Es geht hier ausschließlich um die Kosten. Welche Voraussetzungen für die Niederlassungserlaubnis gelten, erklärt der Beitrag Voraussetzungen nach § 9; worin sie sich von der befristeten Aufenthaltserlaubnis unterscheidet, zeigt Aufenthalts- vs. Niederlassungserlaubnis.
Die zentrale Vorschrift ist § 44 AufenthV. Sie staffelt die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach der Fallgruppe:
| Fallgruppe | Fundstelle | Gebühr |
|---|---|---|
| Niederlassungserlaubnis — übrige Fälle (Regel) | § 44 AufenthV | 113 € |
| Niederlassungserlaubnis für Selbständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG) | § 44 AufenthV | 124 € |
| Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG) | § 44 AufenthV | 147 € |
Stand: Juli 2026, § 44 AufenthV.
Der Regelsatz von 113 € deckt die große Mehrzahl der Fälle ab — insbesondere die Niederlassungserlaubnis nach dem Regelweg des § 9 Abs. 2 AufenthG (fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis, gesicherter Lebensunterhalt, 60 Monate Rentenbeiträge, Deutschkenntnisse auf B1-Niveau und die weiteren Kriterien). Die höheren Sätze gelten nur für die zwei ausdrücklich genannten Sonderkonstellationen: die Niederlassungserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (124 €) und die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (147 €). Welche Fallgruppe im Einzelfall einschlägig ist, ergibt sich aus der Rechtsgrundlage, auf die der Titel gestützt wird; die Zuordnung und die Gebührenfestsetzung nimmt die zuständige Ausländerbehörde vor.
Diese drei Beträge betreffen die Erteilung der Niederlassungserlaubnis selbst. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Abs. 1 AufenthG) — es gibt daher, anders als bei der befristeten Aufenthaltserlaubnis, keine wiederkehrende Verlängerungsgebühr für den Titel. Wie die Verlängerung eines befristeten Titels kostenmäßig funktioniert, behandelt der eigene Beitrag Aufenthaltstitel verlängern; die dort maßgebliche Gebührennorm (§ 45 AufenthV) ist von der hier behandelten Erteilungsgebühr des § 44 zu unterscheiden.
Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige — abgeleitet aus dem Assoziationsrecht EU/Türkei auf Grundlage des Abkommens vom 12. September 1963 und der Stillhalteklausel — sieht § 52a AufenthV eine reduzierte Gebühr vor. Statt der Sätze aus § 44 wird für die erfassten Titel nur
„eine Gebühr in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr"
erhoben; für Personen unter 24 Jahren die entsprechend niedrigere Rate. Der maßgebliche Betrag ist damit an die aktuelle Personalausweis-Gebühr gekoppelt — nicht an einen festen Euro-Wert in der AufenthV. Für den deutschen Personalausweis gelten derzeit diese Sätze nach der Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV):
| Personalausweis (Referenzgröße für § 52a) | Gebühr |
|---|---|
| ab 24 Jahren (10 Jahre gültig) | 46 € |
| unter 24 Jahren (6 Jahre gültig) | 27,60 € |
Stand: Juli 2026. § 52a AufenthV verweist auf die jeweils geltende Personalausweis-Gebühr (PAuswGebV).
Wichtig: Die 46 € bzw. 27,60 € sind die aktuelle Gebühr für den Personalausweis, auf die § 52a AufenthV verweist — sie sind keine eigenständige AufenthV-Zahl. Ändert der Gesetzgeber die Personalausweis-Gebühr, ändert sich auch der über § 52a maßgebliche Betrag. Ob die Voraussetzungen des § 52a im Einzelfall vorliegen, prüft abschließend die zuständige Ausländerbehörde.
Über die reduzierte Erteilungsgebühr hinaus sieht § 52a Abs. 3 AufenthV ausdrückliche Befreiungen von bestimmten Nebengebühren vor — unter anderem von den Gebühren nach § 47 Abs. 1 Nr. 8–10 AufenthV (dazu zählt die Fiktionsbescheinigung). Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige kann die Gesamtbelastung im Verfahren rund um die Niederlassungserlaubnis damit deutlich unter den Regelsätzen des § 44 liegen.
