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Einbürgerung · Cluster-Cornerstone

Familie einbürgern 2026 Ehepartner und Kinder im gemeinsamen Antrag — Voraussetzungen, Dokumente, Kosten

Viele Einbürgerungsvorhaben in Deutschland sind Familienvorhaben. Wer die 5-Jahres-Frist nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erreicht, fragt in der Regel gleich mit, was für Ehepartner und Kinder gilt. Dieser Beitrag ordnet die Grundlagen: welche drei Familien-Konstellationen das StAG unterscheidet, welche Unterlagen in aller Regel erwartet werden, welche Kosten anfallen und welche typischen Fehler den Antrag verzögern. Er behandelt weder die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG im Einzelfall noch türkei-spezifische Sonderthemen wie den Rückerwerb durch die Blaue Karte (Mavi Kart) — dafür gibt es einen gesonderten Leitfaden.

Familie einbürgern: Ehepartner und Kinder im gemeinsamen Antrag

Viele Einbürgerungsvorhaben in Deutschland sind Familienvorhaben. Wer die 5-Jahres-Frist nach § 10 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) erreicht, fragt in der Regel gleich mit, was für Ehepartner und Kinder gilt. Dieser Beitrag ordnet die Grundlagen: welche drei Familien-Konstellationen das StAG unterscheidet, welche Unterlagen in aller Regel erwartet werden, welche Kosten anfallen und welche typischen Fehler den Antrag verzögern. Er behandelt weder die Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG im Einzelfall noch türkei-spezifische Sonderthemen wie den Rückerwerb durch die Blaue Karte (Mavi Kart) — dafür gibt es einen gesonderten Leitfaden.

Wer kann gemeinsam einbürgern?

Das Gesetz kennt zwei parallele Wege, auf denen Familienmitglieder zusammen mit einem Hauptantragsteller die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben können:

Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG — der klassische Weg. Wer seit fünf Jahren rechtmäßig und gewöhnlich in Deutschland lebt und die weiteren Voraussetzungen erfüllt (Sprachniveau B1, gesicherter Lebensunterhalt, Einbürgerungstest bestanden, keine relevanten Verurteilungen, Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung und Loyalitätserklärung), hat einen Anspruch auf Einbürgerung.

Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG — der Familien-Anker. Der Ehepartner und minderjährige Kinder können zusammen mit dem Hauptantragsteller eingebürgert werden, auch wenn sie die 5-Jahres-Frist selbst noch nicht erfüllt haben. Die übrigen Anforderungen (Sprache, Lebensunterhalt, Straffreiheit) gelten allerdings auch für sie, wobei die Anforderungen für Kinder je nach Alter gemildert sind.

Ehegatten-Einbürgerung nach § 9 StAG — der Weg für binationale Ehen. Wenn ein Partner bereits Deutscher ist, kann der ausländische Ehepartner nach § 9 StAG eigenständig einbürgern. Die Fristen wurden zum 30. Oktober 2025 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsrechts angepasst: Statt der früheren Sonderregel von drei Jahren Aufenthalt und zwei Jahren Ehe gelten seitdem vier Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland und zwei Jahre bestehende Ehe.

Die drei Familien-Konstellationen im Detail

Konstellation 1: Beide Ehepartner erfüllen § 10 StAG selbst

In dieser häufigsten Konstellation leben beide Ehepartner seit mindestens fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland und bringen die Voraussetzungen jeweils in der eigenen Person mit. Rechtlich können sie zwei separate Einbürgerungsanträge stellen oder einen gemeinsamen Antrag, in dem der eine Partner Hauptantragsteller und der andere als Miteinzubürgernder geführt wird. Die Behördengebühr beträgt in jedem Fall 255 Euro pro Erwachsenen; bei separaten Anträgen sind es also zwei Einzel-Gebühren, bei einem gemeinsamen Antrag ebenfalls die volle Gebühr pro Person, weil keine Kombi-Ermäßigung vorgesehen ist. Der praktische Vorteil des gemeinsamen Vorgehens liegt in der gebündelten Bearbeitung bei derselben Staatsangehörigkeitsbehörde — identische Nachforderungen, ein gemeinsamer Termin zur Loyalitätserklärung, ein gemeinsamer Urkundentermin.

