- Die Anspruchseinbürgerung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG verlangt, dass der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestritten werden kann. Gemeint sind Bürgergeld (SGB II) und Sozialhilfe/Grundsicherung (SGB XII).
- Der laufende Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe steht der Anspruchseinbürgerung grundsätzlich entgegen — es handelt sich um ein eigenständiges Tatbestandsmerkmal.
- Die frühere allgemeine Milderung „oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat" ist mit der Reform 2024 für den Regelfall weggefallen. Eine allgemeine Härtefallklausel für unverschuldete Arbeitslosigkeit, Krankheit, Pflege oder Elternzeit gibt es außerhalb der drei gesetzlichen Ausnahmen nicht mehr.
- Es bleiben drei abschließende Ausnahmen: (a) die Anwerbe- und Vertragsarbeitnehmer-Generation, (b) Vollzeiterwerbstätige, die innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate in Vollzeit gearbeitet haben, und (c) deren Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner, die mit einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft leben.
- Aufstockendes (ergänzendes) Bürgergeld ist im Grundsatz schädlich — es sei denn, die Vollzeit-Ausnahme (b) greift.
- Wohngeld, Kindergeld, Kinderzuschlag, Elterngeld, BAföG, Arbeitslosengeld I sind keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII und daher nicht die im Gesetz genannten schädlichen Leistungsarten.
- Ob eine Ausnahme greift, entscheidet die zuständige Einbürgerungsbehörde im Einzelfall.
Dieser Beitrag konzentriert sich auf die Bürgergeld-Frage. Wie hoch das Einkommen sein muss und wie die Behörde den Bedarf berechnet, steht ausführlich unter Lebensunterhaltssicherung: Einkommen und Berechnung. Alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen finden Sie unter Voraussetzungen der Einbürgerung.
Die Anspruchseinbürgerung ist in § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) geregelt. Sie setzt eine Reihe von Voraussetzungen voraus, die alle gleichzeitig erfüllt sein müssen — darunter die Sicherung des Lebensunterhalts. Der einschlägige Wortlaut ist präzise. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG ist einzubürgern, wer
„den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann".
Zwei Verweise stecken in dieser Formulierung:
- Das Zweite Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) regelt die Grundsicherung für Arbeitsuchende — das ist das, was seit 2023 Bürgergeld heißt (früher „Hartz IV", „Arbeitslosengeld II").
- Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) regelt die Sozialhilfe, insbesondere die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung.
Wer eine dieser beiden Leistungen laufend bezieht, erfüllt das Tatbestandsmerkmal „gesicherter Lebensunterhalt" grundsätzlich nicht. Die Bürgergeld-Frage ist damit keine Nebensache, sondern eine eigenständige Hürde neben Aufenthaltsdauer, Sprachnachweis, Einbürgerungstest und Bekenntnis. Fällt sie negativ aus und greift keine Ausnahme, wird der Antrag auf Anspruchseinbürgerung abgelehnt — unabhängig davon, wie gut die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Wichtig ist die systematische Einordnung: Die Regel gilt für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG, also den Weg, auf dem die Behörde bei Erfüllung aller Voraussetzungen einbürgern muss. Daneben existiert die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, die eine eigene, ähnlich strenge Anforderung an die Sicherung des Lebensunterhalts kennt (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG). Auch dort ist der Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe im Regelfall hinderlich. Dieser Beitrag behandelt den praktisch häufigsten Fall, die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG.
Die Bürgergeld-Frage ist einer der Punkte, an dem die StAG-Reform 2024 die Rechtslage spürbar verschärft hat. Wer sich auf ältere Ratgeber, Behördenmerkblätter oder Bekannten-Erfahrungen aus der Zeit vor 2024 verlässt, riskiert einen Irrtum.
So war es bis zum 26. Juni 2024
In der bis dahin geltenden Fassung enthielt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG eine allgemeine Milderung. Der Lebensunterhalt galt auch dann als kein Hindernis, wenn der Betroffene die Inanspruchnahme von Grundsicherungsleistungen „nicht zu vertreten" hatte. Diese Klausel wirkte wie eine breite Härtefallregel: Unverschuldete Arbeitslosigkeit, längere Krankheit, die Pflege von Angehörigen oder Zeiten von Mutterschutz und Elternzeit konnten dazu führen, dass ein an sich vorhandener Bürgergeld-Bezug der Einbürgerung nicht entgegenstand.
