- Nach der Einbürgerung unterliegt der Name deutschem Recht. Art. 47 Abs. 1 EGBGB erlaubt eine freiwillige Angleichung durch Erklärung gegenüber dem Standesamt.
- Möglich sind fünf Angleichungen: Vor- und Familiennamen bestimmen, einen fehlenden Namensteil wählen, Namensbestandteile ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht (z. B. Vatersname/Patronym, Mittelname), die ursprüngliche Form eines nach Geschlecht oder Verwandtschaft abgewandelten Namens annehmen, und eine deutschsprachige Form des Vor- oder Familiennamens — bei Vornamen notfalls einen neuen Vornamen.
- Beim Familiennamen ist nur die deutschsprachige Form möglich, nicht eine freie Übersetzung; der Kern des Namens bleibt erhalten.
- Ist der Name ein Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname, kann die Erklärung nur von beiden Partnern gemeinsam abgegeben werden.
- Die Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden und wird beim Standesamt abgegeben.
- Spätaussiedler und Vertriebene nutzen § 94 BVFG: Erklärung gegenüber dem Bundesverwaltungsamt (im Verteilungsverfahren) oder dem Standesamt, mit zusätzlicher Option der deutschen Übersetzung des Familiennamens — und gebührenfrei.
- Die Angleichung ist freiwillig: Wer seinen Namen unverändert weiterführen möchte, muss nichts veranlassen.
Mit der Einbürgerung richtet sich die Führung des Namens fortan nach deutschem Recht. Viele Eingebürgerte möchten diesen Statuswechsel nutzen, um ihren Namen an das deutsche Namensrecht anzupassen — etwa einen Vatersnamen (Patronym) ablegen, eine geschlechtsabhängig abgewandelte Endung zurückführen oder eine deutschsprachige Form ihres Namens führen. Das Instrument dafür ist die Angleichungserklärung nach Art. 47 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (EGBGB). Für Spätaussiedler und Vertriebene besteht mit § 94 des Bundesvertriebenengesetzes (BVFG) ein eigener, in Teilen weiter gefasster Weg.
Dieser Beitrag erklärt, welche Angleichungen das Gesetz zulässt, wo die Grenzen liegen, wie und wo die Erklärung abgegeben wird und was sie kostet. Er behandelt ausschließlich das Namensrecht; den allgemeinen Ablauf nach der Einbürgerung — Urkunde, Reisepass, Personalausweis — behandelt der Beitrag Nach der Einbürgerung.
Welches Recht auf den Namen einer Person anwendbar ist, richtet sich im deutschen internationalen Privatrecht nach der Staatsangehörigkeit (Art. 10 EGBGB als Grundanknüpfung des Namensstatuts). Solange eine Person ausschließlich eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt, unterliegt ihr Name in der Regel dem Recht ihres Heimatstaats. Mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit — durch Einbürgerung nach § 10 StAG oder auf einem anderen Erwerbsweg — tritt für den Namen ein Statuswechsel ein: Der Name richtet sich fortan nach deutschem Recht.
Dieser Wechsel bedeutet nicht, dass sich der Name automatisch ändert. Der bisher geführte Name bleibt zunächst unverändert bestehen. Was sich ändert, ist die Möglichkeit, den Namen aktiv an die im deutschen Recht üblichen Strukturen anzupassen. Genau hier setzt Art. 47 EGBGB an: Die Vorschrift eröffnet ein Wahlrecht, das an den Statuswechsel anknüpft. Sie zwingt niemanden zu einer Änderung, sondern erlaubt sie.
Ausdrücklich formuliert das Gesetz die Anknüpfung so: „Hat eine Person nach einem anwendbaren ausländischen Recht einen Namen erworben und richtet sich ihr Name fortan nach deutschem Recht, so kann sie durch Erklärung gegenüber dem Standesamt" die im Folgenden aufgeführten Angleichungen vornehmen (Art. 47 Abs. 1 Satz 1 EGBGB). Der Auslöser ist also der Wechsel des anwendbaren Rechts — die Einbürgerung ist der praktisch häufigste, aber nicht der einzige denkbare Anlass.
