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Ratgeber

Bekenntnis und Loyalitätserklärung bei der Einbürgerung (§ 10 Abs. 1 StAG)

Seit der Reform 2024 verlangt § 10 Abs. 1 StAG ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung, eine Loyalitätserklärung und ein Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands. Was genau erklärt wird, was § 11 StAG ausschließt — mit Gesetzeswortlaut, Stand Juli 2026.

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Das Wichtigste in Kürze

Wer nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) einen Anspruch auf Einbürgerung geltend macht, muss neben Sprache, Aufenthalt und Lebensunterhalt ausdrücklich drei inhaltliche Erklärungen abgeben: ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG), die daran anknüpfende Loyalitätserklärung (keine verfassungsfeindlichen Bestrebungen — auch nicht in der Vergangenheit) und ein seit der Reform 2024 neues Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG). Das Gesetz stellt zugleich klar, dass antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar sind und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Unabhängig davon regelt § 11 StAG die Ausschlussgründe, bei denen eine Einbürgerung trotz erfüllter Grundvoraussetzungen nicht erfolgt. Dieser Beitrag gibt den Gesetzeswortlaut und die veröffentlichte Rechtsprechung neutral wieder.

Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG knüpft die Einbürgerung an einen Katalog von Voraussetzungen. Der Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 lautet:

„Ein Ausländer, der seit fünf Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er […]".

Auf diesen Einleitungssatz folgen die einzelnen Nummern. Drei davon betreffen unmittelbar die innere Haltung zur Verfassung: Nr. 1 (Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und Loyalitätserklärung) und Nr. 1a (Bekenntnis zur historischen Verantwortung). Die übrigen Nummern regeln Sprache, Lebensunterhalt, Straffreiheit und den Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung; sie sind Gegenstand des Beitrags Voraussetzungen der Einbürgerung und werden hier nur insoweit gestreift, als sie mit dem Bekenntnis zusammenhängen.

Das Bekenntnis und die Loyalitätserklärung sind eine schriftliche, inhaltliche Erklärung, die dem Einbürgerungsantrag beiliegt. Sie sind von zwei anderen Bausteinen zu unterscheiden: vom Einbürgerungstest, der Kenntnisse abfragt, und vom feierlichen Bekenntnis nach § 16 StAG, das kurz vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde mündlich abgegeben wird. Alle drei Bausteine stehen nebeneinander; das Bekenntnis nach § 10 ersetzt weder den Test noch das feierliche Bekenntnis und umgekehrt.

Neben den positiven Voraussetzungen des § 10 StAG steht der eigenständige Ausschlusskatalog des § 11 StAG. Er benennt Konstellationen, in denen eine Einbürgerung ausgeschlossen ist, selbst wenn die Grundvoraussetzungen des § 10 vorliegen. Bekenntnis (§ 10) und Ausschlussgründe (§ 11) greifen also ineinander: Das Bekenntnis muss abgegeben werden, und zugleich darf kein Ausschlussgrund vorliegen.

Wer die Erklärungen abgeben muss

Der Einleitungssatz des § 10 Abs. 1 StAG setzt voraus, dass die antragstellende Person „handlungsfähig nach § 34 Satz 1 oder gesetzlich vertreten ist". Nach § 34 StAG ist handlungsfähig, wer das 16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig ist. Das Bekenntnis und die Loyalitätserklärung werden demnach ab Vollendung des 16. Lebensjahres selbst abgegeben; für jüngere oder nicht handlungsfähige Personen handelt der gesetzliche Vertreter. Die Erklärungen sind damit nicht auf eine bestimmte Herkunft oder einen bestimmten Aufenthaltstitel beschränkt, sondern gelten für jede Person, die die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG betreibt.

Der Kern der Verfassungstreue-Anforderung steht in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Der Wortlaut verlangt, dass die antragstellende Person

„sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die

  • gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
  • eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
  • durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden".