Konstellation 2: Ein Partner bringt die Frist mit — Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2

Häufig ist die Konstellation, dass nur ein Partner die 5-Jahres-Frist bereits erfüllt, während der andere erst seit kürzerer Zeit in Deutschland lebt. Hier greift die Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG. Der fristerfüllende Partner stellt den Hauptantrag, der andere Partner wird als Miteinzubürgernder aufgenommen. Der miteinzubürgernde Ehegatte muss nicht die volle 5-Jahres-Frist nachweisen, aber die inhaltlichen Voraussetzungen (ausreichende Deutschkenntnisse, gesicherter Lebensunterhalt, keine relevanten Verurteilungen, Bekenntnis und Loyalitätserklärung) in der Regel erfüllen. In der Praxis wird ein eigener Sprachnachweis (telc, Goethe, ÖSD, DTZ) auf Niveau B1 erwartet; dass die Behörde das Gesamteinkommen der Familie berücksichtigt, ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorgesehen, wenn der Lebensunterhalt gemeinsam gesichert ist.

Konstellation 3: Partner ist bereits Deutscher — Ehegatten-Einbürgerung nach § 9

Wenn ein Ehepartner die deutsche Staatsangehörigkeit bereits besitzt (etwa durch Geburt oder eine frühere Einbürgerung), stellt sich die Frage der Familienzusammenführung anders. Der ausländische Ehepartner stellt einen eigenen Einbürgerungsantrag nach § 9 StAG. Seit 30. Oktober 2025 gelten die verschärften Fristen: vier Jahre rechtmäßiger Aufenthalt in Deutschland und zwei Jahre bestehende Ehe zum deutschen Partner. Die übrigen Anforderungen (B1-Deutsch, Einbürgerungstest, gesicherter Lebensunterhalt, Straffreiheit, Bekenntnis, Loyalitätserklärung) gelten wie bei der Anspruchseinbürgerung nach § 10. Der Vorteil gegenüber dem Warten auf die 5-Jahres-Frist liegt in der kürzeren Aufenthaltsdauer. Welcher Weg der jeweils richtige ist, bestimmt die individuelle Situation; eine Einzelfall-Bewertung übernimmt ein Fachanwalt für Migrationsrecht.

Kinder im Antrag — Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2

Minderjährige Kinder werden in aller Regel über die Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG mit dem einbürgernden Elternteil berücksichtigt. Drei Altersgruppen sind in der Praxis zu unterscheiden:

  • Unter 16 Jahren: Kinder werden zusammen mit dem Elternteil eingebürgert. Eigene Sprachkenntnisse werden grundsätzlich nicht gefordert. Die Gebühr beträgt 51 Euro pro Kind.
  • 16 bis unter 18 Jahren: Die Miteinbürgerung bleibt möglich, aber Jugendliche in diesem Alter legen in der Regel einen eigenen Sprachnachweis auf B1-Niveau vor. Der Einbürgerungstest wird ab 16 Jahren ebenfalls erwartet. Die Gebühr bleibt 51 Euro, solange die Miteinbürgerung zusammen mit dem Elternantrag erfolgt.
  • Ab 18 Jahren: Erwachsene Kinder stellen einen eigenen Einbürgerungsantrag nach § 10 StAG mit voller 5-Jahres-Frist und voller Gebühr (255 Euro).

Eine eigene Konstellation ist der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt nach § 4 StAG. Kinder, die seit dem 27. Juni 2024 in Deutschland geboren wurden und bei denen mindestens ein Elternteil seit fünf Jahren rechtmäßig in Deutschland lebt, erwerben die deutsche Staatsangehörigkeit mit Geburt — sie müssen nicht eingebürgert werden. Das ist formell keine Einbürgerung, sondern ein gesetzlicher Automatismus nach § 4 Abs. 3 StAG und vor allem für junge Familien relevant.