Neben der Sonderregel für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige kennt die AufenthV zwei allgemeine Wege zu reduzierten oder entfallenden Gebühren:
| Norm | Regelungsinhalt | Wirkung |
|---|---|---|
| § 52 AufenthV | Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen für bestimmte Personengruppen | Befreiung oder Ermäßigung |
| § 53 Abs. 1 AufenthV | Bezug von Leistungen nach SGB II/XII oder AsylbLG | Befreiung von bestimmten Gebühren |
| § 53 Abs. 2 AufenthV | Ermäßigung/Erlass mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse | Einzelfallentscheidung |
Stand: Juli 2026, §§ 52, 53 AufenthV.
§ 52 AufenthV befreit oder entlastet unter anderem bestimmte Familienangehörige Deutscher (etwa Ehegatten, Lebenspartner und minderjährige ledige Kinder Deutscher), anerkannte Schutzberechtigte, Stipendiaten aus öffentlichen Mitteln sowie bestimmte Schüler, Studierende und Forscher. Ob eine Konstellation unter eine dieser Fallgruppen fällt, ergibt sich aus dem Wortlaut des § 52 AufenthV — die Zuordnung trifft die zuständige Ausländerbehörde.
§ 53 Abs. 1 AufenthV befreit Ausländer von bestimmten Gebühren, wenn sie ihren Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II/XII) oder dem Asylbewerberleistungsgesetz bestreiten können. Ergänzend können Gebühren nach § 53 Abs. 2 AufenthV ermäßigt oder ganz erlassen werden,
„wenn es mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Gebührenpflichtigen in Deutschland geboten ist".
Das ist eine Einzelfallentscheidung der Behörde, kein Automatismus. Bei der Niederlassungserlaubnis ist zu beachten, dass ihre Erteilung ohnehin einen gesicherten Lebensunterhalt voraussetzt (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG) — die Befreiung nach § 53 Abs. 1 hat für den NE-Erteilungsfall daher eher bei Nebengebühren praktische Bedeutung. Ob im Einzelfall eine Befreiung oder Ermäßigung greift, prüft allein die zuständige Ausländerbehörde anhand der §§ 52, 53 AufenthV.
Die Niederlassungserlaubnis wird als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) auf einer Chipkarte ausgestellt (§ 78 Abs. 1 AufenthG). Diese Karte hat eine technische Nutzungsdauer — bei einem unbefristeten Titel wie der Niederlassungserlaubnis läuft die Karte ab, nicht der Titel selbst. Muss das Dokument neu ausgestellt werden, obwohl der Titel unverändert fortbesteht, regelt die Gebühr § 45c AufenthV:
| Amtshandlung | Fundstelle | Gebühr |
|---|---|---|
| Neuausstellung eines eAT-Dokuments (§ 78 Abs. 1 AufenthG) | § 45c Abs. 1 AufenthV | 67 € |
Stand: Juli 2026, § 45c AufenthV.
Die 67 € fallen nach dem Wortlaut des § 45c Abs. 1 AufenthV an, wenn die Neuausstellung notwendig wird auf Grund
- des Ablaufs der Gültigkeitsdauer des bisherigen Pass- oder Passersatzpapiers (Nr. 1),
- des Ablaufs der technischen Kartennutzungsdauer oder einer sonstigen Änderung der in § 78 Abs. 1 Satz 3 AufenthG aufgeführten Angaben (Nr. 2),
- des Verlustes des Dokuments (Nr. 3),
- des Verlustes der technischen Funktionsfähigkeit des Chips (Nr. 4) oder
- einer Beantragung nach § 105b Satz 2 AufenthG (Nr. 5).
Für den Defekt-Fall (Nr. 4) sieht § 45c Abs. 2 AufenthV vor, dass die Gebühr entfällt, „wenn der Ausländer den Defekt nicht durch einen unsachgemäßen Gebrauch oder eine unsachgemäße Verwendung herbeigeführt hat". Diese Neuausstellung ist von der Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu unterscheiden — sie betrifft allein das Dokument, nicht den Titel. Für Inhaber einer Niederlassungserlaubnis ist das der praktisch häufigste Kostenpunkt nach der Ersterteilung: Läuft die eAT-Karte nach ihrer technischen Nutzungsdauer ab, während der unbefristete Titel weiterbesteht, wird die Karte gegen die Gebühr von 67 € neu ausgestellt. Ob im Einzelfall eine Neuausstellung erforderlich ist und welche Gebühr festgesetzt wird, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.
