Dieser Beitrag führt den vollständigen Katalog des § 9 mit Fundstelle auf, ordnet die schnelleren Sonderwege ein und beantwortet die häufige Frage, nach wie vielen Jahren die Niederlassungserlaubnis in Betracht kommt. Die Niederlassungserlaubnis ist für viele eine Etappe auf dem Weg zur Einbürgerung — die vorletzte Stufe vor dem deutschen Pass. Wie die Stationen von der Aufenthaltserlaubnis bis zur Staatsbürgerschaft zusammenhängen, zeigt Der Weg zur Einbürgerung.
Der Ausgangspunkt steht in § 9 Abs. 1 AufenthG:
„Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristeter Aufenthaltstitel. Sie kann nur in den durch dieses Gesetz ausdrücklich zugelassenen Fällen mit einer Nebenbestimmung versehen werden."
Anders als die befristete Aufenthaltserlaubnis ist die Niederlassungserlaubnis nicht mehr an einen konkreten Zweck wie Studium oder eine bestimmte Beschäftigung gebunden und muss nicht regelmäßig verlängert werden. Sie berechtigt grundsätzlich zeitlich unbegrenzt zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit. Worin genau sich die beiden Titel für die Einbürgerung unterscheiden, behandelt der Vergleichsbeitrag Aufenthalts- vs. Niederlassungserlaubnis. Hier geht es um die Voraussetzungen des § 9 im Detail.
Den Kern bildet der Katalog in § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Die neun Voraussetzungen müssen kumulativ — also gleichzeitig — vorliegen. Die folgende Tabelle nennt jede Voraussetzung mit ihrer Fundstelle:
| Nr. | Voraussetzung | Fundstelle |
|---|---|---|
| 1 | Besitz einer Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren | § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG |
| 2 | Lebensunterhalt gesichert (grundsätzlich ohne öffentliche Leistungen) | § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG |
| 3 | mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung | § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG |
| 4 | keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehend | § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 AufenthG |
| 5 | Beschäftigung erlaubt, sofern Arbeitnehmer | § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG |
| 6 | Besitz der sonstigen erforderlichen Erlaubnisse für eine dauernde Erwerbstätigkeit | § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 AufenthG |
| 7 | ausreichende Deutschkenntnisse (Niveau B1, § 2 Abs. 11) | § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 AufenthG |
| 8 | Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse | § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG |
| 9 | ausreichender Wohnraum für die Person und die in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen | § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 AufenthG |
Stand: Juli 2026. Quelle: § 9 AufenthG, gesetze-im-internet.de.
Diese neun Punkte lassen sich in drei Gruppen ordnen.
Voraufenthalt und wirtschaftliche Sicherung (Nr. 1–3)
- Nr. 1 — fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis. Erforderlich ist ein Voraufenthalt von fünf Jahren mit Aufenthaltserlaubnis. Eine durchgehende, rechtzeitig verlängerte Aufenthaltserlaubnis ist dafür die Grundlage.
- Nr. 2 — gesicherter Lebensunterhalt. Der Lebensunterhalt muss gesichert sein, also grundsätzlich ohne den Bezug öffentlicher Leistungen bestritten werden.
- Nr. 3 — 60 Monate Rentenbeiträge. Verlangt werden mindestens 60 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dass auch freiwillige Beiträge zählen, steht ausdrücklich im Gesetz — das ist etwa für Selbständige relevant, die nicht pflichtversichert sind.
Öffentliche Sicherheit und Erwerbstätigkeit (Nr. 4–6)
- Nr. 4 — es dürfen keine Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung entgegenstehen.
- Nr. 5 — bei Arbeitnehmern muss die Beschäftigung erlaubt sein.
- Nr. 6 — etwaige sonstige Erlaubnisse für eine dauerhafte Erwerbstätigkeit müssen vorliegen.
Integration und Wohnraum (Nr. 7–9)
- Nr. 7 — ausreichende Deutschkenntnisse. „Ausreichend" ist ein gesetzlich definierter Begriff. § 2 Abs. 11 AufenthG bestimmt: „Ausreichende deutsche Sprachkenntnisse entsprechen dem Niveau B 1 …". Für die Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 Nr. 7 ist also grundsätzlich das Sprachniveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens maßgeblich. (Zur Einordnung: „einfache" Kenntnisse entsprechen nach § 2 Abs. 9 dem Niveau A1, „hinreichende" nach § 2 Abs. 10 dem Niveau A2.)
- Nr. 8 — Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland.
- Nr. 9 — ausreichender Wohnraum für die antragstellende Person und die mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen.
