Zum Hauptinhalt springen
Ratgeber

Fiktionsbescheinigung: Bedeutung & Fristen 2026

Was die Fiktionsbescheinigung bedeutet, wie lange sie gilt und was sie beim Arbeiten und Reisen erlaubt — mit den Fristen nach § 81 AufenthG. Gebühr: 13 €.

Ihr nächster Schritt

Steht Ihre Verlängerung an?

Angaben einmal erfassen — civitas. füllt den amtlichen Vordruck Ihrer Ausländerbehörde damit aus.

Ohne Registrierung · Vordruck Ihrer Behörde

Verlängerung starten Pakete ansehen
Das Wichtigste in Kürze

Die Fiktionsbescheinigung ist kein Aufenthaltstitel, sondern der Nachweis, dass Ihr Antrag läuft (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Was sie erlaubt, entscheidet das angekreuzte Feld: Nach Abs. 4 wirkt Ihr bisheriger Titel weiter — erlaubte er Erwerbstätigkeit, gilt das in der Regel fort. Nach Abs. 3 ist zunächst nur der Aufenthalt erlaubt. Eine feste Geltungsdauer nennt das Gesetz nicht; maßgeblich ist das eingetragene Datum.

  • Arbeiten: hängt am angekreuzten Feld. Bei der Fortbestandsfiktion (Abs. 4) setzen sich die bisherigen Wirkungen des alten Titels in der Regel fort; die bloße Erlaubnisfiktion (Abs. 3) ist enger.
  • Reisen: heikel. Andere Staaten erkennen die Bescheinigung nicht zwingend wie einen Aufenthaltstitel an; über die Einreise entscheidet die Behörde an der Grenze. Vor der Ausreise mit der Ausländerbehörde klären.
  • Gebühr: 13 € nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV — getrennt von der Gebühr für die Verlängerung selbst.
  • Frist: Die Fortbestandsfiktion entsteht nur, wenn der Antrag vor dem Ablaufdatum bei der Behörde eingeht (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Maßgeblich ist der Antrag, nicht der Termin.
  • Farbe sagt nichts. Grün, blau oder grau ist Verwaltungspraxis; rechtlich zählt allein das angekreuzte Feld.
  • Welche Fiktion im Einzelfall greift, prüft die zuständige Ausländerbehörde.

Das Aufenthaltsgesetz kennt zwei unterschiedliche „Fiktionswirkungen" der Antragstellung. Sie klingen ähnlich, gelten aber in verschiedenen Ausgangslagen und haben unterschiedliche Reichweite.

Fortbestandsfiktion (§ 81 Abs. 4 S. 1)Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3)
AusgangslageSie besitzen noch einen gültigen Aufenthaltstitel und beantragen vor Ablauf die VerlängerungSie halten sich rechtmäßig ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet auf und beantragen einen Titel
WirkungDer bisherige Titel gilt als fortbestehend, mit seinen bisherigen WirkungenDer Aufenthalt gilt als erlaubt, bis zur Entscheidung
ReichweiteSetzt in der Regel die bisherigen Erlaubnisse (z. B. Erwerbstätigkeit) fortEnger; sichert zunächst nur die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts

Welche der beiden greift, hängt allein von Ihrer Ausgangslage ab, nicht von einer Wahl. Die abschließende Beurteilung im Einzelfall trifft die zuständige Ausländerbehörde.

Der praktisch wichtigste Fall. Ein Aufenthaltstitel wird nach § 81 Abs. 1 AufenthG stets nur auf Antrag erteilt:

„Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist."

Stellen Sie diesen Antrag rechtzeitig vor Ablauf, greift die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG:

„Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend."

Das bedeutet: Läuft Ihr Titel am 30. eines Monats ab und haben Sie vor diesem Tag den Antrag gestellt, sind Sie auch danach lückenlos rechtmäßig aufhältig. Der alte Titel wirkt kraft Gesetzes weiter, bis die Behörde entschieden hat. Ein später Termin schadet dann nicht, solange der Antrag vor Ablauf gestellt war.

Wichtig ist die Abgrenzung in § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG:

„Dies gilt nicht für ein Visum nach § 6 Absatz 1."

Ein Schengen-Visum (Kurzaufenthalts-Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG) löst also keine Fortbestandsfiktion aus. Wer mit einem solchen Visum eingereist ist, kann sich nicht auf die Fortgeltung berufen.