Dokumente pro Familienmitglied

Der konkrete Dokumentenkatalog variiert je nach Bundesland und Kommune; die folgenden Unterlagen werden in aller Regel erwartet:

Für alle Familienmitglieder:

  • gültiger Reisepass (biometrisch) und aktuelles Passfoto
  • Geburtsurkunde mit Apostille und beglaubigter Übersetzung

Für den Hauptantragsteller (§ 10 StAG):

  • Aufenthaltstitel seit mindestens fünf Jahren (alle Kopien chronologisch)
  • Sprachzertifikat B1 oder höher (Original und Kopie)
  • Einbürgerungstestzeugnis
  • Einkommensnachweise der letzten zwölf Monate (Lohnsteuerbescheinigungen, Kontoauszüge, ggf. Steuerbescheide bei Selbständigen)
  • Führungszeugnis aus dem Bundeszentralregister, bei relevanten Auslandsaufenthalten zusätzlich aus dem Herkunftsland
  • Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung (schriftlich)
  • Loyalitätserklärung (persönlich im Behördentermin abzugeben)

Für den miteinzubürgernden Ehegatten:

  • Heiratsurkunde mit Apostille und beglaubigter Übersetzung
  • eigenes Sprachzertifikat
  • eigene Einkommensnachweise oder Nachweis, dass das Haushaltseinkommen gemeinsam den Lebensunterhalt sichert
  • eigenes Führungszeugnis

Für minderjährige Kinder:

  • Geburtsurkunde und ggf. Schulbescheinigung
  • ab 16 Jahren eigenes Sprachzertifikat und Einbürgerungstestzeugnis
  • aktuelle Lichtbilder

Beglaubigte Übersetzungen werden ausschließlich durch in Deutschland vor einem Landgericht vereidigte Übersetzer angefertigt. Eine bundesweite Datenbank führen die Landesjustizverwaltungen unter justiz-dolmetscher.de.

Kosten-Matrix mit Beispiel

Die Behördengebühren für die Einbürgerung sind in § 38 StAG und der Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung geregelt:

  • 255 Euro pro Erwachsenen
  • 51 Euro pro minderjährigem Kind, das zusammen mit einem Elternteil eingebürgert wird
  • 25 Euro Gebühr für die Teilnahme am Einbürgerungstest (pro Person ab 16 Jahren)

Beispiel einer vierköpfigen Familie mit zwei Erwachsenen und zwei Kindern unter 16 Jahren:

PositionAnzahlEinzelgebührSumme
Behördengebühr Erwachsene2255 €510 €
Behördengebühr Kinder (Miteinbürgerung)251 €102 €
Einbürgerungstest225 €50 €
Summe Behördenkosten662 €
Beglaubigte Übersetzungen (geschätzt 6 Dokumente × 40 €)240 €
Ggf. Apostillen und Nebenkostenvariabel

Zu diesen amtlichen Kosten kommen — je nach individueller Situation — Kosten für Sprachkurse, wenn kein B1-Zertifikat vorliegt, sowie die Dienstleistungsgebühr für die Antragsassistenz. Das Familien-Paket von civitas. kostet derzeit 449 Euro und deckt die Wizard-Führung für alle Familienmitglieder, die individuelle Dokumenten-Checkliste, die Vermittlung an vereidigte Übersetzer und die Befüllung des gemeinsamen Antragsformulars. Die Übersicht aller Pakete findet sich unter Preise und Pakete.

Ablauf beim Amt

Der Antrag wird bei der Staatsangehörigkeitsbehörde am Wohnort der Familie gestellt. In Nordrhein-Westfalen ist dies häufig nicht die Stadt, sondern der zuständige Kreis. Die Einreichung erfolgt je nach Kommune online (über das EfA-NRW-Portal oder ein Landes-Servicekonto) oder per Papier. Welcher Weg für den Wohnsitz offen ist, erläutert der Beitrag Einbürgerung online beantragen oder per Post?.