Ob alle diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, entscheidet die abschließende Prüfung durch die zuständige Ausländerbehörde. Dieser Beitrag beschreibt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Einzelfallprüfung. Welche Nachweise die Behörde dafür verlangt, fasst die Unterlagen-Checkliste zusammen.
Die am häufigsten gestellte Frage lautet: Nach wie vielen Jahren kann die Niederlassungserlaubnis beantragt werden? Es gibt keine einheitliche Antwort — die maßgebliche Frist hängt vom Aufenthaltszweck und der Rechtsgrundlage ab. Der Regelweg des § 9 verlangt fünf Jahre; mehrere Sondervorschriften sehen kürzere Wartezeiten vor. Die folgende Tabelle stellt die Fristen gegenüber:
| Konstellation | Frist (Titelbesitz/Aufenthalt) | Fundstelle |
|---|---|---|
| Regelfall (alle Ausländer) | 5 Jahre | § 9 Abs. 2 AufenthG |
| Fachkraft (Regel) | 3 Jahre (36 Monate) | § 18c Abs. 1 AufenthG |
| Fachkraft mit in Deutschland abgeschlossener Ausbildung/Studium | 2 Jahre (24 Monate) | § 18c Abs. 1 AufenthG |
| Blaue Karte EU (einfache Deutschkenntnisse, A1) | 27 Monate Beschäftigung nach § 18g | § 18c Abs. 2 AufenthG |
| Blaue Karte EU (ausreichende Deutschkenntnisse, B1) | 21 Monate Beschäftigung nach § 18g | § 18c Abs. 2 AufenthG |
| Ehegatte/Familienangehöriger eines Deutschen | 3 Jahre | § 28 Abs. 2 AufenthG |
| Anerkannte Schutzberechtigte (Regel) | 5 Jahre | § 26 Abs. 3 AufenthG |
| Anerkannte Schutzberechtigte bei besonderer Integration | 3 Jahre | § 26 Abs. 3 AufenthG |
| Kinder/Jugendliche (mit Vollendung des 16. Lebensjahres bzw. Volljährige) | 5 Jahre Aufenthaltserlaubnis | § 35 Abs. 1 AufenthG |
| Selbständige | 3 Jahre selbständige Tätigkeit | § 21 Abs. 4 AufenthG |
Stand: Juli 2026. Fristen nach dem AufenthG; die Nummerierung des § 18c gilt in der ab 2023 durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz geänderten Fassung. Quelle: gesetze-im-internet.de.
Neben den reinen Fristen müssen in den jeweiligen Fällen weitere Voraussetzungen vorliegen (etwa gesicherter Lebensunterhalt oder Sprachkenntnisse). Welche Frist und welche Bedingungen im Einzelfall gelten, prüft die zuständige Ausländerbehörde. Wie lange die Bearbeitung des Antrags anschließend dauert, ist eine andere Frage — dazu die Bearbeitungsdauer.
Für Ehegatten, die in ehelicher Lebensgemeinschaft leben, sieht § 9 Abs. 3 AufenthG eine Erleichterung vor: Es genügt, wenn die Voraussetzungen nach Nr. 3 (60 Monate Rentenbeiträge), Nr. 5 (erlaubte Beschäftigung) und Nr. 6 (sonstige Erlaubnisse) durch einen der beiden Ehegatten erfüllt werden. Damit können auch Ehegatten profitieren, die selbst keine 60 Monate Rentenbeiträge nachweisen — etwa weil sie Kinder betreut haben —, sofern der andere Ehegatte diese Punkte abdeckt. Die übrigen Voraussetzungen (u. a. Sprache, Lebensunterhalt, Wohnraum) bleiben je Person zu erfüllen.
§ 9 Abs. 4 AufenthG regelt, welche früheren Aufenthaltszeiten auf die Fünf-Jahres-Frist des § 9 Abs. 2 Nr. 1 angerechnet werden. Nach dem Gesetzeswortlaut gilt:
| Zeit | Anrechnung |
|---|---|
| Zeiten des Besitzes einer früheren Aufenthaltserlaubnis | bis zu vier Jahren anrechenbar |
| Aufenthalt außerhalb des Bundesgebiets | höchstens sechs Monate je Auslandsaufenthalt |
| Zeiten eines Studiums oder einer Ausbildung im Bundesgebiet | zur Hälfte anrechenbar |
Stand: Juli 2026. Quelle: § 9 Abs. 4 AufenthG, gesetze-im-internet.de.
Die konkrete Berechnung — insbesondere, wie sich Auslandszeiten und Ausbildungsjahre im Einzelfall auswirken — nimmt die zuständige Ausländerbehörde vor. Wer wissen möchte, ob bestimmte Vorzeiten angerechnet werden, sollte dies dort klären.
