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Ratgeber

Niederlassungserlaubnis: Unterlagen & Checkliste 2026

Für den Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis verlangt die Ausländerbehörde Nachweise zu jeder einzelnen Voraussetzung des § 9 Abs. 2 AufenthG — plus die allgemeinen Unterlagen nach § 5 AufenthG. Die zentralen Dokumente sind: gültiger Pass, Antragsformular mit biometrischem Lichtbild, Nachweis über fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis, gesicherter Lebensunterhalt (Gehaltsabrechnungen, Arbeitsvertrag), 60 Monate Rentenbeiträge (Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung), Deutschkenntnisse B1, Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, ausreichender Wohnraum und Krankenversicherung. Welche Unterlagen im Einzelfall konkret verlangt werden, legt die zuständige Ausländerbehörde fest.

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Dieser Beitrag ordnet jede Unterlage der passenden Fundstelle im Gesetz zu und grenzt sie von der Checkliste für die reine Verlängerung und von der Einbürgerungs-Checkliste ab. Welche materiellen Voraussetzungen dahinterstehen, erklärt der Beitrag Voraussetzungen nach § 9 AufenthG; hier geht es allein um die Nachweise.

Die folgende Tabelle ordnet jeder Voraussetzung der Niederlassungserlaubnis das typische Nachweisdokument zu. Sie bildet den Regelweg nach § 9 AufenthG ab (fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis). Für Sonderpfade — Fachkräfte, Ehegatten Deutscher, Schutzberechtigte — gelten teils abweichende Nachweise; dazu weiter unten.

VoraussetzungFundstelleTypischer Nachweis
Gültiger Pass / Passersatz§ 5 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 3 AufenthGReisepass im Original, gültig
Geklärte Identität§ 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthGPass, ggf. Geburts-/Personenstandsurkunde
AntragsformularbehördlichAusgefülltes Antragsformular der Ausländerbehörde
Biometrisches Lichtbild§ 78 AufenthG (eAT)Aktuelles biometrisches Passfoto
Fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthGBisheriger elektronischer Aufenthaltstitel, Titelverlauf
Gesicherter Lebensunterhalt§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthGArbeitsvertrag, letzte Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge, ggf. Steuerbescheid
60 Monate Rentenbeiträge§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthGVersicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung (DRV)
Erlaubte Beschäftigung§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthGArbeitsvertrag, ggf. Zusatzblatt zum Titel
Deutschkenntnisse B1§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 11 AufenthGZertifikat Deutsch B1 (z. B. DTZ / telc / Goethe)
Grundkenntnisse Rechts-/Gesellschaftsordnung§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthGTest „Leben in Deutschland" bzw. Einbürgerungstest
Ausreichender Wohnraum§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthGMietvertrag, Wohnungsgeberbestätigung, ggf. Wohnflächenangabe
Krankenversicherung§ 2 Abs. 3 AufenthG (Teil des Lebensunterhalts)Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse

Stand: Juli 2026. Die Liste bildet den Regelfall ab; die verbindliche Unterlagenliste stellt die zuständige Ausländerbehörde.

Ein wichtiger Vereinfacher steht in § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG: Die Voraussetzungen nach Nr. 7 (Sprache) und Nr. 8 (Rechts- und Gesellschaftsordnung) gelten als nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. In diesem Fall ersetzt das Zertifikat Integrationskurs — bestehend aus dem Sprachtest „Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ) auf B1-Niveau und dem Test „Leben in Deutschland" — beide Einzelnachweise.

Am Anfang jeder Antragstellung stehen die formalen Unterlagen, die von der konkreten Voraussetzung unabhängig sind:

UnterlageFundstelleHinweis
Gültiger Reisepass§ 3 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthGMuss zum Antragszeitpunkt gültig sein
Biometrisches Lichtbild§ 78 AufenthGNach den Vorgaben für den elektronischen Aufenthaltstitel
AntragsformularVorgabe der BehördeFormular variiert je nach Land und Kommune
Verwaltungsgebühr§ 44 AufenthVRegelfall 113 € (siehe unten)

Die Passpflicht nach § 3 AufenthG ist eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung: Ohne gültiges Passdokument wird ein Aufenthaltstitel in der Regel nicht erteilt (§ 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). Das biometrische Lichtbild wird für den elektronischen Aufenthaltstitel (eAT) benötigt, der als Chipkarte ausgestellt wird (§ 78 AufenthG).

