Das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht ist innerhalb von rund anderthalb Jahren dreimal geändert worden — und diese drei Schritte werden im Netz regelmäßig durcheinandergebracht. Der erste und größte Schritt war das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104), in Kraft seit dem 27. Juni 2024: Der Regelaufenthalt für die Anspruchseinbürgerung sank von acht auf fünf Jahre, Mehrstaatigkeit wurde zum Regelfall, die Aufgabepflicht der bisherigen Staatsangehörigkeit sowie die Optionspflicht fielen weg. Der zweite Schritt — ein Gesetz vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft seit dem 30. Oktober 2025 — hat die kurz zuvor eingeführte 3-Jahres-Spur ersatzlos gestrichen; seither gilt einheitlich die Fünfjahresfrist. Der Doppelpass wurde dabei nicht angetastet. Der dritte Schritt ist die zum 24. Dezember 2025 eingefügte Sperrfrist des § 35a StAG. Dieser Beitrag ordnet alle drei Reformschritte chronologisch ein und zeigt, was heute tatsächlich gilt.
Dieser Überblick bündelt die Reform-Timeline und verweist für die Tiefe auf die passenden Beiträge: zum Doppelpass auf doppelte Staatsbürgerschaft, zu den vollständigen Anspruchsvoraussetzungen auf Voraussetzungen der Einbürgerung, zur gestrichenen Schnellspur auf Einbürgerung nach 3 Jahren, zur Systematik der Normen auf das Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) und zur neuen Sperre auf Sperrfrist nach § 35a StAG.
Wer den Stand Juli 2026 sauber einordnen will, muss drei Gesetzgebungsschritte auseinanderhalten. Sie hängen zusammen, betreffen aber unterschiedliche Themen — und nur der erste hat das Recht grundlegend umgebaut. Die folgende Übersicht zeigt die maßgeblichen Daten, Fundstellen und Kerninhalte.
| In Kraft seit | Gesetz / Fundstelle | Wichtigste Änderung |
|---|---|---|
| 27. Juni 2024 | Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22.03.2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 | Regelaufenthalt 8 → 5 Jahre; Mehrstaatigkeit als Regel; Aufgabepflicht und Optionspflicht weggefallen; §§ 12, 25, 27 StAG aufgehoben; neue Loyalitätsanforderung; verkürzte 3-Jahres-Spur eingeführt |
| 30. Oktober 2025 | Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27.10.2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 | 3-Jahres-Spur (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) ersatzlos gestrichen — einheitlich 5 Jahre; Doppelpass unberührt |
| 24. Dezember 2025 | Änderungsgesetz Ende 2025 (Einfügung § 35a StAG) | Sperrfrist von zehn Jahren nach Täuschung im Einbürgerungsverfahren oder nach Rücknahme einer Einbürgerung |
Wichtig zur Einordnung: Nur das StARModG 2024 hat die Struktur des Rechts verändert. Die Änderung 2025 hat eine einzige Neuerung des Jahres 2024 wieder zurückgenommen — die Schnellspur — und alles andere unberührt gelassen. Die Sperrfrist des § 35a StAG ist ein davon unabhängiger, missbrauchsbezogener Zusatz. Wer diese drei Schichten trennt, versteht die aktuell im Umlauf befindlichen, teils widersprüchlichen Darstellungen sofort.
Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts war die umfassendste Neuordnung des deutschen Staatsangehörigkeitsrechts seit rund 25 Jahren. Es ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten und betrifft vor allem die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG. Der Gesetzgeber verfolgte damit erklärtermaßen das Ziel, das Einbürgerungsrecht an die Einwanderungsrealität anzupassen, die Integration langjährig hier lebender Menschen anzuerkennen und Deutschland im internationalen Wettbewerb um Fachkräfte attraktiver zu machen. Sechs Änderungen prägen die neue Rechtslage.
