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Ratgeber

Einbürgerung durch Heirat 2026: § 9 StAG für Ehepartner Deutscher

Einbürgerung durch Heirat nach § 9 StAG: drei Jahre Aufenthalt, zwei Jahre Ehe, B1 und Einbürgerungstest. Voraussetzungen, Unterschied zu § 10, Sonderfälle, Unterlagen und Kosten.

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Das Wichtigste in Kürze

Die „Einbürgerung durch Heirat" ist in Deutschland kein Automatismus, sondern ein eigenständiger Einbürgerungsweg für den ausländischen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner eines Deutschen — geregelt in § 9 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG). Der Kern sind zwei verkürzte Fristen: ein rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Inland seit drei Jahren und eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft zu einem Deutschen. Im Übrigen gelten die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 StAG — also unter anderem Deutschkenntnisse auf Niveau B1, der Einbürgerungstest, ein gesicherter Lebensunterhalt, das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung samt Loyalitätserklärung sowie geklärte Identität. Die StAG-Änderung vom 30. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) hat die 3-Jahres-„Turbo"-Spur der allgemeinen Anspruchseinbürgerung gestrichen — die Drei-Jahres-Regel für Ehegatten Deutscher in § 9 StAG ist davon nicht betroffen und gilt unverändert fort.

§ 9 StAG ist die staatsangehörigkeitsrechtliche Antwort auf die Ehe mit einem Deutschen. Ist ein Partner bereits deutscher Staatsangehöriger — etwa durch Geburt, Abstammung oder eine frühere Einbürgerung —, kann der ausländische Partner auf diesem Weg eingebürgert werden, ohne die volle fünfjährige Aufenthaltsfrist der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG abzuwarten. Der Gesetzgeber begünstigt damit die staatsangehörigkeitsrechtliche Einheit der Ehe und der eingetragenen Lebenspartnerschaft.

Der Wortlaut von § 9 StAG

Die Norm ist knapp gefasst. § 9 Absatz 1 Satz 1 StAG lautet:

„Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner Deutscher sollen unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 eingebürgert werden, wenn sie seit drei Jahren ihren rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit zwei Jahren besteht."

Zwei Bausteine stehen also nebeneinander: die beiden verkürzten Fristen (drei Jahre Aufenthalt, zwei Jahre Ehe) als Besonderheit des § 9 — und die Verweisung auf § 10 Absatz 1 StAG, über die alle inhaltlichen Anforderungen der Anspruchseinbürgerung in den Ehegatten-Weg hineinwirken. Wer verheiratet ist, bekommt die Einbürgerung also nicht „billiger", sondern nur früher: Die Latte der inhaltlichen Voraussetzungen bleibt dieselbe, allein die Wartezeit ist kürzer.

Sprachlich ist § 9 als Soll-Vorschrift ausgestaltet („sollen … eingebürgert werden"), während § 10 StAG einen strikten Rechtsanspruch begründet („ist … einzubürgern"). Bei einer Soll-Vorschrift ist die Einbürgerung der Regelfall, sobald die Voraussetzungen vorliegen; abweichen darf die Behörde nur in atypischen Ausnahmefällen, in denen besondere Umstände gegen eine Einbürgerung sprechen.

Keine automatische Einbürgerung durch die Eheschließung

Ein weit verbreitetes Missverständnis: Die Heirat eines Deutschen mache den ausländischen Partner „automatisch" zum Deutschen. Das trifft für Deutschland nicht zu. Anders als in einzelnen anderen Staaten führt die Eheschließung hier nicht zu einem Erwerb der Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes. Erforderlich ist stets ein eigener, schriftlicher Einbürgerungsantrag bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde, der die Voraussetzungen des § 9 StAG erfüllt. Die Ehe verkürzt die Frist — sie ersetzt weder den Antrag noch die Prüfung.

