Es geht hier bewusst um den Weg zum Antrag — nicht um die materiellen Voraussetzungen (§ 9) und nicht um die einzelnen Unterlagen. Beide behandeln eigene Beiträge; hier steht der Prozess im Mittelpunkt.
Die Niederlassungserlaubnis beantragen Sie nicht beim Bürgeramt oder online beim Bund, sondern bei der Ausländerbehörde, die für Ihren Wohnort örtlich zuständig ist. In größeren Städten heißt sie oft „Amt für Migration", „Migrationsamt" oder „Ausländeramt".
| Frage | Antwort | Fundstelle |
|---|---|---|
| Wird ein Antrag benötigt? | Ja — der Titel wird „nur auf … Antrag erteilt" | § 81 Abs. 1 AufenthG |
| Welche Behörde? | Ausländerbehörde am Wohnort | § 71 Abs. 1 AufenthG |
| Form des Antrags? | amtliches Formular der jeweiligen Behörde | landes-/kommunalabhängig |
§ 81 Abs. 1 AufenthG lautet im Wortlaut:
„Ein Aufenthaltstitel wird einem Ausländer nur auf seinen Antrag erteilt, soweit nichts anderes bestimmt ist."
Die Niederlassungserlaubnis ist ein solcher Aufenthaltstitel (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG). Ohne Antrag stellt die Behörde ihn also nicht von sich aus aus — der erste Schritt liegt immer bei Ihnen. Welches konkrete Formular verwendet wird und ob eine Online-Terminbuchung möglich ist, legt die zuständige Behörde selbst fest; das unterscheidet sich von Land zu Land und von Kommune zu Kommune.
Der Zeitpunkt ist der Punkt, an dem in der Praxis die meisten Fehler passieren. Wer eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt und daraus die Niederlassungserlaubnis anstrebt, sollte den Antrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis stellen. Der Grund steht in § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG:
„Beantragt ein Ausländer vor Ablauf seines Aufenthaltstitels dessen Verlängerung oder die Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels, gilt der bisherige Aufenthaltstitel vom Zeitpunkt seines Ablaufs bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als fortbestehend."
Diese Fortbestandsfiktion sorgt dafür, dass Sie während der oft mehrwöchigen Bearbeitung rechtmäßig im Bundesgebiet bleiben — mit den bisherigen Erlaubnissen (etwa zur Beschäftigung). Die Niederlassungserlaubnis ist ein „anderer Aufenthaltstitel" im Sinne dieser Norm.
| Situation bei Antragstellung | Rechtsfolge | Fundstelle |
|---|---|---|
| Antrag vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnis | bisheriger Titel gilt bis zur Entscheidung als fortbestehend | § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG |
| Antrag nach Ablauf (verspätet) | Fortgeltung kann „zur Vermeidung einer unbilligen Härte" angeordnet werden | § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG |
| Nachweis der Antragswirkung | Fiktionsbescheinigung wird ausgestellt | § 81 Abs. 5 AufenthG |
Über die Wirkung Ihrer Antragstellung erhalten Sie eine Fiktionsbescheinigung (§ 81 Abs. 5 AufenthG) — den Beleg, dass Ihr Aufenthalt während der Bearbeitung rechtmäßig ist. Wie Fristen und Fiktionsbescheinigung im Verlängerungskontext zusammenspielen, erklärt der Beitrag Aufenthaltstitel verlängern.
Wichtig: Wer eine bereits bestehende Niederlassungserlaubnis besitzt, muss nichts „verlängern" — der Titel ist unbefristet. Läuft nur die Karte (das eAT-Dokument) ab, ist das eine Neuausstellung des Dokuments, keine neue Sachentscheidung. Der vorliegende Beitrag betrifft die erstmalige Erteilung der Niederlassungserlaubnis.