Art. 47 EGBGB ist eine namensrechtliche Vorschrift, keine staatsangehörigkeitsrechtliche. Sie regelt nicht, wer Deutscher wird, sondern was eine Person, deren Name neu dem deutschen Recht unterliegt, mit diesem Namen tun darf. Die Erklärung nach Art. 47 EGBGB ist ein sogenanntes Gestaltungsrecht: Mit ihrer wirksamen Abgabe wird der Name unmittelbar umgestaltet; es bedarf keiner behördlichen Genehmigung im Sinne einer Ermessensentscheidung wie bei der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz (NamÄndG).
Damit unterscheidet sich die Angleichung deutlich von der öffentlich-rechtlichen Namensänderung, die einen „wichtigen Grund" voraussetzt und im Ermessen der Verwaltungsbehörde steht. Die Angleichung nach Art. 47 EGBGB steht dagegen kraft Gesetzes offen, sobald der Anwendungsbereich eröffnet ist — sie muss nicht besonders begründet werden. Wer also lediglich seinen Namen an die deutschen Strukturen anpassen will, braucht dafür weder einen „wichtigen Grund" darzulegen noch ein gesondertes Antrags- und Genehmigungsverfahren zu durchlaufen; es genügt die formgerechte Erklärung gegenüber dem Standesamt. Umgekehrt reicht die Angleichung inhaltlich nur so weit, wie Art. 47 EGBGB es vorsieht — für weitergehende Namenswünsche, die über die dort genannten Fälle hinausgehen, bleibt allein die öffentlich-rechtliche Namensänderung der Weg.
Wann der Anwendungsbereich eröffnet ist
Zwei Voraussetzungen müssen zusammenkommen:
- Die Person hat ihren Namen nach einem ausländischen Recht erworben — das ist bei im Ausland geborenen oder nach ausländischem Namensrecht benannten Personen der Regelfall.
- Der Name richtet sich fortan nach deutschem Recht — dies tritt mit dem Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit ein.
Sind beide Punkte erfüllt, kann die Angleichungserklärung abgegeben werden. Eine Frist nennt das Gesetz nicht; die Erklärung ist also nicht an eine kurze Ausschlussfrist nach der Einbürgerung gebunden. Aus praktischen Gründen ist es dennoch sinnvoll, die Angleichung zeitnah zu klären, damit Einbürgerungsurkunde, Reisepass und Personalausweis von Anfang an den gewünschten Namen tragen.
Nach Art. 47 Abs. 1 EGBGB kann die betroffene Person durch Erklärung gegenüber dem Standesamt fünf verschiedene Angleichungen vornehmen. Sie lassen sich einzeln oder — soweit sie zusammenpassen — in Kombination erklären.
Vor- und Familiennamen aus dem Namen bestimmen (Nr. 1)
Manche Namenssysteme kennen die im deutschen Recht selbstverständliche Trennung in einen Vornamen und einen Familiennamen nicht in derselben Form. Nr. 1 erlaubt es, aus dem bislang geführten Namen zu bestimmen, welcher Bestandteil künftig als Vorname und welcher als Familienname geführt wird. Damit lässt sich eine Namensstruktur, die dem deutschen Personenstandswesen fremd ist, in das hiesige Schema von Vor- und Familienname überführen.
Fehlenden Vor- oder Familiennamen wählen (Nr. 2)
Fehlt in der bisherigen Namensführung ein Vor- oder ein Familienname vollständig, erlaubt Nr. 2, einen solchen zu wählen. Das betrifft insbesondere Personen, die in ihrem Herkunftsrecht nur mit einem einzigen Namen geführt wurden. Das deutsche Recht setzt für das Personenstandsregister regelmäßig sowohl einen Vor- als auch einen Familiennamen voraus; Nr. 2 schließt diese Lücke.
Namensbestandteile ablegen, die das deutsche Recht nicht kennt (Nr. 3)
Nr. 3 ist in der Praxis besonders bedeutsam. Sie erlaubt, „Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht". Klassische Beispiele sind:
- der Vatersname (Patronym) — etwa der Otchestvo-Bestandteil in russischen und weiteren Namen oder patronymische Bestandteile in anderen Namenssystemen. Das deutsche Recht kennt keinen eigenständigen Vatersnamen als Bestandteil neben Vor- und Familienname;
- ein Mittelname, der nach deutschem Recht nicht als eigenständiger Namensbestandteil geführt wird;
- weitere Namenszusätze, die das deutsche Namensrecht nicht als Bestandteil kennt.
