Was sagt das Gesetz?
Eine Vorstrafe macht die Einbürgerung nicht automatisch unmöglich. Für die Anspruchseinbürgerung verlangt § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG zwar, dass du nicht wegen einer Straftat verurteilt worden bist. § 12a StAG schränkt das aber deutlich ein: Bestimmte geringe Strafen bleiben ausdrücklich außer Betracht und gelten damit für die Einbürgerung als nicht vorhanden. Entscheidend ist also nicht, ob du überhaupt eine Vorstrafe hast, sondern welche Art und Höhe sie hat — und ob sie inzwischen getilgt ist. Die folgenden Abschnitte erklären die genauen Grenzen aus § 12a StAG. Ob die Voraussetzungen in deinem Fall vorliegen, prüft allein die Einbürgerungsbehörde; für eine individuelle rechtliche Bewertung ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.
Die Bagatellgrenzen: Was außer Betracht bleibt (§ 12a Abs. 1 StAG)
Nach § 12a Abs. 1 StAG bleiben bei der Einbürgerung außer Betracht: erstens Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, zweitens Verurteilungen zu Geldstrafe bis zu 90 Tagessätzen und drittens Verurteilungen zu Freiheitsstrafe bis zu drei Monaten, die zur Bewährung ausgesetzt und nach Ablauf der Bewährungszeit erlassen worden ist. Solche Strafen stehen einer Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen. Eine Ausnahme regelt § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG: Diese Privilegierung gilt nicht, wenn die Tat aus antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen begangen wurde und das Gericht solche Beweggründe nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt hat. In diesem Fall bleibt auch eine an sich geringe Strafe nicht außer Betracht.
Mehrere Vorstrafen: Zusammenrechnung und geringfügige Überschreitung (§ 12a Abs. 1 StAG)
Liegen mehrere Verurteilungen vor, werden die Strafen nach § 12a Abs. 1 StAG zusammengezählt — es sei denn, es wird gesondert eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet. Für die Zusammenrechnung gilt: ein Tagessatz Geldstrafe entspricht einem Tag Freiheitsstrafe. Mehrere kleine Geldstrafen können so in der Summe über der 90-Tagessätze-Grenze liegen, auch wenn jede einzelne darunter blieb. Übersteigt die Strafe oder die Summe der Strafen den gesetzlichen Rahmen nur geringfügig, sieht § 12a Abs. 1 StAG vor, dass im Einzelfall entschieden wird, ob die Strafe dennoch außer Betracht bleiben kann. Diese Einzelfallentscheidung trifft die Behörde; eine bestimmte Grenze, ab der eine Überschreitung noch als geringfügig gilt, nennt das Gesetz nicht.
Laufendes Strafverfahren: Die Entscheidung wird ausgesetzt (§ 12a Abs. 3 StAG)
Wird gegen dich wegen des Verdachts einer Straftat ermittelt, führt das nicht automatisch zur Ablehnung — die Behörde darf während eines solchen Verfahrens aber noch nicht über die Einbürgerung entscheiden. Nach § 12a Abs. 3 StAG wird die Entscheidung über die Einbürgerung bis zum Abschluss des Verfahrens ausgesetzt, im Falle einer Verurteilung bis zum Eintritt der Rechtskraft des Urteils. Wie sich das Verfahren am Ende auswirkt, hängt vom Ausgang ab: Wird es eingestellt oder bleibt eine etwaige Strafe innerhalb der Grenzen des § 12a Abs. 1 StAG, ist sie für die Einbürgerung unbeachtlich. Liegt die Strafe darüber, gelten die oben beschriebenen Regeln. Eine Aussetzung verschiebt die Entscheidung also nur, sie ist keine Ablehnung.
Wann eine Vorstrafe getilgt ist (§ 46 BZRG)
Nach Ablauf der gesetzlichen Tilgungsfrist wird eine Verurteilung im Bundeszentralregister getilgt und gilt dann als nicht vorhanden; sie darf der Einbürgerung danach nicht mehr entgegengehalten werden. Die Länge der Frist richtet sich nach § 46 BZRG und hängt von der Strafhöhe ab: Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten werden — wenn keine weitere Freiheits- oder Jugendstrafe im Register eingetragen ist — nach fünf Jahren getilgt (§ 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG). Zehn Jahre gelten für Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und nicht widerrufen wurde (§ 46 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b BZRG). In allen übrigen Fällen — insbesondere bei Freiheitsstrafen von mehr als einem Jahr sowie bei Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr ohne Strafaussetzung zur Bewährung — beträgt die Frist fünfzehn Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 4 BZRG). Bei bestimmten Sexualstraftaten (§§ 174 bis 180 oder 182 StGB) mit Freiheits- oder Jugendstrafe von mehr als einem Jahr sind es zwanzig Jahre (§ 46 Abs. 1 Nr. 3 BZRG). Die Frist beginnt grundsätzlich mit dem Tag des ersten Urteils. Wichtig bei mehreren Eintragungen: Solange eine Eintragung noch nicht getilgt werden kann, wird auch keine andere getilgt (§ 47 Abs. 3 BZRG).