Der Ablauf folgt bundesweit demselben Grundmuster, auch wenn die Behörden ihn organisatorisch unterschiedlich umsetzen:
| Schritt | Was passiert | Bezug |
|---|---|---|
| 1. Zuständige Behörde bestimmen | Ausländerbehörde am Wohnort ermitteln | § 71 Abs. 1 AufenthG |
| 2. Termin buchen | Online-Terminportal oder Terminanfrage der Behörde | Verfahren der Behörde |
| 3. Antragsformular ausfüllen | amtliches Formular „Antrag auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis" | § 81 Abs. 1 AufenthG |
| 4. Unterlagen zusammenstellen | Nachweise zu den Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 | siehe Unterlagen |
| 5. Antrag einreichen & Biometrie | Abgabe bei der Behörde, Lichtbild und Fingerabdrücke für den eAT | § 78 AufenthG |
| 6. eAT abholen | elektronischer Aufenthaltstitel wird ausgestellt und ausgehändigt | § 78 Abs. 1 AufenthG |
Zu den einzelnen Schritten:
Schritt 1 — zuständige Behörde. Nach § 71 Abs. 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthaltsrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen zuständig. Örtlich zuständig ist regelmäßig die Behörde an Ihrem gewöhnlichen Aufenthalt (Wohnort).
Schritt 2 — Termin. Viele Ausländerbehörden vergeben Termine ausschließlich online über ein Terminportal, teils mit mehrwöchigem Vorlauf. Deshalb ist es sinnvoll, den Termin so früh zu buchen, dass der Antrag noch vor Ablauf der bestehenden Aufenthaltserlaubnis gestellt werden kann (siehe § 81 Abs. 4 oben). Reicht die Bearbeitungszeit für einen Vor-Ablauf-Termin nicht, kann bei einzelnen Behörden der Antrag auch schriftlich fristwahrend gestellt werden — ob das möglich ist, klärt die zuständige Behörde.
Schritt 3 — Formular. Das Antragsformular unterscheidet sich je nach Land und Kommune. Es fragt Personendaten, den bisherigen Aufenthaltstitel und die für § 9 relevanten Angaben (Beschäftigung, Rentenbeiträge, Wohnraum) ab.
Schritt 4 — Unterlagen. Welche Nachweise verlangt werden (Rentenverlauf, Sprachzertifikat, Einkommens- und Wohnraumnachweis), hängt vom Einzelfall und der Behörde ab. Die Zusammenstellung behandelt der eigene Beitrag Unterlagen-Checkliste.
Schritt 5 — Einreichung und Biometrie. Weil der Titel als eAT ausgestellt wird, werden Lichtbild und Fingerabdrücke erfasst (§ 78 AufenthG). Häufig geschieht das beim Abgabetermin.
Schritt 6 — Ausstellung. Nach positiver Prüfung wird die Niederlassungserlaubnis als Chipkarte produziert und ausgehändigt. Die Produktion des Dokuments dauert nach der Entscheidung in der Regel einige Wochen; wie lange das Verfahren insgesamt dauert, behandelt der Beitrag Bearbeitungsdauer.
Die Reihenfolge dieser Schritte ist keine feste gesetzliche Vorgabe, sondern gibt den in der Praxis üblichen Ablauf wieder. Einzelne Behörden fassen Schritte zusammen (etwa Formular und Biometrie am selben Termin) oder trennen sie (Vorprüfung der Unterlagen vor dem Abgabetermin). Maßgeblich ist immer das Verfahren Ihrer zuständigen Ausländerbehörde. Der gesetzliche Kern bleibt in jedem Fall gleich: ein Antrag (§ 81 Abs. 1), rechtzeitig gestellt zur Wahrung der Fortbestandsfiktion (§ 81 Abs. 4), und die Ausstellung als eAT (§ 78 Abs. 1).