Regelaufenthalt von acht auf fünf Jahre verkürzt
Nach § 10 Abs. 1 StAG genügt seit dem 27. Juni 2024 ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt von fünf Jahren im Inland — zuvor waren es acht Jahre. Diese Fünfjahresfrist ist der zentrale, bis heute geltende Maßstab der Anspruchseinbürgerung. Vorangehende Aufenthaltszeiten können unter den Voraussetzungen des § 12b StAG bis zu drei Jahren angerechnet werden, etwa nach kürzeren Auslandsaufenthalten. Wie sich die Fristen in der Praxis auf die Verfahrensdauer auswirken, behandelt der Beitrag zur Dauer des Einbürgerungsverfahrens.
Mehrstaatigkeit wird zum Regelfall
Das frühere Leitprinzip der Vermeidung von Mehrstaatigkeit wurde aufgegeben. Einbürgerungen erfolgen seither grundsätzlich unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit. Wer die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt, muss die bisherige Staatsangehörigkeit nicht mehr abgeben. Ob im Einzelfall tatsächlich zwei Staatsangehörigkeiten bestehen bleiben, hängt allein vom Recht des jeweiligen Herkunftsstaats ab — einige Staaten ordnen den Verlust ihrer Staatsangehörigkeit selbst an, sobald eine fremde erworben wird. Die deutsche Seite verlangt die Aufgabe jedenfalls nicht mehr. Die Details, welche Herkunftsstaaten Mehrstaatigkeit zulassen und welche nicht, behandelt der Beitrag zur doppelten Staatsbürgerschaft.
Aufgabepflicht weggefallen — § 10 Abs. 1 Nr. 4 gestrichen
Die frühere Nr. 4 des § 10 Abs. 1 StAG verlangte, dass der Antragsteller seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Diese Tatbestandsvoraussetzung ist ersatzlos gestrichen; im amtlichen Gesetzestext steht an dieser Stelle heute „(weggefallen)". Damit ist die Aufgabe der Herkunfts-Staatsangehörigkeit kein Prüfpunkt der Anspruchseinbürgerung mehr.
§§ 12, 25 und 27 StAG aufgehoben
Drei Normen wurden mit der Reform vollständig aufgehoben, weil das neue Leitprinzip sie gegenstandslos machte. Im Gesetzestext auf gesetze-im-internet.de sind alle drei als „(weggefallen)" markiert:
- § 12 StAG a. F. regelte die Hinnahme von Mehrstaatigkeit als Ausnahme (etwa bei Unmöglichkeit der Aufgabe, für EU- und Schweizer Bürger oder in Härtefällen). Wenn Hinnahme jetzt der Regelfall ist, braucht es keine Ausnahmeregel mehr.
- § 25 StAG a. F. ordnete den automatischen Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit an, wenn ein Deutscher auf Antrag eine ausländische Staatsangehörigkeit erwarb. Die dazu passende Beibehaltungsgenehmigung war in § 25 Abs. 2 StAG a. F. geregelt. Mit dem Wegfall des § 25 ist auch die Beibehaltungsgenehmigung gegenstandslos.
- § 27 StAG a. F. betraf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind (Adoption) durch einen Ausländer. Diese Norm ist ebenfalls aufgehoben.
Die häufig anzutreffende Verwechslung — die Beibehaltungsgenehmigung sei in § 27 geregelt gewesen — ist unzutreffend: § 27 a. F. betraf die Adoption, die Beibehaltungsgenehmigung stand in § 25 Abs. 2 a. F.
Optionspflicht abgeschafft — § 29 StAG gestrichen
Kinder, die nach § 4 Abs. 3 StAG durch Geburt im Inland mit ausländischen Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hatten, mussten nach altem Recht zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr zwischen der deutschen und der elterlichen Staatsangehörigkeit wählen. Diese Optionspflicht des alten § 29 StAG ist mit der Reform ersatzlos entfallen; die Norm ist im Gesetzestext als „(weggefallen)" markiert. Die deutsche Staatsangehörigkeit bleibt seither dauerhaft erhalten, unabhängig davon, ob eine ausländische Staatsangehörigkeit fortbesteht.