Die Vorschrift enthält damit zwei Elemente. Das Bekenntnis ist die positive Zustimmung zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. Die Loyalitätserklärung ist die daran anschließende Erklärung, keine gegen diese Grundordnung gerichteten Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen — und dies auch in der Vergangenheit nicht getan zu haben.

Der Wortlaut ist an dieser Stelle bewusst doppelt gefasst: „keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat". Die Erklärung reicht damit ausdrücklich in die Vergangenheit und erfasst nicht nur das gegenwärtige, sondern auch früheres Verhalten. Der Katalog der erfassten Bestrebungen ist in drei Fallgruppen gegliedert: Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes; Bestrebungen mit dem Ziel einer ungesetzlichen Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane oder ihrer Mitglieder; sowie gewaltbezogene Handlungen und Vorbereitungshandlungen, die auswärtige Belange der Bundesrepublik gefährden.

Was die freiheitliche demokratische Grundordnung umfasst

Der Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung (FDGO) ist im StAG nicht selbst definiert; er wird durch die Verfassungsrechtsprechung und durch andere Gesetze konkretisiert. § 4 Abs. 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) zählt die konstitutiven Elemente der FDGO auf — dazu gehören unter anderem die Achtung der Menschenrechte, das Demokratieprinzip mit dem Recht auf Bildung und Ausübung einer Opposition, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte und das Mehrparteienprinzip. Das Bundesverfassungsgericht hat den Begriff im NPD-Urteil vom 17. Januar 2017 (2 BvB 1/13) auf einen Kern zurückgeführt: die Menschenwürde als Ausgangspunkt, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit. Für das Einbürgerungsrecht bedeutet dies: Das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG bezieht sich auf diese verfassungsrechtliche Grundordnung, nicht auf einzelne politische Positionen oder Regierungen.

Wie das Bekenntnis erklärt wird

Die Erklärung ist Bestandteil des Einbürgerungsantrags. In der Verwaltungspraxis wird sie über ein Formblatt abgegeben, das den Gesetzeswortlaut aufnimmt; die antragstellende Person bestätigt die Erklärung mit ihrer Unterschrift. Die Einbürgerungsbehörde kann zusätzlich beim Verfassungsschutz eine Regelanfrage stellen. Das Bekenntnis ist damit nicht bloße Formalie, sondern eine Erklärung mit rechtlicher Wirkung: Erweist sie sich als inhaltlich unrichtig, greift der Ausschlussgrund des § 11 StAG (dazu unten Abschnitt 7), und eine bereits erfolgte Einbürgerung kann unter den Voraussetzungen des § 35 StAG zurückgenommen werden (Abschnitt 8).

Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG), in Kraft seit dem 27. Juni 2024, wurde § 10 Abs. 1 Satz 1 um eine neue Nummer 1a ergänzt. Danach muss sich die antragstellende Person zusätzlich

„zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und dem Verbot der Führung eines Angriffskrieges"

bekennen. Diese Erklärung tritt neben das Bekenntnis zur FDGO nach Nr. 1 und ist eine eigenständige Voraussetzung. Vor der Reform 2024 gab es diese ausdrückliche Anforderung nicht; sie ist eine der inhaltlichen Verschärfungen, die der Gesetzgeber im Zuge der Reform eingeführt hat.

Der Wortlaut benennt drei Bezugspunkte: die historische Verantwortung aus der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft, den Schutz jüdischen Lebens als ausdrücklich hervorgehobenen Aspekt sowie das friedliche Zusammenleben der Völker und das Verbot der Führung eines Angriffskrieges als völkerrechtliche Bezugspunkte. Das Bundesministerium des Innern (BMI) beschreibt die Anforderung in seinen Erläuterungen zur Reform dahin, dass sich Einbürgerungsbewerber zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, bekennen müssen.