Nach Eingang des Antrags prüft die Behörde die Unterlagen, fordert bei Bedarf nach und terminiert die persönliche Vorsprache. Bei Familienanträgen erscheinen in der Regel alle Erwachsenen (und Kinder ab 16 Jahren) gemeinsam. Die Loyalitätserklärung wird persönlich vor einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der Behörde abgegeben; für Kinder unter 16 Jahren unterzeichnen die Eltern stellvertretend. Die Bearbeitungszeit hängt stark von der Kommune ab und bewegt sich 2026 zwischen acht und achtzehn Monaten, in Behörden mit erheblichem Rückstau auch darüber. Die Aushändigung der Einbürgerungsurkunden erfolgt häufig gemeinsam im Rahmen einer Einbürgerungsfeier.

Zuständige Einbürgerungsbehörden — Stadt-Übersichten

Wo der Familienantrag konkret einzureichen ist, hängt vom Wohnsitz ab. Wir führen Stadt-spezifische Übersichten mit Behördenadresse, Bearbeitungszeit-Spannweiten und üblichem Antragsweg:

Häufige Fehler bei Familienanträgen

Die Staatsangehörigkeitsbehörden berichten in Veröffentlichungen und Städtetag-Papieren regelmäßig, dass drei Gründe Familienanträge typischerweise verzögern:

  • Unvollständige Dokumente eines Familienmitglieds führen dazu, dass der gesamte Familienantrag nachgefordert wird. Fehlt zum Beispiel die Heiratsurkunde mit Apostille, liegen die Akten aller Familienmitglieder bis zur Nachreichung still.
  • Nicht-beglaubigte Übersetzungen werden nicht akzeptiert. Übersetzungen müssen von in Deutschland vor einem Landgericht vereidigten Übersetzerinnen und Übersetzern angefertigt sein; Online-Dienste oder Übersetzungen aus dem Ausland ohne Apostille genügen nicht.
  • Fehlender Einkommensnachweis für die Gesamtfamilie. Wenn der miteinzubürgernde Ehegatte kein eigenes Einkommen hat, genügt in der Regel der Nachweis, dass das Familieneinkommen den Lebensunterhalt gemeinsam sichert. Wird dies nicht explizit dargelegt, fordert die Behörde nach.
  • Passfotos in unzureichender Qualität. Biometrische Passfotos nach ICAO-Standard sind Pflicht. Kinder-Passfotos mit geschlossenen Augen oder schiefem Kopf werden regelmäßig zurückgewiesen.
  • Fehlender Sprachnachweis bei Jugendlichen ab 16. Wenn 16- oder 17-jährige Kinder miteingebürgert werden sollen, wird in der Regel ein eigener B1-Nachweis sowie ein bestandener Einbürgerungstest erwartet — ein Punkt, der in Familien mit Teenagern oft übersehen wird.

Diese Punkte sind keine Einzelfall-Rechtsberatung, sondern wiederkehrende Verfahrens-Beobachtungen. Bei komplexen Konstellationen (etwa Patchwork-Familien, getrennt lebende Ehepartner, oder Kinder aus früheren Ehen) empfiehlt sich eine individuelle Beratung durch einen Fachanwalt für Migrationsrecht.

Häufige Fragen

Können Kinder unter 16 ohne eigenen Sprachnachweis miteingebürgert werden?

Ja. Für Kinder unter 16 Jahren wird im Regelfall kein eigener Sprachnachweis verlangt. Die Miteinbürgerung erfolgt zusammen mit dem Elternantrag zur 51-Euro-Gebühr. Ab 16 Jahren wird in aller Regel ein eigenes B1-Zertifikat und der Einbürgerungstest erwartet.

Spart ein gemeinsamer Familienantrag Behördengebühren?

