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Ratgeber

Aufenthaltstitel verlängern 2026: der vollständige Leitfaden

Ein befristeter Aufenthaltstitel — die Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz (AufenthG) — läuft irgendwann ab. Wer weiter in Deutschland leben, arbeiten oder studieren möchte, muss ihn rechtzeitig verlängern. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, worauf es 2026 ankommt: die entscheidende Frist, die Unterlagen, den Ablauf beim Ausländeramt, die Kosten und was passiert, wenn der Titel bereits abgelaufen ist. Alle rechtlichen Aussagen sind mit der jeweiligen Fundstelle im Gesetz belegt.

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Die Verlängerung ist mehr als ein Formalakt: Für viele Menschen ist sie eine Etappe auf dem Weg zur Niederlassungserlaubnis und später zur Einbürgerung. Wie diese Stationen zusammenhängen, zeigt der Beitrag Der Weg zur Einbürgerung.

Rechtlich gilt für die Verlängerung ein einfacher Grundsatz. § 8 Abs. 1 AufenthG bestimmt:

„Auf die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis finden dieselben Vorschriften Anwendung wie auf die Erteilung."

Das heißt: Für die Verlängerung müssen im Kern dieselben Voraussetzungen noch erfüllt sein wie bei der Ersterteilung. Dazu gehören insbesondere:

  • Der Aufenthaltszweck besteht fort — wer den Titel zum Studium hat, studiert noch; wer ihn zur Beschäftigung hat, arbeitet noch.
  • Der Lebensunterhalt ist gesichert (in der Regel ohne Bezug von Sozialleistungen, je nach Titel).
  • Ein gültiger Pass liegt vor.
  • Integrationskurs-Pflichten wurden erfüllt, soweit sie bestehen — nach § 8 Abs. 3 AufenthG ist vor der Verlängerung festzustellen, ob eine etwaige Teilnahmepflicht am Integrationskurs erfüllt wurde.

Welche Nachweise im Einzelnen nötig sind, hängt vom konkreten Titel ab. Die Details fasst die Unterlagen-Checkliste zusammen, und wie sich die Anforderungen je nach Titel unterscheiden, erklärt Verlängerung je nach Titel.

Was heißt „Lebensunterhalt gesichert"?

Der gesicherte Lebensunterhalt ist eine der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Wann er als gesichert gilt, definiert § 2 Abs. 3 AufenthG: Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn ihn der Ausländer einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann. Ausdrücklich nicht als Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gelten dabei unter anderem Kindergeld, Kinderzuschlag, Erziehungs- und Elterngeld, Leistungen der Ausbildungsförderung (BAföG) sowie öffentliche Mittel, die auf Beitragsleistungen beruhen. Leistungen wie das Bürgergeld (Grundsicherung) zählen dagegen zu den öffentlichen Mitteln im Sinne dieser Norm.

Bei einzelnen Aufenthaltszwecken ist dieser Nachweis abgeschwächt oder kann entfallen: Beim Familiennachzug zu Deutschen etwa ist die Aufenthaltserlaubnis für das minderjährige ledige Kind sowie für den sorgeberechtigten Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG); allgemein kann die Behörde nach § 5 Abs. 3 AufenthG in bestimmten Fällen von den Regelvoraussetzungen absehen. Dieser Abschnitt ist rein informativ: Ob im konkreten Fall der Lebensunterhalt als gesichert gilt, prüft und entscheidet allein die zuständige Ausländerbehörde.

Der wichtigste Punkt zuerst: Stellen Sie den Verlängerungsantrag, bevor Ihr Titel abläuft. Der Grund steht in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG:

„Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend."

Diese sogenannte Fortbestandsfiktion bedeutet: Wer rechtzeitig (vor Ablauf) beantragt, bleibt bis zur Entscheidung der Behörde rechtmäßig im Land — auch wenn der Termin erst Wochen später stattfindet. Als Nachweis erhalten Sie eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG).

Wird der Antrag dagegen erst nach Ablauf gestellt, entsteht diese Wirkung nicht automatisch. Die Behörde kann die Fortgeltung dann nur „zur Vermeidung einer unbilligen Härte" anordnen (§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG) — ein Ermessen, kein Anspruch.