Neue Loyalitätsanforderung — § 10 Abs. 1 Nr. 1a
Neben das seit jeher geforderte Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG) trat mit der Reform die neue Nr. 1a. Verlangt wird das Bekenntnis zur besonderen historischen Verantwortung Deutschlands für die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ihre Folgen, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie zum friedlichen Zusammenleben der Völker und zum Verbot der Führung eines Angriffskriegs. Diese Anforderung gilt seit dem 27. Juni 2024 und ist von den späteren Änderungen unberührt geblieben. Die vollständigen Anspruchsvoraussetzungen — Sprachniveau, Lebensunterhalt, Einbürgerungstest, Straffreiheit über der Bagatellgrenze — sind unter Voraussetzungen der Einbürgerung dargestellt.
Mit dem StARModG war 2024 eine verkürzte 3-Jahres-Spur eingeführt worden: Wer besondere Integrationsleistungen nachwies — etwa herausragende Leistungen in Beruf, Ausbildung oder Ehrenamt sowie Sprachkenntnisse auf dem Niveau C1 —, konnte bereits nach drei statt fünf Jahren eingebürgert werden (§ 10 Abs. 3 StAG in der Fassung von 2024). Diese Spur bestand nur gut sechzehn Monate.
Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) hat diese Schnellspur zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen. Im aktuellen Gesetzestext ist § 10 Abs. 3 StAG als „(weggefallen)" markiert. Seither gilt für die Anspruchseinbürgerung einheitlich die Fünfjahresfrist — eine Verkürzung auf drei Jahre wegen besonderer Integrationsleistungen gibt es nicht mehr.
Der Hintergrund: Die im Koalitionsvertrag angekündigte Streichung wurde 2025 umgesetzt, weil die Schnellspur als zu weitgehend bewertet wurde. Für die Praxis bedeutet das vor allem Planungssicherheit auf der Fünfjahresfrist — die kurzlebige Ausnahme spielt für Anträge, die ab Ende Oktober 2025 entschieden werden, keine Rolle mehr.
Entscheidend für das Verständnis der Debatte: Gestrichen wurde ausschließlich die 3-Jahres-Spur. Der Doppelpass, die Fünfjahresfrist, das Sprachniveau B1, der Einbürgerungstest und die Loyalitätsanforderung blieben unverändert in Kraft. Wer in der Berichterstattung die Formel „Rücknahme der Reform 2024" liest, sollte diese Verkürzung kritisch einordnen: Zurückgenommen wurde nur ein einziger, eng zugeschnittener Baustein. Wie die Übergangskonstellationen für Personen aussehen, die einen Antrag noch unter der alten Schnellspur gestellt hatten, behandelt der eigene Beitrag Einbürgerung nach 3 Jahren.
Sie wollen wissen, welche Regeln nach der aktuellen Rechtslage für Ihre Einbürgerung maßgeblich sind? Der civitas. Selbstcheck führt strukturiert durch die geltenden Voraussetzungen: Voraussetzungen der Einbürgerung prüfen.
Der jüngste Baustein betrifft nicht den Zugang zur Einbürgerung, sondern den Missbrauch des Verfahrens. Durch ein Ende 2025 verabschiedetes Änderungsgesetz wurde in das Staatsangehörigkeitsgesetz der neue § 35a StAG eingefügt; er gilt seit dem 24. Dezember 2025.
Nach § 35a StAG ist eine Einbürgerung für die Dauer von zehn Jahren ausgeschlossen, wenn eine frühere Einbürgerung nach § 35 StAG unanfechtbar zurückgenommen worden ist oder wenn die Staatsangehörigkeitsbehörde im Verfahren feststellt, dass der Antragsteller arglistig getäuscht, gedroht oder bestochen oder vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angaben zu wesentlichen Einbürgerungsvoraussetzungen gemacht hat. Die Sperre trifft also gezielt Täuschungs- und Bestechungsfälle; sie berührt reguläre Anträge nicht.