Zwei Nachweise bilden das quantitative Rückgrat des § 9-Antrags — beide beruhen auf festen Monatszahlen im Gesetz:

VoraussetzungFundstelleNachweisMaßzahl
Besitz der Aufenthaltserlaubnis§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthGTitelverlauf, bisheriger eAT5 Jahre
Beiträge zur Rentenversicherung§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthGVersicherungsverlauf der DRV60 Monate

Für Nr. 3 verlangt das Gesetz „mindestens 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge" zur gesetzlichen Rentenversicherung. Die freiwillige Beitragsoption steht ausdrücklich im Gesetzestext — sie ist etwa für Selbständige relevant, die nicht pflichtversichert sind. Nachgewiesen wird dies über den Versicherungsverlauf, den die Deutsche Rentenversicherung auf Antrag ausstellt. Wer stattdessen Zeiten einer vergleichbaren Vorsorge geltend machen möchte, sollte deren Anerkennung vorab mit der zuständigen Ausländerbehörde klären.

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§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG verlangt einen gesicherten Lebensunterhalt. Der Begriff wird über § 5 Abs. 1 Nr. 1 und die Legaldefinition in § 2 Abs. 3 AufenthG konkretisiert: Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn er ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestritten werden kann — einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes. Als Nachweis dienen typischerweise:

NachweisZweck
ArbeitsvertragBelegt das laufende Beschäftigungsverhältnis
Gehaltsabrechnungen (i. d. R. der letzten Monate)Belegen die Höhe des Einkommens
KontoauszügeBelegen den tatsächlichen Zahlungseingang
Einkommensteuerbescheid (bei Selbständigen)Belegt das Jahreseinkommen
Mitgliedsbescheinigung der KrankenkasseBelegt den Krankenversicherungsschutz (§ 2 Abs. 3 AufenthG)

Welche Einkommenshöhe im Einzelfall als „gesichert" gilt und welche Unterhaltspflichten dabei berücksichtigt werden, prüft die Ausländerbehörde. Vertiefend erläutert der Beitrag Lebensunterhalt sichern, was in die Berechnung einfließt.

Für die Integrationsvoraussetzungen des § 9 Abs. 2 gibt es klar definierte Nachweise:

VoraussetzungFundstelleNachweis
Ausreichende Deutschkenntnisse§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 i.V.m. § 2 Abs. 11 AufenthGSprachzertifikat B1 (z. B. DTZ, telc Deutsch B1, Goethe-Zertifikat B1)
Grundkenntnisse Rechts-/Gesellschaftsordnung§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthGTest „Leben in Deutschland" oder Einbürgerungstest
Alternativ: beide zusammen§ 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthGZertifikat Integrationskurs (ersetzt Nr. 7 und Nr. 8)

Das Niveau B1 ist gesetzlich verankert: § 2 Abs. 11 AufenthG bestimmt, dass „ausreichende deutsche Sprachkenntnisse" dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens entsprechen. (Zur Einordnung: A1 sind „einfache" Kenntnisse nach § 2 Abs. 9, A2 „hinreichende" nach § 2 Abs. 10.)

Der praktische Vorteil des Integrationskurses: Wer ihn erfolgreich abschließt, weist mit dem einen Zertifikat sowohl die Sprache (Nr. 7) als auch die Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Nr. 8) nach — das folgt direkt aus § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG. Das Zertifikat setzt sich aus dem bestandenen „Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ, B1) und dem Test „Leben in Deutschland" zusammen.

§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG verlangt ausreichenden Wohnraum für die antragstellende Person und die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Als Nachweis kommen in Betracht:

NachweisZweck
MietvertragBelegt Nutzungsrecht und Wohnfläche
WohnungsgeberbestätigungBestätigung des Vermieters zum Einzug
Wohnflächen-/GrundrissangabeBelegt die Quadratmeter je Person

Was „ausreichend" bedeutet, richtet sich nach den Belegungsmaßstäben, die die zuständige Behörde anwendet; feste bundeseinheitliche Quadratmeterzahlen nennt § 9 AufenthG nicht. Ob der vorhandene Wohnraum im Einzelfall genügt, prüft die Ausländerbehörde.