Die zweite Variante betrifft Menschen, die sich rechtmäßig, aber ohne Aufenthaltstitel im Bundesgebiet aufhalten, etwa nach visumfreier Einreise innerhalb der zulässigen Zeit. Für sie gilt § 81 Abs. 3 AufenthG:

„Beantragt ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels, gilt sein Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt."

Der Unterschied zur Fortbestandsfiktion ist entscheidend: Hier wird kein bisheriger Titel fortgeschrieben, weil es keinen gibt. Die Erlaubnisfiktion sichert zunächst nur, dass der Aufenthalt als erlaubt gilt. Ob damit auch eine Erwerbstätigkeit oder eine Wiedereinreise verbunden ist, ergibt sich nicht automatisch. Das ist enger und im Einzelfall mit der Ausländerbehörde zu klären.

Verlängerung mit civitas. vorbereiten →

Loslegen

Die Bescheinigung kennen Sie jetzt. Fehlt noch der Antrag.

Sie entsteht aus dem rechtzeitigen Antrag. Angaben einmal erfassen, civitas. setzt sie in den amtlichen Vordruck Ihrer Ausländerbehörde ein.

Ohne Registrierung · Vordruck Ihrer Behörde

Antragsdokument erstellen lassen

Wird der Verlängerungsantrag erst nach Ablauf des Titels gestellt, entsteht die Fortbestandsfiktion nicht von selbst. Das Gesetz eröffnet dann nur eine Ermessensmöglichkeit der Behörde, § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG:

„Wurde der Antrag auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels verspätet gestellt, kann die Ausländerbehörde zur Vermeidung einer unbilligen Härte die Fortgeltungswirkung anordnen."

Beachten Sie die Wortwahl: Die Behörde kann anordnen. Sie muss nicht. Es besteht also kein Anspruch auf die Fortgeltung, sondern eine Möglichkeit „zur Vermeidung einer unbilligen Härte". Bis zu einer solchen Anordnung kann die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts lückenhaft sein. Was in dieser Lage konkret zu tun ist und wie sich eine Lücke auf spätere Fristen auswirken kann, behandelt der Beitrag Aufenthaltstitel abgelaufen: was tun?.

Die Fortbestandsfiktion knüpft an den Antrag „vor Ablauf" an — und zwar bei der Ausländerbehörde, die für Ihren Wohnort zuständig ist (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Das ist nicht immer die Kreisverwaltung: In mehreren Landkreisen führen einzelne Städte eine eigene Ausländerbehörde. Wer dort beim Kreis einreicht, verliert Zeit, die bei einem knappen Ablaufdatum entscheidend sein kann.

Beim Erfassen der amtlichen Vordrucke hat civitas. diese Abgrenzungen aus der Veröffentlichung der jeweiligen Behörde übernommen:

  • Rhein-Erft-Kreis — nicht zuständig für Bergheim und Kerpen; dort führt die Stadt eine eigene Ausländerbehörde.
  • Landkreis Rastatt — nicht zuständig für Rastatt, Gaggenau, Bühl und Baden-Baden.
  • Hochtaunuskreis — nicht zuständig für das Stadtgebiet Bad Homburg v. d. Höhe.
  • Landkreis Darmstadt-Dieburg — nicht zuständig für die Wissenschaftsstadt Darmstadt.
  • Landkreis Reutlingen — nicht zuständig für Reutlingen und Metzingen.
  • Kreis Warendorf — das Ausländeramt sitzt in Ahlen, nicht im Kreishaus Warendorf.

Stand der Erhebung: 30.07.2026; Quelle je Zeile ist die Veröffentlichung der genannten Behörde. Maßgeblich ist deren aktuelle Auskunft.

Eine bestimmte Form schreibt § 81 Abs. 1 AufenthG für den Antrag nicht vor. Welchen Einreichungsweg einzelne Behörden selbst veröffentlichen — Post, E-Mail, Online-Dienst oder Vorsprache mit Termin — steht als Übersicht im Leitfaden „Aufenthaltstitel verlängern".

Solange über Ihren Antrag noch nicht entschieden ist, brauchen Sie einen Beleg dafür, dass Sie sich rechtmäßig hier aufhalten. Diesen Beleg regelt § 81 Abs. 5 AufenthG:

„Dem Ausländer ist eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen."