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Der Bezug auf antisemitisch, rassistisch oder menschenverachtend motiviertes Verhalten findet sich im StAG an drei Stellen, die zusammenwirken: im Bekenntnis zur historischen Verantwortung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a), im hier behandelten Klarstellungssatz zur Menschenwürdegarantie und in der strafrechtsbezogenen Regelung des § 12a StAG. Zusätzlich zu den Bekenntnissen der Nr. 1 und Nr. 1a hat der Gesetzgeber 2024 einen abschließenden Klarstellungssatz in § 10 Abs. 1 StAG aufgenommen:

„Antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen sind mit der Menschenwürdegarantie des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland unvereinbar und verstoßen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne dieses Gesetzes."

Diese Formulierung verknüpft die beiden Bekenntnisse mit einer gesetzlichen Wertung: Wer antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motiviert handelt, kann sich nach der Wertung des Gesetzes nicht wahrheitsgemäß zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennen, weil solche Handlungen bereits per Gesetz als Verstoß gegen die FDGO gelten. Nach der Gesetzesbegründung wurde der Satz als Klarstellung dessen verstanden, was nach der Rechtsprechung zum Begriff der FDGO ohnehin galt. Er entstand im parlamentarischen Verfahren; die Beschlussempfehlung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages (Drucksache 20/10093 vom 17. Januar 2024) formte die Antisemitismus-bezogenen Regelungen aus, bevor der Bundestag das Gesetz am 19. Januar 2024 beschloss.

Verurteilungen mit menschenverachtendem Beweggrund (§ 12a StAG)

Der Klarstellungssatz wird durch das Strafrecht des Einbürgerungsverfahrens flankiert. § 12a StAG regelt, welche strafrechtlichen Verurteilungen bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben (Bagatellgrenze) — etwa Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten. Für Straftaten mit menschenverachtendem Beweggrund gilt diese Bagatellgrenze jedoch nicht. § 12a StAG bestimmt hierzu:

„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Ausländer wegen einer rechtswidrigen antisemitischen, rassistischen oder sonstigen menschenverachtenden Tat im Sinne von § 46 Absatz 2 Satz 2 des Strafgesetzbuches zu einer Freiheits-, Geld- oder Jugendstrafe verurteilt und ein solcher Beweggrund im Rahmen des Urteils festgestellt worden ist."

Eine Verurteilung, bei der das Strafgericht einen antisemitischen, rassistischen oder sonst menschenverachtenden Beweggrund im Sinne des § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB festgestellt hat, bleibt danach unabhängig vom Strafmaß bei der Einbürgerung berücksichtigt und wird nicht als Bagatelle behandelt.

Im Zusammenhang mit dem Bekenntnis zur historischen Verantwortung wird häufig die Frage gestellt, ob mit der Einbürgerung eine Anerkennung des Existenzrechts Israels verbunden ist. Bei dieser Frage ist zwischen dem Gesetzeswortlaut und seiner Auslegung durch die Gerichte zu unterscheiden.

Der Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG nennt den Staat Israel nicht ausdrücklich. Er verlangt ein Bekenntnis zur historischen Verantwortung Deutschlands, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges. Eine wörtliche Verpflichtung, das Existenzrecht Israels anzuerkennen, enthält der Gesetzestext nicht.

Die Auslegung dieser Klausel ist Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat mit Urteil vom 7. Oktober 2024 (Az. RO 9 K 24.782) entschieden, dass die Bekenntnisanforderung auch die Anerkennung des Existenzrechts Israels umfasse. Das Gericht begründete dies damit, dass die Gründung des Staates Israel eine wesentliche Konsequenz aus dem staatlich organisierten Völkermord an den europäischen Juden sei und die besondere historische Verantwortung Deutschlands daher die Anerkennung der Staatlichkeit Israels einschließe. Nach der Entscheidung stehe eine Leugnung der Staatlichkeit Israels dem geforderten Bekenntnis entgegen, ohne dass es auf eine antisemitische Motivation ankomme.