Nein. Die Behördengebühr beträgt 255 Euro pro Erwachsenen und 51 Euro pro miteinzubürgerndem Kind — unabhängig davon, ob ein gemeinsamer oder zwei separate Anträge gestellt werden. Der praktische Vorteil des gemeinsamen Vorgehens liegt in der gebündelten Bearbeitung, gemeinsamen Terminen und einer einzigen Einbürgerungsfeier.

Was ist der Unterschied zwischen § 10 Abs. 2 (Miteinbürgerung) und § 9 (Ehegatten-Einbürgerung)?

§ 10 Abs. 2 StAG erlaubt die Miteinbürgerung des Ehepartners, wenn der Hauptantragsteller die 5-Jahres-Frist erfüllt. § 9 StAG ist die eigenständige Ehegatten-Einbürgerung, wenn der andere Partner bereits Deutscher ist; sie verlangt seit 30.10.2025 vier Jahre rechtmäßigen Aufenthalt und zwei Jahre Ehe.

Wirkt sich Bürgergeld-Bezug auf den Familienantrag aus?

Ja, in der Regel. § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG verlangt, dass der Lebensunterhalt für sich und unterhaltsberechtigte Familienangehörige ohne Inanspruchnahme von SGB-II- oder SGB-XII-Leistungen gesichert ist. Ausnahmen kennt das Gesetz, etwa bei Erwerbsunfähigkeit aus nicht zu vertretenden Gründen.

Können Kinder über 18 noch im Familienpaket einbürgern?

Erwachsene Kinder ab 18 Jahren stellen einen eigenen Einbürgerungsantrag nach § 10 StAG mit voller 5-Jahres-Frist und voller Gebühr (255 Euro). Eine Miteinbürgerung im Sinne des § 10 Abs. 2 StAG ist nicht möglich; das Familien-Paket der Antragsassistenz kann sie aber organisatorisch bündeln.

Was civitas. leistet

civitas. ist eine Antragsassistenz, keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Der Wizard unterstützt Familien mit einem einzigen Konto und führt parallel durch die Anforderungen für Hauptantragsteller, Ehegatten und Kinder. Die Dokumenten-Checkliste wird pro Familienmitglied dynamisch erstellt, und die Übersetzer-Vermittlung für türkisch-deutsche oder andere Sprachkombinationen wird mit Mengenrabatt abgewickelt. Der gemeinsame Antrag wird als vollständiges PDF-Bundle zur Einreichung bei der zuständigen Staatsangehörigkeitsbehörde vorbereitet.

Für Konstellationen, die das Ermessen nach § 8 StAG berühren, oder für Fragen des türkischen Staatsangehörigkeitsrechts — etwa den Rückerwerb durch die Blaue Karte nach deutscher Einbürgerung — erfolgt ein Verweis auf spezialisierte Fachanwaltskanzleien oder den gesonderten Leitfaden zum Thema Mavi Kart.


Weiterführende Artikel:

Rechtliche Hinweise: Dieser Beitrag stellt die Gesetzeslage nach dem Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung nach dem Vierten Änderungsgesetz vom 30. Oktober 2025 dar. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. civitas. ist eine private Antragsassistenz und keine Behörde. Für individuelle rechtliche Fragen — insbesondere zu Patchwork-Konstellationen, zur Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG, zum Rückerwerb einer früheren Staatsangehörigkeit oder bei schwieriger Dokumentenlage — steht eine Beratung durch einen Fachanwalt für Migrationsrecht zur Verfügung.

Quellen: Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG) in der Fassung vom 30.10.2025, abrufbar unter gesetze-im-internet.de/stag; Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung zu § 38 StAG; Bundesverwaltungsamt, Informationen zum Einbürgerungsverfahren (bva.bund.de); Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zum Einbürgerungstest (bamf.de); Deutscher Städtetag, Pressemeldung zu Änderungen des Einbürgerungsrechts und kommunaler Verwaltungspraxis 2025. Stand aller Quellen: April 2026.

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Hinweis. civitas. ist ein privater Dienstleister — keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Dieser Beitrag gibt einen allgemeinen Überblick zur Rechtslage Stand April 2026 und ersetzt keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung im Einzelfall.