Die Niederlassungserlaubnis ist kein Stempel oder Aufkleber im Pass, sondern ein eigenständiges Dokument mit Chip. § 78 Abs. 1 Satz 1 AufenthG bestimmt:
„Aufenthaltstitel nach § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 werden als eigenständige Dokumente mit elektronischem Speicher- und Verarbeitungsmedium ausgestellt …"
Die Niederlassungserlaubnis fällt unter diese Regelung. Auf der Karte sind unter anderem sichtbar aufgebracht: Name, Geburtsdatum und -ort, Lichtbild, Gültigkeitsdauer, die „Art des Aufenthaltstitels … und dessen Rechtsgrundlage" sowie eine Seriennummer.
| Merkmal des eAT | Regelung |
|---|---|
| Form | eigenständige Chipkarte (kein Pass-Aufkleber) |
| Rechtsgrundlage | § 78 Abs. 1 AufenthG |
| Erfasste Biometrie | Lichtbild, Fingerabdrücke |
| Besonderheit Niederlassungserlaubnis | Verzicht auf einzelne Pass-Angaben möglich, wenn beim Antrag ein gültiger Pass vorlag (§ 78 Abs. 1 AufenthG) |
Weil der unbefristete Titel selbst nicht abläuft, die Karte aber eine technische Nutzungsdauer hat, wird das eAT-Dokument nach einigen Jahren neu ausgestellt, ohne dass die Niederlassungserlaubnis dadurch neu geprüft wird. Diese Dokument-Neuausstellung ist gebührenpflichtig und in den Kosten & Gebühren erläutert.
Drei Fragen werden oft vermischt — sie haben aber je einen eigenen Beitrag:
| Frage | Worum es geht | Beitrag |
|---|---|---|
| Wo / wann / wie beantragen? | der Prozess (dieser Beitrag) | — |
| Welche Dokumente? | konkrete Nachweise | Unterlagen |
| Wer darf? | materielle Voraussetzungen des § 9 | Voraussetzungen |
Ob in Ihrem Fall statt der nationalen Niederlassungserlaubnis ein anderer unbefristeter Titel in Betracht kommt, ordnet der Vergleich Aufenthalts- vs. Niederlassungserlaubnis ein. Welcher Weg für Sie der richtige ist, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde — dieser Beitrag gibt allein die allgemeine Rechtslage wieder.
Die Gebühr für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis regelt § 44 AufenthV bundeseinheitlich:
| Fall | Gebühr | Fundstelle |
|---|---|---|
| übrige Fälle (Regel) | 113 € | § 44 AufenthV |
| Selbständige (§ 21 Abs. 4 AufenthG) | 124 € | § 44 AufenthV |
| Hochqualifizierte (§ 18c Abs. 3 AufenthG) | 147 € | § 44 AufenthV |
Diese Behördengebühr ist getrennt von etwaigen Dienstleistungskosten für eine Ausfüllhilfe. Details und Nebengebühren (etwa für die Fiktionsbescheinigung) behandelt der Beitrag Kosten & Gebühren.
civitas. ist eine private Antragsassistenz — keine Behörde und keine Rechtsanwaltskanzlei. Über den geführten Pfad unter Antrag vorbereiten beantworten Sie die Fragen selbst und stellen Ihre Angaben und Nachweise strukturiert zusammen; das ausgefüllte Ergebnis reichen Sie eigenständig bei Ihrer Ausländerbehörde ein. Wir übernehmen keine Rechtsberatung und geben keine Prognose über den Ausgang ab. Die abschließende Prüfung und die Entscheidung über den Antrag liegen allein bei der zuständigen Ausländerbehörde.
Für viele ist die Niederlassungserlaubnis eine Etappe auf dem Weg zum deutschen Pass. Wie die Stationen zusammenhängen, zeigt Der Weg zur Einbürgerung.
Wo beantrage ich die Niederlassungserlaubnis?
Bei der Ausländerbehörde, die für Ihren Wohnort örtlich zuständig ist (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Sie heißt je nach Kommune auch Amt für Migration, Migrationsamt oder Ausländeramt. Nicht zuständig sind das Bürgeramt oder eine bundesweite Online-Stelle.