Anders als die beiden vorangegangenen Schritte verändert § 35a StAG weder die Aufenthaltsdauer noch die Mehrstaatigkeit; die Norm ergänzt lediglich das Instrumentarium gegen den Missbrauch des Verfahrens. Sie ordnet sich damit systematisch zu den Rücknahme- und Verlusttatbeständen und nicht zu den Erwerbsvoraussetzungen. Eine vertiefte Darstellung — einschließlich der Abgrenzung zur Rücknahme nach § 35 StAG — bietet der Beitrag Sperrfrist nach § 35a StAG.
In der öffentlichen Wahrnehmung stehen die Verkürzung auf fünf Jahre und der Doppelpass im Vordergrund. Ebenso wichtig ist jedoch, was unverändert geblieben ist — denn ein erheblicher Teil der im Netz kursierenden Erwartung, die Einbürgerung sei „viel einfacher geworden", übersieht diese Konstanten. Die folgenden Voraussetzungen bestanden bereits vor dem 27. Juni 2024 und gelten nach beiden Reformschritten fort.
- Sprachnachweis B1. Für die Anspruchseinbürgerung sind weiterhin Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens erforderlich (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG). Die vorübergehende Schnellspur hatte hier ein höheres Niveau (C1) verlangt — mit ihrem Wegfall entfällt auch diese Ausnahme, das Regelniveau B1 bleibt.
- Einbürgerungstest. Der Nachweis von Kenntnissen der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG) ist weiterhin Voraussetzung; die Reformen haben daran nichts geändert.
- Eigenständige Lebensunterhaltssicherung. Der Antragsteller muss den Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Angehörige grundsätzlich ohne Sozialleistungen bestreiten können (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Diese Anforderung wurde mit der Reform 2024 tendenziell strenger gefasst und gilt fort.
- Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Das Bekenntnis nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG bleibt Kernvoraussetzung — flankiert seit 2024 durch die Loyalitätsanforderung der Nr. 1a.
- Straffreiheit über der Bagatellgrenze. Verurteilungen oberhalb der in § 12a StAG geregelten Bagatellgrenze stehen der Einbürgerung weiterhin entgegen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG).
- Ausschlussgründe. Die Ausschlussgründe wegen verfassungsfeindlicher oder sicherheitsgefährdender Bestrebungen bleiben bestehen.
Kurz: Der Zugang zur Einbürgerung wurde 2024 an einer wichtigen Stellschraube — der Aufenthaltsdauer — gelockert und beim Doppelpass geöffnet, die inhaltlichen Anforderungen an Sprache, Wissen, wirtschaftliche Eigenständigkeit und Verfassungstreue blieben aber erhalten. Die vollständige Prüfliste steht unter Voraussetzungen der Einbürgerung.
Die folgende Tabelle stellt die frühere Rechtslage der geltenden Rechtslage gegenüber (Stand Juli 2026). Sie fasst zusammen, was sich mit den Reformen 2024 und 2025 tatsächlich verschoben hat.
| Thema | Frühere Rechtslage (bis 26.06.2024) | Heute (Stand Juli 2026) | Fundstelle |
|---|---|---|---|
| Regelaufenthalt Anspruchseinbürgerung | 8 Jahre | 5 Jahre | § 10 Abs. 1 StAG |
| Verkürzung bei besonderen Integrationsleistungen | 6 Jahre (a. F.); 2024–2025 zeitweise 3 Jahre | keine — § 10 Abs. 3 weggefallen | § 10 StAG |
| Mehrstaatigkeit | Vermeidung als Regel | Hinnahme als Regel | § 10 StAG |
| Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit | Pflicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 4 a. F.) | entfällt — weggefallen | § 10 StAG |
| Beibehaltungsgenehmigung | erforderlich (§ 25 Abs. 2 a. F.) | entfällt — § 25 weggefallen | § 25 StAG |
| Optionspflicht für im Inland geborene Kinder | Wahl zwischen 18 und 23 Jahren | entfällt — § 29 weggefallen | § 29 StAG |
| Loyalitätsanforderung (NS-Verantwortung, Schutz jüdischen Lebens) | nicht ausdrücklich geregelt | gilt seit 27.06.2024 | § 10 Abs. 1 Nr. 1a StAG |
| Sperrfrist bei Täuschung | keine gesonderte Norm | 10 Jahre — § 35a seit 24.12.2025 | § 35a StAG |
Die zentrale Botschaft der Tabelle: Der große Öffnungsschritt von 2024 — fünf Jahre, Doppelpass, Wegfall von Aufgabe- und Optionspflicht — steht weiterhin. Nur die kurzlebige Schnellspur ist wieder verschwunden, und hinzugekommen ist eine gezielte Missbrauchssperre. Die Systematik aller einschlägigen Normen mit den §-Verweisen findet sich im Beitrag zum Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG).