Warum § 9 ein eigener Paragraf ist

Das Staatsangehörigkeitsgesetz kennt mehrere Einbürgerungswege nebeneinander: die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG (Regelweg nach fünf Jahren Aufenthalt), die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG (Auffangnorm für Fälle außerhalb des Anspruchsweges) und eben die Ehegatten-Einbürgerung nach § 9 StAG. Bis zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts verwies § 9 StAG auf § 8 StAG; seit der Modernisierung 2024 verweist er auf § 10 Absatz 1 StAG. Damit sind für Ehegatten heute dieselben klar umrissenen inhaltlichen Voraussetzungen maßgeblich wie für die Anspruchseinbürgerung — nur bei kürzerer Aufenthaltsdauer.

Der verkürzte Weg des § 9 StAG steht auf zwei Fristen und einem Katalog inhaltlicher Anforderungen. Die folgenden Abschnitte gehen sie der Reihe nach durch. Für die vollständige Darstellung der allgemeinen Anforderungen — insbesondere zu Grenzfällen des Aufenthaltstitels und des Lebensunterhalts — bietet der Beitrag Voraussetzungen der Einbürgerung die Vertiefung.

Drei Jahre rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt

§ 9 StAG verlangt einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland seit drei Jahren. „Rechtmäßig" bedeutet, dass der Aufenthalt durch einen entsprechenden Aufenthaltstitel oder ein sonstiges Aufenthaltsrecht gedeckt ist; „gewöhnlich" verlangt, dass der Lebensmittelpunkt tatsächlich in Deutschland liegt. Kurze Auslandsaufenthalte unterbrechen den gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel nicht, längere Abwesenheiten können ihn dagegen beenden. Maßgeblich ist die tatsächlich in Deutschland verbrachte, rechtmäßige Aufenthaltszeit — nicht die Dauer der Ehe an sich.

Zwei Jahre Bestand der Ehe oder Lebenspartnerschaft

Die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zu dem deutschen Partner muss seit mindestens zwei Jahren bestehen und zum Zeitpunkt der Einbürgerung fortbestehen. Entscheidend ist die formell wirksame, rechtlich bestehende Verbindung — nicht ein Zusammenleben „irgendwo" oder eine bloße Verlobung. Endet die Ehe vor der Einbürgerung durch Scheidung, entfällt grundsätzlich die Grundlage des § 9 StAG; für den Sonderfall des Todes des Partners oder der Beendigung der Ehe sieht das Gesetz eine eng umgrenzte Ausnahme vor (dazu Abschnitt 6).

Beide Fristen müssen kumulativ erfüllt sein: drei Jahre Aufenthalt und zwei Jahre Ehe. Es genügt nicht, nur eine der beiden Zeitspannen zu erreichen.

Tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft

Der Wortlaut verlangt, dass die Ehe „besteht". In der Verwaltungspraxis und in der Rechtsprechung wird darunter mehr verstanden als die bloß formale Fortdauer der Ehe im Personenstandsregister: Voraussetzung ist regelmäßig eine tatsächlich gelebte eheliche Lebensgemeinschaft. Eine allein zum Zweck der Einbürgerung geschlossene Verbindung ohne gelebte Gemeinschaft erfüllt die Anforderungen des § 9 StAG grundsätzlich nicht. Umgekehrt setzt eine eheliche Lebensgemeinschaft nicht zwingend eine gemeinsame Wohnung voraus — etwa bei berufsbedingt getrennten Wohnsitzen kann sie fortbestehen, solange die Partner die Ehe als Gemeinschaft tatsächlich führen. Die Bewertung dieser Frage obliegt der zuständigen Behörde.

Die Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 im Überblick

Über die Verweisung auf § 10 Absatz 1 StAG gelten für den Ehegatten-Weg dieselben inhaltlichen Anforderungen wie für die Anspruchseinbürgerung. Dazu zählen insbesondere:

  • geklärte Identität und Staatsangehörigkeit des Antragstellers,
  • ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes samt Loyalitätserklärung (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a),
  • ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ein gleichgestellter Aufenthaltstitel (§ 10 Abs. 1 Nr. 2),
  • ein gesicherter Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme bestimmter Sozialleistungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3),
  • keine relevanten Verurteilungen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5),
  • ausreichende Deutschkenntnisse (§ 10 Abs. 1 Nr. 6),
  • Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Nr. 7).

