

Termin bei der Ausländerbehörde bekommen: so klappt es 2026

Für viele ist die Terminvergabe der schwierigste Teil der Verlängerung: Das Online-Portal zeigt wochenlang keine freien Termine, das Ablaufdatum des Titels rückt näher. Die gute Nachricht: Rechtlich zählt nicht der Termin, sondern der rechtzeitige Antrag. Dieser Beitrag zeigt, wie Sie einen Termin bekommen — und wie Sie die Frist auch dann wahren, wenn gerade kein Termin frei ist.

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Wie der Termin selbst abläuft — Antrag, Fiktionsbescheinigung, Biometrie, Abholung —, beschreibt der Beitrag Termin bei der Ausländerbehörde: Ablauf der Verlängerung. Hier geht es um die vorgelagerte Frage: Wie komme ich überhaupt an einen Termin?

Die Terminvergabe organisiert jede Kommune selbst. Wie lange Sie warten und über welchen Weg Sie buchen, unterscheidet sich deshalb stark von Ort zu Ort und schwankt über das Jahr. Eine bundesweit gültige Zahl zur Wartezeit gibt es nicht — verlassen Sie sich daher nicht auf Erfahrungswerte aus anderen Städten, sondern auf die Angaben Ihrer zuständigen Behörde.

Sachlich zuständig für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen sind die Ausländerbehörden. § 71 Abs. 1 AufenthG bestimmt, dass die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen festlegen, welche Behörden zuständig sind. Welche Behörde für Sie zuständig ist, hängt daher von Ihrem Wohnort und dem jeweiligen Landesrecht ab.

Diese vier Schritte haben sich in der Praxis bewährt. Sie sind Empfehlungen, keine Garantie — ob und wann ein Termin frei wird, entscheidet die Behörde.

  1. Zuständige Ausländerbehörde ermitteln. Klären Sie, welche Behörde für Ihren Wohnort zuständig ist (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Bei einem Umzug wechselt sie in der Regel — dazu unten mehr.
  2. Online-Terminportal nutzen. Viele Städte buchen über ein Web-Portal. Freie Termine sind oft schnell weg; prüfen Sie zu verschiedenen Tageszeiten und an mehreren Tagen, weil neue Kontingente unregelmäßig freigeschaltet werden.
  3. Über E-Mail oder Kontaktformular anfragen. Ist über das Portal nichts verfügbar, fragen Sie schriftlich nach dem weiteren Vorgehen — mit Name, Geburtsdatum, Angaben zum bisherigen Titel und der Bitte um Verlängerung.
  4. Fristwahrenden schriftlichen Antrag vor Ablauf stellen. Wird ein Termin erst nach dem Ablaufdatum frei, stellen Sie den Antrag schriftlich vorab (dazu der nächste Abschnitt).

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Das ist der wichtigste Punkt: Rechtlich zählt der Antrag, nicht der Termin. Ein Aufenthaltstitel wird nur auf Antrag erteilt. § 81 Abs. 1 AufenthG bestimmt:

„Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist."

Über § 8 Abs. 1 AufenthG gilt das ebenso für die Verlängerung. Eine bestimmte Form schreibt das Gesetz für den Antrag nicht vor. Wo ein persönlicher Termin erst nach dem Ablaufdatum frei wird, lässt sich der Antrag daher auch schriftlich vorab stellen. Ein solches Schreiben enthält üblicherweise:

  • das Datum des Schreibens,
  • Name und Geburtsdatum,
  • Angaben zum bisherigen Aufenthaltstitel (Art, Gültigkeit, ggf. Aktenzeichen),
  • die ausdrückliche Bitte um Verlängerung,
  • gerichtet an die zuständige Ausländerbehörde.

Maßgeblich ist der Zeitpunkt, zu dem der Antrag vor Ablauf bei der Behörde eingeht. An diesen Antragszeitpunkt knüpft die Fortbestandsfiktion an. § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bestimmt:

„Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend."

Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der bisherige Titel also bis zur Entscheidung als fortbestehend — auch wenn der persönliche Termin erst Wochen später stattfindet. Ob ein schriftlicher Antrag im Einzelfall zur Fristwahrung genügt und welche Angaben sie darüber hinaus erwartet, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde. Was die Fortbestandsfiktion bedeutet und welche Fiktionsbescheinigung Sie erhalten, erklärt Fristen & Fiktionsbescheinigung.

Praxis-Empfehlung (kein Gesetz): Werden Sie früh aktiv — sobald das Ablaufdatum absehbar ist. Viele Behörden raten, sich einige Wochen bis rund zwei bis drei Monate vor Ablauf zu kümmern, weil die Terminvergabe Vorlauf braucht. Gesetzlich zählt allein, dass der Antrag vor dem Ablaufdatum gestellt ist.