Das Ablegen betrifft nur solche Bestandteile, die dem deutschen Recht strukturell unbekannt sind. Der eigentliche Vor- und Familienname bleibt erhalten; entfernt wird nur der zusätzliche, nach deutschem Recht nicht vorgesehene Teil.
Zu den Bestandteilen, die das deutsche Recht nicht als eigenständigen Namensbestandteil kennt, können nach der Struktur der Vorschrift auch Namens- und Herkunftszusätze zählen, die im ausländischen Recht keine Namensfunktion im deutschen Sinne haben — etwa Zusätze, die eine soziale Stellung, eine Abstammungslinie oder eine Herkunft kennzeichnen. Ob ein konkreter Zusatz im deutschen Recht als Bestandteil des Namens geführt wird oder als nicht vorgesehener Bestandteil abgelegt werden kann, ist eine namensrechtliche Frage, die die zuständige Stelle anhand des jeweiligen Namens prüft.
Nach Geschlecht oder Verwandtschaft abgewandelte Form zurückführen (Nr. 4)
Einige Sprachen wandeln den Familiennamen je nach Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis ab — etwa durch weibliche Endungen (bekannt aus mehreren slawischen Sprachen, z. B. eine Endung wie „-ová" oder „-a") oder durch genitivische Ableitungen. Nr. 4 erlaubt es, die ursprüngliche Form eines solchen abgewandelten Namens anzunehmen, also die Grundform des Familiennamens zu führen, die im Herkunftsrecht der männlichen bzw. neutralen Ausgangsform entspricht.
Deutschsprachige Form annehmen, notfalls neuer Vorname (Nr. 5)
Nr. 5 erlaubt, „eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder ihres Familiennamens" anzunehmen. Gibt es für den Vornamen keine deutschsprachige Form, kann stattdessen ein neuer Vorname angenommen werden. Beispiele sind die Angleichung eines Vornamens an seine im Deutschen gebräuchliche Entsprechung oder die Wiedergabe eines Namens in einer im Deutschen lesbaren Schreibweise. Für den Familiennamen ist der Spielraum enger: Möglich ist die deutschsprachige Form, nicht eine freie Neuwahl — dazu sogleich unter den Grenzen.
Sie planen die Einbürgerung und wollen wissen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen? Der civitas. Selbstcheck führt strukturiert durch die Kriterien nach § 10 StAG: Voraussetzungen prüfen.
Die Angleichung ist ein gezieltes Anpassungsinstrument, keine freie Namenswahl. Ihre Grenzen ergeben sich unmittelbar aus dem Gesetzestext und aus der Funktion des Namens.
Familienname enger als Vorname
Der Vorname lässt sich freier anpassen: Fehlt eine deutschsprachige Form, ist nach Nr. 5 sogar ein neuer Vorname möglich. Der Familienname ist demgegenüber stärker gebunden. Zulässig ist bei ihm die deutschsprachige Form, während der Name im Kern erhalten bleibt. Grund ist die Identitäts- und Kontinuitätsfunktion des Familiennamens, der die Abstammungs- und Familienbeziehung sichtbar macht. Eine völlig neue Wunsch-Familienname-Wahl ist über Art. 47 EGBGB nicht vorgesehen.
Deutschsprachige Form ist keine Übersetzung
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen deutschsprachiger Form und Übersetzung. Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erlaubt nur die deutschsprachige Form eines vorhandenen Namens — nicht, den Familiennamen inhaltlich ins Deutsche zu übersetzen. Die Möglichkeit, den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung anzunehmen, besteht ausschließlich im Sonderweg für Spätaussiedler nach § 94 Abs. 1 Nr. 5 BVFG (siehe Abschnitt 6). Das ist einer der zentralen Unterschiede zwischen beiden Wegen.
Ehe- und Lebenspartnerschaftsname nur gemeinsam
Ist der betroffene Name ein Ehename oder Lebenspartnerschaftsname, kann die Erklärung „während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Ehegatten oder Lebenspartnern abgegeben werden" (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Eine einseitige Angleichung des gemeinsamen Namens durch nur einen Partner ist damit ausgeschlossen.