So ist es seit dem 27. Juni 2024
Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), in Kraft seit dem 27. Juni 2024, wurde diese allgemeine „nicht zu vertreten"-Milderung für den Regelfall gestrichen. An ihre Stelle trat ein enger, abschließender Ausnahmenkatalog (dazu Abschnitt 4). Die Formulierung „nicht zu vertreten" existiert im geltenden Gesetz zwar noch — aber nur innerhalb einer einzigen Fallgruppe, nämlich der Anwerbe- und Vertragsarbeitnehmer-Generation (Buchstabe a). Für alle übrigen Antragsteller ist die Milderung entfallen.
Praktisch bedeutet das: Wer nicht unter eine der drei gesetzlichen Ausnahmen fällt, kann sich seit dem 27. Juni 2024 nicht mehr darauf berufen, den Bürgergeld-Bezug nicht selbst verschuldet zu haben. Eine unverschuldete Arbeitslosigkeit oder eine Erkrankung führen für sich genommen nicht mehr zu einer Ausnahme vom Lebensunterhalts-Erfordernis, wenn keiner der drei gesetzlichen Tatbestände erfüllt ist.
Die spätere Änderung vom 30. Oktober 2025 hat daran nichts geändert
Die viel beachtete Gesetzesänderung vom 30. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) hat ausschließlich die verkürzte Drei-Jahres-Einbürgerung (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) gestrichen. Das Lebensunterhalts-Erfordernis in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG blieb dabei unverändert — die Verschärfung von 2024 gilt fort. Wer wissen möchte, was aus der Drei-Jahres-Spur geworden ist, findet die Einordnung unter Einbürgerung nach 3 Jahren.
Der Gesetzeswortlaut spricht von „Inanspruchnahme" von Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Für das Verständnis lohnt sich, drei Ebenen zu unterscheiden.
Erstens der tatsächliche Bezug. Maßgeblich ist im Kern, ob laufend Bürgergeld oder Sozialhilfe bezogen wird. Das lässt sich anhand des Bewilligungsbescheids und der Zahlungen konkret feststellen. Ein aktueller, laufender Bezug ist der klassische Fall, in dem das Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt ist.
Zweitens die zukunftsgerichtete Prognose. Das Gesetz verlangt, dass der Lebensunterhalt ohne diese Leistungen bestritten werden „kann". Darin steckt ein prognostisches Element: Die Behörde beurteilt nicht nur eine Momentaufnahme, sondern auch, ob die Sicherung des Lebensunterhalts voraussichtlich Bestand hat. Deshalb spielen Fragen wie Vertragslaufzeit, Beschäftigungsstabilität und die Tragfähigkeit einer selbständigen Tätigkeit eine Rolle. Die konkreten Rechenwege und Einkommens-Anhaltspunkte behandelt der Beitrag Lebensunterhaltssicherung: Einkommen und Berechnung.
Drittens die Bedarfsgemeinschaft. Die Regel bezieht sich nicht nur auf die antragstellende Person, sondern auf sie und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen. Bezieht der Haushalt insgesamt Bürgergeld, ist der Lebensunterhalt auch dann nicht ohne SGB-II-Leistungen gesichert, wenn eine einzelne Person im Haushalt eigenes Einkommen hat. Umgekehrt kann ein nicht selbst erwerbstätiger Ehegatte über das Einkommen des Haushalts abgesichert sein, wenn dieses den Bedarf der gesamten Familie deckt, ohne dass ergänzendes Bürgergeld nötig ist.
Ein häufiges Missverständnis betrifft den Unterschied zwischen Anspruch und Bezug: Wer einen theoretischen Anspruch auf Bürgergeld hätte, ihn aber nicht geltend macht und den Lebensunterhalt tatsächlich aus eigenem Einkommen deckt, nimmt keine Leistungen „in Anspruch". Entscheidend ist die tatsächliche Sicherung des Lebensunterhalts, wie die Behörde sie im Rahmen ihrer Prognose bewertet.