Diese Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse wird nicht abstrakt geprüft, sondern über die konkreten Nachweise — vor allem Sprachzertifikat und Einbürgerungstest. Die frühere Nummer 4 des § 10 Absatz 1 StAG, die die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit verlangte, ist mit der Reform 2024 weggefallen; sie ist im amtlichen Gesetzestext als „(weggefallen)" markiert.

Deutschkenntnisse auf Niveau B1

Verlangt werden „ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache". In der Verwaltungspraxis entspricht das dem Niveau B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens. Der Nachweis erfolgt in der Regel über ein anerkanntes Zertifikat — etwa den Deutsch-Test für Zuwanderer (DTZ), ein telc-, Goethe- oder ÖSD-Zertifikat — oder über bestimmte deutsche Schul- oder Studienabschlüsse. Eine Ausnahme allein wegen der Ehe mit einem Deutschen gibt es nicht; die Sprachanforderung gilt auf dem verkürzten Weg genauso. Details zu anerkannten Nachweisen und Ausnahmen behandelt der Beitrag Sprachnachweis B1.

Der Einbürgerungstest

Die Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung werden über den bundesweit einheitlichen Einbürgerungstest nachgewiesen (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG). Der Test umfasst 33 Fragen im Multiple-Choice-Format — 30 allgemeine und drei bundeslandspezifische Fragen —, für die 60 Minuten zur Verfügung stehen. Bestanden ist der Test, wenn mindestens 17 Fragen richtig beantwortet sind. Der vollständige Fragenkatalog ist beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) frei zugänglich und lässt sich vorab üben. Auch hier gilt keine eheliche Sonderregel: Der Test ist grundsätzlich auch auf dem Weg über § 9 StAG zu absolvieren.

Gesicherter Lebensunterhalt

Der Lebensunterhalt muss ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII gesichert sein. Bei Ehegatten wird das gemeinsame Einkommen des Haushalts berücksichtigt — das Einkommen des deutschen Partners kann also mit in die Bewertung einfließen. Wie der Nachweis im Einzelnen geführt wird und welche Ausnahmen das Gesetz kennt, ist Gegenstand der allgemeinen Voraussetzungen der Einbürgerung.

Identität und Staatsangehörigkeit geklärt

Vor jeder Einbürgerung müssen Identität und bisherige Staatsangehörigkeit des Antragstellers geklärt sein. In der Praxis geschieht das über Pass, Geburtsurkunde und weitere Personenstandsdokumente. Bei Ehegatten kommt der Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Partners hinzu — denn dieser Status ist die Grundlage des gesamten Weges nach § 9 StAG.

Bekenntnis und Loyalitätserklärung

Der Antragsteller bekennt sich zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes und gibt die seit der Reform 2024 vorgesehene Loyalitätserklärung ab — sie umfasst die Anerkennung der besonderen historischen Verantwortung Deutschlands aus der nationalsozialistischen Unrechtsherrschaft, insbesondere für den Schutz jüdischen Lebens, sowie das Bekenntnis zur Ablehnung antisemitischer, rassistischer und sonstiger menschenverachtender Bestrebungen. Diese Erklärung wird persönlich abgegeben; sie ist für den Weg über § 9 StAG ebenso maßgeblich wie für die Anspruchseinbürgerung.

Keine relevanten Vorstrafen

Verurteilungen können der Einbürgerung entgegenstehen (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 StAG). Geringfügige Verurteilungen bleiben nach den gesetzlichen Bagatellgrenzen außer Betracht, schwerere stehen der Einbürgerung entgegen. Die zuständige Behörde holt hierzu eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein; der Antragsteller macht dazu im Antrag entsprechende Angaben.