Die Fiktionsbescheinigung ist also kein neuer Aufenthaltstitel, sondern die Bescheinigung über die Wirkung Ihrer Antragstellung. Sie dokumentiert, dass eine der beiden Fiktionen greift, und dient gegenüber Arbeitgebern, Behörden oder bei Grenzkontrollen als Nachweis.

Praxis/Vordruck: Auf dem amtlichen Vordruck ist üblicherweise angekreuzt, welche Fiktion vorliegt, also ob die Bescheinigung die Wirkung nach § 81 Abs. 3 (Erlaubnisfiktion) oder nach § 81 Abs. 4 (Fortbestandsfiktion) dokumentiert. Dieses Ankreuzen ist Verwaltungspraxis, keine eigene Gesetzesregel; es bestimmt aber, welche Reichweite die Bescheinigung hat. Prüfen Sie deshalb, welches Feld angekreuzt ist.

Die Fiktionsbescheinigung ist gebührenpflichtig. Nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 der Aufenthaltsverordnung (AufenthV) kostet sie 13 €. Sie ist damit getrennt von der eigentlichen Verlängerungsgebühr. Die vollständige Übersicht steht in Kosten & Gebühren.

Ob Sie mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten oder verreisen dürfen, hängt davon ab, welche Fiktion angekreuzt ist, und ist im Zweifel vorab mit der Ausländerbehörde zu klären. Das Gesetz gibt hierzu keine pauschale Antwort; die folgenden Punkte ordnen die Rechtslage generisch ein:

  • Bei der Fortbestandsfiktion (Abs. 4 S. 1) gilt der bisherige Titel als fortbestehend. In aller Regel setzen sich damit auch die bisherigen Wirkungen fort. Wenn Ihr alter Titel eine Erwerbstätigkeit erlaubte, besteht diese Erlaubnis grundsätzlich fort, solange die Fiktion läuft.
  • Bei der bloßen Erlaubnisfiktion (Abs. 3) ist die Reichweite enger: Sie sichert zunächst die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts, sagt aber nicht automatisch etwas über eine Erwerbstätigkeit aus.
  • Reisen ins Ausland und die Wiedereinreise sind mit einer Fiktionsbescheinigung erfahrungsgemäß heikel, nicht jeder Staat erkennt sie wie einen Aufenthaltstitel an, und die Wiedereinreise kann problematisch sein. Klären Sie eine geplante Reise vor der Ausreise mit Ihrer Ausländerbehörde.

Eine eigene Regel für die Erwerbstätigkeit: § 81 Abs. 5a AufenthG. Neben den beiden Fiktionen kennt das Gesetz einen Sonderfall, der oft übersehen wird. Hat die Behörde die Ausstellung des neuen Titels bereits veranlasst, gilt die im künftigen Aufenthaltstitel beschriebene Erwerbstätigkeit „ab Veranlassung der Ausstellung bis zur Ausgabe des Dokuments nach § 78 Absatz 1 Satz 1 als erlaubt". Das gilt ausdrücklich in den Fällen beider Absätze 3 und 4 und betrifft Aufenthalte nach Kapitel 2 Abschnitt 3 (Erwerbstätigkeit) und Abschnitt 4 (Ausbildung, Studium). Wichtig für die Praxis ist Satz 2: Diese Erlaubnis ist in die Fiktionsbescheinigung aufzunehmen. Prüfen Sie deshalb, was auf Ihrer Bescheinigung zur Erwerbstätigkeit eingetragen ist — genau dieser Eintrag ist gegenüber einem Arbeitgeber der Nachweis.

Wiedereinreise nach Deutschland, eine Abgrenzung nach Fiktionsart: Läuft eine Fortbestandsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG), gilt der bisherige Aufenthaltstitel „als fortbestehend". Weil dieser Titel kraft Gesetzes weiterwirkt, ist die Wiedereinreise nach Deutschland mit gültigem Pass, dem abgelaufenen elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) und der Fiktionsbescheinigung grundsätzlich möglich. Anders ist die Lage in anderen Schengen- oder Drittstaaten: Sie erkennen die Fiktionsbescheinigung nicht zwingend wie einen Aufenthaltstitel an, weil die Fortgeltung eine Wirkung des deutschen Rechts ist. Die bloße Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 AufenthG) ist auch hier enger, weil sie keinen bisherigen Titel fortschreibt, sondern zunächst nur den Aufenthalt „als erlaubt" gelten lässt. Ob die Einreise im Einzelfall zugelassen wird, entscheidet die zuständige Behörde an der Grenze. Der andere Fall, jemand befindet sich bereits im Ausland, während der Titel abläuft, ist im Beitrag Aufenthaltstitel abgelaufen behandelt.