Diese Auslegung ist Gegenstand der fachlichen Diskussion und noch nicht höchstrichterlich geklärt; sie wird in der rechtswissenschaftlichen Literatur teils kritisch bewertet. Dieser Beitrag gibt den Gesetzeswortlaut und den Stand der veröffentlichten Rechtsprechung neutral wieder und bewertet die Auslegung nicht. Für die konkrete Handhabung im Einzelfall sind die zuständige Einbürgerungsbehörde und die Verwaltungsgerichte maßgeblich.

Die inhaltlichen Anforderungen an das Bekenntnis haben sich mit der Reform 2024 spürbar geändert. Ein Vergleich der Rechtslage vor und nach dem 27. Juni 2024 ordnet die einzelnen Punkte ein.

Vor der Reform 2024

Auch das frühere Recht verlangte in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG ein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und die Loyalitätserklärung, keine gegen sie gerichteten Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen. Dieses Element besteht im Kern unverändert fort. Ein ausdrückliches Bekenntnis zur historischen Verantwortung und die gesetzliche Klarstellung zu antisemitisch, rassistisch oder menschenverachtend motivierten Handlungen gab es im Gesetzestext dagegen nicht.

Mit dem StARModG (in Kraft 27. Juni 2024)

Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104) hat zum 27. Juni 2024 drei für dieses Thema wesentliche Änderungen gebracht:

  1. Neue Nr. 1a — das ausdrückliche Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges.
  2. Klarstellungssatz — die gesetzliche Feststellung, dass antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar sind und gegen die FDGO verstoßen.
  3. Verschärfung bei Straftaten — die Regelung des § 12a StAG, dass Verurteilungen mit festgestelltem menschenverachtendem Beweggrund nicht als Bagatelle behandelt werden.

Parallel wurde die Aufenthaltsfrist der Anspruchseinbürgerung von acht auf fünf Jahre verkürzt und die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit als Regelvoraussetzung gestrichen (Mehrstaatigkeit als Regelfall). Diese beiden Punkte betreffen nicht das Bekenntnis; sie sind Gegenstand des Beitrags Doppelte Staatsbürgerschaft.

Die Änderung vom 30. Oktober 2025

Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft 30. Oktober 2025) hat die zwischenzeitlich bestehende verkürzte Einbürgerung nach drei Jahren bei besonderen Integrationsleistungen gestrichen. Die Bekenntnis- und Loyalitätsanforderungen der Nr. 1 und Nr. 1a sowie der Klarstellungssatz blieben davon unberührt und gelten in der seit dem 30. Oktober 2025 geltenden Fassung des § 10 StAG fort.

Selbst wenn die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt sind, ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn ein Grund des § 11 StAG vorliegt. Der Einleitungssatz lautet: „Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn". Es folgen die einzelnen Ausschlussgründe.

Nr. 1 — verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen

Der erste Ausschlussgrund knüpft an tatsächliche Anhaltspunkte an. Ausgeschlossen ist die Einbürgerung, wenn

„tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind […], es sei denn, der Ausländer macht glaubhaft, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat".

Der Katalog der erfassten Bestrebungen entspricht demjenigen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Anders als beim Bekenntnis genügt hier ein Verdacht, der auf tatsächlichen Anhaltspunkten beruht — eine strafgerichtliche Verurteilung ist nicht erforderlich. Das Gesetz sieht zugleich eine Abwendungsklausel vor: Wer glaubhaft macht, dass er sich von früheren Bestrebungen abgewandt hat, ist von diesem Ausschlussgrund nicht mehr betroffen.

Nr. 1a — inhaltlich unrichtiges Bekenntnis

Mit der Reform 2024 kam ein Ausschlussgrund hinzu, der unmittelbar an das Bekenntnis anknüpft. Die Einbürgerung ist ausgeschlossen, wenn

„tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis, das der Ausländer nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder nach Nummer 1a abgegeben hat, inhaltlich unrichtig ist".