Was du tun kannst
Wenn deine Vorstrafe nahe an einer der Grenzen liegt oder mehrere Eintragungen zusammenkommen, lohnt sich anwaltliche Beratung im Einzelfall — denn die rechtliche Einordnung und das Ermessen bei geringfügiger Überschreitung lassen sich nur am konkreten Fall beurteilen. Prüfe außerdem, ob die Frist nach § 46 BZRG bereits abgelaufen ist: Eine getilgte Strafe spielt für die Einbürgerung keine Rolle mehr. Mach im Antrag immer vollständige und wahrheitsgemäße Angaben — auch zu Strafen aus dem Ausland. Falsche oder verschwiegene Angaben können dazu führen, dass eine bereits erfolgte Einbürgerung später zurückgenommen wird. civitas unterstützt dich beim vollständigen Ausfüllen und Zusammenstellen deines Antrags; eine rechtliche Bewertung deines Einzelfalls oder eine Prüfung von Erfolgsaussichten ist damit nicht verbunden — dafür sind die Einbürgerungsbehörde und gegebenenfalls eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.
Strafe über der Bagatellgrenze: die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG
Liegt eine Verurteilung über den Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 StAG, scheidet die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG in der Regel aus. Damit ist eine Einbürgerung aber nicht zwingend für immer ausgeschlossen: § 8 StAG eröffnet die Ermessenseinbürgerung. Nach § 8 Abs. 1 StAG kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, eingebürgert werden, wenn seine Identität und Staatsangehörigkeit geklärt sind und er u. a. „weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt“ worden ist (Nr. 2) und „sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist“ (Nr. 4). § 8 Abs. 2 StAG erlaubt, von den Voraussetzungen der Nummern 2 und 4 „aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte“ abzusehen. Ob im Einzelfall eine Ermessenseinbürgerung in Betracht kommt, ist eine rechtliche Einzelfallfrage; die Entscheidung trifft die zuständige Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen, und für eine individuelle Bewertung ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.
Bußgeld ist keine Vorstrafe: Ordnungswidrigkeiten zählen nicht
§ 12a StAG spricht von Verurteilungen wegen einer Straftat. Eine Ordnungswidrigkeit — etwa ein Bußgeld wegen einer Verkehrs- oder Parkordnungswidrigkeit — ist keine Straftat und führt nicht zu einer Eintragung ins Bundeszentralregister als Vorstrafe. Solche Bußgelder sind für die strafbezogene Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 5 i. V. m. § 12a StAG grundsätzlich unbeachtlich. Anders liegt es bei einem rechtskräftigen Strafbefehl: Er steht einer Verurteilung gleich und wird wie eine solche behandelt. Ob eine bestimmte Sanktion als Straftat oder Ordnungswidrigkeit einzuordnen ist, ergibt sich aus dem jeweiligen Bescheid; die Bewertung im Einbürgerungsverfahren nimmt die Behörde vor.
Häufige Fragen
Schließt eine Vorstrafe die Einbürgerung immer aus?
Nein. § 12a Abs. 1 StAG nennt Strafen, die bei der Einbürgerung außer Betracht bleiben: Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz, Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen sowie zur Bewährung ausgesetzte und nach Bewährung erlassene Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten. Solche Strafen stehen einer Einbürgerung grundsätzlich nicht entgegen. Erst darüber hinausgehende Verurteilungen werden relevant.
Wie lange dauert es, bis eine Strafe getilgt wird?
Die Tilgungsfristen ergeben sich aus § 46 BZRG und hängen von der Strafhöhe ab. Geldstrafen bis zu 90 Tagessätzen und Freiheitsstrafen bis zu drei Monaten werden — wenn keine weitere Freiheits- oder Jugendstrafe eingetragen ist — nach fünf Jahren getilgt. Zehn Jahre gelten für Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt und nicht widerrufen wurde. In den übrigen Fällen — vor allem bei Freiheitsstrafen über einem Jahr, aber auch bei Freiheitsstrafen von mehr als drei Monaten bis zu einem Jahr ohne Bewährung — sind es fünfzehn Jahre, bei bestimmten Sexualstraftaten zwanzig Jahre. Nach Tilgung gilt die Strafe als nicht vorhanden. Bei mehreren Eintragungen wird keine getilgt, solange nicht alle die Voraussetzungen erfüllen (§ 47 Abs. 3 BZRG).
Muss ich eine ausländische Vorstrafe angeben?