Die Reformschritte wirken sich auf unterschiedliche Gruppen unterschiedlich aus. Die folgende Einordnung ist eine allgemeine Beschreibung der Rechtslage, keine Bewertung eines konkreten Sachverhalts.
Profiteure der Öffnung von 2024
- Langjährig in Deutschland lebende Zuwanderer, die die achtjährige Frist als Hürde empfanden: Der Regelaufenthalt liegt jetzt bei fünf Jahren.
- Personen aus Staaten, die Mehrstaatigkeit zulassen (etwa Türkei, Iran, Marokko, Vereinigtes Königreich): Sie können ihre bisherige Staatsangehörigkeit behalten, ohne ein Aufgabe- oder Härtefallverfahren zu durchlaufen. Die Zuordnung nach Herkunftsstaaten behandelt der Beitrag zur doppelten Staatsbürgerschaft.
- Auswanderer mit deutschem Pass, die eine ausländische Staatsangehörigkeit erwerben wollen: Der automatische Verlust nach § 25 a. F. und die vorherige Beibehaltungsgenehmigung sind entfallen. Die deutsche Staatsangehörigkeit bleibt beim Erwerb einer weiteren erhalten.
- In Deutschland geborene Kinder ausländischer Eltern: Der Zwang zur Wahl zwischen zwei Staatsangehörigkeiten (Optionspflicht) besteht nicht mehr. Der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt im Inland nach § 4 Abs. 3 StAG bleibt an den fünfjährigen rechtmäßigen Aufenthalt eines Elternteils geknüpft; die deutsche Staatsangehörigkeit bleibt nun dauerhaft neben einer etwaigen ausländischen bestehen.
- Angehörige der früheren Gastarbeitergeneration: Für Personen, die vor Jahrzehnten zum Arbeiten nach Deutschland kamen, ist der Wegfall der Aufgabepflicht praktisch besonders bedeutsam, weil die Aufgabe der Herkunfts-Staatsangehörigkeit für viele eine emotionale und rechtliche Hürde war.
Betroffene der Rücknahme von 2025
- Bewerber, die auf die 3-Jahres-Spur gesetzt hatten: Wer besondere Integrationsleistungen und ein C1-Sprachniveau aufgebaut hatte, um bereits nach drei Jahren einzubürgern, kann diese Spur seit dem 30. Oktober 2025 nicht mehr nutzen; maßgeblich ist die Fünfjahresfrist. Die Details zu Anträgen, die noch in der Übergangszeit gestellt wurden, behandelt Einbürgerung nach 3 Jahren.
- Personen mit früherer Täuschung im Verfahren: Für sie kann die Sperrfrist des § 35a StAG greifen. Die reguläre Antragstellung ist davon nicht betroffen.
Für alle anderen Konstellationen — die große Mehrheit der Anspruchseinbürgerungen — bleibt die geöffnete Rechtslage von 2024 der Maßstab.
Rund um die Reformen kursieren mehrere hartnäckige Irrtümer. Die folgende Klarstellung hilft, sie einzuordnen.
„Gilt die 3-Jahres-Spur noch?" — Nein. Die Verkürzung auf drei Jahre bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG in der Fassung von 2024) ist zum 30. Oktober 2025 ersatzlos gestrichen. Es gilt einheitlich die Fünfjahresfrist.
