Für die Einbürgerung müssen ausländische Urkunden häufig in beglaubigter Übersetzung und mit Apostille vorgelegt werden. Dieser Artikel erklärt, wann eine beglaubigte Übersetzung nötig ist, in welcher Reihenfolge Sie vorgehen und wie civitas. Sie dabei unterstützt.
Wann eine beglaubigte Übersetzung nötig ist
Urkunden in einer Fremdsprache – etwa die Geburts- oder Heiratsurkunde – erkennt die Behörde nur mit einer beglaubigten Übersetzung an. Diese Übersetzung muss von einem in Deutschland vor einem Landgericht vereidigten (ermächtigten) Übersetzer angefertigt sein. Übersetzungen von Online-Diensten oder Übersetzungen aus dem Ausland ohne die vorgeschriebene Beglaubigung genügen in der Regel nicht.
Vereidigte Übersetzer finden Sie in der bundesweiten, öffentlichen Datenbank justiz-dolmetscher.de.
Die richtige Reihenfolge
Bei ausländischen Urkunden kommt es auf die Reihenfolge an:
- Original – Ausgangspunkt ist die Originalurkunde aus dem Herkunftsland.
- Apostille oder Legalisation – sie wird im Herkunftsland auf dem Original angebracht. Die Apostille beruht auf dem Haager Übereinkommen von 1961. Gehört der Staat dem Übereinkommen nicht an, tritt an ihre Stelle die Legalisation durch die deutsche Auslandsvertretung.
- Beglaubigte Übersetzung – erst danach wird das Dokument durch einen vereidigten Übersetzer übersetzt.
Die Apostille gehört immer auf das Original – nie auf eine Kopie oder eine bereits übersetzte Fassung. Die Apostille selbst wird meist nicht mit übersetzt; nur das Hauptdokument braucht die Übersetzung. Ihr Reisepass benötigt keine Apostille, da er ein Identitätsdokument und keine Urkunde im Sinne des Übereinkommens ist.
Die Rolle von civitas.
civitas. ist keine Rechtsanwaltskanzlei und erbringt selbst keine Übersetzungs- oder Beglaubigungsleistung. Als separate Leistung kann civitas. Ihnen jedoch die Vermittlung von Übersetzungen durch vereidigte Übersetzer anbieten. Die Beauftragung und Bezahlung des Übersetzers erfolgt dabei gesondert.
Hinweis: Welche Urkunden Ihre Behörde im Einzelfall in beglaubigter Übersetzung verlangt, kann abweichen. Bei rechtlichen Fragen wenden Sie sich an Ihre Behörde oder eine Rechtsanwaltskanzlei.