Dieser Beitrag ersetzt keine Prüfung Ihres konkreten Falls: Was auf Ihrer Bescheinigung vermerkt ist, ist maßgeblich, und die abschließende Prüfung trifft die zuständige Ausländerbehörde. Welche Unterlagen Sie für den Antrag mitbringen, fasst die Unterlagen-Checkliste zusammen.

Zweimal kommt es auf dieser Seite auf das an, was auf Ihrem Papier steht: welches Feld angekreuzt ist und was zur Erwerbstätigkeit eingetragen wurde. Ist der Vordruck schwer zu lesen oder Deutsch nicht Ihre erste Sprache, können Sie ihn bei Behördenpost verstehen hochladen — das Werkzeug überträgt den Text in einfache Sprache.

Für den Verlängerungsantrag selbst führt Sie civitas. durch die Angaben und stellt den amtlichen Vordruck Ihrer Ausländerbehörde ausgefüllt bereit: Verlängerung vorbereiten. Eingabe und Absenden nehmen Sie selbst vor; über den Antrag entscheidet allein die zuständige Behörde.

Bis wann muss ich die Verlängerung beantragen?

Vor Ablauf Ihres Aufenthaltstitels. Nur dann gilt der bisherige Titel nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Maßgeblich ist der Tag der Antragstellung, nicht der Termin. Viele Behörden empfehlen dennoch einen Vorlauf von einigen Wochen bis zwei, drei Monaten für die Terminvergabe.

Was, wenn ich vor Ablauf keinen Termin bei der Ausländerbehörde bekomme?

Für die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG kommt es auf den Antrag an, nicht auf den persönlichen Termin. Das Gesetz verlangt in § 81 Abs. 1 AufenthG nur einen Antrag („Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt …") und schreibt dafür keine bestimmte Form vor; maßgeblich ist nach Abs. 4 Satz 1 allein, dass der Antrag vor Ablauf des Titels bei der zuständigen Behörde eingeht. Ein rechtzeitig, also vor dem Ablaufdatum, bei der Ausländerbehörde eingehender schriftlicher oder formloser Antrag kann daher die Frist für die Fortbestandsfiktion wahren, auch wenn der persönliche Vorsprache-Termin erst später stattfindet. Ob ein solcher Antrag im Einzelfall zur Fristwahrung genügt, prüft und entscheidet die zuständige Ausländerbehörde. Den Weg zum Termin beschreibt Termin beim Ausländeramt.

Was ist der Unterschied zwischen Fortbestands- und Erlaubnisfiktion?

Die Fortbestandsfiktion (§ 81 Abs. 4 S. 1) greift, wenn Sie noch einen gültigen Titel besitzen und vor Ablauf verlängern. Der bisherige Titel gilt als fortbestehend. Die Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3) greift, wenn Sie sich rechtmäßig ohne Titel aufhalten und einen beantragen. Dann gilt Ihr Aufenthalt als erlaubt. Die Fortbestandsfiktion ist in der Regel weiter, weil sie die bisherigen Wirkungen fortsetzt.

Was kostet die Fiktionsbescheinigung?

13 € nach § 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV. Diese Gebühr ist getrennt von der Gebühr für die Verlängerung selbst.

Wie lange gilt die Fiktionsbescheinigung?

Das Gesetz gibt keine feste Geltungsdauer vor. § 81 Abs. 5 AufenthG regelt nur, dass eine Fiktionsbescheinigung auszustellen ist, nicht, wie lange sie gilt. In der Praxis befristet die Ausländerbehörde die Bescheinigung nach eigenem Ermessen (typischerweise auf wenige Monate). Dauert die Bearbeitung Ihres Antrags länger, stellt die Behörde auf Antrag eine neue Fiktionsbescheinigung aus. Die Befristungsdauer ergibt sich damit aus der Verwaltungspraxis, nicht aus dem Gesetz; maßgeblich ist das auf Ihrer Bescheinigung eingetragene Datum.

Was bedeutet das angekreuzte Feld auf meiner Fiktionsbescheinigung?