Doppelte Staatsangehörigkeit

Seit der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist Mehrstaatigkeit grundsätzlich hinnehmbar — die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung der Einbürgerung mehr, auch nicht auf dem Ehegatten-Weg. Ob die frühere Staatsangehörigkeit tatsächlich fortbesteht, richtet sich zusätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaats. Einen Überblick über die Regeln und Länderbesonderheiten bietet der Beitrag Doppelte Staatsbürgerschaft.

Wer mit einem Deutschen verheiratet ist und zugleich schon fünf Jahre rechtmäßig in Deutschland lebt, erfüllt unter Umständen die Voraussetzungen beider Wege. Der praktische Unterschied liegt vor allem in der Aufenthaltsdauer und in der Rechtsnatur der Norm. Die folgende Übersicht stellt die beiden Wege gegenüber; sie beschreibt die Rechtslage neutral und trifft keine Empfehlung für einen bestimmten Weg.

Merkmal§ 9 StAG (Ehegatten / eingetragene Lebenspartner)§ 10 StAG (Anspruchseinbürgerung)
RechtsnaturSoll-Einbürgerung („sollen … eingebürgert werden")Rechtsanspruch („ist … einzubürgern")
Aufenthalt im Inlandseit drei Jahrenseit fünf Jahren
Bezug zur Ehe/LebenspartnerschaftEhe/LP seit zwei Jahren zu einem Deutschen, bei Einbürgerung fortbestehendkein Ehebezug erforderlich
Verkürzung der Aufenthaltszeitaus Gründen des öffentlichen Interesses möglich, wenn die Ehe/LP seit drei Jahren bestehtkeine allgemeine Verkürzung; 3-Jahres-Spur des § 10 Abs. 3 a. F. seit 30.10.2025 weggefallen
SprachniveauB1 (§ 10 Abs. 1 Nr. 6)B1 (§ 10 Abs. 1 Nr. 6)
Einbürgerungstestja (§ 10 Abs. 1 Nr. 7)ja (§ 10 Abs. 1 Nr. 7)
Gesicherter Lebensunterhaltja (§ 10 Abs. 1 Nr. 3)ja (§ 10 Abs. 1 Nr. 3)
Bekenntnis + Loyalitätserklärungja (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a)ja (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a)
Mehrstaatigkeitgrundsätzlich hinnehmbargrundsätzlich hinnehmbar

Der sichtbarste Unterschied ist die Aufenthaltsdauer: drei statt fünf Jahre. Zugleich ist § 9 StAG eine Soll-Vorschrift, § 10 StAG ein strikter Anspruch. Welcher Weg im Einzelfall in Betracht kommt, hängt von der jeweiligen Situation ab; die Bewertung eines konkreten Sachverhalts nimmt die zuständige Behörde vor, in rechtlich schwierigen Konstellationen ein Fachanwalt für Migrationsrecht.

In der Praxis überschneiden sich beide Wege häufig: Wer mit einem Deutschen verheiratet ist und die dreijährige Aufenthaltszeit des § 9 StAG erreicht, kann diesen Weg nutzen, ohne die fünfjährige Frist des § 10 StAG abzuwarten. Läuft die Ehe dagegen aus oder liegt kein deutscher Partner (mehr) vor, verbleibt die allgemeine Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG als Grundlage, sobald deren Voraussetzungen erfüllt sind. Die inhaltlichen Anforderungen — B1, Einbürgerungstest, Lebensunterhalt, Bekenntnis und Loyalitätserklärung — sind auf beiden Wegen identisch, weil § 9 StAG hierfür ausdrücklich auf § 10 Absatz 1 StAG verweist.