Neben dem Regelweg des § 9 enthält § 18c AufenthG eigene Niederlassungserlaubnisse für Fachkräfte mit reduzierten Wartezeiten. Die Vorschrift wurde durch das Fachkräfteeinwanderungsgesetz (in Kraft in Stufen ab November 2023) neu gefasst:
- § 18c Abs. 1 — Fachkräfte (Regel). Die Niederlassungserlaubnis ist zu erteilen, wenn die Fachkraft seit drei Jahren einen Aufenthaltstitel besitzt und mindestens 36 Monate Pflicht- oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nachweist (neben den weiteren Voraussetzungen). Bei einer in Deutschland abgeschlossenen qualifizierten Berufsausbildung oder einem hier abgeschlossenen Studium verkürzt sich die Titel-Frist auf zwei Jahre und die Beitragsfrist auf 24 Monate.
- § 18c Abs. 2 — Blaue Karte EU. Wer mindestens 27 Monate eine Beschäftigung nach § 18g (Blaue Karte EU) ausgeübt und über einfache Deutschkenntnisse (A1) verfügt, kann die Niederlassungserlaubnis erhalten. Verfügt der Ausländer über ausreichende Deutschkenntnisse (B1), verkürzt sich die Frist auf 21 Monate. Diesen Pfad vertieft Blaue Karte EU zur Niederlassung.
- § 18c Abs. 3 — Hochqualifizierte. In besonderen Fällen (etwa Wissenschaftler mit herausragenden Kenntnissen oder Lehrpersonal in herausgehobener Funktion) soll die Niederlassungserlaubnis erteilt werden, sofern Integration und Lebensunterhalt gesichert sind.
Auch auf diesen Wegen müssen die übrigen Voraussetzungen im Grundsatz erfüllt sein (etwa gesicherter Lebensunterhalt). Welcher Weg im Einzelfall in Betracht kommt, hängt von Qualifikation und Titel ab und ist eine Frage, die die Ausländerbehörde prüft.
Das AufenthG kennt über § 9 und § 18c hinaus weitere eigenständige Rechtsgrundlagen für einen unbefristeten Titel. Sie richten sich an bestimmte Personengruppen und haben jeweils eigene Fristen und Bedingungen.
Ausländischer Ehegatte eines Deutschen (§ 28 Abs. 2)
Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist dem ausländischen Familienangehörigen eines Deutschen in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und er über ausreichende Deutschkenntnisse verfügt. Der Nachweis von 60 Monaten Rentenbeiträgen wird hier nicht verlangt — das ist die zentrale Erleichterung gegenüber § 9.
Anerkannte Schutzberechtigte (§ 26 Abs. 3 und 4)
Für anerkannte Flüchtlinge und Asylberechtigte regelt § 26 Abs. 3 AufenthG einen eigenen Weg: Die Niederlassungserlaubnis wird erteilt, wenn die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besteht und weitere Voraussetzungen vorliegen. Bei besonderer Integrationsleistung — insbesondere überdurchschnittlichen Sprachkenntnissen und weitgehend gesichertem Lebensunterhalt — verkürzt sich die Frist auf drei Jahre. Für Ausländer mit einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach Abschnitt 5 verweist § 26 Abs. 4 AufenthG ergänzend auf die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2.
Kinder und Jugendliche (§ 35)
§ 35 Abs. 1 AufenthG gewährt Kindern ein eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht: Ein minderjähriger Ausländer, der im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist, erhält die Niederlassungserlaubnis. Für Volljährige gelten zusätzliche Bedingungen (u. a. ausreichende Deutschkenntnisse sowie gesicherter Lebensunterhalt oder eine anerkannte Ausbildung). Diese Regelung betrifft vor allem Kinder, die im Rahmen des Familiennachzugs eingereist sind oder in Deutschland aufgewachsen sind.
Selbständige (§ 21 Abs. 4)
Nach § 21 Abs. 4 AufenthG kann abweichend von § 9 Abs. 2 bereits nach drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis erteilt werden, wenn der Ausländer seit drei Jahren selbständig tätig ist, die Tätigkeit insbesondere aufgrund ihres Erfolgs und ihrer Dauer eine nachhaltige Entwicklung erwarten lässt, der Lebensunterhalt durch ausreichende Einkünfte gesichert ist und die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 (öffentliche Sicherheit) vorliegt.
Für jede dieser Fallgruppen entscheidet allein die zuständige Ausländerbehörde, ob die jeweiligen Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind.