Nicht jeder Antrag läuft über den Regelweg des § 9. Für einige Fallgruppen gelten eigene Rechtsgrundlagen — und damit teils abweichende oder reduzierte Nachweise. Die folgende Übersicht ordnet die wichtigsten Sonderpfade ein:

PfadFundstelleAbweichung beim Nachweis
Fachkräfte§ 18c Abs. 1 AufenthG36 Monate Titelbesitz + 36 Monate Rentenbeiträge (verkürzt auf 24 Monate bei inländischem Abschluss)
Blaue Karte EU§ 18c Abs. 2 AufenthG27 Monate Beschäftigung (einfache Deutschkenntnisse, A1); 21 Monate bei ausreichenden Deutschkenntnissen (B1)
Ehegatte / Familienangehöriger eines Deutschen§ 28 Abs. 2 AufenthG3 Jahre Aufenthaltserlaubnis + ausreichende Deutschkenntnisse; kein 60-Monate-Renten-Erfordernis
Anerkannte Schutzberechtigte§ 26 Abs. 3 AufenthGRegelfall 5 Jahre; erleichterter Weg nach 3 Jahren bei beherrschter Sprache und weit überwiegend gesichertem Lebensunterhalt

Bei diesen Pfaden verschieben sich vor allem die Nachweise zur Voraufenthaltszeit und zu den Rentenbeiträgen; die Nachweise zu Sprache, Wohnraum und Lebensunterhalt bleiben im Grundsatz relevant. Welcher Weg im konkreten Fall in Betracht kommt, hängt vom bestehenden Aufenthaltstitel und der persönlichen Situation ab — das prüft die zuständige Ausländerbehörde. Eine Übersicht der schnelleren Fachkräfte-Wege bietet der Beitrag Aufenthalts- vs. Niederlassungserlaubnis.

Die Unterlagen für die Niederlassungserlaubnis werden häufig mit zwei anderen Checklisten verwechselt:

  • Nicht die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis. Bei der reinen Verlängerung eines befristeten Titels geht es darum, den bestehenden Aufenthaltszweck fortzuschreiben — dort steht der Fortbestand des Zwecks (Beschäftigung, Familie, Studium) im Vordergrund, nicht der 60-Monate-Rentenverlauf oder der B1-Nachweis. Die Niederlassungserlaubnis dagegen ist die Verfestigung zum unbefristeten Titel mit eigenem Voraussetzungskatalog.
  • Nicht die Einbürgerungs-Checkliste. Die Einbürgerung richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), nicht nach dem AufenthG. Sie verlangt andere Nachweise (u. a. Einbürgerungstest, Aufgabe- oder Beibehaltungsfragen zur bisherigen Staatsangehörigkeit) und führt zu einem Statuswechsel — dem deutschen Pass. Die Niederlassungserlaubnis bleibt ein Aufenthaltstitel; die Person behält ihre bisherige Staatsangehörigkeit.

Wie beide Titel zusammenhängen und was für die 5-Jahres-Frist der Einbürgerung zählt, ist Thema des Vergleichsbeitrags Aufenthalts- vs. Niederlassungserlaubnis.

Die Verwaltungsgebühr ist keine Unterlage, gehört aber zur Antragstellung. Sie richtet sich nach § 44 AufenthV:

FallFundstelleGebühr
Niederlassungserlaubnis — übrige Fälle (Regel)§ 44 AufenthV113 €
Selbständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG)§ 44 AufenthV124 €
Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG)§ 44 AufenthV147 €

Diese Behördengebühr zahlen Sie direkt an die Ausländerbehörde; sie ist getrennt von etwaigen Dienstleistungskosten für eine Ausfüllhilfe. Eine ausführliche Kostenübersicht gibt der Beitrag Kosten & Gebühren; die Preise von civitas. stehen transparent unter /niederlassung/preise.

Weil die Behörde jeden Punkt des § 9 Abs. 2 mit einem eigenen Dokument belegt sehen will, lohnt es sich, die Nachweise frühzeitig zu sammeln — insbesondere den Versicherungsverlauf der DRV (Bearbeitungszeit einplanen) und ein aktuelles B1-Zertifikat. civitas. ist eine private Antragsassistenz — keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Wir helfen beim Ausfüllen des Antrags und beim Zusammenstellen der Nachweise anhand der gesetzlichen Voraussetzungen; die abschließende Prüfung und Entscheidung trifft die zuständige Ausländerbehörde. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, prüft ausschließlich sie.

Welche Unterlagen brauche ich für die Niederlassungserlaubnis?