Unterlagen-Checkliste per E-Mail

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Rund um die Reform des Staatsangehörigkeitsrechts kursieren viele Verkürzungen. Für den Ehegatten-Weg ist die Lage eindeutig — hier die drei relevanten Schritte:

  • Modernisierung 2024: Das Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) ist am 27. Juni 2024 in Kraft getreten. Es hat Mehrstaatigkeit zum Regelfall gemacht, die allgemeine Aufenthaltsfrist des § 10 StAG von acht auf fünf Jahre verkürzt und für § 9 StAG die Verweisung von § 8 auf § 10 Absatz 1 umgestellt.
  • Änderung 2025: Das Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256, in Kraft 30. Oktober 2025) hat die zwischen Juni 2024 und Oktober 2025 geltende 3-Jahres-Spur der Anspruchseinbürgerung bei besonderen Integrationsleistungen (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) ersatzlos gestrichen.
  • Folge für § 9 StAG: Diese Streichung betrifft allein die allgemeine Turbo-Spur des § 10 StAG. Die eigenständige Drei-Jahres-Regel für Ehegatten Deutscher in § 9 StAG bleibt unverändert bestehen — sie war nie Teil der gestrichenen § 10-Spur, sondern ist seit jeher eine eigene Norm mit eigener Frist.

Die gelegentlich zu lesende Formulierung, die „Drei-Jahres-Einbürgerung" sei 2025 abgeschafft worden, meint also ausschließlich die allgemeine Turbo-Spur des § 10 StAG. Für Ehegatten Deutscher gilt die verkürzte Frist des § 9 StAG unverändert weiter.

Unberührt bleibt daneben die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG als allgemeine Auffangnorm. Sie kommt in Betracht, wenn die engeren Voraussetzungen der Anspruchs- oder Ehegatten-Einbürgerung nicht vorliegen, und räumt der Behörde einen Ermessensspielraum ein. Für den typischen Fall des Ehegatten eines Deutschen ist jedoch § 9 StAG die speziellere und einschlägige Norm; § 8 StAG spielt hier nur in atypischen Konstellationen eine Rolle.

§ 9 StAG nennt ausdrücklich Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Da die Ehe seit dem 1. Oktober 2017 in Deutschland für Paare unabhängig vom Geschlecht geöffnet ist, gilt der Ehegatten-Weg für gleichgeschlechtliche wie verschiedengeschlechtliche Ehen gleichermaßen. Neue eingetragene Lebenspartnerschaften können seither in Deutschland zwar nicht mehr begründet werden; bereits bestehende Lebenspartnerschaften bleiben jedoch wirksam und werden von § 9 StAG ausdrücklich einbezogen. Für den Zwei-Jahres-Zeitraum zählt bei einer solchen Partnerschaft ihr Bestand als eingetragene Lebenspartnerschaft.

Der Wortlaut des § 9 StAG hält für einige Konstellationen ausdrückliche Regelungen bereit. Sie sind der Grund, warum der Ehegatten-Weg mehr ist als „drei plus zwei Jahre".

Verkürzung der Aufenthaltsdauer

§ 9 Absatz 1 Satz 2 StAG erlaubt, die dreijährige Aufenthaltsdauer aus Gründen des öffentlichen Interesses weiter zu verkürzen, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht:

„Die Aufenthaltsdauer nach Satz 1 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses verkürzt werden, wenn die Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft seit drei Jahren besteht."

Diese Verkürzung ist ein eng umgrenzter Ausnahmetatbestand und kein Regelfall. Ob im Einzelnen ein öffentliches Interesse anzunehmen ist, beurteilt die zuständige Behörde.

Tod des deutschen Ehegatten oder Ende der Ehe vor der Einbürgerung

Verstirbt der deutsche Partner oder wird die Ehe rechtskräftig beendet, bevor die Einbürgerung abgeschlossen ist, entfällt die Grundlage des § 9 StAG grundsätzlich. Das Gesetz sieht in § 9 Absatz 2 StAG jedoch eine eng umgrenzte Fortwirkung vor: Die Regelung des Absatzes 1 gilt auch dann, wenn die Einbürgerung bis zum Ablauf eines Jahres nach dem Tod des deutschen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder nach Rechtskraft des die Ehe oder Lebenspartnerschaft beendenden Beschlusses beantragt wird — und wenn der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in familiärer Gemeinschaft lebt. Diese Ausnahme knüpft also an das gemeinsame deutsche Kind und an eine Jahresfrist an; außerhalb dieser Voraussetzungen greift sie nicht.