Der Gesetzeswortlaut ist an dieser Stelle sehr genau: Schädlich sind ausschließlich Leistungen nach dem Zweiten und dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch. Andere öffentliche Leistungen sind vom Wortlaut des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG nicht erfasst und daher nicht die dort genannten schädlichen Leistungsarten. Die folgende Übersicht ordnet die häufigsten Leistungen ein.
| Leistung | Zählt als schädliche Inanspruchnahme nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG? | Rechtsgrundlage der Leistung |
|---|---|---|
| Bürgergeld (Grundsicherung für Arbeitsuchende) | Ja | SGB II |
| Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung | Ja | SGB XII |
| Aufstockendes / ergänzendes Bürgergeld | Ja — außer die Vollzeit-Ausnahme (Buchst. b) greift | SGB II |
| Wohngeld | Nein (nicht SGB II/XII) | Wohngeldgesetz (WoGG) |
| Kindergeld / Kinderzuschlag | Nein | EStG / BKGG |
| Elterngeld | Nein | BEEG |
| BAföG | Nein | BAföG |
| Arbeitslosengeld I | Nein (Versicherungsleistung); Prognose beachten | SGB III |
| Krankengeld | Nein (Versicherungsleistung); Prognose beachten | SGB V |
Zur Einordnung im Einzelnen:
Wohngeld ist eine Leistung nach dem Wohngeldgesetz, nicht nach SGB II oder SGB XII. Es zählt daher nicht zu den beiden im StAG genannten Leistungsarten. Der Bezug von Wohngeld ist folglich für sich genommen kein Ausschlussgrund. Wichtig zur Abgrenzung: Wohngeld und Bürgergeld schließen sich in der Regel gegenseitig aus — wer Wohngeld bezieht, bekommt gerade kein Bürgergeld, weil das eigene Einkommen für den Grundbedarf reicht und nur der Wohnkostenanteil aufgestockt wird.
Kindergeld, Kinderzuschlag und Elterngeld sind Familienleistungen (nach EStG/Bundeskindergeldgesetz bzw. Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Sie sind keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII und deshalb keine schädliche Inanspruchnahme im Sinne der Norm. Sie können umgekehrt sogar zur Sicherung des Familieneinkommens beitragen.
BAföG ist eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und ebenfalls keine Grundsicherungsleistung nach SGB II/XII.
Arbeitslosengeld I und Krankengeld sind Versicherungsleistungen (SGB III bzw. SGB V), die aus Beiträgen finanziert werden — nicht steuerfinanzierte Fürsorgeleistungen nach SGB II/XII. Ihr Bezug ist deshalb nicht die im Gesetz genannte schädliche Inanspruchnahme. Zu beachten bleibt jedoch die prognostische Ebene aus Abschnitt 3: Beruht die aktuelle Lebensunterhaltssicherung allein auf einer befristeten Versicherungsleistung, die absehbar endet, kann die Behörde Zweifel an der dauerhaften Sicherung des Lebensunterhalts haben. Das ist ein Prognoseproblem, kein „schädliche-Leistung"-Problem.
Sie möchten wissen, welche Voraussetzungen für die Einbürgerung insgesamt gelten und welche im Regelfall besonders relevant sind? Der civitas. Selbstcheck führt strukturiert durch die Anforderungen: Voraussetzungen prüfen.
§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG stellt der Grundregel einen abschließenden Ausnahmenkatalog zur Seite. Der Gesetzeswortlaut lautet: „von dieser Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Ausländer" — und benennt dann drei Fallgruppen (Buchstaben a, b und c). Nur wer unter eine dieser drei Gruppen fällt, kann trotz Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe eingebürgert werden. Eine darüber hinausgehende allgemeine Härtefallklausel besteht nicht.
5.1 Vollzeiterwerbstätige — mindestens 20 der letzten 24 Monate (Buchstabe b)
Die praktisch wichtigste Ausnahme betrifft Vollzeiterwerbstätige. Von der Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Antragsteller
„in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war".
Diese Ausnahme knüpft an zwei Bedingungen an, die gemeinsam erfüllt sein müssen:
- Der Antragsteller ist aktuell in Vollzeit erwerbstätig.
- Er war dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate.