Neben der nationalen Niederlassungserlaubnis kennt das AufenthG einen zweiten unbefristeten Titel: die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU (§§ 9a–9c AufenthG). § 9a Abs. 1 AufenthG stellt sie ausdrücklich der Niederlassungserlaubnis gleich, „soweit dieses Gesetz nichts anderes regelt". § 9a regelt die allgemeinen Voraussetzungen (u. a. fünf Jahre rechtmäßiger Aufenthalt, gesicherter Lebensunterhalt, Sprachkenntnisse), § 9b die Anrechnung von Aufenthaltszeiten und § 9c die Anforderungen an den Lebensunterhalt.
Der praktische Unterschied liegt weniger in Deutschland als in der EU-Dimension: Die Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU beruht auf einer EU-Richtlinie und erleichtert den Weiterzug in andere EU-Mitgliedstaaten. Für den Aufenthalt in Deutschland sind beide Titel weitgehend gleichwertig. Welcher der beiden Titel im Einzelfall in Betracht kommt, ist eine aufenthaltsrechtliche Frage, die die Ausländerbehörde beantwortet.
Die Gebühren richten sich nach der Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Für die Niederlassungserlaubnis gilt nach § 44 AufenthV:
| Fall | Fundstelle | Gebühr |
|---|---|---|
| alle übrigen Fälle (Regel) | § 44 AufenthV | 113 € |
| Selbständige Tätigkeit (§ 21 Abs. 4 AufenthG) | § 44 AufenthV | 124 € |
| Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG) | § 44 AufenthV | 147 € |
Stand: Juli 2026. Quelle: § 44 AufenthV, gesetze-im-internet.de.
Diese Behördengebühr ist getrennt von etwaigen Dienstleistungskosten für eine Ausfüllhilfe. Die einzelnen Gebühren und Ermäßigungen erläutert der Beitrag Kosten & Gebühren der Niederlassungserlaubnis.
Ein häufiges Missverständnis: Die Niederlassungserlaubnis und die Einbürgerung sind nicht dasselbe.
- Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht in Deutschland. Wer sie hat, bleibt aber Staatsangehöriger seines bisherigen Landes und behält seinen ausländischen Pass. Es ist ein Aufenthaltstitel — kein Statuswechsel zur Staatsbürgerschaft.
- Die Einbürgerung verleiht dagegen die deutsche Staatsangehörigkeit mit allen Rechten (u. a. Wahlrecht, deutscher Pass, EU-Freizügigkeit als Unionsbürger). Sie richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), nicht nach dem AufenthG.
Beide hängen zusammen: Die Niederlassungserlaubnis ist eine Stufe auf dem Weg zur Einbürgerung. § 10 Abs. 1 StAG verlangt neben fünf Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt einen qualifizierenden Titel — und nennt dort ausdrücklich ein unbefristetes Aufenthaltsrecht. Eine Niederlassungserlaubnis erfüllt diese Titel-Voraussetzung. Wichtig ist aber: Für die Fünf-Jahres-Frist des § 10 StAG genügt bereits rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt — eine Niederlassungserlaubnis ist dafür nicht in jedem Fall zwingend. Welche Titel für die Einbürgerungsfrist zählen, ist im Detail Thema von Aufenthalts- vs. Niederlassungserlaubnis.
Die Niederlassungserlaubnis wird bei der zuständigen Ausländerbehörde beantragt, meist mit einem amtlichen Formular und den Nachweisen zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 (Rentenverlauf, Sprachzertifikat B1, Einkommens- und Wohnraumnachweise). Welche Unterlagen im Einzelnen verlangt werden, legt die zuständige Behörde fest; die Liste variiert je nach Land und Kommune. Der Ablauf ist unter Antrag stellen beschrieben, die benötigten Dokumente in der Unterlagen-Checkliste.
civitas. ist ein privater Dienstleister und keine Behörde: Wir informieren allgemein und helfen beim Ausfüllen und Zusammenstellen — die abschließende Prüfung und Entscheidung trifft die Ausländerbehörde.
Was ist die Niederlassungserlaubnis?
Ein unbefristeter Aufenthaltstitel nach § 9 Abs. 1 AufenthG. Sie berechtigt dauerhaft zum Aufenthalt und zur Erwerbstätigkeit und muss — anders als die befristete Aufenthaltserlaubnis — nicht verlängert werden.
Welche Voraussetzungen gelten nach § 9 AufenthG?