Getrennt lebende Ehegatten

Da § 9 StAG voraussetzt, dass die Ehe zum Zeitpunkt der Einbürgerung fortbesteht, können getrennt lebende oder bereits geschiedene Partner den Weg über § 9 StAG in der Regel nicht nutzen. Eine dauerhafte Trennung während des laufenden Verfahrens kann der Einbürgerung nach § 9 StAG entgegenstehen. Wie solche Sachverhalte im Einzelnen zu bewerten sind, prüft die zuständige Behörde; in schwierigen Fällen kann ein Fachanwalt für Migrationsrecht die rechtliche Einordnung vornehmen. Unberührt bleibt, dass in solchen Fällen der allgemeine Weg der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG offenstehen kann, sobald dessen Voraussetzungen — insbesondere die fünfjährige Aufenthaltszeit — erfüllt sind.

§ 9 Absatz 1 Satz 3 StAG erlaubt, minderjährige Kinder von Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern Deutscher unter den Voraussetzungen des § 10 Absatz 1 StAG mit einzubürgern, auch wenn sie sich noch nicht seit drei Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Damit können Kinder gemeinsam mit dem einbürgerungswilligen Elternteil erfasst werden.

Von dieser Miteinbürgerung zu unterscheiden ist die Miteinbürgerung nach § 10 Absatz 2 StAG, bei der Ehegatten und minderjährige Kinder gemeinsam mit einem Hauptantragsteller eingebürgert werden. Beide Konstellationen — die Miteinbürgerung der Kinder auf dem Ehegatten-Weg und die familienbezogene Miteinbürgerung nach § 10 Absatz 2 StAG — sind im Detail Gegenstand des Beitrags Familie gemeinsam einbürgern. Dieser Beitrag beschränkt sich auf die Einordnung, um Doppelungen zu vermeiden.

Der konkrete Katalog variiert je nach Bundesland und Kommune. In aller Regel werden für den Weg über § 9 StAG erwartet:

  • gültiger Reisepass (biometrisch) und ein aktuelles Passfoto,
  • Geburtsurkunde und weitere Personenstandsdokumente zur Klärung der Identität,
  • Heiratsurkunde oder Nachweis der eingetragenen Lebenspartnerschaft — bei einer im Ausland geschlossenen Ehe gegebenenfalls mit Apostille oder Legalisation und beglaubigter Übersetzung,
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Partners (etwa Personalausweis, Reisepass, Einbürgerungs- oder Staatsangehörigkeitsurkunde),
  • Aufenthaltstitel und Nachweis des dreijährigen rechtmäßigen Aufenthalts,
  • Sprachzertifikat auf Niveau B1 oder höher,
  • Zeugnis über den bestandenen Einbürgerungstest,
  • Einkommensnachweise der letzten Monate (auch des Partners, soweit der Lebensunterhalt gemeinsam gesichert wird),
  • Angaben zu etwaigen Vorstrafen; die Behörde holt hierzu eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister ein,
  • die Loyalitätserklärung und das Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung.

Beglaubigte Übersetzungen fremdsprachiger Urkunden werden in Deutschland durch gerichtlich beeidigte Übersetzer angefertigt. Eine bundesweite Datenbank führen die Landesjustizverwaltungen unter justiz-dolmetscher.de.

Die Behördengebühr für die Einbürgerung beträgt nach § 38 StAG 255 Euro pro Person; für ein minderjähriges Kind, das ohne eigenes Einkommen miteingebürgert wird, ermäßigt sie sich auf 51 Euro. Für die Teilnahme am Einbürgerungstest fallen 25 Euro an. Hinzu kommen — je nach Situation — Kosten für beglaubigte Übersetzungen, Apostillen sowie gegebenenfalls für einen Sprachkurs, falls noch kein B1-Zertifikat vorliegt. Eine ausführliche Aufstellung und mögliche Gebührenermäßigungen behandelt der Beitrag Kosten der Einbürgerung.