Das angekreuzte Feld zeigt, welche Fiktion greift, also ob die Bescheinigung die Wirkung nach § 81 Abs. 3 AufenthG (Erlaubnisfiktion) oder nach § 81 Abs. 4 AufenthG (Fortbestandsfiktion) dokumentiert. Diese Zuordnung bestimmt die Reichweite: Bei der Fortbestandsfiktion setzen sich in der Regel die bisherigen Wirkungen des alten Titels fort (etwa zum Arbeiten), die bloße Erlaubnisfiktion ist enger. Welche Fiktion vorliegt, ergibt sich allein aus dem angekreuzten Feld, nicht aus der Optik oder Farbe der Bescheinigung. § 81 Abs. 5 AufenthG regelt nur, dass eine Fiktionsbescheinigung auszustellen ist; das Ankreuzen selbst ist Verwaltungspraxis, keine eigene Gesetzesregel. Maßgeblich ist stets das auf Ihrer Bescheinigung angekreuzte Feld; im Zweifel klärt die zuständige Ausländerbehörde, welche Wirkung greift.

Was bedeuten die Farben (grün, blau, grau) der Fiktionsbescheinigung?

Die Farbe des amtlichen Vordrucks ist reine Verwaltungspraxis und rechtlich unerheblich: sie sagt für sich genommen nichts über die Wirkung Ihrer Bescheinigung aus. Maßgeblich ist allein das angekreuzte Feld: ob die Bescheinigung die Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 AufenthG) oder die Fortbestandsfiktion (§ 81 Abs. 4 AufenthG) dokumentiert. § 81 Abs. 5 AufenthG regelt nur, dass eine Bescheinigung über die Wirkung der Antragstellung auszustellen ist (i.V.m. Abs. 3 bzw. Abs. 4), nicht, welche Farbe ein Vordruck trägt. Verlassen Sie sich deshalb nicht auf die Farbe, sondern lesen Sie, welches Feld angekreuzt ist (siehe die Frage zum angekreuzten Feld oben). Im Zweifel klärt die zuständige Ausländerbehörde, welche Wirkung greift.

Darf ich mit einer Fiktionsbescheinigung arbeiten?

Das hängt davon ab, welche Fiktion angekreuzt ist. Bei der Fortbestandsfiktion setzen sich die bisherigen Wirkungen des alten Titels in der Regel fort: erlaubte er eine Erwerbstätigkeit, besteht diese grundsätzlich fort. Die bloße Erlaubnisfiktion ist enger. Zusätzlich gilt § 81 Abs. 5a AufenthG: Ist die Ausstellung des neuen Titels bereits veranlasst, gilt die im künftigen Titel beschriebene Erwerbstätigkeit bis zur Ausgabe des Dokuments als erlaubt — und diese Erlaubnis ist nach Satz 2 in die Fiktionsbescheinigung aufzunehmen. Maßgeblich ist deshalb der Eintrag auf Ihrer Bescheinigung; im Zweifel klärt die Ausländerbehörde.

Kann ich mit einer Fiktionsbescheinigung ins Ausland reisen?

Reisen und Wiedereinreise sind mit einer Fiktionsbescheinigung erfahrungsgemäß problematisch, weil sie nicht überall wie ein Aufenthaltstitel anerkannt wird. Klären Sie jede geplante Reise vor der Ausreise mit Ihrer Ausländerbehörde.

Ich habe den Antrag zu spät gestellt. Was nun?

Dann entsteht die Fortbestandsfiktion nicht automatisch. Die Behörde kann die Fortgeltung nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG nur „zur Vermeidung einer unbilligen Härte" anordnen, ein Ermessen, kein Anspruch. Handeln Sie sofort und stellen Sie den Antrag unverzüglich; mehr dazu in Aufenthaltstitel abgelaufen.

Löst ein Schengen-Visum die Fortbestandsfiktion aus?

Nein. Nach § 81 Abs. 4 Satz 2 AufenthG gilt die Fortbestandsfiktion nicht für ein Visum nach § 6 Abs. 1 AufenthG (Schengen-Visum).

Zählt die Zeit mit Fiktionsbescheinigung als rechtmäßiger Aufenthalt (für Niederlassung oder Einbürgerung)?

