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Ratgeber

Niederlassungserlaubnis für Ehegatten Deutscher (§ 28 Abs. 2 AufenthG): schon nach 3 Jahren

Wer mit einer deutschen Staatsangehörigen oder einem deutschen Staatsangehörigen verheiratet ist und deshalb eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG hat, muss für den unbefristeten Titel nicht die vollen fünf Jahre und den 60-Monats-Rentennachweis des § 9 AufenthG abwarten. § 28 Abs. 2 AufenthG enthält einen eigenen, deutlich kürzeren Weg.

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Dieser Beitrag erklärt, was diese Vorschrift verlangt, worin sie sich von § 9 AufenthG unterscheidet, welche Unterlagen die Behörde typischerweise sehen will und was bei einer Trennung passiert.

§ 28 Abs. 2 AufenthG knüpft an die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Ehegatten an. Im Regelfall verlangt die Vorschrift:

VoraussetzungWas dahintersteckt
Drei Jahre Besitz der AufenthaltserlaubnisDie Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG muss seit drei Jahren bestehen
Fortbestehende familiäre LebensgemeinschaftDie eheliche Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet besteht weiterhin
Kein AusweisungsinteresseEs liegt kein Ausweisungsinteresse vor
Ausreichende SprachkenntnisseAusreichende Kenntnisse der deutschen Sprache

Was nicht verlangt wird, ist der praktisch entscheidende Punkt: Der 60-Monats-Nachweis von Rentenbeiträgen, der im Regelfall des § 9 Abs. 2 AufenthG verlangt wird, steht in § 28 Abs. 2 AufenthG nicht. Auch die Fünf-Jahres-Frist gilt hier nicht.

Damit ist § 28 Abs. 2 AufenthG für viele Ehepaare der schnellste Weg zum unbefristeten Titel — insbesondere für Personen, die in Elternzeit waren, studiert haben oder aus anderen Gründen keine fünf Jahre Rentenbeiträge vorweisen können.

§ 28 AufenthG erfasst den Familiennachzug zu Deutschen. Erfasst sind insbesondere:

  • der ausländische Ehegatte einer Deutschen bzw. eines Deutschen,
  • die eingetragene Lebenspartnerin bzw. der eingetragene Lebenspartner (§ 27 Abs. 2 AufenthG stellt die Lebenspartnerschaft dem Ehegattennachzug gleich),
  • minderjährige ledige Kinder einer Deutschen bzw. eines Deutschen,
  • der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen zur Ausübung der Personensorge.

Für welche dieser Konstellationen die Drei-Jahres-Regel des Absatzes 2 im Einzelfall greift, prüft die Ausländerbehörde. Dieser Beitrag beschreibt die Regel — er beurteilt Ihren Fall nicht.

Die Behörde prüft, ob die eheliche bzw. familiäre Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht — nicht nur auf dem Papier. Gemeinsame Meldeadresse, gemeinsame Haushaltsführung, gemeinsames Wirtschaften sind die typischen Anknüpfungspunkte.

Getrenntes Wohnen führt nicht automatisch zum Wegfall — es gibt anerkannte Gründe, etwa berufsbedingt getrennte Wohnsitze oder Pflegesituationen. Umgekehrt genügt eine gemeinsame Meldeadresse allein nicht, wenn die Lebensgemeinschaft tatsächlich aufgehoben ist. Wie die Behörde das in Ihrem Fall bewertet, ist eine Frage des Einzelfalls; eine Prognose kann und darf civitas. dazu nicht abgeben.

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§ 28 Abs. 2 AufenthG verlangt ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache. Das Aufenthaltsgesetz definiert die Sprachstufen in § 2 selbst und ordnet „ausreichende" Kenntnisse dem Niveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens zu — also unterhalb des B1-Niveaus, das die Einbürgerung nach § 10 StAG regelmäßig verlangt.

Als Nachweis kommen typischerweise in Betracht: ein Zertifikat einer anerkannten Prüfungseinrichtung, das Zertifikat Integrationskurs oder ein in Deutschland erworbener Schul- bzw. Berufsabschluss. Welche Nachweise Ihre Behörde akzeptiert, sagt Ihnen die Behörde — die Praxis ist nicht bundesweit einheitlich.

§ 9 Abs. 2 (allgemein)§ 28 Abs. 2 (Ehegatte Deutscher)
Vorbesitzzeit5 Jahre Aufenthaltserlaubnis3 Jahre Aufenthaltserlaubnis
Rentenbeiträgeim Regelfall 60 Monatenicht verlangt
Sprachniveauausreichende Deutschkenntnisseausreichende Deutschkenntnisse
Grundkenntnisse Rechts-/Gesellschaftsordnungverlangtnicht im Katalog des Abs. 2
Anknüpfungeigener Aufenthaltfortbestehende Lebensgemeinschaft

Der Preis für die Erleichterung ist die Abhängigkeit von der Ehe: § 9 AufenthG steht Ihnen aus eigenem Recht zu, § 28 Abs. 2 knüpft an die Lebensgemeinschaft an. Endet sie vor der Erteilung, entfällt dieser Weg — nicht aber zwingend Ihr Aufenthalt, siehe unten.