Wirkung auf Kinder (§ 1617c BGB)
Art. 47 Abs. 3 EGBGB ordnet an, dass § 1617c BGB entsprechend gilt. Diese Vorschrift regelt, wie sich die Namensänderung von Eltern auf den Geburtsnamen eines Kindes auswirkt. Vereinfacht: Der geänderte Name erstreckt sich auf den Geburtsnamen eines Kindes, das das fünfte Lebensjahr bereits vollendet hat, nur dann, wenn sich das Kind der Namensänderung durch eigene Erklärung anschließt (Anschlusserklärung); ältere Kinder mit beschränkter Geschäftsfähigkeit erklären dies selbst. So bleibt die Namenskontinuität älterer Kinder geschützt, während sich die Angleichung bei jüngeren Kindern regelmäßig fortsetzt. Die Einzelheiten klärt das Standesamt.
Die folgende Übersicht fasst die Angleichungen zusammen und ordnet sie den jeweiligen Rechtsgrundlagen zu. Die letzte Zeile betrifft nur den Sonderweg für Spätaussiedler nach § 94 BVFG.
| Angleichung | Rechtsgrundlage | Typisches Beispiel | Zu beachten |
|---|---|---|---|
| Vor- und Familiennamen aus dem Namen bestimmen | Art. 47 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB | Namensfolge ohne klare Trennung → Festlegung, welcher Teil Vor-, welcher Familienname ist | Nur, wenn die bisherige Struktur die Unterscheidung nicht kannte |
| Fehlenden Vor- oder Familiennamen wählen | Art. 47 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB | Person wurde bisher nur mit einem Namen geführt → Wahl des fehlenden Teils | Deutsches Register verlangt beide Namensarten |
| Namensbestandteile ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht | Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB | Vatersname/Patronym, Mittelname, sonstiger Zusatz | Kernname bleibt erhalten |
| Nach Geschlecht/Verwandtschaft abgewandelte Form zurückführen | Art. 47 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB | weibliche Endung → Grundform des Familiennamens | Rückführung auf die ursprüngliche Form |
| Deutschsprachige Form annehmen; bei Vornamen ggf. neuer Vorname | Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB | Vorname in gebräuchlicher deutscher Entsprechung; lesbare Schreibweise | Familienname nur Form, keine freie Neuwahl |
| Deutsche Übersetzung des Familiennamens | § 94 Abs. 1 Nr. 5 BVFG | Übersetzung, die einen im deutschen Sprachraum vorkommenden Familiennamen ergibt | Nur Spätaussiedler/Vertriebene, nicht Art. 47 EGBGB |
| Ehenamen bestimmen | § 94 Abs. 1 Nr. 4 BVFG (i. V. m. § 1355 BGB) | Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens | Im BVFG-Verfahren ausdrücklich vorgesehen |
Die Tabelle bildet die gesetzlichen Möglichkeiten generisch ab. Welche Angleichung im konkreten Fall in Betracht kommt und wie sie zu formulieren ist, prüft das Standesamt bzw. — im BVFG-Verfahren — das Bundesverwaltungsamt.
Für Vertriebene und Spätaussiedler sowie deren Ehegatten und Abkömmlinge, soweit sie Deutsche sind, besteht mit § 94 BVFG eine eigene namensrechtliche Grundlage. Sie ähnelt Art. 47 EGBGB, ist aber in wichtigen Punkten anders zugeschnitten.
Was § 94 BVFG erlaubt
Nach § 94 Abs. 1 BVFG können die Berechtigten durch Erklärung:
- Bestandteile des Namens ablegen, die das deutsche Recht nicht vorsieht;
- die ursprüngliche Form eines nach Geschlecht oder Verwandtschaftsverhältnis abgewandelten Namens annehmen;
- eine deutschsprachige Form ihres Vor- oder Familiennamens annehmen; gibt es eine solche Form des Vornamens nicht, können sie neue Vornamen annehmen;
- einen Ehenamen nach § 1355 Abs. 1 bis 3 BGB bestimmen;
- den Familiennamen in einer deutschen Übersetzung annehmen, sofern die Übersetzung einen im deutschen Sprachraum in Betracht kommenden Familiennamen ergibt.
