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Ratgeber

Umzug: welche Ausländerbehörde ist jetzt zuständig? (§ 71 AufenthG)

Wer innerhalb Deutschlands umzieht, fragt sich schnell: Bleibt meine alte Ausländerbehörde zuständig, oder muss ich künftig zu einer anderen? Für die Verlängerung des Aufenthaltstitels ist das eine praktische Kernfrage, denn beim falschen Amt geht Zeit verloren. Die kurze Antwort: In der Regel wechselt mit dem Wohnort auch die örtlich zuständige Ausländerbehörde. Dieser Beitrag erklärt die Regel mit Fundstelle und zeigt, was nach einem Umzug zu tun ist.

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Den Gesamtüberblick zur Verlängerung gibt der Beitrag Aufenthaltstitel verlängern: der vollständige Leitfaden.

Sachlich zuständig für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen sind die Ausländerbehörden. § 71 Abs. 1 AufenthG bestimmt:

„Für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen sind die Ausländerbehörden zuständig. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann bestimmen, dass für einzelne Aufgaben nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehörden zuständig sind."

Die örtliche Zuständigkeit, also welche Ausländerbehörde konkret, richtet sich damit nach Landesrecht: Die Landesregierungen oder die von ihnen beauftragten Stellen legen sie fest. Grundsätzlich ist die Behörde an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt bzw. Wohnsitz zuständig. Ziehen Sie in einen anderen Zuständigkeitsbereich, eine andere Stadt oder einen anderen Landkreis, wechselt daher in der Regel auch die zuständige Ausländerbehörde.

Praxis: Innerhalb derselben Stadt bleibt die Behörde meist dieselbe. Beim Wechsel in eine andere Kommune ist regelmäßig eine andere Ausländerbehörde zuständig. Welche das ist, teilt Ihnen Ihre neue Kommune verbindlich mit. Verlassen Sie sich darauf, nicht auf Vermutungen.

  1. Beim Einwohnermeldeamt anmelden. Wer eine Wohnung bezieht, muss sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anmelden. § 17 Abs. 1 BMG bestimmt: „Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde anzumelden." Die Meldebestätigung brauchen Sie ohnehin für die Verlängerung.
  2. Zuständige Ausländerbehörde ermitteln. Fragen Sie bei Ihrer neuen Kommune, welche Ausländerbehörde für Sie zuständig ist (§ 71 Abs. 1 AufenthG).
  3. Laufenden Antrag fortführen. Haben Sie schon einen Verlängerungsantrag gestellt, informieren Sie beide Behörden über den Umzug. In der Regel führt die neue Behörde das Verfahren fort; die Akte wird dorthin abgegeben.

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Ziehen Sie um, während Ihr Verlängerungsantrag noch bearbeitet wird, bleibt die zugrunde liegende Rechtslage unberührt: Ihr rechtzeitig gestellter Antrag hat die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst, und der bisherige Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend. Was sich ändert, ist die bearbeitende Behörde: die nun örtlich zuständige Ausländerbehörde übernimmt in der Regel das Verfahren.

Damit dabei nichts liegen bleibt, ist es wichtig, den Umzug aktiv mitzuteilen und nach dem weiteren Vorgehen zu fragen. Wie Sie am neuen Wohnort einen Termin bekommen, erklärt der Beitrag Termin bei der Ausländerbehörde bekommen; den Ablauf am Termin beschreibt Termin bei der Ausländerbehörde: Ablauf der Verlängerung.

Wir bestimmen keine Zuständigkeiten. Was wir tun: Wir führen Sie strukturiert durch die Angaben und helfen beim Ausfüllen des Antrags, damit Sie ihn vollständig bei der zuständigen Ausländerbehörde einreichen können, auch nach einem Wohnortwechsel.

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Die Zuständigkeit ist geklärt. Fehlt noch der Antrag.

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Muss ich nach einem Umzug zu einer anderen Ausländerbehörde?

In der Regel ja, wenn Sie in eine andere Stadt oder einen anderen Landkreis ziehen. Die örtliche Zuständigkeit folgt dem gewöhnlichen Aufenthalt und richtet sich nach Landesrecht (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Innerhalb derselben Kommune bleibt die Behörde meist dieselbe. Welche Behörde für Sie zuständig ist, teilt Ihnen Ihre neue Kommune mit.

Wie schnell muss ich mich nach dem Umzug anmelden?

Innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug bei der Meldebehörde (§ 17 Abs. 1 BMG). Die Meldebestätigung benötigen Sie auch für die Verlängerung des Aufenthaltstitels.

Was passiert mit meinem laufenden Verlängerungsantrag?

Die Rechtslage bleibt unberührt: Ihr rechtzeitig gestellter Antrag hat die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Es wechselt in der Regel nur die bearbeitende Behörde: die nun örtlich zuständige Ausländerbehörde führt das Verfahren fort und die Akte wird dorthin abgegeben. Informieren Sie beide Behörden aktiv über den Umzug.

Muss ich die Adresse auf meinem eAT ändern lassen?

Die Wohnanschrift ist nicht auf der Vorderseite der eAT-Karte aufgedruckt; maßgeblich für die Meldeanschrift ist die Anmeldung bei der Meldebehörde (§ 17 BMG). Ob im Zusammenhang mit dem Umzug Angaben oder das Zusatzblatt anzupassen sind, klären Sie mit der zuständigen Ausländerbehörde. Wird das Dokument neu ausgestellt, gilt die Gebühr des § 45c AufenthV, Details unter Kosten & Gebühren.

Welche Ausländerbehörde ist für mich zuständig?

Sachlich die Ausländerbehörden; örtlich die Behörde an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt, bestimmt nach Landesrecht (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Eine bundesweit einheitliche Regel für die konkrete Behörde gibt es nicht. Die Auskunft gibt Ihre Kommune.

Kann ich die Verlängerung schon vor dem Umzug bei der neuen Behörde beantragen?

Zuständig ist grundsätzlich die Behörde an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt. Ob und ab wann die neue Behörde einen Antrag entgegennimmt, hängt vom Zeitpunkt der Wohnsitzverlegung und der Praxis der Behörde ab. Klären Sie das direkt mit der Ausländerbehörde; entscheidend bleibt, dass der Antrag vor Ablauf des Titels gestellt ist.

Quellen & Methodik anzeigen
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG): § 71 Abs. 1 (sachliche Zuständigkeit der Ausländerbehörden; Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit durch Landesregierung/beauftragte Stelle), § 81 Abs. 4 Satz 1 (Fortbestandsfiktion bei rechtzeitigem Antrag), § 45c AufenthV (Gebühr bei Neuausstellung des Dokuments)
  • Bundesmeldegesetz (BMG): § 17 Abs. 1 (Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug)
  • Die konkrete örtliche Zuständigkeit richtet sich nach Landesrecht und dem gewöhnlichen Aufenthalt; verbindliche Auskunft gibt die zuständige Kommune bzw. Ausländerbehörde.
  • Gesetzestexte im amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de (Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz / Bundesamt für Justiz): Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Aufenthaltsverordnung (AufenthV), Bundesmeldegesetz (BMG)

Stand: Juli 2026. Welche Behörde in Ihrem Fall zuständig ist, teilt die jeweilige Kommune verbindlich mit. Alle verlinkten Fundstellen wurden am 30.07.2026 gegen den amtlichen Volltext auf gesetze-im-internet.de geprüft.

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Checkliste: Unterlagen für die Verlängerung

Welche Nachweise die Ausländerbehörde für die Verlängerung verlangt, in der Reihenfolge, in der Sie sie brauchen. Als PDF per E-Mail.

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