Ist beides erfüllt, ist ein daneben bezogenes (ergänzendes) Bürgergeld unschädlich. Der Gesetzgeber wollte damit ausdrücklich diejenigen erfassen, die trotz voller Erwerbstätigkeit — etwa wegen einer großen Familie, hoher Wohnkosten oder niedriger Löhne — auf aufstockende Leistungen angewiesen sind. Das Gesetz definiert den Begriff „Vollzeit" nicht in Wochenstunden; die Verwaltungspraxis orientiert sich an der regelmäßigen betrieblichen oder tariflichen Vollzeit. Die genaue Bewertung nimmt die Einbürgerungsbehörde vor.
5.2 Ehegatten und Lebenspartner Vollzeitbeschäftigter mit minderjährigem Kind (Buchstabe c)
Die zweite Ausnahme ergänzt die erste um die Familienperspektive. Von der Voraussetzung wird abgesehen, wenn der Antragsteller
„als Ehegatte oder eingetragener Lebenspartner mit einer nach Maßgabe von Buchstabe b erwerbstätigen Person und einem minderjährigen Kind in familiärer Gemeinschaft lebt".
Damit wird der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einer Person erfasst, die die Vollzeit-Voraussetzung aus Buchstabe b erfüllt — vorausgesetzt, im Haushalt lebt ein minderjähriges Kind in familiärer Gemeinschaft. Diese Konstellation zielt auf die klassische Familiensituation, in der ein Elternteil in Vollzeit arbeitet und der andere Elternteil die Betreuung übernimmt, sodass der Haushalt ergänzend auf Bürgergeld angewiesen sein kann.
5.3 Anwerbe- und Vertragsarbeitnehmer-Generation (Buchstabe a)
Die dritte Ausnahme betrifft die Gastarbeitergeneration und die ehemaligen DDR-Vertragsarbeitnehmer. Für diesen Personenkreis wird von der Voraussetzung abgesehen, wenn er
„auf Grund eines Abkommens zur Anwerbung und Vermittlung von Arbeitskräften bis zum 30. Juni 1974 in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland … oder als Vertragsarbeitnehmer bis zum 13. Juni 1990 in das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet eingereist oder als dessen Ehegatte im zeitlichen Zusammenhang nachgezogen ist und die Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch nicht zu vertreten hat".
Nur an dieser Stelle lebt die frühere „nicht zu vertreten"-Formulierung fort. Für die Anwerbe- und Vertragsarbeitnehmer-Generation samt der im zeitlichen Zusammenhang nachgezogenen Ehegatten ist der Bürgergeld-Bezug also unschädlich, wenn er nicht selbst zu vertreten ist. Dieser Personenkreis genießt außerdem weitere Erleichterungen (etwa beim Sprachnachweis). Eine ausführliche Darstellung bietet der Beitrag Einbürgerung der Gastarbeitergeneration.
Was aus der alten Härtefallpraxis nicht mehr gilt
Diese Klarstellung ist für die Bürgergeld-Frage zentral: Fälle wie unverschuldete Arbeitslosigkeit, längere Krankheit, Erwerbsminderung, Pflege von Angehörigen oder Mutterschutz und Elternzeit waren bis Juni 2024 typische Anwendungsfälle der allgemeinen „nicht zu vertreten"-Milderung. Sie sind seit der Reform keine eigenständigen Ausnahmen mehr, sofern nicht zugleich einer der drei gesetzlichen Tatbestände (Buchstaben a bis c) erfüllt ist. Ältere Ratgeber, die solche Gründe pauschal als Befreiungsgründe darstellen, geben insoweit die Rechtslage vor der Reform wieder.
„Aufstockendes" oder „ergänzendes" Bürgergeld ist Bürgergeld, das jemand zusätzlich zu eigenem Erwerbseinkommen bezieht, weil dieses Einkommen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft nicht vollständig deckt. Rechtlich bleibt es eine Leistung nach SGB II — und damit im Grundsatz eine schädliche Inanspruchnahme im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG.