Praxis-Empfehlung (kein Gesetz): Viele Ausländerbehörden raten, den Termin oder Antrag einige Wochen bis rund zwei bis drei Monate vor Ablauf zu veranlassen, weil die Terminvergabe Vorlauf braucht. Gesetzlich zählt allein, dass der Antrag vor dem Ablaufdatum gestellt ist.

Alle Details zu Fristen und zur Fiktionsbescheinigung — auch was auf ihr angekreuzt ist und was das für Reisen bedeutet — stehen im Beitrag Fristen & Fiktionsbescheinigung.

Die Ausländerbehörde verlangt in der Regel ein festes Kern-Bundle plus titel-spezifische Nachweise. Typisch sind:

  • Ausgefülltes Antragsformular der zuständigen Ausländerbehörde
  • Gültiger Pass (Original)
  • Aktuelles biometrisches Passfoto
  • Meldebescheinigung / Nachweis der Wohnung
  • Nachweis der Lebensunterhaltssicherung (z. B. Arbeitsvertrag, Gehaltsabrechnungen, bei Studium Finanzierungsnachweis)
  • Krankenversicherungsnachweis
  • Titel-spezifische Nachweise (Immatrikulation, Beschäftigungserlaubnis, Familiennachweise …)

Die abschließende Liste bestimmt immer die zuständige Kommune — sie variiert je nach Titel und Bundesland. Eine vollständige, nach Titel gegliederte Übersicht bietet die Unterlagen-Checkliste.

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Unterlagen-Checkliste per E-Mail

Tragen Sie sich ein — wir senden Ihnen die Unterlagen-Checkliste für die Einbürgerung nach § 10 StAG direkt per E-Mail. Den Anspruchs-Check können Sie sofort starten.

Der Weg zur Verlängerung läuft meist in diesen Schritten:

  1. Termin sichern — je nach Kommune über ein Online-Portal, per E-Mail oder über eine Warteliste.
  2. Antrag stellen — Formular ausfüllen und Unterlagen einreichen (persönlich oder zunehmend digital).
  3. Fiktionsbescheinigung erhalten, falls über den Ablauf hinaus noch nicht entschieden ist.
  4. Biometrie/Kartenproduktion — der elektronische Aufenthaltstitel (eAT) wird bei der Bundesdruckerei hergestellt; das dauert nach der Bewilligung in der Regel mehrere Wochen. Der eAT ist nach § 78 AufenthG ein eigenständiges Dokument mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium.
  5. Abholung des neuen Titels.

Wie Sie in Ihrer Stadt einen Termin bekommen und was Sie zum Termin mitbringen, erklärt Termin beim Ausländeramt.

Die Gebühren regelt die Aufenthaltsverordnung (AufenthV). Für die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis gilt nach § 45 AufenthV:

AmtshandlungGebühr
Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt bis zu 3 Monaten96 €
Verlängerung für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten93 €
Ersterteilung einer Aufenthaltserlaubnis / Blauen Karte EU100 €
Fiktionsbescheinigung (§ 47 Abs. 1 Nr. 8 AufenthV)13 €

Für türkische Staatsangehörige, die assoziationsberechtigt sind (Stillhalteklausel), gilt eine Sonderregel: Nach § 52a AufenthV wird nur eine Gebühr „in Höhe der für die Ausstellung von Personalausweisen an Deutsche erhobenen Gebühr" erhoben (der konkrete Betrag richtet sich nach der Personalausweisgebührenverordnung). Die vollständige Gebührenübersicht steht in Kosten & Gebühren.

Ist der Titel bereits abgelaufen und noch kein Antrag gestellt, ist Eile geboten — die automatische Fortbestandsfiktion greift dann nicht mehr (siehe oben). Was jetzt gilt, welche Rolle die „unbillige Härte" nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG spielt und wie sich eine Lücke auf spätere Fristen (etwa für die Niederlassungserlaubnis oder Einbürgerung) auswirkt, behandelt Aufenthaltstitel abgelaufen — was tun?.

Für viele ist die Verlängerung kein Selbstzweck, sondern eine Zwischenstation. Nach fünf Jahren Besitz der Aufenthaltserlaubnis öffnet sich die Niederlassungserlaubnis (§ 9 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG) und — bei fünf Jahren rechtmäßigem gewöhnlichem Aufenthalt und einem qualifizierenden Titel — die Einbürgerung nach § 10 StAG. Jede saubere, lückenlose Verlängerung schützt diese Frist.