Muss ich die Niederlassungserlaubnis aktiv beantragen?
Ja. Nach § 81 Abs. 1 AufenthG wird ein Aufenthaltstitel „nur auf … Antrag erteilt". Die Behörde stellt ihn nicht von sich aus aus — den Antrag müssen Sie selbst stellen.
Wann sollte ich den Antrag stellen?
Möglichst vor Ablauf Ihrer bestehenden Aufenthaltserlaubnis. Dann gilt der bisherige Titel nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG bis zur Entscheidung als fortbestehend, und Sie bleiben während der Bearbeitung rechtmäßig im Bundesgebiet. Da Termine oft Wochen Vorlauf haben, sollten Sie früh buchen.
Was passiert, wenn ich den Antrag zu spät stelle?
Bei einer Antragstellung nach Ablauf greift die automatische Fortbestandsfiktion nicht. Die Behörde kann die Fortgeltung des bisherigen Titels aber nach § 81 Abs. 4 Satz 3 AufenthG „zur Vermeidung einer unbilligen Härte" anordnen. Ob das im Einzelfall geschieht, entscheidet die zuständige Ausländerbehörde.
Was ist die Fiktionsbescheinigung?
Der Nachweis über die Wirkung Ihrer Antragstellung. Nach § 81 Abs. 5 AufenthG ist „eine Bescheinigung über die Wirkung seiner Antragstellung (Fiktionsbescheinigung) auszustellen". Sie belegt, dass Ihr Aufenthalt während der Bearbeitung rechtmäßig ist.
Wie wird die Niederlassungserlaubnis ausgestellt?
Als elektronischer Aufenthaltstitel (eAT) — ein eigenständiges Dokument mit Chip (§ 78 Abs. 1 AufenthG), kein Aufkleber im Pass. Dafür werden Lichtbild und Fingerabdrücke erfasst; die Karte wird nach der Entscheidung produziert und ausgehändigt.
Kann ich den Antrag online stellen?
Das hängt von der Behörde ab. Viele Ausländerbehörden vergeben zumindest den Termin online über ein Portal; die Abgabe der biometrischen Daten für den eAT erfolgt in der Regel persönlich. Ob und wie ein digitaler Antrag möglich ist, legt die zuständige Behörde fest.
Was kostet die Erteilung?
Nach § 44 AufenthV im Regelfall 113 €, für Selbständige 124 € und für Hochqualifizierte 147 €. Diese Behördengebühr ist von etwaigen Dienstleistungskosten getrennt.
Ist der Antrag dasselbe wie bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis?
Verfahrensrechtlich ähnlich, aber inhaltlich verschieden: Bei der Verlängerung wird derselbe befristete Titel fortgeschrieben; bei der Niederlassungserlaubnis wird ein anderer, unbefristeter Titel neu erteilt. Beide setzen einen Antrag nach § 81 AufenthG voraus. Details zur Verlängerung: Aufenthaltstitel verlängern.
Quellen & Methodik anzeigen
- Aufenthaltsgesetz (AufenthG) — § 81 Abs. 1 (Antragserfordernis), § 81 Abs. 4 (Fortbestandsfiktion bei rechtzeitigem Antrag), § 81 Abs. 5 (Fiktionsbescheinigung), § 78 Abs. 1 (elektronischer Aufenthaltstitel/eAT), § 71 Abs. 1 (Zuständigkeit der Ausländerbehörden), § 9 Abs. 1 und Abs. 2 (unbefristeter Titel, Voraussetzungen), § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 (Niederlassungserlaubnis als Aufenthaltstitel)
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV) — § 44 (Gebühren Niederlassungserlaubnis: 113 € / 124 € / 147 €)
- Gesetzestexte im Volltext: gesetze-im-internet.de
Stand: Juli 2026. Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen und in welcher Form der Antrag zu stellen ist, prüft abschließend die zuständige Ausländerbehörde.