Der entscheidende Punkt ist die Verbindung zur Vollzeit-Ausnahme (Abschnitt 5.1): Wer in Vollzeit arbeitet und die 20-von-24-Monaten-Bedingung erfüllt, für den ist das ergänzende Bürgergeld unschädlich. Genau diese Konstellation — voll erwerbstätig und trotzdem auf aufstockende Leistungen angewiesen — hatte der Gesetzgeber mit Buchstabe b im Blick.
Daraus folgt eine praktisch wichtige Unterscheidung:
- Vollzeit plus aufstockendes Bürgergeld, 20 von 24 Monaten erfüllt → die Ausnahme greift; der Bezug steht der Einbürgerung nicht entgegen.
- Teilzeit plus aufstockendes Bürgergeld oder Vollzeit, aber die 20-Monate-Bedingung ist nicht erfüllt → die Ausnahme greift nicht; der Bezug ist im Grundsatz schädlich, sofern nicht Buchstabe a oder c einschlägig ist.
Die Behörde prüft die tatsächliche Arbeitszeit und den Zeitraum anhand von Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und ggf. einer Arbeitgeberbescheinigung. Eine feste Stundengrenze für „Vollzeit" gibt das Gesetz nicht vor; maßgeblich ist die betrieblich oder tariflich übliche Vollzeit.
Früherer Bezug in der Erwerbsbiografie
Ein Bürgergeld-Bezug, der in der Vergangenheit lag und inzwischen beendet ist, ist etwas anderes als ein laufender Bezug. Maßgeblich für das Tatbestandsmerkmal ist die Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitpunkt der Behördenentscheidung sowie die zukunftsgerichtete Prognose. Eine frühere Phase im Leistungsbezug, die sauber beendet und durch eine tragfähige Erwerbstätigkeit abgelöst wurde, ist für sich genommen nicht das entscheidende Kriterium. Frühere Bezugszeiten müssen im Lebenslauf nicht verschwiegen werden; wie sie im Lebenslauf einzuordnen sind, bewertet die Behörde.
Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
Die Grundsicherung im Alter und bei voller Erwerbsminderung ist eine Leistung nach SGB XII. Ihr Bezug fällt daher unter die Grundregel und ist im Sinne der Norm schädlich. Anders als unter altem Recht gibt es hierfür keine allgemeine „nicht zu vertreten"-Ausnahme mehr; nur die drei gesetzlichen Tatbestände (Buchstaben a bis c) kommen in Betracht.
Einbürgerungsgebühr und Ermäßigung
Die Höhe der Einbürgerungsgebühr richtet sich nach § 38 StAG. Sie beträgt 255 Euro je erwachsene Person und 51 Euro für ein miteingebürgertes minderjähriges Kind ohne eigenes Einkommen. § 38 StAG erlaubt der Behörde, die Gebühr aus Gründen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses zu ermäßigen oder ganz zu erlassen. Der Antrag auf Ermäßigung wird zusammen mit dem Einbürgerungsantrag gestellt. Wichtig zur Vermeidung eines verbreiteten Missverständnisses: Eine Gebührenermäßigung berührt die inhaltliche Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts nicht — beides sind getrennte Fragen.
Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG
Wer die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG nicht erfüllt, für den kann in Ausnahmefällen die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG in Betracht kommen. Auch dort ist die Sicherung des Lebensunterhalts eine Voraussetzung (§ 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG), von der nur unter engen Voraussetzungen abgesehen werden kann. Die Ermessenseinbürgerung ist kein Automatismus und folgt eigenen Maßstäben; über sie entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Bürgergeld-Frage wird im Antragsverfahren anhand konkreter Unterlagen geprüft. Für die inhaltliche Bewertung sind je nach Konstellation folgende Nachweise relevant:
- Einkommensnachweise: Lohn- oder Gehaltsabrechnungen der letzten Monate, Arbeitsvertrag, bei Selbständigen der Einkommensteuerbescheid und eine betriebswirtschaftliche Auswertung.
- Für die Vollzeit-Ausnahme (Buchstabe b): Nachweis der aktuellen Vollzeittätigkeit und des Zeitraums (mindestens 20 der letzten 24 Monate) — typischerweise über Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen und gegebenenfalls eine Arbeitgeberbescheinigung zur Arbeitszeit.