Sichern Sie jeden Schritt schriftlich ab: die Buchungsbestätigung des Termins, die Eingangsbestätigung Ihres schriftlichen Antrags und später die Fiktionsbescheinigung. Diese Nachweise belegen, dass Ihr Antrag rechtzeitig bei der Behörde eingegangen ist — und damit die Grundlage für die Fortbestandsfiktion.

civitas. ist eine private Antragsassistenz — keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Wir vergeben keine Termine und übernehmen keine Rechtsberatung. Was wir tun: Wir führen Sie strukturiert durch die Angaben, helfen beim Ausfüllen des Antrags und stellen die Unterlagen zusammen, damit Sie vollständig und rechtzeitig bei Ihrer Ausländerbehörde einreichen können. Die Terminvergabe und die Entscheidung liegen bei der Behörde.

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Was mache ich, wenn ich vor Ablauf keinen Termin bekomme?

Rechtlich zählt der Antrag, nicht der Termin. Reichen Sie den Verlängerungsantrag vor Ablauf ein — viele Behörden akzeptieren dafür einen fristwahrenden schriftlichen Antrag. Ist der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt Ihr bisheriger Titel bis zur Entscheidung als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG).

Wie bekomme ich einen Termin bei der Ausländerbehörde?

Je nach Kommune über ein Online-Terminportal, per E-Mail oder Kontaktformular oder über eine Warteliste. Wege und Wartezeiten unterscheiden sich stark von Ort zu Ort; maßgeblich sind die Angaben Ihrer zuständigen Behörde. Eine bundesweite Zahl zur Wartezeit gibt es nicht.

Was ist ein fristwahrender schriftlicher Antrag?

Ein formloses Schreiben an die zuständige Ausländerbehörde, mit dem Sie vor Ablauf Ihres Titels ausdrücklich die Verlängerung beantragen. Da das Gesetz für den Antrag keine bestimmte Form vorschreibt (§ 81 Abs. 1 AufenthG), kann er auch schriftlich gestellt werden. Entscheidend ist, dass er vor Ablauf bei der Behörde eingeht. Ob er im Einzelfall zur Fristwahrung genügt, entscheidet die Behörde.

Welche Ausländerbehörde ist für mich zuständig?

Sachlich zuständig sind die Ausländerbehörden; welche Behörde örtlich zuständig ist, richtet sich nach Landesrecht (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Grundsätzlich ist die Behörde an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz zuständig. Nach einem Umzug wechselt sie in der Regel — siehe Zuständige Behörde nach Umzug.

Verfällt mein Aufenthaltstitel, wenn der Termin erst nach dem Ablaufdatum ist?

Nein, sofern Ihr Antrag vor Ablauf gestellt war. Dann gilt der bisherige Titel bis zur Entscheidung der Behörde als fortbestehend (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), auch wenn der persönliche Termin später stattfindet. Für die Übergangszeit erhalten Sie in der Regel eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG).

Kann civitas. mir einen Termin besorgen?

Nein. Die Terminvergabe liegt allein bei der zuständigen Ausländerbehörde; civitas. ist keine Behörde. Wir helfen Ihnen, den Antrag vollständig vorzubereiten und rechtzeitig einzureichen — auch als fristwahrenden schriftlichen Antrag.

Was bringe ich zum Termin mit?

In der Regel das Antragsformular, einen gültigen Pass, ein biometrisches Passfoto, die Meldebescheinigung, den Nachweis der Lebensunterhaltssicherung, einen Krankenversicherungsnachweis und titel-spezifische Nachweise. Die abschließende Liste bestimmt Ihre Ausländerbehörde — eine Übersicht steht in der Unterlagen-Checkliste.

Quellen & Methodik anzeigen
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG) — § 71 Abs. 1 (sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden; örtliche Zuständigkeit nach Landesrecht), § 81 Abs. 1 (Antragserfordernis; keine gesetzliche Form vorgeschrieben), § 81 Abs. 4 Satz 1 (Fortbestandsfiktion bei rechtzeitigem Antrag), § 81 Abs. 5 (Fiktionsbescheinigung), § 8 Abs. 1 (Verlängerung: dieselben Vorschriften wie die Erteilung)
  • Terminvergabe und Wartezeiten sind Praxis — sie variieren je nach Kommune und sind hier nicht als feste bundesweite Zahlen angegeben.
  • Gesetzestexte im Volltext: gesetze-im-internet.de

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Terminvergabe und Fristwahrung im konkreten Fall liegen bei der zuständigen Ausländerbehörde.

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