Einen pauschalen Kinder- oder Minderjährigen-Rabatt auf die Erteilungsgebühr der Niederlassungserlaubnis sieht § 44 AufenthV nicht vor. Entlastungen laufen stattdessen über die oben genannten gezielten Normen: § 52 AufenthV (bestimmte Personengruppen, u. a. minderjährige ledige Kinder Deutscher und Schutzberechtigte), § 52a AufenthV (assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige) und § 53 AufenthV (Sozialleistungsbezug bzw. wirtschaftliche Verhältnisse). Ob eine dieser Regelungen greift, ist keine Frage, die dieser Beitrag pauschal beantwortet — das prüft die zuständige Ausländerbehörde anhand des jeweiligen Wortlauts.
Alle in diesem Beitrag genannten Beträge sind Verwaltungsgebühren der Ausländerbehörde nach der AufenthV. Rechtsgrundlage der Gebührenerhebung ist § 69 Abs. 1 AufenthG, wonach für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Aufenthaltsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen (also der AufenthV) Gebühren erhoben werden. Diese amtliche Gebühr gilt die Bearbeitung des Antrags ab; ob und in welcher Höhe sie im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet allein die Ausländerbehörde.
Davon getrennt sind etwaige Dienstleistungskosten — etwa wenn Sie sich beim Ausfüllen und Zusammenstellen des Antrags unterstützen lassen. Was die Vorbereitung mit civitas. kostet, steht transparent unter Preise von civitas.; die amtliche Gebühr nach § 44 AufenthV zahlen Sie in jedem Fall zusätzlich und direkt an die Behörde.
civitas. ist eine private Antragsassistenz — keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Wir übernehmen keine Rechtsberatung und setzen keine Gebühren fest; wir helfen beim Ausfüllen und Zusammenstellen des Antrags. Die Gebührenfestsetzung und die Entscheidung über den Antrag liegen allein bei der zuständigen Ausländerbehörde. Wie der Antrag abläuft und welche Nachweise gefragt sind, zeigen die Beiträge Antrag stellen und Unterlagen-Checkliste; mit welcher Bearbeitungsdauer zu rechnen ist, behandelt ein eigener Beitrag.
Wer die Niederlassungserlaubnis über den beschleunigten Fachkräfteweg oder aus einer Blauen Karte EU heraus anstrebt, zahlt für die Erteilung dieselben Gebühren nach § 44 AufenthV — der Regelsatz von 113 € bzw. 147 € für Hochqualifizierte nach § 18c Abs. 3 AufenthG. Die kürzeren Wartezeiten wirken sich also auf den Zeitpunkt, nicht auf die Gebührenhöhe der Erteilung aus. Wie der Weg von der Blauen Karte EU zur Niederlassungserlaubnis verläuft, erklärt der Beitrag Blaue Karte EU zur Niederlassung.
Was kostet die Niederlassungserlaubnis?
Nach § 44 AufenthV 113 € in den übrigen Fällen (Regel), 124 € für die Erteilung zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG) und 147 € für Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG). Diese Behördengebühr ist von etwaigen Dienstleistungskosten getrennt.
Warum kostet die Niederlassungserlaubnis für Selbständige und Hochqualifizierte mehr?
Weil § 44 AufenthV zwei Sonderfälle mit eigenen Sätzen benennt: die Erteilung zur selbständigen Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG) mit 124 € und die Niederlassungserlaubnis für Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG) mit 147 €. Alle übrigen Fälle bleiben beim Regelsatz von 113 €. Welche Fallgruppe gilt, richtet sich nach der Rechtsgrundlage des Titels; das ordnet die Ausländerbehörde zu.
Gibt es eine jährliche Verlängerungsgebühr für die Niederlassungserlaubnis?
Nein. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel (§ 9 Abs. 1 AufenthG) und muss nicht verlängert werden — eine wiederkehrende Verlängerungsgebühr für den Titel gibt es daher nicht. Kosten fallen erst wieder an, wenn das eAT-Dokument neu ausgestellt werden muss (§ 45c AufenthV, 67 €), etwa weil die Chipkarte nach ihrer technischen Nutzungsdauer abgelaufen ist.