Die Zusammenhänge im Überblick:

Nicht jede Verlängerung verläuft geradlinig. Für die häufigsten Sonderfälle gibt es eigene, ausführliche Ratgeber mit belegten Fundstellen:

civitas. ist eine private Antragsassistenz — keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Wir übernehmen keine Rechtsberatung und keine Erfolgsprognose. Was wir tun: Wir führen Sie strukturiert durch die Angaben, helfen beim Ausfüllen des Antrags und stellen die Unterlagen-Checkliste zusammen, damit Sie vollständig und rechtzeitig bei Ihrer Ausländerbehörde einreichen können. Die Entscheidung trifft allein die Behörde.

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Zuständig für die Verlängerung ist die Ausländerbehörde an Ihrem Wohnort. Für diese Städte gibt es eine eigene Seite mit der zuständigen Behörde und dem amtlichen Vordruck:

Nach einem Umzug kann eine andere Behörde zuständig werden — siehe Umzug: welche Ausländerbehörde ist zuständig? (§ 71 AufenthG).

Wann muss ich meinen Aufenthaltstitel verlängern?

Rechtzeitig vor Ablauf. Nur dann gilt der bisherige Titel nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend. Viele Behörden empfehlen einen Vorlauf von einigen Wochen bis zu zwei bis drei Monaten für die Terminvergabe.

Verlängert sich mein Aufenthaltstitel automatisch?

Nein. Ein Aufenthaltstitel wird nach § 81 Abs. 1 AufenthG nur auf Antrag erteilt („Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist."); auch die Verlängerung setzt einen solchen Antrag voraus. Er ist rechtzeitig vor Ablauf zu stellen — nur dann greift die Fortbestandsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG). Eine automatische Verlängerung ohne Antrag gibt es nicht.

Was ist eine Fiktionsbescheinigung?

Eine Bescheinigung über die Wirkung Ihrer Antragstellung (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Sie dokumentiert, dass Sie sich während der Bearbeitung rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten. Details in Fristen & Fiktionsbescheinigung.

Wie lange dauert die Verlängerung?

Dafür gibt es keine allgemeine gesetzliche Entscheidungsfrist — wie lange die Bearbeitung dauert, hängt von der zuständigen Ausländerbehörde und ihrer Auslastung ab. Wer den Antrag rechtzeitig vor Ablauf stellt, ist über die Fortbestandsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) abgesichert und hält sich bis zur Entscheidung der Behörde rechtmäßig im Bundesgebiet auf; als Nachweis dient die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Eine verlässliche Dauer-Prognose ist nicht möglich.

Für wie lange wird der Aufenthaltstitel verlängert?

Gemeint ist hier die Geltungsdauer des neuen Titels — nicht die Bearbeitungsdauer (dazu die vorige Frage). Wie lange verlängert wird, hängt vom jeweiligen Aufenthaltstitel ab und legt die zuständige Ausländerbehörde nach Ermessen fest. Für die Titel des humanitären Abschnitts bestimmt etwa § 26 Abs. 1 AufenthG, dass die Aufenthaltserlaubnis für jeweils längstens drei Jahre erteilt und verlängert werden kann, mit kürzeren Höchstdauern in bestimmten Fällen. Die konkrete Geltungsdauer legt die Behörde im Einzelfall fest.

Was kostet die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis?

Nach § 45 AufenthV 93 € (Verlängerung um mehr als 3 Monate) bzw. 96 € (bis zu 3 Monaten). Für assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige gilt die reduzierte Gebühr nach § 52a AufenthV.

Gelten für die Verlängerung dieselben Voraussetzungen wie bei der Ersterteilung?

Ja. § 8 Abs. 1 AufenthG verweist ausdrücklich auf dieselben Vorschriften. Der Aufenthaltszweck muss fortbestehen und der Lebensunterhalt gesichert sein.

Kann ich bei der Verlängerung den Aufenthaltszweck wechseln?

Rein informativ: § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG erfasst ausdrücklich auch den vor Ablauf gestellten Antrag auf „die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels" — die Fortbestandsfiktion greift also auch dann, wenn Sie rechtzeitig einen Titel mit anderem Aufenthaltszweck beantragen. Ob ein solcher Zweckwechsel im Einzelfall zulässig ist, hängt vom jeweiligen Titel ab und prüft und entscheidet allein die zuständige Ausländerbehörde. civitas. nimmt keine Erfolgs- oder Risikoeinschätzung vor.