Der Antrag wird bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde am Wohnort gestellt. Nach Eingang prüft die Behörde die Unterlagen, fordert bei Bedarf nach und lädt zur persönlichen Vorsprache, in der die Loyalitätserklärung abgegeben wird. Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunde schließt das Verfahren ab; erst mit ihr wird die Einbürgerung wirksam.

Die Bearbeitungszeit hängt stark von der jeweiligen Kommune ab und lässt sich nicht pauschal angeben. Wo der Antrag konkret einzureichen ist, zeigen die Stadt-Übersichten, etwa für Berlin oder München; eine Einordnung der Verfahrensdauer bietet der Beitrag Bearbeitungszeit der Einbürgerung.

Wie lange muss man verheiratet sein, um über § 9 StAG einzubürgern?

§ 9 StAG verlangt eine seit mindestens zwei Jahren bestehende Ehe oder eingetragene Lebenspartnerschaft zu einem Deutschen, die zum Zeitpunkt der Einbürgerung fortbesteht, sowie einen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland seit drei Jahren. Beide Fristen müssen zugleich erfüllt sein.

Bekomme ich durch die Heirat mit einem Deutschen automatisch die Staatsangehörigkeit?

Nein. Die Eheschließung allein bewirkt in Deutschland keinen Erwerb der Staatsangehörigkeit. Erforderlich ist ein eigener Einbürgerungsantrag, der die Voraussetzungen des § 9 StAG erfüllt — einschließlich der über § 10 Absatz 1 StAG geltenden Anforderungen wie B1-Deutsch, Einbürgerungstest und gesichertem Lebensunterhalt.

Muss ich auch bei der Einbürgerung durch Heirat den Einbürgerungstest bestehen?

Ja, in aller Regel. Über die Verweisung des § 9 StAG auf § 10 Absatz 1 StAG gelten die inhaltlichen Anforderungen der Anspruchseinbürgerung — Sprachniveau B1, Einbürgerungstest, gesicherter Lebensunterhalt und Straffreiheit — grundsätzlich auch auf dem verkürzten Weg. Der Einbürgerungstest umfasst 33 Fragen; bestanden ist er mit mindestens 17 richtigen Antworten.

Hat die StAG-Änderung von 2025 die Drei-Jahres-Regel für Ehegatten abgeschafft?

Nein. Die Änderung vom 30. Oktober 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 256) hat ausschließlich die allgemeine 3-Jahres-Spur der Anspruchseinbürgerung (§ 10 Abs. 3 StAG a. F.) gestrichen. Die eigenständige Drei-Jahres-Frist für Ehegatten Deutscher in § 9 StAG ist davon nicht betroffen und gilt unverändert weiter.

Was ist der Unterschied zwischen § 9 StAG und der Miteinbürgerung nach § 10 Absatz 2 StAG?

§ 9 StAG regelt die eigenständige Einbürgerung des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners eines Deutschen nach drei Jahren Aufenthalt und zwei Jahren Ehe. § 10 Absatz 2 StAG regelt die Miteinbürgerung von Ehegatten und minderjährigen Kindern gemeinsam mit einem Hauptantragsteller, der selbst die Voraussetzungen des § 10 StAG erfüllt. Die familienbezogene Konstellation behandelt der Beitrag Familie gemeinsam einbürgern.

Darf ich meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?

Seit der Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts ist Mehrstaatigkeit grundsätzlich hinnehmbar; die Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist keine Voraussetzung mehr — auch nicht auf dem Ehegatten-Weg. Ob die frühere Staatsangehörigkeit fortbesteht, richtet sich zusätzlich nach dem Recht des Herkunftsstaats. Einen Überblick bietet der Beitrag Doppelte Staatsbürgerschaft.

Gilt § 9 StAG auch für gleichgeschlechtliche Ehen und eingetragene Lebenspartnerschaften?