„Hat die Änderung 2025 den Doppelpass abgeschafft?" — Nein. Die Mehrstaatigkeit als Regelfall wurde 2025 nicht angetastet. Gestrichen wurde ausschließlich die Schnellspur.
„Brauche ich noch eine Beibehaltungsgenehmigung, wenn ich als Deutscher eine ausländische Staatsangehörigkeit annehme?" — Nein. Der automatische Verlust nach § 25 a. F. und die Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 a. F. sind seit dem 27. Juni 2024 weggefallen.
„Muss mein in Deutschland geborenes Kind zwischen 18 und 23 wählen?" — Nein. Die Optionspflicht (§ 29 a. F.) ist ersatzlos entfallen.
„War die Beibehaltungsgenehmigung in § 27 geregelt?" — Nein. § 27 a. F. betraf den Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit durch Annahme als Kind (Adoption). Die Beibehaltungsgenehmigung stand in § 25 Abs. 2 a. F.
„Betrifft die neue Sperrfrist reguläre Anträge?" — Nein. § 35a StAG greift nur bei Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich falschen Angaben sowie nach Rücknahme einer Einbürgerung.
„Ist die Einbürgerung jetzt automatisch oder ohne Prüfung?" — Nein. Die Einbürgerung bleibt ein Antragsverfahren bei der zuständigen Behörde mit vollständiger Prüfung aller Voraussetzungen. Gelockert wurde die Aufenthaltsdauer, nicht die Antragspflicht oder die inhaltliche Prüfung.
Was ist das StARModG und seit wann gilt es?
Das StARModG ist das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts vom 22. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 104). Es ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten und hat unter anderem den Regelaufenthalt der Anspruchseinbürgerung von acht auf fünf Jahre verkürzt, Mehrstaatigkeit zum Regelfall gemacht und die Aufgabe- sowie die Optionspflicht abgeschafft.
Wie viele Jahre Aufenthalt braucht die Einbürgerung heute?
Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG gilt seit dem 27. Juni 2024 ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt von fünf Jahren. Eine kürzere Frist von drei Jahren bestand nur vorübergehend zwischen Juni 2024 und Oktober 2025 und ist seither gestrichen. Frühere Aufenthaltszeiten können nach § 12b StAG teilweise angerechnet werden.
Was hat die Änderung 2025 konkret geändert?
Das Gesetz vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256), in Kraft seit dem 30. Oktober 2025, hat die 3-Jahres-Spur (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) ersatzlos gestrichen. Der Doppelpass, die Fünfjahresfrist, das Sprachniveau B1 und die Loyalitätsanforderung blieben unverändert.
Ist der Doppelpass durch die Reformen wieder eingeschränkt worden?
Nein. Die Hinnahme von Mehrstaatigkeit als Regelfall wurde 2024 eingeführt und 2025 nicht verändert. Ob im Einzelfall zwei Staatsangehörigkeiten bestehen bleiben, richtet sich nach dem Recht des Herkunftsstaats; das deutsche Recht verlangt die Aufgabe nicht mehr. Näheres unter doppelte Staatsbürgerschaft.
Was war die Beibehaltungsgenehmigung und gibt es sie noch?
Die Beibehaltungsgenehmigung nach § 25 Abs. 2 StAG a. F. war früher nötig, damit ein Deutscher beim Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit seine deutsche nicht automatisch verlor. Mit der Aufhebung des § 25 StAG zum 27. Juni 2024 ist sowohl der automatische Verlust als auch die Beibehaltungsgenehmigung entfallen. Sie ist heute nicht mehr erforderlich.
Was regelt der neue § 35a StAG?
§ 35a StAG regelt eine Sperrfrist von zehn Jahren. Eine Einbürgerung ist für diesen Zeitraum ausgeschlossen, wenn eine frühere Einbürgerung nach § 35 StAG unanfechtbar zurückgenommen wurde oder wenn im Verfahren eine Täuschung, Drohung, Bestechung oder eine vorsätzlich unrichtige oder unvollständige Angabe zu wesentlichen Voraussetzungen festgestellt wird. Die Norm gilt seit dem 24. Dezember 2025. Mehr dazu unter Sperrfrist nach § 35a StAG.