Im Regelfall nach § 9 AufenthG: gültiger Pass, Antragsformular mit biometrischem Lichtbild, Nachweis über fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis, Nachweis des gesicherten Lebensunterhalts (Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, Kontoauszüge), Versicherungsverlauf über 60 Monate Rentenbeiträge, B1-Sprachzertifikat, Nachweis der Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung, Wohnraumnachweis und Krankenversicherungsnachweis. Die verbindliche Liste stellt die zuständige Ausländerbehörde.

Wie weise ich die 60 Monate Rentenbeiträge nach?

Über den Versicherungsverlauf der Deutschen Rentenversicherung (DRV). § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG verlangt mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge. Den Versicherungsverlauf stellt die DRV auf Antrag aus; planen Sie die Bearbeitungszeit ein.

Welches Sprachzertifikat wird für die Niederlassungserlaubnis verlangt?

Ein Nachweis über B1-Deutschkenntnisse — etwa der „Deutsch-Test für Zuwanderer" (DTZ), telc Deutsch B1 oder das Goethe-Zertifikat B1. § 2 Abs. 11 AufenthG definiert „ausreichende deutsche Sprachkenntnisse" als Niveau B1. Ein erfolgreich abgeschlossener Integrationskurs deckt den Nachweis mit ab.

Ersetzt der Integrationskurs einzelne Nachweise?

Ja. Nach § 9 Abs. 2 Satz 3 AufenthG gelten die Voraussetzungen zur Sprache (Nr. 7) und zu den Grundkenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung (Nr. 8) als nachgewiesen, wenn ein Integrationskurs erfolgreich abgeschlossen wurde. Das Zertifikat Integrationskurs ersetzt dann beide Einzelnachweise.

Wie weise ich ausreichenden Wohnraum nach?

Typischerweise über den Mietvertrag und eine Wohnungsgeberbestätigung, teils ergänzt um eine Angabe zur Wohnfläche. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG verlangt ausreichenden Wohnraum für die antragstellende Person und die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen. Feste bundeseinheitliche Quadratmeterzahlen nennt das Gesetz nicht; den Maßstab wendet die Behörde an.

Brauche ich einen Nachweis über die Krankenversicherung?

Ja. Der gesicherte Lebensunterhalt nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG umfasst ausreichenden Krankenversicherungsschutz. Als Nachweis dient in der Regel die Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse.

Sind die Unterlagen dieselben wie bei der Verlängerung meines Titels?

Nein. Die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis schreibt den bestehenden Aufenthaltszweck fort; im Vordergrund steht dessen Fortbestand. Die Niederlassungserlaubnis ist die Verfestigung zum unbefristeten Titel und verlangt zusätzlich den 60-Monate-Rentenverlauf, den B1-Nachweis und den Wohnraumnachweis nach § 9 AufenthG.

Gelten für Ehegatten Deutscher oder Fachkräfte andere Unterlagen?

Teilweise. Bei Fachkräften (§ 18c AufenthG), Ehegatten Deutscher (§ 28 Abs. 2 AufenthG) und anerkannten Schutzberechtigten (§ 26 Abs. 3 AufenthG) verschieben sich vor allem die Nachweise zur Voraufenthaltszeit und zu den Rentenbeiträgen. Welcher Pfad einschlägig ist, prüft die zuständige Ausländerbehörde.

Was kostet die Niederlassungserlaubnis?

Nach § 44 AufenthV im Regelfall 113 €, für Selbständige 124 € und für Hochqualifizierte 147 €. Diese Behördengebühr ist von etwaigen Dienstleistungskosten getrennt.

Quellen & Methodik anzeigen
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG) — § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–9 (Voraussetzungen) und Satz 3 (Nachweis durch Integrationskurs), § 5 Abs. 1 (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen: Lebensunterhalt, Identität, Passpflicht), § 3 (Passpflicht), § 2 Abs. 3 (Sicherung des Lebensunterhalts / Krankenversicherung), § 2 Abs. 9–11 (Sprachniveaus A1/A2/B1), § 78 (elektronischer Aufenthaltstitel), § 18c (Fachkräfte, Blaue Karte EU), § 28 Abs. 2 (Ehegatte/Familienangehöriger Deutscher), § 26 Abs. 3 (Schutzberechtigte)
  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV) — § 44 (Gebühren Niederlassungserlaubnis)
  • Gesetzestexte im Volltext: gesetze-im-internet.de

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Welche Unterlagen im Einzelfall verlangt werden und ob die Voraussetzungen des § 9 AufenthG vorliegen, prüft abschließend die zuständige Ausländerbehörde.

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