Was kostet es, wenn die eAT-Karte abläuft oder verloren geht?
Für die Neuausstellung des eAT-Dokuments beträgt die Gebühr nach § 45c Abs. 1 AufenthV 67 € — etwa bei Verlust, beim Ablauf der technischen Kartennutzungsdauer (die Karte läuft ab, der unbefristete Titel bleibt bestehen) oder bei einer Datenänderung. Ist der Chip ohne unsachgemäßen Gebrauch defekt geworden, entfällt die Gebühr nach § 45c Abs. 2 AufenthV. Die Festsetzung im Einzelfall trifft die zuständige Ausländerbehörde.
Zahlen assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige weniger?
Ja. Nach § 52a AufenthV wird für die erfassten Titel nur eine Gebühr in Höhe der Personalausweis-Gebühr erhoben — derzeit 46 € bzw. 27,60 € für unter 24-Jährige (nach der Personalausweisgebührenverordnung), statt der Sätze des § 44. Zusätzlich befreit § 52a Abs. 3 AufenthV von bestimmten Nebengebühren. Ob die Voraussetzungen der Assoziationsberechtigung vorliegen, prüft die Ausländerbehörde.
Gibt es eine Gebührenbefreiung nach den §§ 52, 53 AufenthV?
Möglich ist das. § 52 AufenthV befreit oder entlastet bestimmte Personengruppen (u. a. Familienangehörige Deutscher, Schutzberechtigte, Stipendiaten). § 53 Abs. 1 AufenthV befreit bei Bezug von Leistungen nach SGB II/XII oder dem AsylbLG von bestimmten Gebühren, § 53 Abs. 2 erlaubt eine Ermäßigung oder einen Erlass mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse. Ob eine dieser Regelungen greift, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde im Einzelfall.
Muss ich die Gebühr auch zahlen, wenn der Antrag abgelehnt wird?
Die Verwaltungsgebühr gilt die Bearbeitung des Antrags ab, nicht dessen Erfolg. Nach § 69 Abs. 1 AufenthG werden Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach dem Aufenthaltsgesetz und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen erhoben — die Gebühr honoriert damit die Amtshandlung selbst und fällt grundsätzlich unabhängig vom Ausgang an. Ob und in welcher Höhe im Einzelfall eine Gebühr festgesetzt wird, entscheidet allein die zuständige Ausländerbehörde.
Ist die Behördengebühr im Preis von civitas. enthalten?
Nein. Die amtliche Gebühr nach § 44 AufenthV zahlen Sie direkt an die Ausländerbehörde; sie ist getrennt von etwaigen Dienstleistungskosten für die Antragsvorbereitung. Unsere Preise finden Sie unter Preise von civitas..
Quellen & Methodik anzeigen
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV) — § 44 (Gebühren Niederlassungserlaubnis: 113 € übrige Fälle, 124 € Selbständige nach § 21 Abs. 4 AufenthG, 147 € Hochqualifizierte nach § 18c Abs. 3 AufenthG), § 45c (Gebühr bei Neuausstellung eines eAT-Dokuments, 67 €), § 52 (Gebührenbefreiungen und -ermäßigungen für bestimmte Personengruppen), § 52a (assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige), § 53 (Befreiung und Ermäßigung aus Billigkeit)
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) — § 9 Abs. 1 (unbefristeter Aufenthaltstitel), § 9 Abs. 2 Nr. 2 (gesicherter Lebensunterhalt), § 18c Abs. 3 (Hochqualifizierte), § 21 Abs. 4 (Selbständige), § 69 Abs. 1 (Gebühren für Leistungen nach dem AufenthG und den dazu erlassenen Rechtsverordnungen), § 78 Abs. 1 (elektronischer Aufenthaltstitel), § 105b (Neuausstellung auf Antrag)
- Personalausweisgebührenverordnung (PAuswGebV) — Referenzgröße für § 52a AufenthV; derzeit 46 € (ab 24 J.) bzw. 27,60 € (unter 24 J.)
- Gesetzestexte im Volltext: gesetze-im-internet.de
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die maßgebliche Gebührenfestsetzung liegt bei der zuständigen Ausländerbehörde.