Ja. § 9 StAG nennt Ehegatten und eingetragene Lebenspartner. Die Ehe steht in Deutschland seit dem 1. Oktober 2017 Paaren unabhängig vom Geschlecht offen; bereits bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften sind ausdrücklich einbezogen.

Was passiert, wenn der deutsche Ehepartner vor der Einbürgerung verstirbt?

§ 9 Absatz 2 StAG sieht eine eng umgrenzte Ausnahme vor: Die Einbürgerung nach Absatz 1 bleibt möglich, wenn sie innerhalb eines Jahres nach dem Tod des deutschen Partners beantragt wird und der Antragsteller als sorgeberechtigter Elternteil mit einem minderjährigen Kind aus dieser Ehe, das bereits die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, in familiärer Gemeinschaft lebt. Außerhalb dieser Voraussetzungen greift die Ausnahme nicht.

Der Weg über § 9 StAG ist kürzer als die allgemeine Anspruchseinbürgerung — aber inhaltlich genauso anspruchsvoll: Fristen belegen, Sprach- und Testnachweise vorlegen, Unterlagen vollständig zusammenstellen. Genau hier setzt eine strukturierte Vorbereitung an. Passendes Paket auswählen — die Konditionen sind transparent unter Preise von civitas..

civitas. ist eine Antragsassistenz, keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Der Wizard führt Schritt für Schritt durch die Anforderungen des Ehegatten-Weges, erstellt eine auf die Situation zugeschnittene Dokumenten-Checkliste — einschließlich Heiratsurkunde und Nachweis der Staatsangehörigkeit des Partners — und bereitet die Unterlagen zur Einreichung bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde vor. Für die Bewertung rechtlich schwieriger Konstellationen steht eine Beratung durch einen Fachanwalt für Migrationsrecht zur Verfügung.


Weiterführende Artikel:

Rechtliche Hinweise: Dieser Beitrag stellt die Gesetzeslage nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften (BGBl. 2025 I Nr. 256; in Kraft 30. Oktober 2025) dar. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. civitas. ist eine private Antragsassistenz und keine Behörde. Für individuelle rechtliche Fragen steht eine Beratung durch einen Fachanwalt für Migrationsrecht zur Verfügung.

Quellen & Methodik anzeigen
  1. § 9 StAG (Einbürgerung von Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern Deutscher)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__9.html.
  2. § 8 StAG (Ermessenseinbürgerung)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__8.html.
  3. § 10 StAG (Anspruchseinbürgerung)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__10.html.
  4. § 38 StAG (Gebühren)https://www.gesetze-im-internet.de/stag/__38.html.
  5. Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der seit 30.10.2025 geltenden Fassung — https://www.gesetze-im-internet.de/stag/.
  6. Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes sowie weiterer Vorschriften vom 27. Oktober 2025, BGBl. 2025 I Nr. 256 — https://www.bgbl.de/.
  7. Gesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG) vom 22. März 2024, BGBl. 2024 I Nr. 104 — https://www.bgbl.de/.
  8. BMI — FAQ Reform Staatsangehörigkeitsrechthttps://www.bmi.bund.de/SharedDocs/faqs/DE/themen/heimat/reform-staatsangehoerigkeitsrecht/reform-staatsangehoerigkeitsrecht-liste.html.
  9. BMI — Themenseite Staatsangehörigkeitsrechthttps://www.bmi.bund.de/DE/themen/verfassung/staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeitsrecht/staatsangehoerigkeitsrecht-node.html.
  10. BAMF — Einbürgerung und Einbürgerungstest (Leben in Deutschland)https://www.bamf.de/DE/Themen/Integration/ZugewanderteTeilnehmende/Einbuergerung/einbuergerung-node.html.
  11. Bundesverwaltungsamt (BVA) — Staatsangehörigkeit und Einbürgerunghttps://www.bva.bund.de/DE/Services/Buerger/Ausweis-Dokumente-Recht/Staatsangehoerigkeit/staatsangehoerigkeit_node.html.

Stand aller Quellen: Juli 2026.

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