Wo finde ich die vollständigen Voraussetzungen der Einbürgerung?
Die kompletten Anspruchsvoraussetzungen — Aufenthaltsdauer, Sprachnachweis B1, Einbürgerungstest, Lebensunterhaltssicherung, Bekenntnis und Loyalitätserklärung, Straffreiheit über der Bagatellgrenze — sind im Beitrag Voraussetzungen der Einbürgerung im Einzelnen dargestellt. Wie lange das Verfahren anschließend dauert, behandelt der Beitrag zur Dauer des Einbürgerungsverfahrens.
Muss ich nach der Reform 2025 einen bereits gestellten Antrag neu stellen?
Das hängt vom Stand des Verfahrens und der beantragten Grundlage ab. Wer nach der Fünfjahresfrist eingebürgert wird, ist von der Streichung der Schnellspur nicht betroffen. Anträge, die ausdrücklich auf die 3-Jahres-Spur gestützt waren, behandelt der Beitrag Einbürgerung nach 3 Jahren. Verbindlich entscheidet die zuständige Einbürgerungsbehörde.
Gilt die Optionspflicht für ältere Jahrgänge noch?
Nein. Die Optionspflicht des früheren § 29 StAG — die Wahl zwischen deutscher und elterlicher Staatsangehörigkeit zwischen dem 18. und 23. Lebensjahr — ist mit der Reform 2024 ersatzlos entfallen. Die Norm ist im Gesetzestext als „(weggefallen)" markiert. Wer die deutsche Staatsangehörigkeit nach dem Geburtsortsprinzip erworben hat, behält sie unabhängig davon, ob daneben eine ausländische Staatsangehörigkeit fortbesteht.
Haben die Reformen die Sprach- und Wissensanforderungen gesenkt?
Nein. Der Sprachnachweis B1 (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG) und der Einbürgerungstest (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG) gelten unverändert. Gesenkt wurde mit der Reform 2024 die Aufenthaltsdauer, nicht das inhaltliche Anforderungsniveau. Die vorübergehende 3-Jahres-Spur hatte zusätzlich ein höheres Sprachniveau (C1) verlangt; mit ihrer Streichung gilt wieder einheitlich B1 als Regelniveau.
Die Rechtslage nach den Reformen 2024 und 2025 ist im Kern klar: fünf Jahre Regelaufenthalt, Doppelpass als Regelfall, keine Aufgabe- und keine Optionspflicht mehr, dazu eine gezielte Missbrauchssperre. Was bleibt, ist die saubere Vorbereitung des eigenen Antrags — Voraussetzungen prüfen, Unterlagen vollständig zusammenstellen, das Verfahren strukturiert durchziehen. Antrag mit civitas. starten — die Konditionen sind transparent unter Preise von civitas. dargestellt.
Quellen & Methodik anzeigen
- Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der geltenden Fassung — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/.
- § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung, Fünfjahresfrist, Bekenntnis/Loyalität, Abs. 3 weggefallen) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html.
- § 12 StAG (weggefallen) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__12.html.
- § 12b StAG (Anrechnung von Aufenthaltszeiten, Unterbrechung) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__12b.html.
- § 25 StAG (weggefallen; frühere Beibehaltungsgenehmigung § 25 Abs. 2 a. F.) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__25.html.
- § 27 StAG (weggefallen; früher Verlust durch Annahme als Kind) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__27.html.
- § 29 StAG (weggefallen; frühere Optionspflicht) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__29.html.
- § 35a StAG (Sperrfrist von zehn Jahren) — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__35a.html.
- Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 — https://www.recht.bund.de/bgbl/.
- Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 — https://www.recht.bund.de/bgbl/.
- BMI — Reform des Staatsangehörigkeitsrechts (FAQ und Themenseite) — https://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html.
- BAMF — Einbürgerung — https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html.