- Für die Familien-Ausnahme (Buchstabe c): Nachweis der Ehe oder eingetragenen Lebenspartnerschaft, der familiären Gemeinschaft und des minderjährigen Kindes sowie der Vollzeittätigkeit des Partners nach Buchstabe b.
- Für die Gastarbeitergeneration (Buchstabe a): Nachweise zur Einreise im maßgeblichen Zeitraum; Einzelheiten im Beitrag Einbürgerung der Gastarbeitergeneration.
- Bei aktuellem oder früherem Leistungsbezug: Bewilligungsbescheide bzw. eine Bescheinigung über das Ende des Bezugs, um die aktuelle Situation transparent zu machen.
Wie die Behörde das Einkommen der Höhe nach gegen den Bedarf der Bedarfsgemeinschaft rechnet, welche Wohnkosten als angemessen gelten und welche Belege Selbständige beibringen, ist ausführlich unter Lebensunterhaltssicherung: Einkommen und Berechnung dargestellt. Dieser Beitrag bleibt bewusst auf die Bürgergeld- und Ausnahmefragen fokussiert.
Hinweis. Ob und in welcher Höhe der Lebensunterhalt als gesichert gilt und ob eine der drei Ausnahmen greift, ist eine Bewertung, die allein die zuständige Einbürgerungsbehörde im Einzelfall vornimmt. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage allgemein und gibt keine Empfehlung zu individuellen Entscheidungen über Leistungsbezug oder Antragstellung.
Schließt der Bezug von Bürgergeld die Einbürgerung aus?
Im Grundsatz ja. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG muss der Lebensunterhalt ohne Leistungen nach SGB II (Bürgergeld) oder SGB XII (Sozialhilfe) gesichert sein. Der laufende Bezug steht der Anspruchseinbürgerung deshalb grundsätzlich entgegen. Ausnahmen bestehen nur in den drei gesetzlich genannten Fallgruppen: Vollzeiterwerbstätige (20 von 24 Monaten), deren Ehegatten oder Lebenspartner mit minderjährigem Kind sowie die Anwerbe- und Vertragsarbeitnehmer-Generation. Ob eine Ausnahme greift, entscheidet die Einbürgerungsbehörde.
Ich arbeite Vollzeit, bekomme aber aufstockendes Bürgergeld — geht die Einbürgerung trotzdem?
Das ist die Konstellation, die der Gesetzgeber mit der Vollzeit-Ausnahme (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Buchst. b StAG) ausdrücklich erfassen wollte. Wer aktuell in Vollzeit erwerbstätig ist und dies innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 20 Monate war, für den ist ergänzendes Bürgergeld unschädlich. Erforderlich ist der Nachweis der Vollzeittätigkeit und des Zeitraums. Die abschließende Bewertung trifft die Behörde.
Gibt es noch eine Härtefallausnahme bei unverschuldeter Arbeitslosigkeit, Krankheit oder Pflege?
Nein, keine allgemeine mehr. Die frühere Milderung „oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat" ist mit der Reform zum 27. Juni 2024 für den Regelfall entfallen. Sie besteht nur noch innerhalb der Ausnahme für die Anwerbe- und Vertragsarbeitnehmer-Generation. Unverschuldete Arbeitslosigkeit, Krankheit, Erwerbsminderung, Pflege oder Elternzeit sind seitdem keine eigenständigen Befreiungsgründe mehr, sofern nicht zugleich eine der drei gesetzlichen Ausnahmen erfüllt ist.
Zählt Wohngeld wie Bürgergeld?
Nein. Wohngeld ist eine Leistung nach dem Wohngeldgesetz, nicht nach SGB II oder SGB XII. Es ist damit nicht die im Gesetz genannte schädliche Leistungsart. In der Praxis schließen sich Wohngeld und Bürgergeld ohnehin meist gegenseitig aus, weil Wohngeld nur den Wohnkostenanteil bezuschusst, während das übrige Einkommen den Grundbedarf deckt.
Ist Kindergeld, Kinderzuschlag oder Elterngeld schädlich für die Einbürgerung?
Nein. Kindergeld und Kinderzuschlag (nach EStG/Bundeskindergeldgesetz) sowie Elterngeld (nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz) sind Familienleistungen und keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII. Sie zählen nicht zu den schädlichen Leistungsarten und können zur Sicherung des Familieneinkommens sogar beitragen.