Ja — auch im Ausland begangene Straftaten und Verurteilungen sind anzugeben. Vollständige und wahrheitsgemäße Angaben sind Pflicht: Wer die Einbürgerung durch falsche oder unvollständige Angaben erlangt, riskiert, dass sie später zurückgenommen wird (§ 35 StAG). Wie eine ausländische Verurteilung im Einzelfall gewertet wird, prüft die Einbürgerungsbehörde.
Was ist, wenn das Verfahren eingestellt wurde?
Wird ein Strafverfahren ohne Verurteilung eingestellt, liegt keine Verurteilung im Sinne des § 12a StAG vor — die Sache ist dann in der Regel unschädlich. Anders ein rechtskräftiger Strafbefehl: Er steht einer Verurteilung gleich und wird wie eine solche behandelt.
Gegen mich läuft ein Strafverfahren — kann ich mich trotzdem einbürgern lassen?
Ein laufendes Strafverfahren führt nicht automatisch zur Ablehnung — die Behörde darf während eines solchen Verfahrens aber noch nicht über die Einbürgerung entscheiden. Nach § 12a Abs. 3 StAG wird die Entscheidung ausgesetzt, bis das Verfahren abgeschlossen ist (bei einer Verurteilung bis zur Rechtskraft des Urteils). Wird das Verfahren eingestellt oder bleibt eine etwaige Strafe innerhalb der Grenzen des § 12a Abs. 1 StAG (etwa Geldstrafe bis 90 Tagessätze), ist sie für die Einbürgerung unbeachtlich. Eine Einschätzung des konkreten Einzelfalls trifft allein die Einbürgerungsbehörde; für eine individuelle rechtliche Bewertung ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.
Ich habe mehrere kleine Geldstrafen — werden die zusammengezählt?
Ja. Nach § 12a Abs. 1 StAG werden mehrere Strafen zusammengezählt, sofern nicht gesondert eine niedrigere Gesamtstrafe gebildet wird. Dabei entspricht ein Tagessatz Geldstrafe einem Tag Freiheitsstrafe. Mehrere Geldstrafen können in der Summe also über der 90-Tagessätze-Grenze liegen, obwohl jede einzelne darunter blieb. Wird der Rahmen nur geringfügig überschritten, sieht das Gesetz eine Einzelfallentscheidung der Behörde vor.
Zählen Jugendstrafen oder Erziehungsmaßregeln?
Erziehungsmaßregeln und Zuchtmittel nach dem Jugendgerichtsgesetz bleiben nach § 12a Abs. 1 StAG ausdrücklich außer Betracht. Eine Jugendstrafe ist dagegen eine echte Strafe — sie wird nicht über diese Vorschrift privilegiert; maßgeblich sind dann ihre Höhe und die Tilgungsfrist nach § 46 BZRG. Ob und wie sich eine Jugendstrafe auswirkt, beurteilt die Einbürgerungsbehörde im Einzelfall.
Spielt das Motiv der Tat eine Rolle?
Ja. Wurde eine Tat aus antisemitischen, rassistischen, fremdenfeindlichen oder sonstigen menschenverachtenden Beweggründen begangen und hat das Gericht diese Beweggründe nach § 46 Abs. 2 Satz 2 StGB bei der Strafzumessung berücksichtigt, greift die Privilegierung des § 12a Abs. 1 Satz 2 StAG nicht. Eine solche Verurteilung bleibt auch dann nicht außer Betracht, wenn die Strafe für sich genommen gering ausfällt.
Meine Strafe liegt über 90 Tagessätzen — ist die Einbürgerung damit endgültig ausgeschlossen?
Nicht zwingend. Über den Bagatellgrenzen des § 12a Abs. 1 StAG scheidet zwar die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG regelmäßig aus. § 8 StAG eröffnet aber die Ermessenseinbürgerung: Nach § 8 Abs. 1 StAG kann eingebürgert werden, wer die dortigen Voraussetzungen erfüllt, und § 8 Abs. 2 StAG erlaubt, von einzelnen Voraussetzungen aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abzusehen. Ob das in deinem Fall in Betracht kommt, ist eine Einzelfallfrage; die Entscheidung trifft die Einbürgerungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Für eine individuelle Bewertung ist eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt zuständig.
Zählt ein Bußgeld (Ordnungswidrigkeit) als Vorstrafe?
Nein. § 12a StAG knüpft an Verurteilungen wegen einer Straftat an. Eine Ordnungswidrigkeit — etwa ein Bußgeld im Straßenverkehr — ist keine Straftat und wird nicht als Vorstrafe ins Bundeszentralregister eingetragen. Sie ist für die strafbezogene Einbürgerungsvoraussetzung grundsätzlich unbeachtlich. Ein rechtskräftiger Strafbefehl steht dagegen einer Verurteilung gleich.