Kann ich meinen Aufenthaltstitel trotz Bürgergeld verlängern?

Rein informativ: Der gesicherte Lebensunterhalt ist eine allgemeine Regelvoraussetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG), und Bürgergeld zählt zu den öffentlichen Mitteln im Sinne dieser Norm (siehe oben „Was heißt ‚Lebensunterhalt gesichert'?"). Je nach Titel bestehen jedoch Ausnahmen: Beim Familiennachzug zu Deutschen ist die Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Angehörige abweichend von § 5 Abs. 1 Nr. 1 zu erteilen (§ 28 Abs. 1 Satz 2 AufenthG), und allgemein kann die Behörde nach § 5 Abs. 3 AufenthG in bestimmten Fällen von den Regelvoraussetzungen absehen. Ob im konkreten Fall verlängert wird, prüft und entscheidet allein die zuständige Ausländerbehörde.

Kann ich verlängern, wenn ich meinen Job verloren habe oder arbeitslos bin?

Rein informativ und ohne Einzelfall-Prognose: Der Verlust der Arbeit kann zwei Ebenen berühren. Erstens die Lebensunterhaltssicherung — sie ist eine allgemeine Regelvoraussetzung (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG; siehe oben „Was heißt ‚Lebensunterhalt gesichert'?" und die Frage zum Bürgergeld). Zweitens kann bei einem zweckgebundenen Beschäftigungstitel der Aufenthaltszweck betroffen sein, weil für die Verlängerung nach § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften gelten wie für die Erteilung. In welchem Umfang das bei welchem Titel greift — und dass die Behörde in bestimmten Fällen nach § 5 Abs. 3 AufenthG von Regelvoraussetzungen absehen kann — behandelt titel-genau die Seite Verlängerung je nach Titel. Ob im konkreten Fall verlängert wird, prüft und entscheidet allein die zuständige Ausländerbehörde. civitas. nimmt keine Erfolgs- oder Risikoeinschätzung vor.

Kann ich meinen Aufenthaltstitel nach einer Trennung oder Scheidung verlängern?

Rein informativ und ohne Einzelfall-Prognose: Bei einem zum Ehegattennachzug erteilten Aufenthaltstitel ist der Aufenthaltszweck an die eheliche Lebensgemeinschaft geknüpft. Für den Fall der Auflösung dieser Lebensgemeinschaft regelt § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten: Nach § 31 Abs. 1 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten als eigenständiges, vom Zweck des Familiennachzugs unabhängiges Aufenthaltsrecht verlängert, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft in der Regel seit mindestens drei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. § 31 Abs. 2 AufenthG sieht davon Härtefall-Ausnahmen vor (besondere Härtefälle — etwa wenn dem Ehegatten wegen der aus der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft erwachsenden Rückkehrverpflichtung eine erhebliche Beeinträchtigung schutzwürdiger Belange droht). Ob diese Voraussetzungen im konkreten Fall vorliegen, prüft und entscheidet allein die zuständige Ausländerbehörde. Wie sich die Anforderungen je nach Titel unterscheiden, behandelt Verlängerung je nach Titel. civitas. nimmt keine Erfolgs- oder Risikoeinschätzung vor.

Was, wenn mein Titel schon abgelaufen ist?

Dann greift die automatische Fortbestandsfiktion nicht mehr; die Behörde kann die Fortgeltung nur bei unbilliger Härte anordnen (§ 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG). Handeln Sie sofort — siehe Aufenthaltstitel abgelaufen.

Aus welchen Gründen kann eine Verlängerung abgelehnt werden?

Rein informativ und ohne Einzelfall-Bezug: Weil für die Verlängerung über § 8 Abs. 1 AufenthG dieselben Vorschriften gelten wie für die Erteilung, kommen als mögliche Gründe insbesondere in Betracht, dass eine der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht (mehr) erfüllt ist — etwa der Lebensunterhalt nicht gesichert ist (§ 5 Abs. 1 Nr. 1), die Passpflicht nicht erfüllt wird (§ 5 Abs. 1 Nr. 4) oder ein Ausweisungsinteresse besteht (§ 5 Abs. 1 Nr. 2) — oder dass der Aufenthaltszweck weggefallen ist (etwa Studium abgebrochen, Beschäftigung beendet). Ob ein solcher Grund vorliegt und wie er zu gewichten ist, prüft und entscheidet allein die zuständige Ausländerbehörde. civitas. nimmt keine Erfolgs- oder Risikoeinschätzung vor.