Zählt Arbeitslosengeld I wie Bürgergeld?
Nein. Arbeitslosengeld I ist eine Versicherungsleistung nach SGB III, keine Grundsicherung nach SGB II. Sein Bezug ist deshalb nicht die im Gesetz genannte schädliche Inanspruchnahme. Zu beachten ist allerdings die zukunftsgerichtete Prognose: Beruht die Lebensunterhaltssicherung allein auf einer bald auslaufenden Versicherungsleistung, kann die Behörde die dauerhafte Sicherung genauer prüfen.
Ich habe früher Bürgergeld bezogen, jetzt nicht mehr — ist das ein Problem?
Maßgeblich ist die Situation im Zeitpunkt der Entscheidung und die Prognose für die Zukunft. Ein beendeter, durch tragfähiges Einkommen abgelöster früherer Bezug ist für sich genommen nicht das entscheidende Kriterium. Frühere Bezugszeiten müssen nicht verschwiegen werden; wie sie eingeordnet werden, bewertet die Behörde im Rahmen ihrer Gesamtprognose.
Kann ich mit Bürgergeld-Bezug die Einbürgerungsgebühr reduzieren?
§ 38 StAG erlaubt der Behörde, die Gebühr (255 Euro je erwachsene Person, 51 Euro je miteingebürgertem Kind ohne eigenes Einkommen) aus Billigkeitsgründen oder im öffentlichen Interesse zu ermäßigen oder ganz zu erlassen. Der Antrag wird zusammen mit dem Einbürgerungsantrag gestellt. Die Gebührenfrage ist von der inhaltlichen Voraussetzung des gesicherten Lebensunterhalts unabhängig.
Die Bürgergeld-Frage entscheidet sich am Gesetzeswortlaut und an drei eng gefassten Ausnahmen — nicht an pauschalen Faustregeln aus der Zeit vor der Reform. Wer den Antrag vorbereitet, sollte die einschlägige Ausnahme sauber belegen und die übrigen Voraussetzungen strukturiert prüfen. Der civitas. Selbstcheck führt Schritt für Schritt durch die Anforderungen: Voraussetzungen prüfen. Die Konditionen der digitalen Antragsassistenz stehen transparent unter Pakete und Preise.
Quellen & Methodik anzeigen
- § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung), insbesondere Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 — Lebensunterhalt und Ausnahmen (Buchstaben a bis c) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html.
- § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung), Abs. 1 Nr. 4 — Sicherung des Lebensunterhalts — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__8.html.
- § 38 StAG (Einbürgerungsgebühr, Ermäßigung/Stundung) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html.
- Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) — Bürgergeld / Grundsicherung für Arbeitsuchende — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_2/.
- Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) — Sozialhilfe / Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung — https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_12/.
- Wohngeldgesetz (WoGG) — https://www.gesetze-im-internet.de/wogg/.
- Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) — Elterngeld — https://www.gesetze-im-internet.de/beeg/.
- Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 104, in Kraft seit 27. Juni 2024 — Wegfall der allgemeinen „nicht zu vertreten"-Milderung und Einführung des abschließenden Ausnahmenkatalogs — https://www.bgbl.de/.
- Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft seit 30. Oktober 2025 — Streichung der Drei-Jahres-Spur; das Lebensunterhalts-Erfordernis blieb unverändert — https://www.bgbl.de/.
- BMI — Themenseite Staatsangehörigkeitsrecht / Anwendungshinweise zum StAG — https://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeitsrecht/staatsangehoerigkeitsrecht-node.html.
- BMI — FAQ Reform Staatsangehörigkeitsrecht — https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html.
- BAMF — Einbürgerung — https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html.
- Informationsverbund Asyl & Migration (asyl.net) — Anspruchseinbürgerung, Voraussetzungen und Änderungen 2024/2025 — https://www.asyl.net/themen/staatsangehoerigkeit-und-einbuergerung/voraussetzungen-der-einbuergerung/anspruchseinbuergerung.
Stand: Juli 2026 · verifiziert am 18.07.2026 gegen Primärquellen (§ 10 StAG in der seit 30.10.2025 geltenden Fassung).