Damit ist der Kreis geschlossen: Ein Bekenntnis, das nach den tatsächlichen Umständen nicht der inneren Haltung entspricht, trägt die Einbürgerung nicht. Auch hier genügen tatsächliche Anhaltspunkte für die Annahme der Unrichtigkeit.

Nr. 2 — besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse

Die Einbürgerung ist ferner ausgeschlossen, wenn nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse vorliegt. § 54 Abs. 1 AufenthG stuft bestimmte Sachverhalte als besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse ein; Nr. 2 und 4 betreffen insbesondere die Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik, die Beteiligung an Gewalttätigkeiten bei der Verfolgung politischer oder religiöser Ziele sowie die Unterstützung oder Aufforderung zu solchen Zwecken, ferner terrorismusbezogene Konstellationen. Anders als bei einer strafrechtlichen Verurteilung setzt § 11 Nr. 2 StAG damit an einem aufenthaltsrechtlichen Gefahrenmaßstab an. Nach dem abschließenden Satz des § 11 StAG gilt dieser Ausschlussgrund entsprechend für Ausländer im Sinne des § 1 Abs. 2 AufenthG und auch für Staatsangehörige der Schweiz.

Nr. 3 — Mehrehe und Missachtung der Gleichberechtigung

Schließlich ist die Einbürgerung ausgeschlossen, wenn der Ausländer gleichzeitig mit mehreren Ehegatten verheiratet ist oder durch sein Verhalten zeigt, dass er die im Grundgesetz festgelegte Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet. Dieser Ausschlussgrund knüpft nicht an eine strafrechtliche Verurteilung an, sondern an das tatsächliche Verhalten und die durch das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 2 GG) garantierte Gleichberechtigung.

Das feierliche Bekenntnis bei der Einbürgerungsfeier

Das schriftliche Bekenntnis im Antrag ist nicht die letzte Erklärung im Verfahren. § 16 StAG verlangt vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ein feierliches Bekenntnis. Der Wortlaut der Erklärung ist im Gesetz vorgegeben:

„Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte."

Nach § 16 StAG wird die Einbürgerung mit der Aushändigung der von der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde ausgefertigten Einbürgerungsurkunde wirksam; die Urkunde soll im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier ausgehändigt werden. Das feierliche Bekenntnis ist damit der mündliche Schlusspunkt, der das schriftliche Bekenntnis des Antrags aufgreift.

Ein unwahres Bekenntnis und die Rücknahme

Erweist sich ein abgegebenes Bekenntnis als unwahr, hat das Konsequenzen. Solange die Einbürgerung noch nicht erfolgt ist, greift der Ausschlussgrund des § 11 StAG (Abschnitt 7). Ist die Einbürgerung bereits durch Täuschung erwirkt worden, kommt eine Rücknahme nach § 35 StAG in Betracht. Die Vorschrift bestimmt:

„Eine rechtswidrige Einbürgerung kann nur zurückgenommen werden, wenn der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung oder durch vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben, die wesentlich für seinen Erlass gewesen sind, erwirkt worden ist."

Nach § 35 StAG darf die Rücknahme nur bis zum Ablauf von zehn Jahren nach der Bekanntgabe der Einbürgerung erfolgen und wirkt für die Vergangenheit; dass der Betroffene dadurch staatenlos wird, steht der Rücknahme in der Regel nicht entgegen. Für die Rücknahme ist demnach ein qualifiziertes Fehlverhalten — insbesondere eine Täuschung — erforderlich; die bloße nachträgliche Meinungsänderung genügt nicht.

Das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 1a StAG wird häufig mit dem Einbürgerungstest oder mit den allgemeinen Voraussetzungen verwechselt. Die drei Anforderungen sind rechtlich zu trennen.