Die allgemeinen Voraussetzungen im Detail stehen im Beitrag Niederlassungserlaubnis: Voraussetzungen.

  • gültiger Pass
  • Heiratsurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunde, ggf. mit Übersetzung
  • Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit des Ehegatten (Personalausweis, Reisepass, Staatsangehörigkeitsausweis)
  • Meldebescheinigung / erweiterte Meldebescheinigung zum gemeinsamen Wohnsitz
  • Sprachzertifikat
  • biometrisches Lichtbild
  • bisherige Aufenthaltstitel / eAT-Karte

Die konkrete Liste legt Ihre Ausländerbehörde fest; sie kann weitere Nachweise anfordern. Eine allgemeine Checkliste finden Sie unter Niederlassungserlaubnis: Unterlagen.

Endet die eheliche Lebensgemeinschaft, bevor die Niederlassungserlaubnis erteilt ist, greift § 28 Abs. 2 AufenthG nicht mehr. Das Aufenthaltsgesetz lässt Sie deshalb aber nicht ohne Weiteres ohne Aufenthaltsrecht zurück: § 31 AufenthG regelt das eigenständige, vom Ehegatten unabhängige Aufenthaltsrecht des Ehegatten und knüpft dieses an eine bestimmte Mindestbestandsdauer der Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet. Für besondere Härten sieht die Vorschrift zusätzlich eine Ausnahme vor.

Trennungskonstellationen sind aufenthaltsrechtlich sensibel und hängen stark am Einzelfall — insbesondere bei häuslicher Gewalt, bei gemeinsamen Kindern oder wenn die Mindestdauer knapp verfehlt wird. Hier ist anwaltliche Beratung der richtige Weg; civitas. leistet keine Rechtsberatung und bewertet solche Fälle nicht.

  1. Frist im Blick behalten. Läuft Ihre befristete Aufenthaltserlaubnis vor der Drei-Jahres-Marke ab, verlängern Sie sie zunächst regulär — die Verlängerung und der Antrag auf den unbefristeten Titel sind zwei verschiedene Dinge.
  2. Antrag stellen bei der Ausländerbehörde Ihres Wohnorts. Eine Übersicht nach Wohnort finden Sie im Ortsverzeichnis zur Niederlassungserlaubnis.
  3. Termin wahrnehmen für Fingerabdrücke und Lichtbild.
  4. eAT-Karte abholen.

Wird der Antrag vor Ablauf des bisherigen Titels gestellt, greift die Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG — der alte Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend.

Die Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG ist ein Aufenthaltstitel — die deutsche Staatsangehörigkeit verleiht sie nicht. Für die Einbürgerung gilt das Staatsangehörigkeitsgesetz mit eigenen Voraussetzungen, darunter regelmäßig ein höheres Sprachniveau (B1) und der Einbürgerungstest. Für Ehegatten Deutscher enthält § 9 StAG eine besondere Regelung. Mehr dazu im Beitrag Einbürgerung durch Heirat.

Bekomme ich die Niederlassungserlaubnis automatisch nach drei Jahren?

Nein. Sie müssen sie beantragen, und die Behörde prüft die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 AufenthG. Automatisch verlängert oder entfristet sich kein Aufenthaltstitel.

Muss ich 60 Monate Rentenbeiträge nachweisen?

Der 60-Monats-Nachweis gehört zum Katalog des § 9 Abs. 2 AufenthG. In § 28 Abs. 2 AufenthG steht er nicht. Ob die Behörde in Ihrem Fall auf § 28 Abs. 2 oder auf § 9 abstellt, ergibt sich aus Ihrem Antrag und Ihrer Konstellation.

Welches Sprachniveau brauche ich?

Verlangt werden ausreichende Deutschkenntnisse. Das Aufenthaltsgesetz ordnet diesen Begriff dem Niveau A2 zu. Welche Zertifikate Ihre Behörde akzeptiert, erfragen Sie dort.

Zählt die im Ausland verbrachte Ehezeit mit?

§ 28 Abs. 2 AufenthG knüpft an den Besitz der Aufenthaltserlaubnis und an die familiäre Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet an. Ehejahre im Ausland vor der Einreise sind damit regelmäßig nicht einschlägig. Die Berechnung nimmt die Behörde vor.

Was, wenn wir uns trennen, bevor die drei Jahre voll sind?

Dann entfällt der Weg über § 28 Abs. 2 AufenthG. Ob und unter welchen Voraussetzungen Ihnen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 AufenthG zusteht, ist eine Einzelfallfrage — dafür ist anwaltliche Beratung der richtige Weg.

Gilt das auch für eingetragene Lebenspartnerschaften?

§ 27 Abs. 2 AufenthG stellt die eingetragene Lebenspartnerschaft dem Ehegattennachzug gleich. Die Anwendung im Einzelfall prüft die Ausländerbehörde.

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