Bei der Fortbestandsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) gilt Ihr bisheriger Aufenthaltstitel kraft Gesetzes „als fortbestehend", vom Ablauf bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde. Der Aufenthalt bleibt in dieser Zeit also rechtmäßig. Für die Zeiten, die eine spätere Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG verlangt u. a., dass man „seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt") oder eine Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 StAG verlangt, „seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland" zu haben) voraussetzt, entsteht während der laufenden Fortbestandsfiktion daher regelmäßig keine Lücke. Anders liegt es bei der bloßen Erlaubnisfiktion (§ 81 Abs. 3 AufenthG): Sie schreibt keinen bisherigen Titel fort, sondern lässt den Aufenthalt nur „als erlaubt" gelten. Die Reichweite ist enger. Ob und wie einzelne Zeiträume im konkreten Fall angerechnet werden, prüft die zuständige Behörde.

Quellen & Methodik anzeigen
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG): § 81 Abs. 1 (Antragserfordernis), Abs. 3 (Erlaubnisfiktion), Abs. 4 Satz 1 (Fortbestandsfiktion), Abs. 4 Satz 2 (Ausnahme Schengen-Visum, § 6 Abs. 1), Abs. 4 Satz 3 (verspäteter Antrag, unbillige Härte), Abs. 5 (Fiktionsbescheinigung), Abs. 5a (Erwerbstätigkeit ab Veranlassung der Ausstellung; Aufnahme in die Bescheinigung, i. V. m. § 78 Abs. 1 Satz 1); § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 (Niederlassungserlaubnis, Besitzzeit „seit fünf Jahren"); § 71 Abs. 1 (Zuständigkeit der Ausländerbehörden)

  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG): § 10 Abs. 1 Satz 1 (Einbürgerung, „seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland")

  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV): § 47 Abs. 1 Nr. 8 (Gebühr Fiktionsbescheinigung, 13 €)

  • Gesetzestexte im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz): Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Aufenthaltsverordnung (AufenthV), Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)

  • Behördendaten (Zuständigkeitsabgrenzungen, Einreichungswege, Vordruck-Titel): eigene Erhebung von civitas. aus der jeweiligen Veröffentlichung der genannten Ausländerbehörde, Stand 30.07.2026.

Stand: August 2026. Welche Fiktion greift und was Ihre Fiktionsbescheinigung im Einzelnen erlaubt, prüft die zuständige Ausländerbehörde. Alle verlinkten Gesetzes-Fundstellen wurden am 26.08.2026 gegen den amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft; die Behördenangaben tragen den Stand 30.07.2026.

Passend zu Aufenthaltstitel

Checkliste: Unterlagen für die Verlängerung

Welche Nachweise die Ausländerbehörde für die Verlängerung verlangt, in der Reihenfolge, in der Sie sie brauchen. Als PDF per E-Mail.

Gilt erst nach Klick in der Bestätigungs-E-Mail (Double-Opt-in).

Weiterlesen

Verwandte Artikel.

Alle Artikel im Newsroom
Einbürgerung

Einbürgerung in Deutschland: der Überblick

Voraussetzungen, Wege nach §§ 8–13 StAG, Ablauf, Kosten und Dauer im Überblick. Reform 2024/2025 vollständig eingearbeitet.

22 Min
Einbürgerung

Voraussetzungen: Alle 9 Punkte nach § 10 StAG

Aufenthaltszeit, Lebensunterhalt, B1, Test, Bekenntnis, Loyalität, Vorstrafen: Tatbestand, Ausnahmen, Praxis, BVerwG-Rspr.

18 Min
Einbürgerung

Kosten: 255 € plus Nebenkosten

Bearbeitungsgebühr, Sozialermäßigung § 38 Abs. 4 StAG, Beispielrechnungen, civitas. vs. Anwalt vs. DIY.

17 Min
Bereit, Ihre Verlängerung vorzubereiten?

Angaben einmal erfassen.
Ein Antragsdokument. Zum Einreichen.

Sie wählen Titel und Behörde und erfassen Ihre Angaben in Ihrer Sprache. civitas. erstellt daraus das Antragsdokument für Ihre Ausländerbehörde als PDF. Einreichen tun Sie.

  • Ohne Konto startenZuerst prüfen, ob Ihre Behörde hinterlegt ist. Sie entscheiden danach.
  • Quellen zu jedem AbschnittGesetzestext, Bundesgesetzblatt und Rechtsprechung, mit Rechtsstand.
  • In sechs SprachenDeutsch · English · Türkçe · العربية · Русский · Українська
Verlängerungsantrag vorbereiten Direkt zur Verlängerung Preis und Leistung ansehen
Verlängerung starten