  • Das Bekenntnis und die Loyalitätserklärung sind eine inhaltliche Erklärung zur Verfassungstreue und zur historischen Verantwortung. Sie werden schriftlich im Antrag abgegeben und beim feierlichen Bekenntnis nach § 16 StAG mündlich bekräftigt.
  • Der Einbürgerungstest weist Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie der Lebensverhältnisse in Deutschland nach. Er ist eine eigene Voraussetzung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG) und wird in einem gesonderten Prüfungsverfahren abgelegt. Einzelheiten dazu unter Einbürgerungstest.
  • Die allgemeinen Voraussetzungen — rechtmäßiger Aufenthalt, Sprachniveau, gesicherter Lebensunterhalt, Straffreiheit im Rahmen der Bagatellgrenzen — stehen daneben und sind in Voraussetzungen der Einbürgerung zusammengefasst.

Das Bekenntnis ist damit kein Wissenstest und kein Formalakt, sondern eine Erklärung mit eigenständigem rechtlichem Gewicht, deren Unrichtigkeit über § 11 und § 35 StAG unmittelbare Folgen hat. Die systematische Einordnung sämtlicher Erwerbs- und Verlusttatbestände bietet der Hauptartikel zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).

Was ist die Loyalitätserklärung bei der Einbürgerung?

Die Loyalitätserklärung ist Teil des Bekenntnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG. Die antragstellende Person bekennt sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung und erklärt zugleich, keine gegen sie gerichteten Bestrebungen zu verfolgen oder zu unterstützen — und dies auch in der Vergangenheit nicht getan zu haben. Erfasst sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, gegen den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes sowie bestimmte gewaltbezogene Handlungen gegen auswärtige Belange.

Was bedeutet das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung?

Es ist die ausdrückliche Zustimmung zur verfassungsrechtlichen Grundordnung des Grundgesetzes. Der Begriff wird durch § 4 Abs. 2 BVerfSchG und die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisiert; im Kern geht es um die Achtung der Menschenwürde, das Demokratieprinzip und die Rechtsstaatlichkeit. Das Bekenntnis bezieht sich auf diese Grundordnung, nicht auf einzelne politische Positionen oder Regierungen.

Was wurde mit der Reform 2024 beim Bekenntnis geändert?

Zum 27. Juni 2024 kam mit § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands hinzu, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskrieges. Zusätzlich wurde der Klarstellungssatz eingefügt, wonach antisemitisch, rassistisch oder sonst menschenverachtend motivierte Handlungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Das Bekenntnis zur FDGO nach Nr. 1 bestand im Kern schon vorher.

Muss man das Existenzrecht Israels anerkennen?

Der Gesetzeswortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a StAG nennt den Staat Israel nicht ausdrücklich. Er verlangt ein Bekenntnis zur historischen Verantwortung, insbesondere zum Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker. Ob und wieweit daraus eine Anerkennung des Existenzrechts Israels folgt, ist Gegenstand der Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht Regensburg hat die Klausel mit Urteil vom 7. Oktober 2024 (RO 9 K 24.782) so ausgelegt, dass sie die Anerkennung des Existenzrechts Israels umfasst. Die Auslegung ist noch nicht höchstrichterlich geklärt.

Welche Handlungen stehen dem Bekenntnis nach dem Gesetz entgegen?

Das Gesetz stellt in § 10 Abs. 1 StAG fest, dass antisemitisch, rassistisch oder sonstige menschenverachtend motivierte Handlungen mit der Menschenwürdegarantie unvereinbar sind und gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung verstoßen. Ergänzend bestimmt § 12a StAG, dass Verurteilungen wegen einer Tat mit festgestelltem antisemitischem, rassistischem oder sonst menschenverachtendem Beweggrund (§ 46 Abs. 2 Satz 2 StGB) nicht als Bagatelle außer Betracht bleiben. Die konkrete Beurteilung obliegt der Einbürgerungsbehörde und den Gerichten.

Was sind die Ausschlussgründe nach § 11 StAG?