Unterschiede zu Art. 47 EGBGB
Drei Unterschiede sind hervorzuheben:
- Zuständige Stelle: Die Erklärung nach § 94 BVFG kann gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren oder gegenüber dem Standesamt abgegeben werden. Art. 47 EGBGB kennt nur den Weg über das Standesamt.
- Deutsche Übersetzung: § 94 Abs. 1 Nr. 5 BVFG erlaubt die Übersetzung des Familiennamens ins Deutsche, wenn dabei ein im deutschen Sprachraum vorkommender Name entsteht. Art. 47 EGBGB lässt beim Familiennamen dagegen nur die deutschsprachige Form zu, keine Übersetzung.
- Kosten: Für die Erklärungen und ihre Beglaubigung nach § 94 BVFG gilt: „Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben" (§ 94 Abs. 2 BVFG) — der BVFG-Weg ist also gebührenfrei. Beim Standesamts-Weg nach Art. 47 EGBGB fallen dagegen Gebühren an (siehe Abschnitt 8).
Wer als Spätaussiedler oder Vertriebener eingebürgert bzw. als Deutscher aufgenommen wurde, hat mit § 94 BVFG damit einen breiteren und kostenfreien Weg. Welcher Weg im Einzelfall einschlägig ist, hängt vom Status ab und wird von der zuständigen Stelle geprüft.
Form: öffentliche Beglaubigung oder Beurkundung
Die Angleichungserklärung nach Art. 47 EGBGB ist formbedürftig. Art. 47 Abs. 4 EGBGB bestimmt: Die Erklärungen „müssen öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden, wenn sie nicht bei der Eheschließung oder bei der Begründung der Lebenspartnerschaft gegenüber einem deutschen Standesamt abgegeben werden". Die öffentliche Beglaubigung stellt sicher, dass die Erklärung eindeutig einer Person zugeordnet und dokumentiert ist. Eine formlose oder rein private Erklärung genügt nicht.
Zuständige Stelle: das Standesamt
Adressat der Erklärung ist nach dem Gesetzeswortlaut das Standesamt. Die Erklärung wird dort entgegengenommen und in das Personenstandsregister eingearbeitet; die Führung der Personenstandsregister richtet sich nach dem Personenstandsgesetz (PStG). Beim BVFG-Weg tritt — wie beschrieben — das Bundesverwaltungsamt als mögliche Stelle im Verteilungsverfahren hinzu. Welches Standesamt örtlich zuständig oder zur Beurkundung befugt ist, erfragt man am besten unmittelbar beim Standesamt des Wohnorts.
Erforderliche Unterlagen
Welche Nachweise vorzulegen sind, legt die zuständige Stelle fest. In der Behördenpraxis werden typischerweise Dokumente verlangt, die die bisherige Namensführung und den Statuswechsel belegen — etwa die Geburtsurkunde, die Einbürgerungsurkunde und ein Identitätsnachweis, jeweils gegebenenfalls mit beglaubigter Übersetzung. Die konkrete Zusammenstellung teilt das Standesamt mit; sie kann je nach Herkunftsland und Namenskonstellation abweichen. Verlässliche Auskunft über die im Einzelfall benötigten Unterlagen gibt ausschließlich die zuständige Stelle.
Zeitpunkt — sinnvoll zeitnah zur Einbürgerung
Art. 47 EGBGB nennt keine gesetzliche Ausschlussfrist; die Angleichung kann grundsätzlich auch später erklärt werden. Praktisch ist es aber vorteilhaft, die Angleichung vor der Ausstellung der neuen Ausweisdokumente zu klären. So tragen deutscher Reisepass und Personalausweis von Beginn an den gewünschten Namen, und spätere Umschreibungen entfallen.
Bei den Kosten unterscheiden sich die beiden Wege deutlich:
- § 94 BVFG (Spätaussiedler/Vertriebene): gebührenfrei. Das Gesetz ordnet in § 94 Abs. 2 BVFG ausdrücklich an: „Gebühren und Auslagen werden nicht erhoben."