Was passiert, wenn die Verlängerung abgelehnt wird?

Gegen einen ablehnenden Bescheid sind Widerspruch bzw. Klage möglich (Widerspruchsfrist ein Monat nach Bekanntgabe, § 70 Abs. 1 VwGO; Klagefrist ein Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheids, § 74 Abs. 1 VwGO — maßgeblich bleibt die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids). Wichtig: Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung haben nach § 84 Abs. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung — die mit der Ablehnung verbundene Ausreisepflicht bleibt also zunächst bestehen. Wegen der Fristen und der Ausreisepflicht ist in diesem Fall eine anwaltliche Prüfung ratsam. civitas. nimmt keine Erfolgseinschätzung vor.

Was kann ich tun, wenn die Behörde über meinen Antrag gar nicht entscheidet?

Rein informativ und ohne Einzelfall-Prognose: Zu unterscheiden ist die Ablehnung (dazu die vorige Frage) von der Untätigkeit — wenn die Ausländerbehörde über einen rechtzeitig gestellten Antrag über längere Zeit gar nicht entscheidet. Solange der Antrag vor Ablauf gestellt wurde, sichert die Fortbestandsfiktion (§ 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG) den rechtmäßigen Aufenthalt bis zur Entscheidung der Behörde; als Nachweis dient die Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG). Für den Fall überlanger Untätigkeit sieht das Verwaltungsprozessrecht die Untätigkeitsklage vor: Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden" ist. Sie kann nach § 75 Satz 2 VwGO in der Regel nicht vor Ablauf von drei Monaten seit dem Antrag erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Ob im konkreten Fall ein „zureichender Grund" fehlt, die „angemessene Frist" überschritten ist und eine solche Klage in Betracht kommt, prüft und entscheidet allein das zuständige Verwaltungsgericht; ob dieser Schritt im Einzelfall sinnvoll ist, sollte anwaltlich geprüft werden. civitas. leistet keine Rechtsberatung, vertritt nicht vor Behörde oder Gericht und nimmt keine Erfolgseinschätzung vor.

Zählt die Zeit mit Aufenthaltserlaubnis für die Einbürgerung?

Für § 10 StAG zählt der rechtmäßige gewöhnliche Aufenthalt seit fünf Jahren; eine durchgehend gültige (auch mehrfach verlängerte) Aufenthaltserlaubnis trägt dazu bei. Der Überblick steht in Der Weg zur Einbürgerung.

Quellen & Methodik anzeigen
  • Aufenthaltsgesetz (AufenthG) — § 2 Abs. 3 (Definition Lebensunterhalt), § 5 Abs. 1 und 3 (allgemeine Erteilungsvoraussetzungen, Absehen), § 8 (Verlängerung), § 26 Abs. 1 (Geltungsdauer/Dauer des Aufenthalts), § 28 Abs. 1 Satz 2 (Familiennachzug zu Deutschen), § 31 Abs. 1 und 2 (eigenständiges Aufenthaltsrecht des Ehegatten nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft), § 78 (elektronischer Aufenthaltstitel/eAT), § 81 Abs. 1 (Aufenthaltstitel nur auf Antrag), § 81 Abs. 4 und 5 (Fortbestandsfiktion, Fiktionsbescheinigung), § 84 Abs. 1 (keine aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage), § 9 (Niederlassungserlaubnis)
  • Aufenthaltsverordnung (AufenthV) — § 45 (Gebühren Aufenthaltserlaubnis), § 47 Abs. 1 Nr. 8 (Fiktionsbescheinigung), § 52a (Assoziationsberechtigte)
  • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) — § 68 (Vorverfahren/Widerspruch), § 70 Abs. 1 (Widerspruchsfrist ein Monat), § 74 Abs. 1 (Klagefrist ein Monat), § 75 (Untätigkeitsklage, Drei-Monats-Regel in Satz 2)
  • Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) — § 10 Abs. 1 (Einbürgerung)
  • Gesetzestexte im Volltext: gesetze-im-internet.de

Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Die maßgebliche Unterlagenliste und Entscheidung liegen bei der zuständigen Ausländerbehörde.

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