§ 11 StAG schließt die Einbürgerung aus, wenn tatsächliche Anhaltspunkte für verfassungsfeindliche oder extremistische Bestrebungen bestehen (Nr. 1, mit Abwendungsklausel), wenn das abgegebene Bekenntnis inhaltlich unrichtig ist (Nr. 1a), wenn ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG vorliegt (Nr. 2) oder wenn eine Mehrehe besteht bzw. die Gleichberechtigung von Mann und Frau missachtet wird (Nr. 3). Diese Gründe gelten neben den positiven Voraussetzungen des § 10 StAG.

Ist das Bekenntnis dasselbe wie der Einbürgerungstest?

Nein. Der Einbürgerungstest weist Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung nach (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Das Bekenntnis und die Loyalitätserklärung nach Nr. 1 und Nr. 1a sind eine inhaltliche Erklärung zur Verfassungstreue und zur historischen Verantwortung. Beides sind getrennte, jeweils eigenständige Voraussetzungen.

Was passiert bei einem unwahren Bekenntnis?

Solange die Einbürgerung noch nicht erfolgt ist, greift der Ausschlussgrund des § 11 Abs. 1 Nr. 1a StAG, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass das Bekenntnis inhaltlich unrichtig ist. Ist die Einbürgerung bereits durch Täuschung erwirkt worden, kann sie nach § 35 StAG innerhalb von zehn Jahren nach Bekanntgabe zurückgenommen werden; die Rücknahme wirkt für die Vergangenheit.

Was ist das feierliche Bekenntnis bei der Einbürgerungsfeier?

Nach § 16 StAG ist vor der Aushändigung der Einbürgerungsurkunde ein feierliches Bekenntnis abzugeben: „Ich erkläre feierlich, dass ich das Grundgesetz und die Gesetze der Bundesrepublik Deutschland achten und alles unterlassen werde, was ihr schaden könnte." Die Einbürgerung wird mit der Aushändigung der Urkunde wirksam, die im Rahmen einer öffentlichen Einbürgerungsfeier erfolgen soll.

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Quellen & Methodik anzeigen
  1. § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung — Bekenntnis, Loyalitätserklärung, historische Verantwortung)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html
  2. § 11 StAG (Ausschlussgründe)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__11.html
  3. § 12a StAG (unberücksichtigt bleibende Verurteilungen; Ausnahme bei menschenverachtendem Beweggrund)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__12a.html
  4. § 16 StAG (Wirksamwerden der Einbürgerung, feierliches Bekenntnis)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__16.html
  5. § 35 StAG (Rücknahme einer rechtswidrigen Einbürgerung)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__35.html
  6. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), Gesamtausgabe in der seit 30.10.2025 geltenden Fassunghttps://www.gesetze-im-internet.de/stag/
  7. § 4 Abs. 2 BVerfSchG (Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung)https://www.gesetze-im-internet.de/bverfschg/__4.html
  8. § 46 StGB (Grundsätze der Strafzumessung, Abs. 2 Satz 2 — Beweggründe der Tat)https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/__46.html
  9. Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 (in Kraft 27. Juni 2024) — https://www.bgbl.de/
  10. Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 (in Kraft 30. Oktober 2025) — https://www.bgbl.de/
  11. BMI — Fragen und Antworten: Reform des Staatsangehörigkeitsrechtshttps://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html
  12. BMI — Anwendungshinweise zum Staatsangehörigkeitsrecht (Stand 1. Mai 2025)https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeitsrecht/staatsangehoerigkeitsrecht-node.html
  13. Deutscher Bundestag — Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, Drucksache 20/10093 (17. Januar 2024)https://dserver.bundestag.de/btd/20/100/2010093.pdf
  14. VG Regensburg, Urteil vom 7. Oktober 2024 — Az. RO 9 K 24.782 (Auslegung der Bekenntnisklausel; Existenzrecht Israels) — veröffentlichte Rechtsprechung
  15. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 17. Januar 2017 — 2 BvB 1/13 (Begriff der freiheitlichen demokratischen Grundordnung) — https://www.bundesverfassungsgericht.de/

Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag gibt Gesetzeswortlaut und veröffentlichte Rechtsprechung neutral wieder und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

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