- Art. 47 EGBGB (Standesamt): gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr wird auf Grundlage des Landesrechts bzw. kommunaler Gebührensatzungen festgesetzt und ist daher nicht bundeseinheitlich. Zur Größenordnung: Das Serviceportal der Stadt Düsseldorf nennt für die Angleichungserklärung eine Gebühr von 40 Euro und für die Namensänderungsurkunde 15 Euro. Diese Beträge sind ein Beispiel einer einzelnen Kommune und können andernorts abweichen; maßgeblich ist stets die Gebührenordnung des zuständigen Standesamts.
Zu Gebührenbefreiungen oder -ermäßigungen (etwa bei Bezug bestimmter Sozialleistungen) informiert das jeweilige Standesamt. Da es sich um kommunal geregelte Gebühren handelt, gibt es keine bundesweit gültige Festbetrags-Angabe; verbindliche Auskunft erteilt nur die zuständige Stelle.
Ist die Angleichung wirksam erklärt und im Personenstandsregister nachvollzogen, gilt der neue Name als der rechtlich maßgebliche Name. Daraus folgt in der Praxis:
- Der neue Name ist Grundlage für Reisepass und Personalausweis. Wurde die Angleichung erst nach Ausstellung der Dokumente erklärt, sind die Papiere entsprechend zu berichtigen bzw. neu auszustellen — ein weiterer Grund, die Angleichung frühzeitig zu klären.
- Der neue Name ist in Melderegister, bei Banken, Versicherungen, Arbeitgeber und weiteren Stellen nachzuführen. Der allgemeine Ablauf nach der Einbürgerung — Urkunde, Ausweispapiere, Aufenthaltstitel — ist im Beitrag Nach der Einbürgerung beschrieben.
- Die Standesämter behandeln die Angleichung als eine einmalige, gezielte Gestaltung des Namens anlässlich des Statuswechsels, nicht als beliebig wiederholbares Wahlrecht. Vor der Abgabe der Erklärung ist deshalb eine sorgfältige Klärung der gewünschten Namensform sinnvoll; das Standesamt berät dazu.
Wer noch vor der Einbürgerung steht, findet die vollständigen Anspruchsvoraussetzungen unter Voraussetzungen der Einbürgerung.
Kann ich nach der Einbürgerung meinen Namen ändern?
Sie können Ihren Namen nach Art. 47 EGBGB an das deutsche Namensrecht angleichen — etwa einen Vatersnamen ablegen, eine geschlechtsabgewandelte Endung zurückführen oder eine deutschsprachige Form annehmen. Das ist freiwillig und erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Standesamt. Von der öffentlich-rechtlichen Namensänderung nach dem Namensänderungsgesetz, die einen wichtigen Grund voraussetzt, ist die Angleichung zu unterscheiden.
Kann ich einen Vatersnamen (Patronym) ablegen?
Ja. Nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB können Bestandteile des Namens abgelegt werden, die das deutsche Recht nicht vorsieht. Dazu zählen der Vatersname (Patronym) sowie ein Mittelname, den das deutsche Recht nicht als eigenständigen Namensbestandteil kennt. Der eigentliche Vor- und Familienname bleibt dabei erhalten.
Kann ich einen deutschen Vornamen annehmen?
Ja. Nach Art. 47 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB können Sie eine deutschsprachige Form Ihres Vornamens annehmen. Gibt es keine solche Form, dürfen Sie einen neuen Vornamen wählen. Beim Familiennamen ist nur die deutschsprachige Form möglich, nicht eine freie Neuwahl.
Kann ich meinen Familiennamen ins Deutsche übersetzen lassen?
Über Art. 47 EGBGB nicht. Diese Vorschrift erlaubt beim Familiennamen nur die deutschsprachige Form, keine inhaltliche Übersetzung. Eine Übersetzung des Familiennamens ist nur im Sonderweg für Spätaussiedler und Vertriebene nach § 94 Abs. 1 Nr. 5 BVFG möglich — und auch dort nur, wenn dadurch ein im deutschen Sprachraum vorkommender Familienname entsteht.
Wo und wie gebe ich die Angleichungserklärung ab?