§ 9 Abs. 2 nennt neun Punkte: fünf Jahre Aufenthaltserlaubnis, gesicherter Lebensunterhalt, 60 Monate Rentenbeiträge, keine Gründe der öffentlichen Sicherheit/Ordnung, erlaubte Beschäftigung, sonstige erforderliche Erlaubnisse, ausreichende Deutschkenntnisse (B1), Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung sowie ausreichender Wohnraum. Ob sie vorliegen, prüft die Ausländerbehörde.
Nach wie vielen Jahren kann ich die Niederlassungserlaubnis beantragen?
Im Regelfall nach fünf Jahren (§ 9 Abs. 2 AufenthG). Kürzere Fristen gibt es für Fachkräfte (drei Jahre, mit deutscher Ausbildung/Studium zwei Jahre — § 18c Abs. 1), für Inhaber einer Blauen Karte EU (27 bzw. 21 Monate — § 18c Abs. 2), für Ehegatten Deutscher (drei Jahre — § 28 Abs. 2), für Selbständige (drei Jahre — § 21 Abs. 4) sowie für Schutzberechtigte (fünf, bei besonderer Integration drei Jahre — § 26 Abs. 3). Welche Frist im Einzelfall gilt, prüft die Ausländerbehörde.
Welches Sprachniveau brauche ich für die Niederlassungserlaubnis?
Grundsätzlich B1. § 9 Abs. 2 Nr. 7 verlangt „ausreichende" Deutschkenntnisse, und § 2 Abs. 11 AufenthG definiert „ausreichende deutsche Sprachkenntnisse" als Niveau B1.
Zählen freiwillige Rentenbeiträge für die 60 Monate?
Ja. § 9 Abs. 2 Nr. 3 nennt ausdrücklich „Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge" zur gesetzlichen Rentenversicherung. Das ist besonders für Selbständige relevant, die nicht pflichtversichert sind.
Geht die Niederlassungserlaubnis auch schneller als nach fünf Jahren?
Für Fachkräfte ja: § 18c AufenthG sieht kürzere Fristen vor — in der Regel 36 Monate, bei in Deutschland abgeschlossener Ausbildung oder abgeschlossenem Studium 24 Monate; mit Blauer Karte EU 27 Monate bzw. 21 Monate bei ausreichenden Deutschkenntnissen (B1). Weitere kurze Wege bestehen für Ehegatten Deutscher (§ 28 Abs. 2) und Selbständige (§ 21 Abs. 4).
Gilt für Ehegatten Deutscher eine Erleichterung?
Ja. Nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist dem ausländischen Familienangehörigen eines Deutschen in der Regel bereits nach drei Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht, kein Ausweisungsinteresse besteht und ausreichende Deutschkenntnisse vorliegen. Der Nachweis von 60 Monaten Rentenbeiträgen entfällt hier.
Ist die Niederlassungserlaubnis dasselbe wie die Einbürgerung?
Nein. Die Niederlassungserlaubnis ist ein unbefristetes Aufenthaltsrecht; die Person behält ihren ausländischen Pass. Die Einbürgerung verleiht die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem StAG. Die Niederlassungserlaubnis kann eine Stufe auf dem Weg dorthin sein.
Was kostet die Niederlassungserlaubnis?
Nach § 44 AufenthV in der Regel 113 €, für Selbständige 124 € und für Hochqualifizierte 147 €. Diese Behördengebühr ist von etwaigen Dienstleistungskosten getrennt. Details unter Kosten & Gebühren.
Quellen & Methodik anzeigen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) — § 9 Abs. 1 (unbefristeter Titel), § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1–9 (Voraussetzungen), § 9 Abs. 3 (Ehegatten), § 9 Abs. 4 (Anrechnung von Vorzeiten), §§ 9a–9c (Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU), § 2 Abs. 9–11 (Sprachniveaus A1/A2/B1), § 18c (Fachkräfte, Blaue Karte EU, Hochqualifizierte), § 18g (Blaue Karte EU), § 21 Abs. 4 (Selbständige), § 26 Abs. 3 und 4 (Schutzberechtigte), § 28 Abs. 2 (Familienangehörige Deutscher), § 35 (Kinder/Jugendliche)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV) — § 44 (Gebühren Niederlassungserlaubnis)
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) — § 10 Abs. 1 (Einbürgerung, qualifizierender Titel)
- Fachkräfteeinwanderungsgesetz (Neufassung des § 18c, in Kraft in Stufen ab November 2023)
- Gesetzestexte im Volltext: gesetze-im-internet.de
Stand: Juli 2026. Verifiziert am 18.07.2026 gegen die Primärquellen (§§ 9, 18c, 21, 26, 28, 35 AufenthG). Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob die Voraussetzungen vorliegen, prüft abschließend die zuständige Ausländerbehörde.