Beim Standesamt. Die Erklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden (Art. 47 Abs. 4 EGBGB). Beim Weg nach § 94 BVFG kann die Erklärung auch gegenüber dem Bundesverwaltungsamt im Verteilungsverfahren abgegeben werden. Welche Unterlagen benötigt werden, teilt die zuständige Stelle mit; sie berät auch zu Einzelfragen.
Was kostet die Angleichungserklärung?
Beim Weg nach § 94 BVFG werden „Gebühren und Auslagen … nicht erhoben" (§ 94 Abs. 2 BVFG), er ist also gebührenfrei. Beim Standesamts-Weg nach Art. 47 EGBGB fallen Gebühren an, deren Höhe kommunal geregelt und daher nicht bundeseinheitlich ist. Die konkrete Gebühr nennt das zuständige Standesamt.
Muss ich meinen Namen nach der Einbürgerung angleichen?
Nein. Die Angleichung ist freiwillig. Wer seinen Namen unverändert weiterführen möchte, muss nichts veranlassen. Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer die Erklärung abzugeben wäre, sieht Art. 47 EGBGB nicht vor.
Was gilt für meinen Ehenamen?
Ist der Name ein Ehe- oder Lebenspartnerschaftsname, kann die Angleichungserklärung während des Bestehens der Ehe oder Lebenspartnerschaft nur von beiden Partnern gemeinsam abgegeben werden (Art. 47 Abs. 1 Satz 2 EGBGB). Eine einseitige Angleichung des gemeinsam geführten Namens ist nicht möglich.
Wirkt sich die Angleichung auf den Namen meiner Kinder aus?
Art. 47 Abs. 3 EGBGB verweist auf § 1617c BGB. Danach erstreckt sich eine Namensänderung der Eltern auf den Geburtsnamen eines Kindes, das das fünfte Lebensjahr vollendet hat, nur, wenn sich das Kind der Änderung durch eigene Erklärung anschließt. Bei jüngeren Kindern setzt sich die Angleichung regelmäßig fort. Die Einzelheiten klärt das Standesamt.
Die Namensangleichung ist ein klar umrissenes namensrechtliches Instrument: Sie erlaubt, den Namen anlässlich der Einbürgerung an das deutsche Recht anzupassen — nicht mehr, aber auch nicht weniger. Wer noch vor der Einbürgerung steht, sollte zunächst die eigentliche Hürde nehmen: die Anspruchsvoraussetzungen. Antrag mit civitas. starten — der digitale Weg führt strukturiert durch das Einbürgerungsverfahren; die Konditionen sind transparent unter Preise von civitas..
Quellen & Methodik anzeigen
- Art. 47 EGBGB (Vor- und Familiennamen / Angleichung von Namen), Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch, amtlicher Volltext — https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html; Einzelnorm (Konsolidierung) — https://dejure.org/gesetze/EGBGB/47.html.
- § 94 BVFG (Familiennamen und Vornamen), Bundesvertriebenengesetz, amtlicher Volltext — https://www.gesetze-im-internet.de/bvfg/__94.html.
- § 1617c BGB (Name des Kindes bei Änderung des Elternnamens) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1617c.html.
- § 1355 BGB (Ehename) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1355.html.
- Art. 10 EGBGB (Name — internationales Privatrecht, Anknüpfung des Namensstatuts) — https://www.gesetze-im-internet.de/bgbeg/BJNR006049896.html.
- Personenstandsgesetz (PStG) — https://www.gesetze-im-internet.de/pstg/.
- § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung — Erwerb der Staatsangehörigkeit als Anknüpfung des Statuswechsels) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html.
- Bundesverwaltungsamt (BVA) — Spätaussiedler und Namenserklärung nach § 94 BVFG — https://www.bundesverwaltungsamt.de/DE/Themen/Aussiedler/aussiedler_node.html.
- Behörden-Information zur Namensangleichung (Beispiel Serviceportal Düsseldorf: Ablauf, Unterlagen, Gebühren) — https://service.duesseldorf.de/suche/-/egov-bis-detail/dienstleistung/127/show.
Rechtsstand: Juli 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung. Die Angleichungserklärung wird beim Standesamt — im Fall des § 94 BVFG auch beim Bundesverwaltungsamt — abgegeben, das auch zu Einzelfragen berät.